Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7F_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ reichte ein Revisionsgesuch ein, um das Bundesgerichtsurteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 vom 21. Januar 2026 zu revidieren. Das ursprüngliche Urteil war ein Nichteintretensentscheid, da die Beschwerden nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprochen hatten. Der Gesuchsteller machte gesundheitliche Probleme geltend und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Urteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 war ein Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, da die Beschwerden nicht hinreichend begründet waren (Art. 42 Abs. 2 BGG) und der Gesuchsteller keine formellen Rügen erhoben hatte. - **E.2 - E.4:** Das Revisionsgesuch vom 30. April 2026 war verspätet (Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG abgelaufen; Eingang hätte bis zum 14. April 2026 erfolgen müssen). Der geltend gemachte Revisionsgrund wurde nicht substantiiert dargelegt. - **E.6:** Das Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG wurde geprüft. Der Gesuchsteller legte keine überzeugenden Belege für ein unverschuldetes Hindernis vor, das ihm die fristgerechte Einreichung verhindert hätte. Insbesondere war er trotz Krankheit in der Lage, während des Fristenlaufs andere Eingaben an das Bundesgericht zu tätigen. - **E.7:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). - **E.8:** Die Gerichtskosten wurden unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers festgelegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht lehnte das Revisionsgesuch ab und wies auch die Gesuche um Fristwiederherstellung und unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
9C_632/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ordentliche Veranlagung für Steuerperioden 2015 und 2019
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B, wurde in den Steuerperioden 2015 und 2019 an der Quelle besteuert. Bei späteren Steuerprüfungen wurde festgestellt, dass die Steuererklärungen der Jahre 2009 – 2018 möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft waren. Die kantonale Steuerverwaltung leitete Verfahren ein, die zu nachträglichen Steuerveranlagungen sowie Strafbussen führten. Streitpunkt war, ob der Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2015 und 2019 Anspruch auf ordentliche Veranlagungen hatte.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde in Bezug auf die Frage der ordentlichen Veranlagung für die Steuerperioden 2015 und 2019 als zulässig, da die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz entschieden hatte. - **E.2:** Die Anwendung des Rechts erfolgt von Amtes wegen; das Bundesgericht stützt sich dabei grundsätzlich auf die Feststellungen der Vorinstanz, soweit keine offensichtlichen Fehler oder willkürlichen Abweichungen vorliegen. - **E.3:** Im Zusammenhang mit dem Steuerrecht wurden die bundesrechtlichen Vorschriften über die Quellensteuer, darunter Art. 137 und 138 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 aLIFD, eingehend geprüft. Die ordentliche Veranlagung ist sowohl für die Steuerperioden 2015 als auch 2019 von der Steuerverwaltung zu prüfen. - **E.4:** Zum kantonalen Steuerrecht (Genf) wurde festgestellt, dass für jene Jahre, in denen die Einkünfte die Grenze gemäss kantonalem Recht unterschritten, die ordentliche Veranlagung nicht automatisch erfolgte. Dennoch ist auch hier eine Harmonisierung mit dem Verfassungsprinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sicherzustellen. - **E.6:** Für die Steuerperioden 2015 und 2019 mussten die steuerbaren Bruttoeinkünfte sowie allfällige anrechenbare Abzüge (medizinische Kosten) berücksichtigt werden. Die vorherige Abweisung des Anspruchs auf ordentliche Veranlagung war daher nicht rechtmässig. - **E.7:** Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Taxationen ordnungsgemäss durchzuführen und dabei alle relevanten Elemente und Abzüge zu berücksichtigen. Eine ordentliche Veranlagung für beide betroffenen Steuerjahre ist zu erstellen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde sowohl im Hinblick auf das Bundessteuerrecht als auch die kantonalen und kommunalen Steuern gut. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
1C_751/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Baubewilligungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Baukommission Küsnacht erteilte einer Bauherrin Baubewilligungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage, einschliesslich verschiedener Projektänderungen. Gegner dieser Bewilligungen reichten wiederholt Beschwerden ein, insbesondere gegen Änderungen der Zufahrtsstrasse und weitere Auflagen. Während Vorinstanzen verschiedene Aspekte beurteilten und teilweise Änderungen anordneten, zogen die Beschwerdeführenden und die Bauherrin in mehreren Fällen bis vor das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit, die Sachurteilsvoraussetzungen sowie die Endentscheidung nach Art. 90 BGG. Es bejahte seine grundsätzliche Zuständigkeit und die Legitimation der Parteien. - **E.3:** Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz fälschlicherweise auf Einwände betreffend das Gefälle der Zufahrtsrampe nicht eingetreten ist, obwohl die Veränderungen (u.a. Höhenlage) durch die Projektänderungen neu zu prüfen gewesen wären. Die frühere Zurückweisung dieser Rügen wurde als willkürlich beurteilt. - **E.4-5:** Rügen zur angeblichen Missachtung des Verkehrsrichtplans und des Gemeinderatsbeschlusses wurden mangels ausreichender Begründung verworfen. Richtpläne sind nur für Behörden verbindlich; die Argumentation der Beschwerdeführenden war nicht hinreichend konkret. - **E.6:** Die Beschwerdeführenden erhoben Einwände gegen die Kostenregelung des baurekursgerichtlichen Verfahrens. Das Bundesgericht befand die Kostenverteilung der Vorinstanz angesichts des Verfahrensverlaufs als verhältnismässig und nicht willkürlich.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Urteil der Vorinstanz wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Beurteilung bezüglich des Zufahrtsgefälles zurückgewiesen. Weitere Rügen wurden abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt.
2C_381/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine mexikanische Staatsangehörige (A.________) konnte ihren im Tierheim untergebrachten und später adoptierten Kater wegen persönlicher Umstände (u.a. mehrmonatiger Aufenthalt im Krankenhaus aufgrund häuslicher Gewalt) nicht rechtzeitig abholen. Der kantonale Veterinär erliess eine Verfügung, um dem Tier ein neues Zuhause zu suchen. Nachdem der Kater von einer neuen Familie adoptiert wurde, erklärte das Kantonsgericht einen dagegen gerichteten Rekurs für unzulässig unter Verweis auf zivilrechtliche Zuständigkeit und erkannte eine Verletzung des aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Die betroffene Person erhob daraufhin beim Bundesgericht die Beschwerde.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
7F_37/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Nichteintretensentscheids
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller, A.A.________, verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids 7B_409/2026 vom 11. Mai 2026. Er machte geltend, das Bundesgericht habe bei seinem früheren Entscheid wesentliche Tatsachen aus den Akten nicht berücksichtigt, und hielt sein ursprüngliches Revisionsbegehren für fehlerhaft beurteilt.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
6B_191/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde unter anderem wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 aStGB) sowie Beschimpfung verurteilt. Er soll über mehrere Jahre hinweg gegenüber mehreren beruflichen Beiständen wiederholt Drohungen, Beleidigungen und störendes Verhalten geäussert haben. Die Vorinstanzen erachteten die Handlungen, darunter unter anderem Todesdrohungen und Einschüchterung, als geeignet, die betroffenen Beistände in ihrer Amtsausübung erheblich zu behindern. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht oder nur beschränkt schuldfähig, was unter anderem durch psychiatrische Probleme gestützt werde.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
6B_878/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Misswirtschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, B.________ und C.________ wurden, als ehemalige Verwaltungsräte der inzwischen konkursiten F.________ SA, wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB verurteilt, da sie ihre Pflichten im Umgang mit der Überschuldung der Gesellschaft verletzt hatten. D.________ und E.________ hatten ebenfalls Klage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) eingereicht, da sie durch irreführende Angaben zu Darlehen an die Gesellschaft bewegt worden sein sollen. Der Strafbestand des Betrugs wurde jedoch früher rechtskräftig eingestellt.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
9C_349/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Eingabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ richtete sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, welcher ihre Eingabe als unzulässig erklärt hatte, da die Möglichkeit eines Einspruchs bei der kantonalen Ausgleichskasse noch bestand. Die Vorinstanz hatte das Schreiben an die zuständige Kasse weitergeleitet und keine Verfahrenskosten erhoben.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
8C_710/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallkausalität
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ meldete nach einer Heckauffahrkollision im Jahr 1996, bei der er eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hatte, im Jahr 2023 rückfallweise neue Beschwerden an und forderte Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Suva verneinte nach medizinischer Beurteilung die Unfallkausalität der Beschwerden. Die Vorinstanz wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
5A_659/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, Eltern von drei minderjährigen Kindern, wandten sich gegen eine vom Familiengericht angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB. Sie verlangten die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung sowie die Berücksichtigung zusätzlicher Berichte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Eltern gelangten hiergegen an das Bundesgericht.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
2C_195/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anerkennung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, ein Landwirt, beantragte eine Feststellungsverfügung, um die gesetzliche Anerkennung seines Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe zu erhalten. Dies stand im Zusammenhang mit einem Erbteilungsstreit, bei dem er Anspruch auf den Zuweisungsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück erheben wollte. Die kantonalen Instanzen verweigerten die Anerkennung mit der Begründung, dass seine Eigenlandfläche unter der kantonalen Mindestanforderung von 4 Hektaren liege.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
5A_669/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristerstreckung im Eheschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ und der Beschwerdegegner B.________ führen ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon betreffend ihre 2023 geborene Tochter. Die Beschwerdeführerin stimmte einer Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit zu. Nach der Erstellung des Gutachtens und der Einreichung von Ergänzungsfragen wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches darauf nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid führte die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesgericht.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
7B_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vollzug in Form von Electronic Monitoring
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (4. September 2024). Sein Gesuch, die Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring zu vollziehen, wurde von den kantonalen Behörden des Kantons Bern abschlägig beschieden. Diese Entscheidungen wurden zuerst von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (18. August 2025) und später vom Obergericht des Kantons Bern (1. Dezember 2025) bestätigt. A.________ bringt Beschwerde in Strafsachen vor das Bundesgericht, verlangt die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz und die Gewährung des Electronic Monitoring.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
1C_337/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug aufgrund schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer A.________ wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen, da er am 6. Februar 2021 eine grobe Verletzung der Verkehrsvorschriften begangen hatte. Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, da in den fünf Jahren vor dieser schweren Widerhandlung eine mittelschwere Widerhandlung mit Führerausweisentzug registriert wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte den Entscheid, was A.________ zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten veranlasste.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
5A_605/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die öffentliche Versteigerung von Erbschaftsgrundstücken
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Tochter und Pflichtteilserbin des seit 2009 verstorbenen Erblassers B.________, wollte die öffentliche Versteigerung von Erbschaftsgrundstücken verhindern, deren Verwertung vom Obergericht Thurgau 2025 angeordnet worden war. Der Anteil eines Miterben am Erlös war zuvor gepfändet worden, wobei die Beschwerdeführerin selbst Gläubigerin ist. Die Beschwerdeführerin gelangte über das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht Thurgau letztlich an das Bundesgericht, welches die Angelegenheit aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit und Verspätung der Eingaben behandelte.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
8C_731/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Insolvenzentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft den Anspruch von A.________ auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis 18. August 2023, nachdem die Konkursverwaltung der Firma B.________ eröffnet wurde. Die Vorinstanzen wiesen die entsprechende Forderung ab, da die Insolvenzentschädigung nur auf tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung basiert. A.________ hatte zuletzt am 30. November 2022 gearbeitet und war seither von der Arbeitspflicht entbunden.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
9C_296/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend steuerliche Anerkennung von Garantierückstellungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verweigerte der A.________ AG die steuerliche Anerkennung einer Rückstellung von CHF 7'000'000.- für Garantieleistungen im Zusammenhang mit einem Bauprojekt (Steuerperiode 2016) und rechnete den Betrag dem steuerbaren Gewinn hinzu. Nachdem die kantonalen Instanzen diese Haltung bestätigten, beantragte die A.________ AG beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bern mit der Begründung, die Rückstellung sei geschäftsmässig begründet. Streitig ist insbesondere die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses ausreichend und korrekt bemessen wurde.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
5A_674/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend querulatorische Eingabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung publizierte am 27. April 2026 Zahlungsbefehle gegen den Beschwerdeführer. Dieser wandte sich am 7. Mai 2026 an das Bezirksgericht Bremgarten, welches seine Eingabe als querulatorisch einstufte und unbehandelt zurückschickte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Juni 2026 ab und verhängte eine Busse. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
6B_910/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mordvorwurf und Schuldfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Genf wegen Mordes (Art. 111 StGB), schwerer Verletzung grundlegender Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), Fahrens trotz Fahrunfähigkeit und Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Landesverweisung für zehn Jahre verurteilt. Zudem wurde A.________ verpflichtet, den Angehörigen des Opfers Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Das Appellationsgericht des Kantons Genf qualifizierte die Tat rechtlich anders, verurteilte A.________ anstelle von Mord wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und reduzierte die Strafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe, wovon 18 Monate mit Bewährung, sowie die Höhe der Genugtuung. Die Landesverweisung wurde aufgehoben. Der Staatsanwalt sowie die Angehörigen des Opfers legten gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Vollständige Zusammenfassung des Urteils finden Sie im Portal.
