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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 02.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_411/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafuntersuchung wegen übler Nachrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete am 9. September 2024 Strafanzeige gegen den Journalisten B.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein Restaurant. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entschied am 7. Januar 2025, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 5. Mai 2025 ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1.1:** Das Bundesgericht prüft Zuständigkeit und Zulässigkeit von Amtes wegen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. - **E.1.3.1:** Die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dies erfordert die Darlegung konkreter Zivilforderungen, z.B. Genugtuung oder Schadenersatz (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Anforderungen an die Begründung sind streng. - **E.1.3.2:** A.________ zeigte nicht hinreichend auf, dass die Voraussetzungen für Zivilforderungen wie Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung oder Schadenersatz vorliegen. Die behauptete Schwere der Persönlichkeitsverletzung sowie der behauptete Schaden wurden nicht rechtsgenüglich substanziiert. Zudem bleibt unklar, ob A.________ selbst anspruchsberechtigt ist. - **E.1.3.3:** Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. A.________ ist mangels Legitimation zur Beschwerde in der Sache nicht berechtigt. - **E.2.1–E.2.2:** Zwar könnte A.________ formelle Verletzungen seiner Parteirechte rügen (\"Star-Praxis\"), jedoch verfolgt er mit seinen geltend gemachten Rügen im Wesentlichen eine materielle Überprüfung des Entscheids. Solche Rügen sind im Rahmen der \"Star-Praxis\" unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde nicht entgegengenommen, und A.________ muss die Gerichtskosten tragen, ohne dass ihm eine Parteientschädigung zugesprochen wird.


5A_763/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vollstreckungsaufschub in einer Kindsbelangensache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die unverheirateten Eltern A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) sind in einem anhaltenden Konflikt über die Betreuung und Erziehung ihres gemeinsamen Kindes C.________ involviert. Das Bezirksgericht Dielsdorf hatte zuvor vorsorgliche Massnahmen angeordnet, wonach eine alternierende Obhut mit einem zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes beim Vater gelten sollte. Die Mutter beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich den Vollstreckungsaufschub dieser Massnahmen, welcher abgelehnt wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde betrifft einen Zwischenentscheid über den Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen. Die Beschwerde ist zulässig bei Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Die übrigen Voraussetzungen (Art. 72 ff. BGG) sind erfüllt. Es können nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Die Darstellung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin, soweit sie von den Vorinstanzen abweicht, und die nachträglich eingereichten Beweismittel bleiben unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Vorinstanz ihr das Replikrecht auf Stellungnahmen der Gegenparteien vorenthielt. Das Bundesgericht stellte fest, dass bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung in der Regel kein absolutes Replikrecht besteht. Zudem wurde keine entscheidrelevante neue Tatsache vorgebracht. Die Vorinstanz wertete die Berichte der Fachstellen, wonach das Kindeswohl durch die mütterliche Betreuung beeinträchtigt sein könnte. Dabei begünstigte sie die Einführung einer alternierenden Obhut mit einem Wohnsitzwechsel zum Vater. Die Beschwerdeführerin konnte keine entscheidrelevanten Tatsachen- oder Rechtsfehler nachweisen. Gemäss Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO kann die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen aufgeschoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das Kindeswohl ist dabei ausschlaggebend. Aufgrund vorliegender Fachberichte und der bevorstehenden Einschulung lehnte das Bundesgericht den Vollstreckungsaufschub ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos abgeschrieben und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


1C_582/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträgliche Baubewilligung für eine Einfriedung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ errichteten ohne Bewilligung ca. 40 Meter Engadinerzaun auf ihrer Parzelle in Zuoz und beantragten im Nachhinein eine entsprechende Baubewilligung. Die Gemeinde Zuoz verweigerte die nachträgliche Bewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob diesen Entscheid auf und wies die Gemeinde an, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss den Quartierplanvorschriften zu prüfen. Die Gemeinde verweigerte in einem neueren Entscheid erneut die Bewilligung. Das Obergericht wies die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen den erneuten Entscheid der Gemeinde ab. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG für die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden sind nicht erfüllt.
- **E.1.2:** Das vorinstanzliche Urteil stellt einen Zwischenentscheid dar, da über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch nicht entschieden wurde.
- **E.1.3:** Die Beschwerde bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auch sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, da kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart würde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte den Beschwerdeführenden die Gerichtskosten.


7B_1333/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Urkundenfälschung und Aktienbuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Sommer 2022 unterzeichneten die A.________ SA und die B.________ SA einen Vertrag über den Kauf von 50 % der Aktien einer Tochtergesellschaft für CHF 50'000. Später wurde der Vertrag aufgrund von Willensmängeln von der B.________ SA für ungültig erklärt, was von der A.________ SA bestritten wurde. Im Jahr 2024 reichte die A.________ SA Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen den Verwaltungsrat D.________ ein, da angeblich das Aktienbuch verfälscht worden sei, um die A.________ SA als Aktionärin zu löschen.


7B_376/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufschub der Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, der in der Schweiz zu mehreren Haft- und Geldstrafen verurteilt wurde, wurde am 28. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, verbunden mit einer Landesverweisung für fünf Jahre. Nach seiner Freilassung forderte das kantonale Migrationsamt die Umsetzung der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer beantragte, die Landesverweisung aufzuschieben, unter Hinweis auf veränderte familiäre Umstände, insbesondere den engen Kontakt zu seinen drei Kindern.


8C_745/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Insolvenzentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Angestellter der zahlungsunfähigen B.________ GmbH, verlangte Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen aus den Monaten November und Dezember 2022. Da er nach der Konkursandrohung bis zur Konkurseröffnung keine weiteren zwingenden Verfahrensschritte unternahm, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und die Vorinstanz seinen Anspruch mit Hinweis auf eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht.


7B_133/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelungsgesuch im Strafprozessrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte ein Entsiegelungsgesuch ein, nachdem sie im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Betrugs gegen A.________ sowie zwei Mitbeschuldigte Gegenstände wie Computer, Akten und Mobiltelefon sicherstellte und diese mittels Siegelung vor weiterer Durchsuchung geschützt waren. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein, da dieses ohne elektronische Signatur per E-Mail eingereicht wurde. Das Bundesgericht befasste sich in der Beschwerde mit der Frage nach den formellen Anforderungen an ein Entsiegelungsgesuch.


1C_710/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung einer Mobilfunkanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Mobilfunkanlage auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone und einem Landschaftsschutzgebiet in der Gemeinde Thal soll umgebaut und erweitert werden. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung der Baubewilligung mit der Begründung, dass insbesondere der Landschaftsschutz verletzt sei, und eine Alternativstandortprüfung ungenügend erfolgte. Vorinstanzen verneinten die Beanstandungen und bewilligten das Bauvorhaben.


1C_380/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträgliche Baubewilligung für Hundegehege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eigentümerin eines ausserhalb der Bauzone in der Gemeinde Surpierre gelegenen Grundstücks ersuchte um eine nachträgliche Baubewilligung für ein Hundegehege, das aus einer Überdachung, sechs Hundehütten und einer neuen Umzäunung besteht. Die kantonale Baubehörde verweigerte die Bewilligung mit der Begründung, die Bauvorhaben entsprechen weder den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes (Art. 24c Abs. 4 LAT) noch den Anforderungen an eine rechtmässige Ausnahmebewilligung. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg und wies die Beschwerde der Eigentümerin ab.


2E_5/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatz wegen Übernahme der Credit Suisse durch die UBS

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Kläger, ein Aktionär der Credit Suisse (CS), verlangte Schadenersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 140'783.30. Er machte geltend, dass die mit notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates vom 16. und 19. März 2023 ermöglichte Übernahme der CS durch die UBS zu einer massiven Wertminderung seiner CS-Aktien geführt habe. Dabei rügte der Kläger insbesondere einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie und andere Grundsätze der Bundesverfassung sowie das Willkürverbot.


5A_318/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Lohnpfändung und Existenzminimum

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ war Gegenstand dreier Betreibungen bezüglich verschiedener Forderungen durch C.________ SA und den Staat Genf. Das Betreibungsamt ordnete eine Lohnpfändung über CHF 3'300 an, nachdem A.________ den Aufforderungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen war. Sie beschwerte sich unter anderem, dass bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Unterhaltskosten ihrer volljährigen Tochter nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerden gegen die Lohnpfändung und das Pfändungsprotokoll wurden von der Vorinstanz abgewiesen.


7B_1304/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend Verurteilung nach Art. 93 Abs. 2 SVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf durch Urteil vom 16. August 2023 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Busse von 200 CHF verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde von der Berufungskammer für Strafsachen am 28. Februar 2024 abgewiesen. Die Verurteilung beruhte darauf, dass ein defekter linker Abblendlichtscheinwerfer an seinem Fahrzeug während einer Polizeikontrolle festgestellt wurde. A.________ brachte dagegen vor, er habe den Mangel nicht bemerkt, da dieser erst während der Fahrt entstanden sei.


5A_862/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte im Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Frauenfeld ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches zunächst abgelehnt wurde. Nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs gewährte das Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege ab dem Stichtag 30. Juni 2025. Der Beschwerdeführer verlangte vor dem Obergericht des Kantons Thurgau die rückwirkende Gewährung ab dem 19. März 2024. Das Obergericht wies seine Beschwerde ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


7B_418/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verschiebung der Verhandlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wendete sich gegen einen Beschluss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, mit dem sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung abgewiesen und das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde.


5A_614/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Insolvenzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erklärte sich beim Bezirksgericht Zofingen für zahlungsunfähig und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde abwies. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt, und dem Beschwerdeführer wurden Kosten auferlegt. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen (eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an das Bundesgericht.


5A_802/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückführung eines Kindes nach Deutschland

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eltern des 2022 geborenen Kindes C.________, die getrennt und nicht verheiratet sind, streiten um die Rückführung des Kindes nach Deutschland. Das Amtsgericht D.________ (DE) hatte dem Vater im November 2025 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgeaspekte übertragen, woraufhin der Vater das Kind in die Schweiz gebracht hat. Die Mutter beantragte die Rückführung des Kindes nach Deutschland, was das Obergericht Thurgau ablehnte. Die Mutter erhob Beschwerde beim Bundesgericht, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.


4A_547/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines italienischen Zahlungsbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (Exequatur) eines italienischen Zahlungsbefehls in der Schweiz. Der Zahlungsbefehl wurde A.________ als Inhaber eines Einzelunternehmens zugestellt, wobei die Benachrichtigung an dessen damalige Lebensgefährtin erfolgt war. Die Vorinstanzen hatten die Anerkennung des Zahlungsbefehls gestützt auf die Lugano-Übereinkunft (CLug) bestätigt. A.________ machte geltend, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei und dies seine Verteidigungsrechte verletzt habe.


7B_165/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Formgültigkeit eines Entsiegelungsgesuchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich stellte im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Betrugsdelikten am 30. Juli 2025 diverse elektronische Geräte sicher, die A.________ siegeln ließ. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon die Entsiegelung, indem sie per E-Mail ein nicht elektronisch signiertes Gesuch einreichte. Das Zwangsmassnahmengericht trat mit Verfügung vom 8. Januar 2026 auf das Gesuch mangels Formgültigkeit nicht ein. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_110/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch in nachbarrechtlicher Angelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, bestehend aus fünf Personen, haben im Rahmen eines Verfahrens bezüglich nachbarrechtlicher Streitigkeiten vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Einzelrichterin eingereicht. Das Gesuch wurde aufgrund angeblicher Verfahrensfehler und einer gegen die Richterin eingereichten Strafanzeige gestellt. Das Kreisgericht und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen das Ausstandsbegehren ab.


5A_322/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, unverheiratete Eltern des 2017 geborenen Kindes C.________, trennten sich kurz nach dessen Geburt. Seit 2018 wurden nur begleitete Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn ermöglicht, wobei diese schliesslich unterbrochen wurden; der letzte Besuch fand im Februar 2022 statt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) hob das Kontaktrecht des Vaters auf, entzog ihm das elterliche Sorgerecht und wies seinen Antrag auf eine Begutachtung der Eltern ab. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte im Wesentlichen die erstinstanzlichen Entscheide, ordnete jedoch an, die Beistandschaft mit einem veränderten Auftrag fortzusetzen.