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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 30.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_636/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welches ihr Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist abgelehnt hatte. Dieser Beschluss folgte auf das Nichteintreten der Berufung durch die Vorinstanz aufgrund einer fehlenden schriftlichen Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Beschuldigte argumentierte unter anderem mit einer fehlerhaften Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und gesundheitlichen Problemen ihres Sohnes.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht fasst den Verfahrensgang zusammen: Das Obergericht trat ursprünglich aufgrund einer nicht eingereichten Berufungserklärung nicht auf die Berufung ein. Ein erstes Urteil des Bundesgerichts (6B_5/2026) überwies die Eingabe sinngemäss zuständigkeitshalber ans Obergericht, welches das Gesuch auf Wiederherstellung der Frist schliesslich ablehnte. Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst, doch wird wegen des angefochtenen Entscheids auf Deutsch entschieden (Art. 54 Abs. 1 BGG). Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG): Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtliches Gehör oder andere Rechte verletzt. Die Eingabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den Erwägungen zur Zustellung noch mit der Ablehnung ihres Gesundheitseinwands auseinander. Mangels tauglicher Begründung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


6B_95/2026: Bundesgerichtsurteil 6B_95/2026: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird vorgeworfen, von Spätsommer 2020 bis Dezember 2021 mit seiner 13- bis 14-jährigen Halbschwester B.________ mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, darunter Küssen, Berührungen der Geschlechtsorgane, manuelle und orale Befriedigung sowie anale Penetration. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 10. April 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 22 Monate bedingt, und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken. Zudem wurde eine Landesverweisung von acht Jahren und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verhängt sowie eine Genugtuung von 5'000 Franken an B.________ zugesprochen. In Berufung bestätigte das Obergericht am 16. Dezember 2025 den Schuldspruch, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate (24 Monate bedingt), bestätigte die Geldstrafe und das Tätigkeitsverbot, erhöhte die Landesverweisung auf zehn Jahre und die Genugtuung auf 16'000 Franken. Weitere Zivilforderungen wurden abgewiesen. A.________ reichte Beschwerde am Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Freispruch oder freihändige Rückweisung zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht wies zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (Ziff. 1) Zur Eingabebeurteilung erläutert das Bundesgericht die Voraussetzungen der Begründetheit nach Art. 42, Art. 95, Art. 97 und Art. 106 BGG inklusive der Anforderungen an die Willkürrüge und die Beweiswürdigung. Entscheide sind willkürlich, wenn sie unhaltbar sind oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen. 2. (Ziff. 2) Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf eine sachkundige Verteidigung und zum Auswechselungsbegehren des amtlichen Verteidigers prüft das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO und die Rechtsprechung zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es stellt fest, dass das empfundene gestörte Vertrauensverhältnis nicht ausreichend mit konkreten Anhaltspunkten belegt wurde und das Begehren wenige Tage vor der Berufungsverhandlung gestellt wurde. Die Vorinstanz hat zurecht auf das Beschleunigungsgebot und den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Opfers abgestellt und den Antrag auf Verteidigerwechsel abgelehnt. Es liegt keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Verteidigung vor, die Verteidigung war wirksam. 3. (Ziff. 3) Die Beschwerde wegen Verletzung des Verschlechterungsverbots und mangelnder Mitwirkungsmöglichkeit an der Strafzumessung wird ebenfalls verworfen. Der Beschwerdeführer wurde rechtsgültig vorgeladen, Präsenz in Berufungsverhandlung hätte zudem eine Einflussnahme ermöglicht. Die Staatsanwaltschaft hatte ein schützendes legitimes Interesse, an der Erhöhung der Strafe festzuhalten. Die Vorinstanz durfte dem Anschlussberuf der Staatsanwaltschaft folgen. Die Rügen werden als unbegründet abgewiesen. 4. (Ziff. 4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Beschwerde wird in allen Punkten abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten und das Urteil des Obergerichts bleibt bestehen.


1C_306/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Tempo 30-Anordnung auf der Schiedhaldenstrasse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Tiefbauamt des Kantons Zürich plant die Instandsetzung eines Abschnitts der Schiedhaldenstrasse in Küsnacht, inklusive einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zur Lärmminderung. Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 2. August 2023 Tempo 30 für diesen Abschnitt an. Gegen die Verkehrsanordnung erhoben mehrere natürliche und juristische Personen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als zulässig (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Verletzung der Verfahrensgarantie des doppelten Instanzenzugs nach Art. 77 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV/ZH) sei unbegründet, da der Koordinationsbedarf zwischen Tempo-30-Anordnung und Strassenprojekt eine Ausnahme rechtfertige (E.3.3-3.8). 2. Die Würdigung des Lärmgutachtens und der Verkehrsgutachten durch das Verwaltungsgericht wird bestätigt. Tempo 30 und der Einbau eines lärmarmen Belags führten zu signifikanten Lärmminderungen, ohne das öffentliche Verkehrsangebot wesentlich zu beeinträchtigen (E.4.1-4.3). 3. Die Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung und Verhältnismässigkeitsprüfung erachtet das Bundesgericht als unbegründet (E.4.3-4.4).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, und sie müssen die Mitbeteiligten entschädigen.


7B_513/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Verzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice de la Republik und des Kantons Genf vom 13. April 2026 ein. Der kantonale Entscheid strich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom Docket, die einen Vorwurf auf Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Verzögerung betraf, und auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 600.


7B_510/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostensicherheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen zwei Beschlüsse der Präsidentin der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt ein, welche ihre Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 29. Januar und 5. Februar 2026 für unzulässig erklärt hatte. Die Unzulässigkeit beruhte auf der Nichtleistung der Kostensicherheiten durch die Beschwerdeführerin.


7B_536/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2026.


2C_109/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die nordmazedonische Staatsangehörige A.________ reiste 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Ihr Ehemann, ebenfalls nordmazedonischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung, wurde 2021 wegen schwerer Delikte verurteilt und des Landes verwiesen. Nach seiner Inhaftierung und anschliessenden Ausweisung wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen, da die Grundlage für diese Bewilligung entfallen war. A.________ machte geltend, dass die Ehegemeinschaft die erforderlichen drei Jahre gedauert habe und ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) bestehe.


8C_151/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein 1958 geborener Bau- und Landschaftsbauarbeiter, erlitt am 11. Dezember 2015 während seiner Arbeitslosigkeit einen Unfall, bei dem er sich eine Bänderverletzung an der rechten Fußgelenk zuzog. Die daraus entstandenen neuropathischen Schmerzen führten zu medizinischen Behandlungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) stellte fest, dass A.________ seit November 2020 über eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfüge und verzichtete auf die Ausrichtung einer Invalidenrente, gewährte ihm jedoch eine Entschädigung wegen Integritätsschaden von 10 %. Das kantonale Gericht des Kantons Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


1C_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verweigerung einer ergänzenden Baubewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Immobilieneigentümerin in Genf beantragte eine ergänzende Baubewilligung, um die ursprünglich genehmigte Konstruktion eines Aufzugs und von Dachwohnungen zu erweitern. Der Antrag betraf insbesondere größere Dachfenster und zusätzliche Wohnräume. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung mit Verweis auf den Schutz des historischen Gebäudes und die Einhaltung der städtebaulichen Vorgaben.


7B_615/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellungsgesuch und Einsprache gegen einen Strafbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mit einem Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz belangt. Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und legte gleichzeitig Einsprache ein. Das Kreisgericht Wil wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Einsprache nicht ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid ebenfalls nicht ein.


6B_16/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmäßigen Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.A.________), ein ehemaliger Angestellter und faktischer Leiter der Gesellschaft C.B.________ SA sowie von B.B.________, wurde beschuldigt, von 2011 bis 2018 mit betrügerischen Methoden erhebliche Mittel abgezweigt zu haben. Dies schloss unter anderem die Veruntreuung von anvertrauten Geldern, die Erstellung und Nutzung gefälschter Titel sowie betrügerische Handlungen zur Erzielung rechtswidriger Vorteile ein. Der entstandene Schaden wurde auf mindestens CHF 1'100'000 beziffert. Die Vorinstanzen sprachen den Beschwerdeführer schuldig und verhängten eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt) sowie Schadenersatz und weitere Entschädigungsauflagen.


4A_520/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ansprüche aus einem Agreement über Beratungsdienstleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin stritten über Ansprüche aus einem Agreement bezüglich Beratungsdienstleistungen im Rohstoffhandel. Ein ICC-Schiedsgericht mit Sitz in Genf teilte das Verfahren in zwei Phasen (Informationsansprüche und andere Ansprüche) auf. Das Schiedsgericht wies in Phase 1 alle Klageansprüche der Beschwerdeführerin endgültig ab (mit Rechtskraftwirkung), da sie ihre Ansprüche nicht hinreichend substanziierte.


6B_366/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterlassung der Nothilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich vom Polizeigericht des Kantons Genf wegen Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB verurteilt und vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) freigesprochen. Die Strafe betrug eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die zweite Instanz, die Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts Genf, milderte das Urteil und änderte die Strafe in 180 Tagessätze à 30 Franken mit einer Probezeit von 3 Jahren. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein. Der Vorfall ereignete sich 2020 während des Teil-Lockdowns aufgrund der Covid-19-Pandemie. Der Beschwerdeführer und zwei Freunde befanden sich auf einem unbewegten Boot auf einem See. Eine Freundin des Beschwerdeführers fiel ins Wasser und ertrank. Der Beschwerdeführer sprang in das kalte Wasser, konnte sie aber nicht retten. Zudem unterliess er es, Notrufdienste zu alarmieren, obwohl Kommunikationsmittel und Nothilfegeräte vorhanden waren.


6B_353/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einfache Drohung und Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschwerdeführer teilweise verurteilt und eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse verhängt. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die vollständige Aufhebung des Urteils und Freispruch.


1C_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung politischer Rechte in Gemeindeabstimmung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 28. September 2025 fand in der Gemeinde Schwyz eine Volksabstimmung über die Revision des Schutzzonenplans statt. Die Beschwerdeführenden rügten, dass die stimmberechtigten Personen die eigentliche Abstimmungsvorlage (Schutzreglement und Schutzzonenplan) nicht mit der Einladung zur Gemeindeversammlung erhalten hätten. Sie sahen darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf freie und objektive Information gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte zwar eine Stimmrechtsverletzung festgestellt, diese jedoch als nicht relevant für das Abstimmungsergebnis angesehen und die Beschwerde abgewiesen.


6B_637/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 21. Januar 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, teilweise bereits verbüsst (168 Tage), verurteilt. Eine Landesverweisung für 9 Jahre wurde angeordnet und deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) beschlossen. In einigen Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 11. Juni 2024 die Schuld- und Höchststrafe (erhöht auf 6 Jahre), verzichtete jedoch auf die Landesverweisung. Gegen dieses Urteil reichten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_1335/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und Vergewaltigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 zwei sexuelle Handlungen an der 15-jährigen B.________ und eine Vergewaltigung unter Mitwirkung einer weiteren Person begangen zu haben. Erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts Zug (19.09.2023): Schuldspruch und Freiheitsstrafe von vier Jahren, Landesverweisung für sieben Jahre, lebenslanges Tätigkeit- und Kontaktverbot mit Minderjährigen. Obergericht Zug (05.04.2024): Bestätigung der Schuldsprüche, Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 40 Monate.


7B_507/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Frist für den Einspruch gegen eine Strafverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Autorität für strafrechtliche Beschwerden des Kantonsgerichts Neuenburg vom 2. April 2026 ein. Gegenstand war die Ablehnung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für den Einspruch gegen eine Strafverfügung. Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass die Einsprache vom 19. September 2025 verspätet war und das Ersuchen um Wiederherstellung der Frist ebenfalls nicht rechtzeitig eingereicht wurde.


7F_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil und eine Verfügung der Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 21. Oktober 2025 war durch das Bundesgericht am 8. Januar 2026 in den Verfahren 7B_1298/2025 und 7B_1299/2025 für unzulässig erklärt worden. Daraufhin reichte A.________ am 31. Januar 2026, ergänzt am 10. Februar und 6. Mai 2026, ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Bundesgerichts ein und beantragte gleichzeitig Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.


6B_503/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafrechtliche Verurteilung und rechtliches Gehör

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher übler Nachrede, Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Pornografie verurteilt, teilweise freigesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte in zweiter Instanz die Geldstrafe auf 180 Tagessätze und bestätigte sowie ergänzte die Schuldsprüche und Freisprüche. Mit mehreren Eingaben wandte sich A.________ an das Bundesgericht und beantragte unter anderem einen Freispruch, die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Gewährung einer Genugtuung.


1C_313/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte beim Staatsrat des Kantons Waadt eine Entschädigung für langjährige Zusammenarbeit als Informant der Kantonspolizei, die gemäss Art. 7 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Kantons Waadt (LPol) gewährt werden könnte. Seine ursprüngliche Forderung wurde abgelehnt. Daraufhin verlangte er eine formelle Entscheidung des Staatsrats, die ihm verweigert wurde. Danach wurde ein Verfahren aufgrund eines behaupteten Justizverweigerungsvorwurfs eingeleitet, das später infolge der nachträglichen Entscheidung des Staatsrats für gegenstandslos erklärt wurde.


7B_1335/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Ablehnung von Sicherstellungsanträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ steht im Fokus eines strafrechtlichen Verwaltungsverfahrens der Eidgenössischen Spielbankenkommission (CFMJ) bezüglich der Verbreitung von Glücksspielgeräten durch die C.________ Sàrl im Zeitraum 2018 bis Oktober 2022. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Jahr 2022 wurden buchhalterische Unterlagen der Unternehmen sichergestellt. Die Anfrage von A.________ auf Sicherstellung dieser Unterlagen wurde abgelehnt, ebenso seine darauffolgenden Beschwerden. Die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde aufgrund einer formellen Ungültigkeit (fehlende Originalunterschrift auf der Eingabe) als unzulässig erklärt.


7B_746/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sexualdelikte

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich vom Bezirksgericht Winterthur und in der Folge kantonal letztinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich schuldig gesprochen, mehrfach sexualstrafrechtliche Delikte zum Nachteil einer damals minderjährigen Person begangen zu haben. Die Strafe belief sich auf 51 Monate Freiheitsstrafe und eine bedingte Geldstrafe. Das Obergericht Zürich bestätigte die Verurteilung und passte die Strafzumessung unter Wahrung des Verschlechterungsverbots an. Mit seiner Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer Freisprüche, eine Ablehnung der DNA-Probenahme sowie das Verweisen zivilrechtlicher Ansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg.


6B_304/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Identitätsmissbrauch und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Bezirksgericht Broye und Nordwaadt am 20. August 2025 unter anderem wegen Betrugs, geringfügigem Betrug und Identitätsmissbrauch verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug widerrufen, und es wurde eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, eine Busse von CHF 500 sowie Schadensersatz von CHF 400 an die geschädigte Person B.________ angeordnet. Die Berufung gegen das Urteil wurde von der Berufungskammer des Kantonsgerichts Waadt am 9. Februar 2026 abgewiesen.


9C_267/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nachsteuererhebung bei Grundstücksverkauf

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ hatten im Jahr 2016 ein Grundstück in U.________/ZH, das ursprünglich Geschäftsvermögen ihres landwirtschaftlichen Betriebs bildete, verkauft. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern eröffnete ein Nachsteuerverfahren, da der Gewinn aus dem Verkauf in der Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden war. Der streitige Punkt betrifft die Frage, ob der Verkauf zu einer steuerbaren Nachbesteuerung führt und der Gewinn aus der Veräusserung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden muss.


6B_411/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung und zivilrechtliche Forderungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen das Urteil der Chambre pénale d’appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf vom 4. Mai 2026. In jenem Entscheid wurden sämtliche Berufungen (sowohl des Beschwerdeführers wie auch der Mitbeteiligten B.________) abgewiesen. Der erstinstanzliche Entscheid des Genfer Polizeigerichts wurde teilweise abgeändert. Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen Nötigung verurteilt, jedoch in Bezug auf andere Anklagepunkte freigesprochen. Ihm wurde eine bedingte Geldstrafe und eine ambulante Massnahme auferlegt. Die Beschwerde betraf insbesondere die rechtliche Beurteilung sowie die Ablehnung seiner weiteren zivilrechtlichen Forderungen.


7B_581/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafrechtlichen Rekurskammer des Kantonsgerichtes Genf vom 6. Mai 2026. Diese hatte eine Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2026 abgewiesen.


7B_995/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ist Beschuldigter in einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung und weiterer Delikte. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts im Ausland wurde das Verfahren im März 2025 sistiert. Gegen diese Sistierung sowie den nicht aufgehobenen Haftbefehl vom September 2022 wehrte sich A.________ ohne Erfolg vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Nun wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.


9C_121/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Steuerpflicht im interkantonalen Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin meldete sich 2022 kurze Zeit in eine Gemeinde im Kanton Graubünden an und bestritt anschliessend ihre Steuerpflicht dort. Die Steuerverwaltung Graubündens einigte sich mit dem Steueramt des Kantons St. Gallen dahingehend, dass die Steuerperiode 2022 im Kanton St. Gallen veranlagt werde. Die Steuerverwaltung Graubündens verweigerte daraufhin den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Die Vorinstanz wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab, woraufhin diese das Bundesgericht anrief.


7B_637/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, welches seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben abgelehnt hatte.


6B_167/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 12. September 2020 kam es in V.________ auf der U.________strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Autofahrer A.________ und dem Radfahrer B.________. A.________ überholte zwei bergwärts fahrende Radfahrer und verursachte durch eine Fahrmanöver den Unfall, bei dem B.________ die Kontrolle über sein Fahrrad verlor, mit der Leitplanke kollidierte und die Böschung hinunterstürzte. B.________ erlitt erhebliche Verletzungen und Sachschäden. Vorwürfe betrafen insbesondere das Überholen in einer engen, unübersichtlichen Kurve.


6B_636/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schuldspruch zum Mord und Diebstahl sowie zur Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland des Mordes an B.C.________ (Tatzeitpunkt: 8. April 2022) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls wurde er freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Bern änderte das erstinstanzliche Urteil ab, indem es A.________ des Mordes und des Diebstahls für schuldig befand, die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre erhöhte und die Landesverweisung auf 15 Jahre anpasste. A.________ ersuchte das Bundesgericht um Überprüfung der Vorentscheidungen, insbesondere des Mord- und Diebstahl-Schuldspruchs sowie der Strafzumessung, und beantragte eine mildere Strafe.


7B_829/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde in der Vergangenheit straffällig, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und anderer Delikte. Nach einem stationären Massnahmenvollzug wurde A.________ im Jahr 2024 bedingt entlassen, jedoch führten neue Vorfälle zu einem Verfahren betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme. Im Zuge dessen wurde am 16. Januar 2026 die Sicherheitshaft beantragt, zunächst mit Entscheidungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts sowie des Obergerichts des Kantons Bern befristet angeordnet und verlängert. Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der neuerlichen Sicherheitsmassnahme.


7B_453/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Siegelung des Mobiltelefons

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit einer Verfügung vom 4. März 2026 entschied das Kantonsgericht des Wallis (Tribunal des mesures de contrainte), die Siegelung des Mobiltelefons von A.________ aufzuheben, wie vom regionalen Staatsministerium des Unterwallis beantragt. A.________ erhob am 2. April 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.


7F_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des bundesgerichtlichen Entscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Waadtländer Kantonsgerichts Beschwerde eingereicht, welche vom Bundesgericht am 8. Januar 2026 als unzulässig erklärt wurde. Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 ersuchte er um Revision dieses bundesgerichtlichen Entscheids mit verschiedensten Anträgen, wie der Wiederaufnahme der Verfahren unter ordnungsgemäßer Zusammensetzung oder der Gewährung von Entschädigungen.


7B_203/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht, nachdem das Obergericht des Kantons Thurgau mit fünf separaten Entscheiden nicht auf seine Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft eingetreten war.


7B_545/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) erstattete am 7. September 2025 Strafanzeige gegen vier Personen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm die Strafuntersuchungen nicht anhand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies dieses Gesuch mit Verfügungen vom 28. April 2026 ab und forderte eine Sicherheitsleistung von CHF 700.–. Gegen diese Entscheide wandte sich der Beschwerdeführer mit vier Beschwerden an das Bundesgericht.


1C_161/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus und Ufermauer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bauherrschaft B.________ AG und C.________ AG beabsichtigte, auf Parzelle Nr. 536 in Biel-Bözingen bestehende Gebäude durch ein Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle zu ersetzen und die Ufermauer der Schüss zu erneuern. Nach einer erteilten Baubewilligung der Gemeinde (12. April 2023) und einer Gutheissung der Einsprache durch die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (14. August 2023) entschied das Verwaltungsgericht Bern (11. Februar 2025) erneut zugunsten der Bauherrschaft. Die Stockwerkeigentümerin A.________ erhob Beschwerde vor Bundesgericht.


2C_64/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuchen zur Kurtaxenverteilung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG beantragt in fünf Fällen den Ausstand von Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Leukerbad aufgrund eines früheren Streits über die Verteilung von Subventionen aus Kurtaxenerträgen. Die Gemeinde Leukerbad, der Staatsrat des Kantons Wallis und das Kantonsgericht Wallis wiesen die Ausstandsgesuche ab oder traten aufgrund verspäteter Einreichungen nicht darauf ein. Die A.________ AG legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_545/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte 2021 und 2023 Invalidenleistungen. Beide Gesuche wurden von der IV-Stelle des Kantons Zürich abgelehnt (Einhaltung der einjährigen Wartezeit mangelhaft bzw. keine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit). Nach verschiedenen Rechtsmitteln, die auch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erzwangen, bestätigten sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch nun das Bundesgericht die Ablehnung.