Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_489/2024: Entscheid zur Baubewilligung in Grimisuat
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümerin der Parzelle 3009 in Grimisuat beantragte eine Baubewilligung für zwei Gartenhäuser, eine Pergola und die Verlängerung einer Stützmauer. Die Nachbarin erhob Einspruch, insbesondere wegen der Einhaltung der zulässigen Höchsthöhe der Stützmauer von 1,50 m. Die kantonalen Instanzen wiesen die Einsprache zurück und erteilten die Baubewilligung teilweise. A.________ verlangte die Aufhebung dieser Entscheide und die Einholung eines altimetrischen Gutachtens. Die kantonale Gerichtsinstanz wies den Rekurs ab, soweit er gegen die Stützmauer gerichtet war, erklärte ihn jedoch teilweise für unbegründet hinsichtlich eines der Gartenhäuser. Dagegen erhob die Nachbarin Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Rekurs gegen den Entscheid der letzten kantonalen Gerichtsinstanz im Baubewilligungsbereich grundsätzlich zulässig ist (Art. 82 ff. und Art. 91 LTF). Die Beschwerdeführerin ist präsentationsberechtigt und hat ihren Rechtsbehelf fristgerecht eingereicht. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF ist eine ausreichende und spezifische Begründung erforderlich, um eine Beschwerde zuzulassen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die kantonale Instanz die doppelte Begründung zur Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids korrekt geprüft hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht rechtsgenügend gegen die Feststellungen zur maximalen Höhe der Stützmauer wehren. 3. Die Beschwerdeführerin behauptet Mängel im Verfahren und verlangt die Einholung eines altimetrischen Gutachtens, was die kantonale Instanz für nicht notwendig hielt. Laut Bundesgericht bestand keine Rechtsverletzung in der Feststellung, dass von der Beschwerdeführerin keine entscheidenden Einwände gegen die vorgelegten Baupläne erhoben wurden. 4. Schlussendlich wird die Beschwerde im Rahmen der zulässigen Punkte abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Gegenpartei werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
8C_208/2024: Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialversicherungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter forderte nachträglich Invalidenrentenleistungen der IV-Stelle, die nach rechtskräftigem Entscheid als unrechtmässig anerkannt wurden. Die Versicherer stritten über die Rückerstattung eines Betrags von CHF 28'307.30, der im Rahmen einer Überentschädigung an die Suva-MV überwiesen worden war. Nach Annahme der Rückerstattungsverpflichtung durch das Verwaltungsgericht wurde diese durch das Bundesgericht bestätigt.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **(E.1)** Das Bundesgericht prüft die vorgeworfene Verletzung von Bundesrecht und stellt fest, dass es das Recht von Amtes wegen anwenden kann. 2. **(E.2)** Es wird festgestellt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten sind, sofern keine grosse Härte vorliegt und Verwirkungsfristen eingehalten werden. 3. **(E.3.1)** Die Vorinstanz bejahte den Rückerstattungsanspruch, da die relevanten Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden. 4. **(E.4.2)** Die Frage der Fristwahrung bezüglich einer prozessualen Revision ist gegenstandslos, da der Rückerstattungsanspruch nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid beruhte. 5. **(E.5.2)** Die neue Verfügung vom 25. September 2023 bezüglich der Rückforderung durch die IV-Stelle erfolgte innerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtssicherheit durch Zeitabläufe wurden nicht hinreichend substanziiert und blieben unbeachtet. 6. **(E.6)** Die Gerichtskosten werden der unterlegenen Suva-MV auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.- auferlegt.
9F_1/2025: Entscheid zur Zulässigkeit eines Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils (9D_17/2024), das seinen früheren, als unzulässig erklärten Rechtsmittelantrag betraf. Im Wesen geht es um die steuerrechtliche Frage der Verweigerung einer Steuer- und Bussenreduktion für die Perioden 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit der kantonalen und direkten Bundessteuer. Das aktuelle Gesuch wurde mit der Forderung auf aufschiebende Wirkung verbunden.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils ist nur auf ausserordentliche Weise unter Berücksichtigung der Artikel 121 ff. BGG möglich. Solche Gesuche müssen von der ursprünglich entscheidenden Kammer geprüft werden. A.________ reichte das Gesuch fristgerecht ein. Er machte geltend, das vorherige Urteil habe wesentliche Fakten ignoriert bzw. falsche Schlussfolgerungen gezogen. Zudem verwies er auf neue Tatsachen, die nach dem früheren Urteil aufgetaucht seien, etwa neu eingeleitete Betreibungen vom Januar 2025. Das Bundesgericht führte aus: - Dass neue Fakten oder Beweismittel nach einem Urteil (Art. 123 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. - Dass keine unberücksichtigten relevanten Fakten oder Schlussanträge erkennbar sind. - Dass Argumente zur Steuerreduktion materiell nicht neu betrachtet werden können, da die ursprüngliche Beschwerde als unzulässig erklärt wurde und deshalb nicht Gegenstand der Revision sein kann. Die angeblich neuen Tatsachen (Betreibungen vom Januar 2025) wurden ausgeschlossen, da sie nicht vom ursprünglichen Verfahren her stammen und nach dem ursprünglichen Entscheid aufgetreten sind. Auch eine Begründung, welche die Bedingungen für eine Revisionsmöglichkeit erfüllt, liegt nicht vor. Das unbekräftigte und formell nicht hinreichend begründete Gesuch wird daher als unzulässig zurückgewiesen. Die ebenfalls beantragte aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 tragen vollumfänglich der Beschwerdeführer.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig erklärt, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8C_131/2025: Urteil zur Prozessvoraussetzung im Zusammenhang mit kantonalem Sozialversicherungsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welches den individuellen Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2022 verneinte und eine Rückerstattungsverpflichtung wegen provisorisch zu viel ausgerichteter Beträge festlegte. Hauptstreitpunkt war die Anrechnung des Eigenmietwerts als Einkommen. Die Beschwerdegegnerin ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
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8C_445/2024: Einstellungsverfügung bei unwahren Angaben im Zusammenhang mit Arbeitslosenentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner A.________ hatte in seinem Formular für Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2023 fälschlicherweise angegeben, keine Arbeitsunfähigkeit zu haben, obwohl er nach einem Unfall zeitweise arbeitsunfähig war. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen ordnete daraufhin eine zweitägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung an. Die Vorinstanz hob diese Verfügung unter Bezugnahme auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf. Die Arbeitslosenkasse legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_168/2025: Nicht-Eintretensfrage bei einer Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Serafe AG, betrieben. Die definitive Rechtsöffnung wurde erteilt, und das Betreibungsamt kündigte die Pfändung an. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Verfügung, welche bis zum Obergericht des Kantons Zürich erfolglos blieb. Danach reichte sie eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_887/2024: Entscheid betreffend Recht auf Beziehungen zu Kindern
Zusammenfassung des Sachverhalts
(1) Zwei Kinder der Beschwerdeführerin leben seit 2022 beim Vater und nicht mehr im Heim. Das Besuchsrecht der Mutter wurde durch das Tribunal de protection des adultes et de l'enfant im Kanton Genf eingeschränkt, was per Entscheid vom 15. November 2024 von der kantonalen Instanz bestätigt wurde.
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5A_161/2025: Inhaltliche Prüfung eines Antrags auf Wirkung der aufschiebenden Beschwerde im Erwachsenenschutz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte Massnahmen zugunsten ihres Vaters B.________ und forderte eine neue unabhängige Begutachtung, nachdem die Autorität regionale die zuvor erlassene Curatela widerrufen hatte. Der Präsident der Berufungskammer des Kantons gab diesem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht statt. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die aufschiebende Wirkung zu erlangen und die vorherigen Entscheide aufzuheben bzw. zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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5A_680/2024: Güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Ehescheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ hatten 1999 geheiratet und führten den Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB). Im Rahmen der Scheidung wurde auf Antrag von B.________ die güterrechtliche Auseinandersetzung vor kantonalen Gerichten bis zum Bundesgericht geführt. Streitpunkte waren insbesondere Ausgleichszahlungen aufgrund von Investitionen der Beschwerdegegnerin aus ihrem Eigengut während der Ehe sowie vor der Heirat. Das Kantonsgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 319'735.85. Dieser focht das Urteil an und verlangte eine deutliche Herabsetzung der Ausgleichszahlung.
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7B_212/2024: Entscheid über den Verfall einer Sicherheitsleistung und Gehörsverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden fechten einen Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden an, welches den Verfall einer Sicherheitsleistung von CHF 300'000 aufhob. Diese Kaution war im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen finanzieller Straftaten von B.B.________ gefordert worden. Die Kaution wurde von den Eltern des Beschuldigten gestellt. Der Verfall war durch die Staatsanwaltschaft verfügt worden, da B.B.________ gegen ein Ausreiseverbot verstossen hatte.
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6B_434/2024: Strafrechtliche Verurteilung von A.________
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und einer Verletzung des Ausländergesetzes (Art. 118 Abs. 1 aAuG, nunmehr LEI) angeklagt. Die Vorwürfe umfassen die vorsätzliche Fälschung von Arbeitsverträgen, Täuschungen gegenüber Behörden zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die wiederholte Ausführung eines Betrugssystems, das auf der Schaffung von Scheinunternehmen und gefälschten Rechnungen basierte. Ziel war eine ungerechtfertigte Bereicherung sowie die Finanzierung des Lebensstils des Angeklagten und seines Komplizen.
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6B_14/2025: Urteil über grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht March sowie in der Berufungsinstanz vom Kantonsgericht Schwyz wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Streitpunkt war ein ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Das Verfahren gelangte an das Bundesgericht, wo A.________ seinen Freispruch oder eine mildere Strafe beantragte.
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2C_171/2025: Entscheid zur Abschreibung eines Verfahrens wegen Beschwerderückzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eltern eines heilpädagogisch beschulten Kindes widersetzten sich der behördlich angeordneten Zuweisung ihres Sohnes an das Heilpädagogische Zentrum Innerschwyz (HZI) und hielten ihn von Schulunterricht fern, was zu einer Ordnungsbusse führte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde auf kantonaler Ebene durch die Eltern zurückgezogen, weil die gewünschte Diskussion zur Schulform ihres Sohnes nicht Gegenstand des Verfahrens war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schrieb das Verfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Vor Bundesgericht erfolgte eine Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid, welche als offensichtlich unzulässig beurteilt wurde.
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7B_225/2024: Urteil zur Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung und Verletzung des rechtlichen Gehörs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden führte eine Strafuntersuchung gegen B.________ aufgrund diverser mutmasslicher Straftaten. Zur Sicherstellung von Vermögenswerten und Verfahrenskosten beschlagnahmte sie die Mietzinsforderungen aus einem von B.________ erworbenen Objekt. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden hob die Beschlagnahmeverfügung auf. Die Staatsanwaltschaft und die A.________ AG, als geschädigte Gesellschaft, legten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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