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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 26.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_639/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung im Zusammenhang mit Klimademonstration

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen seiner Teilnahme an einer unbewilligten Klimademonstration in Zürich am 4. Oktober 2021, bei der er und andere Demonstrierende den Strassenverkehr auf einer Hauptverkehrsachse blockierten, von den Vorinstanzen schuldig gesprochen. Ihm wurde eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen auferlegt. Die Demonstration wurde von der Gruppierung \"Extinction Rebellion\" organisiert, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen. Trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, die Blockade zu beenden, verblieb A.________ vor Ort.

Zusammenfassung der Erwägungen

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz widersprüchlich seien und seine Handlungsfreiheit durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werde. Zudem fehle der Nachweis einer nennenswerten Behinderung des Verkehrs. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Demonstration den Verkehr auf einer wichtigen Verkehrsachse in Zürich beeinträchtigte, was mit erheblichen Zeitverlusten für die betroffenen Verkehrsteilnehmenden einherging. Die Sachverhaltsfeststellungen wurden als nicht willkürlich erachtet. Das Bundesgericht bestätigt die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB). Die Verkehrsblockade stellt eine \"andere Beschränkung der Handlungsfreiheit\" dar, die hinreichend intensiv war und das übliche Mass an Beeinflussung überschritt. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers war gesetzlich vorgesehen, legitim (u.a. zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit) und verhältnismässig. Eine friedliche Alternative, wie eine bewilligte Demonstration, wäre möglich gewesen. Die verhängte Strafe ist tief (10 Tagessätze bedingt) und führt zu keiner unverhältnismässigen Belastung des Beschwerdeführers. Der Anwendungsbereich der Grundrechte wird dadurch nicht verletzt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft wurde abgelehnt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde gegen die Vorinstanz wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


4A_385/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ und D.________ legten am 14. Juli 2025 Berufung gegen ein Urteil des Genfer erstinstanzlichen Gerichts ein. Am 3. Juli 2026 setzte die Zivilkammer der Genfer Justizbehörde den Berufungsklägern eine letzte Frist bis zum 10. Juli 2026 zur Zahlung des Kostenvorschusses. Der Gerichtsbeschluss wurde am 13. Juli 2026 zugestellt. Am 14. Juli 2026 erhob die Berufungskläger zwei separate Beschwerden vor dem Bundesgericht (Verfahren 4A_381/2026 und 4A_385/2026) und beantragten die Wiederherstellung des Fristenverlaufs gemäß Art. 148 ZPO. Am 22. Juli 2026 gewährte die Zivilkammer eine neue Zahlungsfrist, wodurch die Beschwerden gegenstandslos wurden.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Zivilkammer setzte den Appellanten durch Entscheid vom 22. Juli 2026 eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Aus diesem Grund wurde das Beschwerdeverfahren 4A_385/2026 gegenstandslos. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Streichung solcher Verfahren vom Geschäftsverzeichnis. E.2: Aufgrund der besonderen Umstände des Falls wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Verfahren wird als gegenstandslos erklärt und vom Geschäftsverzeichnis gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigungen erhoben.


7B_759/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorladung in den Strafvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen von 278 Tagen vorgeladen. Nach einem Ersuchen um Klärung entschied die zuständige Justizdirektion, das Verfahren als erledigt zu betrachten, da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht eine Erklärung abgegeben hatte, ob er Rekurs erheben wolle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Justizdirektion zurück.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht stellt klar, dass nur das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2026 Gegenstand des Verfahrens ist. Soweit der Beschwerdeführer mehr thematisiert, ist darauf nicht einzugehen. Nach Art. 42 BGG muss eine Beschwerde ein Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht. Aufgrund des offensichtlichen Begründungsmangels wird auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hat entschieden, dass nicht auf die Beschwerde eingetreten wird und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


8C_647/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung und Kausalzusammenhang

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Projekt- und Bauleiter, hatte mehrere unfallbedingte Verletzungen und daraus resultierende Beschwerden, darunter Verletzungen am rechten Knie und eine entstehende Schmerzproblematik. Trotz Umschulung zum Berufsschullehrer durch die Invalidenversicherung und mehrjähriger Behandlung lehnte die Suva spätere Leistungsansprüche (Invalidenrente und zusätzliche Integritätsentschädigung) ab. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 hielt die Suva daran fest, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte.


4A_381/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gegenstandslosigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und D.________ legten am 14. Juli 2025 Berufung gegen ein Urteil des Tribunal de première instance genevois vom 13. Juni 2025 ein. Die Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf forderte sie mit Entscheid vom 3. Juli 2026 auf, die verlangte Kostenvorschusszahlung bis spätestens 10. Juli 2026 zu leisten, andernfalls die Berufung als unzulässig erklärt werde. Trotz Fristverlängerung durch das Kantonsgericht wurde die Vorschusszahlung nicht rechtzeitig geleistet.


7B_891/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte mehrere Strafanzeigen gegen staatliche und private Stellen ein. Dieser wirft er prozessuale und materielle Rechtsverletzungen vor, insbesondere im Zusammenhang mit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine Tochter. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm die Strafsache nicht an die Hand und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer.


7B_940/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.A.________ wird vorgeworfen, am 26. April 2025 gemeinsam mit seinem Neffen Schüsse auf ein Fahrzeug der Familie D.________ abgegeben zu haben, wobei eine Person verletzt wurde. Der Vorfall hebt die seit Jahren bestehende Feindschaft zwischen den Familien hervor. B.A.________ befindet sich seit seiner Festnahme am Tatabend in Untersuchungshaft, die wegen Fluchtgefahr wiederholt verlängert wurde. Ein Haftentlassungsgesuch wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgewiesen, und die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte dies.


7B_776/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 20. April 2026 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, das mit Entscheid vom 15. Mai 2026 auf die Beschwerde nicht eintrat. Im Titel seiner Eingabe an das Bundesgericht erhob A.________ Vorwürfe betreffend Mord, bandenmässigen Betrug und Kindsmissbrauch.


8C_6/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungspflicht der A.________ GmbH bei der Suva

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ bietet Bauherrenvertretung und baubezogene Dienstleistungen an. Die Suva unterstellte den Betrieb ab dem 1. Januar 2023 der obligatorischen Unfallversicherung. Ein dagegen gerichteter Einspracheentscheid der Suva sowie eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. Die A.________ GmbH bestritt die Unterstellung, argumentierte, sie sei kein technischer Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG, und verlangte eine Neubeurteilung.


1C_235/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Arealüberbauung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Baubehörde Meilen bewilligte 2021 den Bau von vier Mehrfamilienhäusern als Arealüberbauung. Die kantonalen Instanzen, darunter das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht, bestätigten die Bewilligung, unter Ergänzung von Nebenbestimmungen. Die Beschwerdeführenden, Anwohner des Projekts, wenden sich gegen diese Entscheide wegen angeblicher Verletzungen des Bau- und Planungsrechts, insbesondere im Bezug auf Erschliessung und Gebäudekonformität.


8C_269/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungen zur Übernahme der Krankenkassenprämien

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kantonale Ausgleichskasse AVS/AI/IPG im Kanton Tessin hatte entschieden, Ehegatten und dem minderjährigen Kind von A.________ ab dem 1. März 2024 Leistungen zur Übernahme der Krankenkassenprämien zu gewähren. Dabei wurde ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau angerechnet. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hob diese Entscheid auf und wies die Sache zurück, um die relevanten Tatsachen (insbesondere die berufliche und gesundheitliche Situation der Ehefrau) abzuklären und eine neue Verfügung über Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2023 zu erlassen. Die Ausgleichskasse erhob hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_632/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung bei nicht bewilligter Demonstration

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beteiligte sich am 4. Oktober 2021 an einer von \"Extinction Rebellion\" organisierten, nicht bewilligten Sitzblockade an der Uraniastrasse in Zürich. Die Demonstration blockierte eine stark frequentierte Verkehrsachse zeitweise für den motorisierten Verkehr. Nachdem sich die Teilnehmer trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei nicht entfernt hatten, wurde die Aktion um 13.25 Uhr polizeilich aufgelöst. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu CHF 30.-- (zwei Tagessätze galten als durch Haft erstanden). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil. A.________ verlangte vor Bundesgericht einen Freispruch unter Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.


5A_762/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der bereits zuvor mehrfach die Ausstandspflicht einer Kreisrichterin geltend gemacht hatte, verlangte die Aufhebung und Wiederholung aller Amtshandlungen der betreffenden Richterin. Das Kreisgericht und das Kantonsgericht St. Gallen kamen zum Schluss, dass der Eingabe des Beschwerdeführers bereits Folge geleistet wurde, indem ein neues Ausstandsverfahren eröffnet wurde. Das Bundesgericht behandelt die daraufhin erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen.


5A_115/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheiten für Prozesskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die recourierende Ehefrau (A.________) verlangte in einer Zivilstreitigkeit (Annulierung des Scheidungsurteils) von ihrem Ex-Ehemann (B.________) die Leistung von Sicherheiten für die Prozesskosten (Art. 99 ZPO). Der Ex-Ehemann, in einem russischen Straflager inhaftiert, wehrte sich dagegen. In erster Instanz sowie vor der Cour de justice des Kantons Genf wurde der Antrag der recourierenden Ehefrau abgelehnt.


7B_825/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses eine Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls teilweise aufhob und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückverwies. Die Beschwerde wurde im Übrigen abgewiesen. Das Obergericht verweigerte dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege.


6B_658/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung bei unbewilligter Demonstration

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ nahm am 5. Oktober 2021 an einer unbewilligten Demonstration der Gruppierung \"Extinction Rebellion\" auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich teil. Die Teilnehmer blockierten den Individualverkehr. Trotz polizeilicher Abmahnungen, die Strasse freizugeben, blieb A.________ bis zu ihrer Festnahme um 13.10 Uhr auf der Fahrbahn. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ wegen Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe.


4A_312/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtwahrung der Beschwerdefrist

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Bezirksgericht Meilen am 25. März 2026 dazu verpflichtet, ein Fahrzeug samt zugehörigen Dokumenten und Schlüsseln an C.________ herauszugeben, andernfalls die Zwangsvollstreckung angeordnet wird. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Obergericht wies das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Daraufhin legten A.________ und die B.________ GmbH Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_342/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung bei unbewilligter Demonstration

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer unbewilligten Demonstration in Zürich teil, bei der eine Strassenblockade auf der Uraniastrasse durchgeführt wurde. Diese Aktion führte zu erheblichen Verkehrsstörungen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ vom Vorwurf der Nötigung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen Nötigung schuldig gesprochen. Er wendet sich gegen diesen Schuldspruch ans Bundesgericht.


1C_514/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, dem bereits in der Vergangenheit Führerausweisentzüge wegen mittelschwerer und leichter Widerhandlungen auferlegt worden waren, führte am 1. August 2022 ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete daraufhin am 4. November 2022 einen vorsorglichen Sicherungsentzug sowie eine verkehrsmedizinische Begutachtung an. In der Folge wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2023 ein definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer angeordnet, welcher durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigt wurde. Ein später eingeholtes verkehrsmedizinisches Gutachten stellte die Fahreignung von A.________ in Abrede.


6B_746/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konfrontationsrecht und abgewiesene Schuldsprüche

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen am 6. Oktober 2022 u.a. wegen Hehlerei, Geldwäscherei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht des Kantons Thurgau die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.-- und sprach A.________ der Hehlerei, Geldwäscherei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. A.________ beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung der Vorentscheide des Obergerichts.


9C_469/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin A.________ meldete sich aufgrund eines gesundheitlichen Ereignisses (Aortenriss mit Hirnblutungen) im Jahr 2021 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wurde ihr Antrag auf eine Invalidenrente durch Verfügung vom 2. Mai 2024 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 26. Juni 2025 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


7B_951/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand und unzulässige Eingaben

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau zu befinden. Das Obergericht war am 13. Juli 2026 nicht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten, ebenso wenig wie auf ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.


7F_26/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, A.________, ersuchte um Revision des nicht rechtskräftig überprüften Urteils des Bundesgerichts vom 30. März 2026 (7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026), mit welchem auf seine gegen mehrere Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen gerichteten Beschwerden nicht eingetreten worden war.


4A_184/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellung eines Rechtsöffnungstitels

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, wurde durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für ausstehende Lohnbeiträge aus den Jahren 2019-2022 belangt. Nach einer Einsprache gegen die entsprechende Nachforderungsverfügung und deren Abweisung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der diesbezügliche Einspracheentscheid ihr nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Basierend auf diesem Entscheid erlangte die Sozialversicherungsanstalt die definitive Rechtsöffnung, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.


7B_773/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafbefehl wegen Zechprellerei

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2026, mit der diese auf eine von ihm eingereichte Beschwerde betreffend einen Strafbefehl wegen Zechprellerei nicht eintrat. Grund für das Rechtskraftwerden des Strafbefehls war das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung.


7B_758/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erliess am 11. Juni 2025 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und setzte eine Busse von CHF 300 fest. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen. Nach einer Einsprache des Beschwerdeführers überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl ans Kantonsgericht Nidwalden. Dieses schrieb das Verfahren am 5. Februar 2026 ab, da der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückgezogen hatte, und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Eine Beschwerde des Privatklägers an das Obergericht Nidwalden wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_465/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Polizeimitarbeiters

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ein Polizeimitarbeiter in der Region Nyon, wurde per 31. Mai 2023 entlassen, da sein Arbeitgeber (Police Nyon Région) wegen seines Verhaltens eine nachhaltige Vertrauensstörung sah. Er focht die Entlassung bei der Cour de droit administratif et public des Kantons Waadt (CDAP) an, welche sich letztlich für unzuständig erklärte, da der Anstellungsvertrag als rechtsgültiger Verwaltungsvertrag angesehen wurde. A.________ legte daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht ein.


7B_550/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, welches Nichteintreten auf seine Einsprache gegen einen Strafbefehl bestätigte. Das Bundesgericht entschied über diese Beschwerde.


4A_267/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wandte sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, die dies mit fehlenden Erfolgsaussichten seiner Berufung begründete. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde sowie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.


9C_274/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend rückwirkende Entschädigung für Hilflosigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein 2014 geborenes Kind beantragte 2018 durch seine Eltern medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) aufgrund eines diagnostizierten Autismus-Spektrums-Störungs (TSA). 2024 wurde zusätzlich eine IV-Entschädigung für Hilflosigkeit beantragt. Die IV-Stelle des Kantons Genf gewährte eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit rückwirkend für ein Jahr ab Antragstellung, was von den Eltern angefochten wurde. Die Vorinstanz gewährte eine rückwirkende Entschädigung seit Mai 2019. Dagegen legte die IV-Stelle Beschwerde vor dem Bundesgericht ein.


6B_675/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung bei Klimakundgebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer friedlichen, jedoch unbewilligten Klimakundgebung auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse in Zürich teil. Die Aktion führte zu einer Blockade des Strassenverkehrs. A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 90 verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.


6B_765/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafrechtliche Beurteilung von Klimaprotesten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung eines öffentlichen Betriebs (Art. 239 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Die Vorwürfe betrafen die Beteiligung an unbewilligten Klimademonstrationen am 20. Juni 2020 (Quaibrücke) und am 4. Oktober 2021 (Uraniastrasse) in Zürich, die den Verkehr blockierten. Das Bezirksgericht Zürich verhängte eine bedingte Geldstrafe, das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte die Tagessatzhöhe.


1C_260/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzonung von Grundstücken

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gemeinde Schwarzenberg verfügt über um ca. 5.1 ha überdimensionierte Bauzonen, die gemäss einer kantonalen Rückzonungsstrategie zu reduzieren sind. Die A.________ AG ist Eigentümerin zweier Grundstücke (Nrn. 1301 und 1372) im Ortsteil Eigenthal, die aufgrund ihrer peripheren Lage vom Regierungsrat des Kantons Luzern rückgezont wurden. Die Stimmbürger der Gemeinde Schwarzenberg hatten sich in einer Urnenabstimmung gegen diese Rückzonung ausgesprochen. Die A.________ AG focht die Rückzonung auf kantonaler Ebene an, erlitt vor dem Kantonsgericht Luzern jedoch eine Niederlage. Sie wandte sich anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


6B_936/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Berufung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde vom Bezirksgericht Uster am 5. Juli 2024 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. A.A. und die Privatklägerin B.A. meldeten Berufung an. Die Privatklägerin zog ihre Berufung zurück, während A.A. das Verfahren weiterverfolgte. Eine Berufungsverhandlung wurde für den 15. Oktober 2025 angesetzt. Zwei Tage vor der Verhandlung beantragte A.A.s Verteidiger ein schriftliches Verfahren, was abgelehnt wurde. A.A. und sein Verteidiger erschienen nicht zur Verhandlung. Das Obergericht wertete das Fernbleiben als Rückzug der Berufung und schrieb das Verfahren als erledigt ab.


7F_20/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision von Urteilen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte eine Revision von zwei Urteilen des Bundesgerichts (7B_505/2025 vom 18. August 2025 und 7F_40/2025 vom 13. März 2026). Der Hintergrund sind verschiedene Beschwerden im Zusammenhang mit einem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (AFC) angeordneten und von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betrachteten Fall einer Beschlagnahme von Dokumenten. Beide früheren Beschwerden wurden für unzulässig erklärt.


6B_1106/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren und mehrfacher Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), verurteilt. Dies geschah im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an zwei Klimademonstrationen der Gruppierung \"Extinction Rebellion\" in Zürich, die Hauptverkehrsadern blockierten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung und erhöhte die Strafe gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung (angefochtene Geldstrafe: 30 Tagessätze à CHF 30.–). A.________ focht das Urteil und den Entscheid über ein abgelehntes Ausstandsbegehren gegen einen Oberrichter an.


6B_201/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei auf eine Landesverweisung verzichtet wurde. Auf Berufung des Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Obergericht des Kantons Solothurn die Freiheitsstrafe auf 14 Monate bedingt, verlängerte die Probezeit auf vier Jahre, ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an und verfügte deren Ausschreibung im SIS. A.________ reichte Beschwerde in Strafsachen ein mit dem Ziel, die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen oder zumindest die Landesverweisung und deren Ausschreibung aufzuheben.


6B_335/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchten Mord und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen eines Angriffs auf B.________ am 1. September 2023, bei dem er mit einem Hammer zugeschlagen und mehrfach mit einem Messer die linke Oberkörperseite des Opfers attackiert haben soll, angeklagt. Das Motiv war laut Vorinstanz der Wille, den Ehemann der Frau, mit der A.________ ein Verhältnis führte, zu töten, um selbst eine Beziehung mit ihr einzugehen. Das Strafgericht Zug verurteilte A.________ wegen versuchten Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, das Obergericht des Kantons Zug erhöhte die Strafe auf 15 Jahre. A.________ bestritt den Tötungswillen und focht das Urteil beim Bundesgericht an.


6B_269/2026: Bundesgerichtliches Urteil zur Landesverweisung wegen Sexualdelikten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 8. Januar 2026 einer sexuellen Nötigung, sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem ordnete es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot und eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an, während der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Die vorherige ambulante Massnahme wurde aufgehoben, und es wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. A.________ legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte, die Landesverweisung nicht auszusprechen.


7B_683/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welcher eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Jura-Seeland abwies. Zudem beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege.


5A_538/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend prozessuale Unfähigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zentrum des Verfahrens steht ein Nachlassstreit zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner). Die Vorinstanz hatte einen von A.________ eingereichten und als \"Rekurs\" betitelten Eingabe als Berufung betrachtet und wegen ungenügender Begründung und Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihre prozessuale Unfähigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO hätte feststellen und ihr einen Anwalt hätte bestellen müssen.


4D_113/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehl über CHF 2'700

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl der B.________ SA über CHF 2'700.--. Die Giudice di pace des Kreises Mendrisio wies am 21.10.2025 die Einsprache von A.________ provisorisch ab. Die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid wies die Vollstreckungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin am 21.05.2026 ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ wandte sich am 28.05.2026 an das Bundesgericht, zog ihre Beschwerde aber am 09.07.2026 zurück.


7B_580/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Eingabe gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Mai 2026, mit dem die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen bestätigt und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde. Die Eingabe wurde zunächst fälschlicherweise beim Bundesstrafgericht eingereicht, bevor sie ans Bundesgericht weitergeleitet wurde.


6B_863/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Strafzumessung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde in einem mehrstufigen Verfahren wegen Mordes und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt. Das Bundesgericht hatte eine erste Beschwerde teils gutgeheissen, die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen und neue Erwägungen zur Strafzumessung verlangt. Nach erneuter Beurteilung des Obergerichts erhob A.________ erneut Beschwerde, insbesondere mit Rügen zur Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids, zur Strafzumessung und zu einer behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots.


7B_898/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ werden verdächtigt, in Mittäterschaft mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung bzw. mehrfachen versuchten Mord sowie weitere Delikte begangen zu haben. Der Vorfall beinhaltet Schüsse auf Personen des gegnerischen Familienkonflikts. A.A.________ befindet sich seit dem Tatereignis vom 26. April 2025 in Haft. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Haft oder eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen.


8C_121/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhielt seit 2003 eine ganze Invalidenrente. Nach polizeilichen Meldungen 2016 und 2022 leitete die IV-Stelle Zürich ein Rentenrevisionsverfahren ein. Ein polydisziplinäres Gutachten (Medas, 2023) führte zur rückwirkenden Aufhebung der Rente ab Oktober 2016 und der Anordnung der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) bestätigte diese Verfügung.


2C_300/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der ukrainische Staatsbürger A. (geb. 1982) reiste 2022 in die Schweiz ein und erhielt vorübergehenden Schutz. Am 27. Januar 2026 wurde er wegen bandenmässiger Geldwäscherei, Betrugs und anderer Delikte verurteilt; es wurde eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine siebenjährige Landesverweisung gegen ihn ausgesprochen. Wegen des Vollzugs der Landesverweisung wurde A. am 27. Januar 2026 in Ausschaffungshaft genommen. Die Haft wurde später bis 26. Juli 2026 verlängert. A. focht diese Verlängerung erfolglos vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern an und reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.