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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 04.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4D_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die Beschwerde eines Schuldners gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bezüglich vier französischer Gerichtsurteile über insgesamt CHF 13'571.60 nebst Zins nicht ein. Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung zur materiellen Beurteilung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das Bundesgericht beschreibt den Sachverhalt und bestätigt, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss geleistet hat. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. - **E.2**: Die Eingabe wurde mangels Erfüllung der Streitwertgrenze als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt (Art. 113 ff. BGG). - **E.3**: Die Beschwerde genügt den strengen Begründungsanforderungen bei einer Verfassungsbeschwerde (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG) nicht. Es wird entschieden, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). - **E.4**: Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner erhält keine Parteientschädigung, da kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 800.--, die mit dem Vorschuss verrechnet werden. Der verbleibende Betrag von CHF 1'200.-- wird zurückerstattet.


5A_703/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte im Zusammenhang mit einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung durch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten eine Genugtuung sowie den Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Gutachters. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern und das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage ab, ebenso das Bundesgericht im Entscheid 5A_498/2026. Hierauf reichte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Obergericht setzte einen Kostenvorschuss und wies die aufschiebende Wirkung ab. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung, unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren und das bundesgerichtliche Verfahren sowie die aufschiebende Wirkung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) wurde gewahrt. Die angefochtene Verfügung begründete die wesentlichen Überlegungen und erfüllte die verfassungsrechtlich geforderten Anforderungen. - **E.2:** Der Beschwerdeführer wiederholte lediglich abstrakte Behauptungen zur Erfolgsaussicht seiner Klage, neue relevante Tatsachen wurden nicht geltend gemacht. Die Erfolgsaussichten wurden bereits im Urteil 5A_498/2026 letztinstanzlich beurteilt. Somit ist die Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 und 118 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV nicht erfüllt. - **E.3:** Die Forderung eines Kostenvorschusses verletzt nicht den Anspruch auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 29a BV, da dieser im Rahmen der Prozessordnung besteht. - **E.4:** Die Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet, was gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ein Nichteintreten rechtfertigt. - **E.5:** Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird aufgrund des sofortigen Urteils gegenstandslos. - **E.6:** Mangels Erfolgsaussichten fehlt es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 64 Abs. 1 BGG). - **E.7:** Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird nicht gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_398/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Stimmrechtsbeschwerde zur MWST-Politik

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Patrick Jaberg, reichte eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Er rügte, dass die Bundesversammlung verfassungswidrig die Zweckbindung von MWST-Demografie-Prozenten missachtet habe, was eine bevorstehende Volksabstimmung über eine MWST-Erhöhung beeinträchtige. Er verlangte die Sistierung der Volksabstimmung sowie Anpassungen der Abstimmungsunterlagen und die Rückführung der zweckentfremdeten Mittel an die AHV.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Bundesversammlung. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können solche Akte beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Diese Einschränkung gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1). - **E.2:** Die Beschwerde genügt zudem den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Argumentation zur verfassungswidrigen Entscheidgrundlage der Volksabstimmung wird als nicht nachvollziehbar bezeichnet. - **E.3:** Das Bundesgericht entscheidet nach Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren und tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, erhebt Gerichtskosten von 300 Franken und spricht keine Parteientschädigungen zu.


7B_398/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Kostenvorschussleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice de la République et canton de Genève vom 16. März 2026, der ein gegen sie am 28. Januar 2026 vom Tribunal de police erlassenes Strafbefehlsverfahren bestätigt hatte.


6B_436/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Busse gegen kantonales Baugesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ wurden vom Conseil municipal der Gemeinde U.________ mit einer Busse von je 2'500 CHF wegen einer Verstosses gegen Art. 74 Abs. 1 lit. a des kantonalen Baugesetzes des Kantons Wallis (LC) sanktioniert. Ihr Rekurs gegen diesen Entscheid wurde durch die Cour de droit public des Tribunal cantonal valaisan (kantonale Instanz) am 18.05.2026 teilweise gutgeheissen.


8C_610/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Einkommensvergleich bei der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erlitt am 23. Oktober 2022 bei einem Unfall eine Verletzung am rechten Handgelenk. Die INSAI lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, gewährte aber eine Integritätsentschädigung von 7,5 %. Nach Einsprache des Versicherten bestätigte die INSAI am 11. Februar 2025 die ursprüngliche Entscheidung. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin sprach A.________ am 22. September 2025 eine Invalidenrente von 18 % zu. Die INSAI reichte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_29/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschluss aus dem Vorstand eines Vereins

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ klagte gegen einen Vereinsbeschluss des SVP Wahlkreisverbands Thun, mit welchem sie aus dem Vorstand sowie der Delegiertenversammlung ausgeschlossen wurde. Sie beantragte die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses. Während des Verfahrens wurde sie jedoch rechtskräftig aus der SVP des Kantons Bern ausgeschlossen. Die Vorinstanzen beurteilten die Klage als gegenstandslos, da kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehe.


7B_747/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 12. Mai 2026, mit dem sie ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Bezirks Ostwaadt abgewiesen hatte. A.________ wirft verschiedenen staatlichen Akteuren vor, nicht auf Hinweise ihrer Tochter über angebliche Handlungen des Vaters reagiert zu haben, was psychische Belastungen bei der Tochter ausgelöst habe.


2C_284/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausschluss aus dem Studiengang

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, immatrikuliert an der Universität Genf im Studiengang \"Baccalauréat en relations internationales\", wurde durch Entscheidung des Global Studies Institute vom 12. September 2025 und der entsprechenden Einspracheentscheidung vom 26. November 2025 aus diesem Studiengang ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Cour de justice des Kantons Genf am 31. März 2026 abgewiesen. A.________ legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, zog diese jedoch am 26. Juni 2026 zurück.


5A_602/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) und der Beschwerdegegner (B.________) sind Nachbarn. Der Beschwerdegegner wurde vom Beschwerdeführer mehrmals beschuldigt, Drohungen und störende Verhaltensweisen gegenüber ihm und seiner Familie auszuüben. Der Beschwerdeführer beantragte ein umfassendes Annäherungs- und Rayonverbot sowie weitere Einschränkungen für den Beschwerdegegner. Das Kreisgericht Toggenburg sprach jedoch nur ein Annäherungsverbot von 25 Metern aus, unter bestimmten Ausnahmen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies in der Folge die Berufung des Beschwerdeführers ab.


5D_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Festsetzung eines Honorars für eine beigeordnete Rechtsanwältin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach sie zur Erstattung der aus der Gerichtskasse an ihre beigeordnete Rechtsanwältin ausgerichteten Vergütung verpflichtet wurde. Die Festsetzung der Vergütung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht zur Honorarnote Stellung genommen hatte. Gegen diesen Beschluss legte sie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_596/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mehrwertsteuer und Subventionen im Zusammenhang mit Geothermie-Erkundungsbeiträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG führte ein Pilotprojekt für Tiefengeothermie durch, wofür sie von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Erkundungsbeiträge erhielt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte eine Mehrwertsteuerkontrolle durch, qualifizierte die Beiträge als Subventionen und kürzte den Vorsteuerabzug der Steuerpflichtigen. Die Steuerpflichtige verlangte, die Kürzung zurückzunehmen, da sie die Beiträge als Kostenausgleichszahlungen einstufte. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Sprungbeschwerde ab.


2C_259/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Administrativhaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Kanton Wallis in Administrativhaft genommen, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen hatte. Die Administrativhaft wurde vom kantonalen Gericht bestätigt und später verlängert. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verlängerungsentscheidung des kantonalen Gerichts hin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2026 aus der Schweiz ausgereist war. Daher wurde das Verfahren vor dem Bundesgericht gegenstandslos.


6B_835/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unbewilligte öffentliche Kundgebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) wurde im Zusammenhang mit einer Aktion, die auf die Dringlichkeit des Klimaschutzes aufmerksam machen sollte, als Teilnehmer einer nicht bewilligten öffentlichen Kundgebung nach kantonalem Recht (Art. 10 LMDPu/GE) verurteilt. Die Gruppe führte eine Demonstration ohne erforderliche Bewilligung durch, wobei die Fassade eines Bankgebäudes mit abwaschbarer Farbe beschmiert wurde. Die Vorinstanz befand, dass die Demonstration die Grenzen einer friedlichen Kundgebung überschritt, und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe.


8C_34/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, der sich am 1. März 2024 arbeitslos gemeldet hatte, beantragte Arbeitslosenentschädigungen bei der Caisse de chômage OCS. Diese verweigerte ihm diese Leistungen, da er die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten im zweijährigen Rahmenfristzeitraum (1. März 2022 bis 29. Februar 2024) nicht nachweisen konnte. Der Entscheid der Caisse wurde in der Folge im kantonalen Verfahren bestätigt.


9C_175/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend steuerliche Doppelbesteuerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, A.A.________ und B.A.________, gaben 2017 ihren Wohnsitz im Kanton Tessin auf und meldeten Aufenthalte in anderen Kantonen (Obwalden und Graubünden). Aufgrund von Immobilieneigentum unterlagen sie im Tessin weiterhin der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Nach Ermittlungen der Steuerbehörden des Kantons Tessin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer tatsächlich ihren Wohnsitz weder in Obwalden noch in Graubünden hatten, sondern vorwiegend im Kanton Tessin verweilten. Mit Entscheid vom April 2023 wurden sie ab 2019 unbeschränkt im Kanton Tessin steuerpflichtig erklärt. Dieser Entscheid wurde durch die kantonalen Instanzen bestätigt. Gegen den Entscheid der Vorinstanz (Kammer für Steuerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Tessin) vom 3. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_662/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung von Mobiltelefonen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen bandenmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit einer Indoor-THC-Hanfanlage. Bei einer Hausdurchsuchung wurden Betäubungsmittel, Waffen, Munition, elektronische Gerätschaften, Datenträger sowie Bargeld sichergestellt. Zwei Mobiltelefone von A.________ wurden ebenfalls beschlagnahmt und gesiegelt. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ordnete die Entsiegelung der Mobiltelefone an. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, um den Entsiegelungsentscheid aufheben zu lassen oder die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Triageverhandlung zurückzuweisen.


6B_934/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafmass und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein nigerianischer Staatsbürger, wurde belastet, diverse Straftaten begangen zu haben, darunter Diebesgut vorsätzlich gekauft zu haben (Art. 160 Abs. 1 StGB), Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Nichtbefolgen eines räumlichen Aufenthaltsverbots (Art. 119 Abs. 1 LEI) und das Erschweren einer Amtshandlung. In den ersten Instanzen wurden Strafen wie eine Freiheitsstrafe, eine Landesverweisung aus der Schweiz und finanzielle Sanktionen verhängt. A.________ verlangte vor dem Bundesgericht, unter anderem in Bezug auf das Strafmass und die Landesverweisung Milde walten zu lassen.


7B_412/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafbefehl-Opposition

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, hatte gegen eine Strafbefehl-Opposition vor dem Tribunal de police des Arrondissements Lausanne erfolglos Einsprache erhoben. Diese Einsprache wurde aufgrund einer verspäteten Reaktion und einer nicht eigenhändigen Unterschrift für unzulässig erklärt. Anschliessend wies die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt mit Entscheid vom 14.03.2026 die daraufhin erhobene kantonale Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_459/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend erneute Überprüfung des Falls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Kantonsgericht Waadt mit Urteil vom 8. April 2025 unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Handlungen an einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_570/2025 vom 5. November 2025 die Entscheidung der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Strafkammer des Kantonsgerichts verhängte daraufhin am 25. März 2026 eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit teilweisem Vollzugsaufschub von 18 Monaten und einer Probezeit von fünf Jahren.


6B_439/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Revision

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wandte sich mit einer Eingabe an das Bundesgericht, in der sie dem Staatsanwalt des Kantons Genf Rechtsverweigerung vorwarf, weil dieser auf eine bestimmte Anfrage von ihr nicht reagiert habe. Sie ersuchte zudem um ein Eingreifen des Bundesgerichts zur Revision einer Entscheidung betreffend ihren geschiedenen Ehemann sowie zur Rückgabe eines Sicherheitsfachs, das ihrer Ansicht nach nicht mit den strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang stehe.


5A_696/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein errichtete nach einer Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 22. Juni 2026 ab. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung der angefochtenen Entscheide oder eine Rückweisung zur Neubeurteilung. Ebenso beantragte sie die aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.


9C_468/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine 1978 geborene Küchenangestellte, leidet an einer angeborenen Fehlbildung beider Hände, die eine massive Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte ihre Leistungsgesuche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf Invalidenrente ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen zur erneuten Prüfung zurück, verneinte jedoch den Rentenanspruch.


9C_234/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich nach einem Fahrradunfall im September 2020 bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau lehnte das Leistungsbegehren unter Verweis auf volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Einschätzung. A.________ reichte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent.


8C_276/2025: Teilweise Gutheissen der Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, meldete sich im November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einem polydisziplinären Gutachten lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch im Januar 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im März 2025 abgewiesen.


9C_122/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (Eheleute A.A.________ und B.A.________) reichten beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2026 betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer ein. Das Bundesgericht forderte einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'500.- und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Kostenvorschuss wurde trotz Nachfrist nicht eingezahlt.


7B_558/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2026 ein. Er wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Trotz Nachfrist blieb die Zahlung aus.


7F_31/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_301/2026

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts (7B_301/2026) vom 14. April 2026 ein. Im genannten Urteil trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch das Obergericht des Kantons Thurgau nicht ein.


8C_614/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente wegen unzulässiger Anwendung von IV-Regelungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Bauarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit von einer Leiter fiel und seinen linken Fuss schwer verletzte, beantragte nach mehreren Operationen eine Invalidenrente bei der Unfallversicherung (INSAI). Die INSAI lehnte die Rente ab, gewährte jedoch eine Invaliditätsentschädigung (IMI) von 15 %. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin verpflichtete die INSAI daraufhin, dem Betroffenen eine Invalidenrente von 20 % zuzusprechen, gestützt auf eigene Berechnungen zur Einkommensvergleichsmethode. Die INSAI legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_679/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Veruntreuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die schliesslich an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie formale Mängel (fehlende Unterschrift) aufwies und keine fristgerechte Nachbesserung erfolgte. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


9C_361/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungen der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, ein Kind, das aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung Leistungen erhielt, machte Spitexleistungsansprüche für Pflege durch ihre als dipl. Pflegefachfrau HF tätige Mutter geltend. Die IV-Stelle Luzern gewährte nur teilweise eine Kostengutsprache für die Zeit von 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, änderte jedoch die Verfügung geringfügig zuungunsten der Beschwerdeführerin.