Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_316/2026: Urteil des Bundesgerichts über den Antrag auf Abweisung einer Strafanzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 28. Oktober 2022 meldete die Schule C.________ missbräuchliche Handlungen gegenüber dem Schüler A.A.________ (2015) durch den Vater B.A.________. A.A.________ gab während schulischen Aktivitäten an, dass sein Vater ihn körperlich misshandelt und beleidigt hat. Die Polizei hörte A.A.________ und seine Mutter, die bestätigte, dass ihr Ehemann den Sohn regelmäßig schlug. B.A.________ bestritt diese Vorwürfe und bezeichnete sich als energischen Vater. Am 12. Dezember 2022 verließ D.A.________, die Mutter, das Familienheim, wodurch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern begannen. Diese endeten 2023 in einem Einstellungsbeschluss des Staatsanwaltes nach einer Untersuchung. A.A.________ focht die Entscheidung an, welche die verzögerte rechtliche Verfolgung und die Ablehnung der Vorwürfe gegen B.A.________ zur Folge hatte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Beschwerde des A.A.________ gegen die Entscheidung des Kantons Ticino rechtlich oder faktisch zulässig ist und ob das Bedürfnis, eine Neuerheit beim Vorliegen eines Abweisungsbeschlusses zu ermitteln, einer solchen folgt. Der Gerichtshof verwies darauf, dass die Vorinstanz die Beweise prüfte und feststellte, dass für die Vorwürfe gegen B.A.________ keine ausreichenden Indizien vorlagen. A.A.________ war als privater Ankläger berechtigt, die Entscheidung anzufechten. Die rechtlichen Argumente wurden präzise behandelt, und die blosse Feststellung A.A.________'s, dass ihm aufgrund der Straftat ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe, war nicht ausreichend, um die rechtliche Zulässigkeit der Untersuchung zu begründen. Die Richterschaft kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Umstände kursiv berücksichtigte und die Vorwürfe ohne genügend Beweise abgewiesen wurden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Der Rekurs wurde abgewiesen; die Verfahrenskosten trägt der Rekurrent.
7B_462/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beleidigung und Drohung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Beleidigung und Drohung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg beschloss am 5. Januar 2026, nicht auf die Strafanzeige einzutreten. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung am 10. März 2026. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG wurden hier nicht erfüllt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf zivile Ansprüche haben könnte. Dies war im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt oder ersichtlich. A.________ hat nicht präzise dargelegt, wie die behauptete Persönlichkeitsverletzung durch die Aussage von B.________ eine hinreichende Schwere erreicht, die Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche legitimieren könnte. Unabhängig von der Beschwer des Art. 81 Abs. 1 BGG kann die Privatklägerschaft geltend machen, dass eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch versucht, materiell-rechtliche Fragen zu thematisieren, was nach der Rechtsprechung unzulässig ist. Aufgrund der unzureichenden Begründung und fehlenden Darlegung der Beschwerdeberechtigung ist die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren als unzulässig zu erklären. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine schlechte finanzielle Lage berücksichtigt wird.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid wird den Beteiligten zugestellt.
8C_420/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattungsverfügung der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wandte sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, welches eine Rückerstattungsverfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (AIGA) bestätigte. Der Beschwerdeführer sollte Fr. 1'352.- an die Arbeitslosenversicherung zurückzahlen. Die Vorinstanz befand, dass die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung nicht erfüllt seien.
Zusammenfassung der Erwägungen
Nach Art. 42 und 95 ff. BGG muss eine Beschwerde u.a. Begehren und konkrete Begründungen enthalten, die eine Verletzung von Bundesrecht darlegen. Bloss pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Das kantonale Gericht stellte fest, dass ein Abweichen von der rechtskräftigen Verfügung nur möglich sei, wenn die Bedingungen gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG erfüllt seien. Diese lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigte nicht hinreichend auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen. Aufgrund einer ungenügenden sachbezogenen Begründung der Beschwerde erfolgt ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Auf Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gericht trat nicht auf die Beschwerde ein und erhob keine Gerichtskosten.
1C_589/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenverteilung für die Sanierung eines belasteten Standorts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA betrieb von 1960 bis 1972 eine Deponie auf einem Grundstück in Stabio, wo Abfälle aus der Raffination von Schmierölen und anderen ölhaltigen Produkten gelagert wurden. Nach Schliessung der Deponie verblieben erhebliche Umweltbelastungen. 2007 wurde auf Anordnung des kantonalen Departements ein Sanierungsprojekt ausgeführt, wobei die Kosten zu 95 % der A.________ SA und zu 5 % der damaligen Grundstückseigentümerin auferlegt wurden. Nach mehreren Gerichtsverfahren wurden die endgültigen Kosten 2017 festgesetzt. Die A.________ SA bestritt ihre Hauptverantwortlichkeit für die Umweltbelastungen sowie die Höhe der Kosten.
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5A_651/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Disziplinaranzeige gegen Mitarbeiter eines Betreibungsamtes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Disziplinaranzeige gegen mehrere Mitarbeiter des Betreibungsamtes Zürich 4 ein. Das Obergericht trat auf die Eingabe nicht ein, da es sie als rechtsmissbräuchlich erachtete, und überwies sie nicht an das Bezirksgericht. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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1C_353/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückbau eines Ersatz-Ökonomie-Gebäudes
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ wandten sich gegen den von der Einwohnergemeinde Sarnen angeordneten Rückbau eines Ersatz-Ökonomie-Gebäudes (Parzelle Nr. 1171, Grundbuch Sarnen). Sie beantragten, diesen Rückbau superprovisorisch zu untersagen. Nach Abweisung durch die Landstatthalterin des Kantons Obwalden und später durch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden erhoben sie Beschwerde beim Bundesgericht. Die Bauarbeiten waren im Zeitpunkt der Beschwerde bereits durchgeführt.
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7B_757/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Siegelung von Dokumenten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz inhaftiert. Während seiner Untersuchungshaft wurden persönliche Notizen und eine Seite mit Kontaktdaten seiner Angehörigen beschlagnahmt. Auf Antrag seines Verteidigers wurden diese Dokumente unter Siegel gestellt. Das Ministerium wollte die Siegelung aufheben und wandte sich an das Tribunal des mesures de contrainte (TMC), welches entschied, dass die Siegelung unbegründet sei und die Aufheebanfrage gegenstandslos werde.
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4A_258/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierungsgesuch im Schiedsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall stehen sich A.________ (Beschwerdeführerin) sowie B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und C.________ LLC (Beschwerdegegnerin 2) in einem Schiedsverfahren nach den WIPO Arbitration Rules gegenüber. Nach Erlass eines Teilschiedsspruchs versuchte die Beschwerdeführerin, das laufende Schiedsverfahren sistieren zu lassen. Dieses Sistierungsgesuch wies der Einzelschiedsrichter ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_743/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Legalisierung von unbewilligten Bauten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., Miteigentümer der Grundstücke Nr. 1'110 und 1'111 in der Gemeinde Cartigny (gelegen in der Schutzzone der Rhone-Ufer, teils in der Landwirtschaftszone und in der Waldzone), beantragten die nachträgliche Legalisierung mehrerer unbewilligter Bauten, u.a. eines hölzernen Portals und eines Metallzauns. Die kantonalen Behörden lehnten dies ab im Wesentlichen aufgrund der Unvereinbarkeit mit der zonenkonformen Nutzung und der fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung.
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7B_1359/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Ersatzforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Kern des Falls steht die Verurteilung des Beschwerdeführers B.________ wegen Betruges und ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Erwerb der A.________ AG durch die E.________ AG. Die Vorinstanz hatte Strafurteile zu den genauen Umständen des Erwerbs und zu den daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen der Beteiligten gefällt. Die A.________ Immobilien AG wurde dabei zu einer Ersatzforderung von CHF 150'000 verpflichtet, gesichert durch eine Grundbuchsperre.
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2C_296/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, als Gerichtsdolmetscherin im Kanton Zürich akkreditiert, wurde von der Fachgruppe Sprachdienstleistungen aufgefordert, eine mündliche Sprachüberprüfung abzulegen. Dabei wurde ihr angekündigt, dass bei Prüfungsverschiebungen die Akkreditierung vorsorglich entzogen wird. Gegen diesen Entscheid beantragte sie vor der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was abgelehnt wurde. Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht beantragte sie ebenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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7B_219/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
In einem laufenden Strafverfahren des Kantons Tessin (sog. Untersuchung xxx, INC.2022.7775) wurde festgestellt, dass mehrere involvierte Personen frühzeitig über polizeiliche Massnahmen informiert wurden, was auf vertrauliche Informationen aus der Ermittlungsakte zurückzuführen sein könnte. Im Rahmen weiterer Untersuchungen wurden verursachte Anwälte, darunter der Beschwerdeführer (Anwalt A.________), verdächtigt, sich strafbar gemacht zu haben, insbesondere in Bezug auf Begünstigung, Geldwäscherei und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach Sicherstellung diverser Dokumente aus der Kanzlei von A.________ wurde vom Giudice dei provvedimenti coercitivi (GPC) des Kantons Tessin die teilweise Entsiegelung von Unterlagen bewilligt, gegen welche A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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1C_429/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fristlose Kündigung eines Anstellungsverhältnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war bei der Sekundarschulgemeinde Kreuzlingen als Klassenlehrperson angestellt. Nach verschiedenen Zwischenschritten wurde ihr Arbeitsverhältnis am 24. Mai 2024 durch die Sekundarschulgemeinde fristlos gekündigt. Gegen diesen Entscheid legte sie Rekurse bzw. Beschwerden nacheinander bei der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein. Während die Personalrekurskommission ihren Rekurs abwies, hiess das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuprüfung bestimmter Entschädigungsansprüche an die Personalrekurskommission zurück. Dabei wurde festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis infolge der ordentlichen Kündigung von A.________ am 31. Juli 2024 endete. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Feststellung, dass ihre eigene Kündigung erst am 2. Mai 2024 bei der Sekundarschulgemeinde einging und das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss erst Ende Januar 2025 geendet hätte.
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5A_866/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hat die Entscheidung der Autorität für den Schutz von Erwachsenen und Kindern (APEA) der Bezirke Martigny und St-Maurice vom 17. Juni 2025 angefochten, welche die in Bezug auf seine Kinder eingerichtete Vertretungsbeistandschaft aufgehoben und das Honorar des Beistands festgelegt hatte. Am 1. September 2025 erklärte die kantonale Beschwerdeinstanz den von A.________ gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsbehelf für unzulässig. Der Beschwerdeführer rief daraufhin das Bundesgericht an und beantragte primär die Aufhebung der Entscheidung sowie den Rückweisung der Sache.
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5A_569/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz errichtete für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und setzte B.________ als Beistand ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches diese abwies und ihr die Verfahrenskosten auferlegte. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
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2F_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch für einen Projektierungsbeitrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH beantragte beim Bundesamt für Energie (BFE) einen Projektierungsbeitrag für ein geothermisches Kraftwerk, was abgelehnt wurde. Nach einem erfolglosen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und einer nicht behandelten Beschwerde beim Bundesgericht (Urteil 2C_185/2026) beantragte die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils.
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5A_639/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ehegatten- und Kinderunterhalt sowie Prozesskostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien A.________ und B.________, verheiratet seit 2006 und Eltern von zwei Kindern, leben seit 2023 getrennt. Das Regionalgericht hatte B.________ zur Zahlung von Ehegatten- und Kinderunterhalt verpflichtet. A.________ beanspruchte in der Folge Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege, die das Obergericht des Kantons Bern abwies. Beide Parteien legten gegen diesen Entscheid Beschwerden ans Bundesgericht ein, wobei der Streit einerseits den Ehegattenunterhalt und andererseits die Prozesskostenvorschüsse sowie die unentgeltliche Rechtspflege betraf.
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5D_32/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 11. April 2025 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer erhob eine Kollokationsklage beim Bezirksgericht Luzern sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bezirksgericht am 23. April 2026 wegen Aussichtslosigkeit ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern wurde am 8. Juni 2026 wegen Verspätung nicht behandelt. Mit einer am 17. August 2026 erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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1C_513/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Plan localisé de quartier
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Kanton Genf hat den Plan localisé de quartier (PLQ) n° 30049-155 ('PLQ Bourgogne') für ein Gebiet im Quartier Charmilles erlassen. Das Projekt sieht den Bau von 15 Wohngebäuden sowie die Einrichtung eines zentralen Parks vor. Betroffen sind mehrere Parzellen, die teilweise als Zufahrtswege und freie Flächen vorgesehen sind. Die betroffenen Eigentümer, denen keine Baurechte auf spezifischen Parzellen gewährt wurden und deren Land einzeln oder durch Enteignung abgetreten werden soll, legten zunächst Einsprache beim Staatsrat und danach Beschwerde bei der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein. Beide Instanzen wiesen ihre Anliegen ab.
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4A_389/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vorinstanz, das Mietgericht Meilen, trat auf die Klage der Klägerin vom 5. Juni 2025 mit Urteil vom 6. Februar 2026 nicht ein. Das Obergericht trat auf die Berufung der Klägerin am 3. Juni 2026 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Klägerin reichte am 13. Juli 2026 eine Eingabe ein, die das Obergericht an das Bundesgericht weiterleitete. Nach Aufforderung zur Klarstellung des Begehrens (Schreiben vom 21. Juli 2026) ging bis zum Stichtag (10. August 2026) keine eindeutige Beschwerdeerklärung ein.
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5A_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schlussrechnung und Entschädigung des Vormunds
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitigkeit dreht sich um die Schlussrechnung und die Entschädigung des ehemaligen Vormunds des verstorbenen B.________ sowie damit zusammenhängende Nachlassfragen. Aufgrund verschiedener prozessualer Schritte, einschliesslich der Übertragung des Nachlasses an das Konkursamt, erklärte die kantonale Beschwerdebehörde die Angelegenheit für gegenstandslos und wies sie aus dem Register.
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5A_1087/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schutz der Persönlichkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte eine Beschwerde gegen den Entscheid der Zivilen Rekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 21. November 2025 eingereicht. Gegenstand des Verfahrens war der Schutz der Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer hatte zudem eine Reihe weiterer Anträge gestellt, darunter ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, eine Bitte um Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses sowie ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.
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5A_101/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH verlangte beim Handelsgericht des Kantons Zürich die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf einer Liegenschaft der B.________ AG für eine Forderung von CHF 96'967.50 nebst Zinsen. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da keine offene Forderung bestand und die Frist zur Eintragung des Pfandrechts abgelaufen war. Dagegen erhob die A.________ GmbH Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_501/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1951, wurde aufgrund gesundheitlicher und sozialer Schwierigkeiten seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unterstellt. Nachdem eine ärztliche Gefährdungsmeldung sowie eine Meldung der Spitex u.a. chronischen massiven Alkoholkonsum und Verwahrlosung dokumentierten, wurde diese Massnahme zunächst beschlossen und später fortgeführt. Ein Gesuch von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft wurde abgelehnt, ebenso eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
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8C_142/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungen der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) erlitt am 16. Dezember 2022 infolge eines Sturzes auf einer vereisten Strasse eine Knieverletzung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) anerkannte zunächst den Unfall und erbrachte Leistungen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023, bestätigt im Einspracheentscheid vom 18. März 2024, stellte die CNA ihre Leistungen per 14. Dezember 2023 ein, da laut ihrem Arzt kein Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall mehr bestand. Das Kantonsgericht Waadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte unter anderem die Fortführung der Leistungen über den 14. Dezember 2023 hinaus und gegebenenfalls eine neurale Begutachtung des Sachverhalts.
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7B_105/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Legitimation des Staatsanwalts bei Anfechtung einer Ablehnungsentscheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Ablehnung der Staatsanwältin Cindy Kämpf gestellt. Die beschuldigte Person (A.________) begründete diesen mit Äußerungen der Staatsanwältin während eines Verhöres vom 12. August 2025, die ein Anzeichen für Befangenheit und eine vorweggenommene juristische Bewertung der Schuldfrage gewesen sein sollen. Die Ein-Judge-Einheit der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis gab dem Ablehnungsbegehren statt. Der Staatsanwalt des Kantons Wallis erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
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7B_720/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Ausstand
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wandte sich mit drei Schreiben vom 21. Oktober 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und machte Rechtsverzögerung sowie Ausstandsansprüche geltend. Das Bundesgericht hob daraufhin eine Verfügung des Obergerichts auf und wies die Angelegenheit zur formellen Behandlung zurück. Nach erneuten Beschlüssen des Obergerichts am 30. April 2026 und 7. Mai 2026, in denen die Anträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden, erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerden thematisieren im Wesentlichen Rechtsverzögerung, Machtmissbrauch und Ausstandsbegehren.
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5A_812/2025: Urteil über persönlichen Verkehr im Kindesschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________, die an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet. A.________ wurde wegen mehrfacher Pornografie verurteilt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eröffnete ein Kindesschutzverfahren, das zur Regelung des persönlichen Verkehrs führte. Es gab verschiedene Begutachtungen und Entscheidung über den persönlichen Kontakt, die vor allem auf der Gefährdung des Kindeswohls basierten. Ein Gericht bestätigte die Regelungen, die der Vater anfocht.
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7F_16/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 27. Februar 2026 um Revision des Bundesgerichtsurteils 7B_984/2025 vom 9. Januar 2026, welches den von ihm eingereichten, aber unzureichend begründeten Rechtsbehelf gegen einen Entscheid der Vorinstanz betreffend die Umwandlung einer unbezahlten Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe für unzulässig erklärte.
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5A_131/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betreibungsrecht und Existenzminimum
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Gegenstand mehrerer Schuldbetreibungen und Lohnpfändungen, erhob verschiedene Beschwerden gegen das Betreibungsamt Genf und die Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen im Kanton Genf. Es wurden sowohl Verfahrensfehler wie Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden als auch die Verletzung des rechtlich geschützten Existenzminimums gerügt. Die Beschwerde richtete sich gegen drei kantonale Entscheide vom 29. Januar, 1. April und 2. Juni 2026, die jeweils unterschiedliche Aspekte der vorliegenden Betreibungsverfahren behandelten. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die vollständige Neuberurteilung durch die Vorinstanz.
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