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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 16.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_467/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2026. Das Urteil lag dem Beschwerdeführer jedoch einzig im Dispositiv vor, ohne eine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde erst nach Zustellung der vollständigen Begründung des angefochtenen Entscheids zulässig. Da der Beschwerdeführer gegen ein Urteil, das lediglich im Dispositiv vorliegt, Beschwerde eingelegt hat, ist diese verfrüht. Ein Nichteintreten erfolgt im Verfahren nach Art. 108 BGG. - **E.2**: Es wurden ausnahmsweise keine Kosten auferlegt, und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv legt fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und keine Kosten erhoben werden. Zudem wird das Urteil den Parteien mitgeteilt.


2C_688/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schulzuteilung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegner verlangten die Umteilung ihrer Tochter C.A.________ von der Schule D.________ in das Schulhaus E.________ in Winterthur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und wies die Stadt Winterthur an, diese Umteilung vorzunehmen. Die Stadt Winterthur erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Bestätigung ihrer ursprünglichen Schulzuteilung.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, da es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt. E.1.3: Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde berechtigt und beruft sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie im Schulbereich. Ob die Autonomie tatsächlich verletzt wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. E.1.4: Ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse ist Voraussetzung für das Eintreten. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass ein solches Interesse noch besteht, da sie selbst vor Einreichung der Beschwerde die Zuteilung ins Schulhaus E.________ bereits umgesetzt hatte. E.1.4.5: Aus den Handlungen der Beschwerdeführerin (Vollzug der Umteilung am 27. November 2025 und erneute Umsetzung am 5. Januar 2026) ergibt sich, dass kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde mehr nachgewiesen werden konnte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete die Stadt Winterthur zur Entschädigung der Beschwerdegegner.


7B_676/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 7. Mai 2026 nicht auf diese Beschwerde ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wurde von der Vorinstanz an das Bundesgericht weitergeleitet, wo sie als Beschwerde in Strafsachen behandelt wurde. Nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zog der Beschwerdeführer die Beschwerde am 4. Juni 2026 zurück.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 7. Mai 2026 auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers wurde rechtmässig an das Bundesgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800 aufgefordert. - **E.2:** Am 4. Juni 2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG wurde das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. - **E.3:** Die Gerichtskosten wurden auf CHF 300 festgesetzt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Verfahren wird aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben, und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


4A_625/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebungsvereinbarung und Passivlegitimation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein früherer Konzernleiter der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber bezüglich einer Aufhebungsvereinbarung. Die Vereinbarung enthielt Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot und einer Karenzentschädigung. Die kantonalen Vorinstanzen stellten fest, dass die Klägerin (F.________ AG) seit 2007 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gilt und nicht die B.________ AG. Die Aufhebungsvereinbarung wurde daher als nichtig betrachtet, da sie von der Beschwerdegegnerin ohne Arbeitgeberstellung abgeschlossen wurde.


5G_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigung des Dispositivs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 9. Juni 2026 fällte die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ein Urteil, in dem unter anderem die Beschwerden 5A_483/2025 und 5A_495/2025 teilweise gutgeheissen wurden, eine unentgeltliche Rechtsvertretung für B.________ gewährt wurde, sowie Anwalts- und Prozessentschädigungen verteilt wurden (E.1). Me J.________, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter fungierte, reichte am 25. Juni 2026 ein Gesuch um Berichtigung des Dispositivs dieses Urteils ein, da er die Höhe seiner Anwaltsentschädigung in Frage stellte. Er zog dieses Gesuch später zurück und erklärte, lediglich Informationen ersuchen zu wollen (E.1).


2C_369/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Tierhalteverbot

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Veterinärdienst Luzern verfügte ein dreijähriges Tierhalteverbot gegen A.________ mit Ausnahmen für die tierschutzkonforme Haltung von vier Katzen. Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ focht das Urteil vor Bundesgericht an und machte eine verspätete Fristauslösung geltend.


9C_452/2025: Entscheid betreffend interkantonale Steuerhoheit und Doppelbesteuerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Streitgegenstand war die Steuerhoheit über die A.________ AG, deren statutarischer Sitz seit 2015 im Kanton Zug liegt, während die effektive Geschäftsführung im Kanton Zürich erfolgte. Der Kanton Zürich beanspruchte daraufhin ab 2015 die unbeschränkte Steuerhoheit, welche bestätigt wurde. Die A.________ AG verlangte in einem Doppelbesteuerungsverfahren die Reduktion der Zürcher Steuerfaktoren für 2015–2019 und die Aufhebung der Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2015–2018.


2C_361/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich an das Bundesgericht, nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf ihre Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht eingetreten war. Hintergrund war die Ablehnung eines Bewilligungsgesuchs zur Haltung zweier potentiell gefährlicher Hunde. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, um Vollzugs- und Durchsetzungsmassnahmen hinsichtlich der Hunde bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu verhindern.


5A_398/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Änderung des Zivilstandsvermerks

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, geboren 1987, ging 2015 in Genf eine eingetragene Partnerschaft ein. Diese wurde 2016 gerichtlich aufgelöst und entsprechend im Zivilstandsregister als \"gerichtlich aufgelöste Partnerschaft\" vermerkt. 2024 beantragte er die Änderung des Zivilstands von \"gerichtlich aufgelöste Partnerschaft\" zu \"ledig\". Der Antrag wurde von den zuständigen Behörden abgelehnt, da es keine rechtliche Grundlage für eine solche Änderung gäbe. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. Mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Änderung des Vermerks sowie die Befreiung von kantonalen Verfahrenskosten.


5G_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigungsanfrage zu Prozesskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) stellte ein Gesuch um Berichtigung des Urteils 5A_483/2025, 5A_495/2025 des Bundesgerichts vom 9. Juni 2026. Konkret beantragte er die Abänderung des Punktes 9 des Dispositivs, der ihn zum Ersatz von Gerichtskosten von 2'500 CHF an die Beschwerdegegnerin (B.________) verpflichtet. Der Beschwerdeführer führte an, dass dieser Betrag unverhältnismässig sei, da keine konkreten Forderungen durch die Beschwerdegegnerin gestellt worden seien und der Betrag die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand (500 CHF) übersteige.


7B_65/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung wurde zweimal von der Jugendanwaltschaft See/Oberland eingestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Einstellungsverfügungen jeweils auf und wies die Sache an die Jugendanwaltschaft zurück. A.________ erhob Beschwerde sowohl gegen den Beschluss des Obergerichts zur erneuten Eröffnung des Verfahrens als auch gegen die Abschreibung eines weiteren kantonalen Verfahrens, das im Zusammenhang mit einem Ausstandsgesuch stand.


7B_299/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Retranchement und Vernichtung von Beweismitteln

Zusammenfassung des Sachverhalts

Seit Ende 2021 wurden Überwachungsmassnahmen gegen ein Netzwerk von Kokainhändlern durchgeführt. Diese umfassten optische Überwachungen, Telefonüberwachungen und Datenanalysen, die zur Identifizierung von A.________ (genannt „Inconnu 05“) führten. Gegen ihn wurde eine Strafuntersuchung wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. A.________ beantragte den Retranchement und die Zerstörung der im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen erhobenen Beweise. Diese Anträge wurden sowohl vom Staatsministerium STRADA als auch von der Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt abgelehnt.


6B_75/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, beantragte im März 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 350'000.--. Dabei gab er im Antragsformular wahrheitswidrig an, die GmbH habe im Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 3'500'000.-- erzielt, obwohl dieser tatsächlich CHF 2'300'000.-- betrug. Er verpflichtete sich zudem, den Kreditbetrag nur zweckgebunden zu verwenden. Die Gesellschaft wurde im März 2022 für zahlungsunfähig erklärt. In der Vorinstanz wurde er u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.


9C_263/2026: Entscheid des Bundesgerichts zum Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Invalidenversicherung wegen eines angeblichen Fristversäumnisses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wandte sich gegen eine Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025. Die von ihm eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als verspätet betrachtet, da die Zustellung der Verfügung am 27. Oktober 2025 angenommen wurde und die gesetzliche Beschwerdefrist somit am 26. November 2025 endete. A.________ machte jedoch geltend, die Verfügung sei ihm aufgrund eines verspäteten Zugangs durch einen Mitbewohner erst später übergeben worden. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein und wies ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab.


2C_355/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Dominica und Jordanien, reiste visumsfrei in die Schweiz ein und gründete eine Aktiengesellschaft. Sie beantragte beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung ihres bewilligungsfreien Aufenthalts bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit als CEO der gegründeten Gesellschaft. Das Gesuch wurde mangels arbeitsmarktlichen Vorentscheids abgelehnt. Gegen diesen Entscheid sowie gegen weitere Vorinstanzsurteile reichte sie Beschwerde ein.


8C_69/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilferechtliche Angelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026 ein. Es ging um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit. Im Verlauf des Verfahrens wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt, die sie ungenutzt verstreichen liess.


1C_737/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrenszuständigkeit bei Baubewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.B. und C.B. reichten ein Baugesuch für eine Sitzplatzüberdachung mit Glasseitenwänden bei der Einwohnergemeinde Thierachern ein. Die Bauverwaltung bewilligte das Baugesuch und wies eine Einsprache von A., der Eigentümerin der Nachbarparzelle, ab. Nach erfolgloser Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte A. mit Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beanstandete primär die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften.


9C_615/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1962, meldete sich 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) für Leistungen an. Nach verschiedenen Abklärungen und einer Auferlegung der Schadenminderungspflicht wurde sein Anspruch 2022 abgelehnt. Nach einer Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Sachverhaltsabklärung verneinte die IV-Stelle im Jahr 2025 erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente ab März 2021.


2C_368/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

- Der Veterinärdienst des Kantons Luzern verhängte mit Verfügung vom 14. November 2024 gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Tierhalteverbot, mit Ausnahme der Haltung von vier kastrierten Katzen, und verpflichtete sie zur regelmässigen Einreichung von Krankengeschichtsauszügen.
- Das Kantonsgericht Luzern wies am 6. Mai 2026 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab.
- Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein.


7B_751/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschwerderückzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ reichten beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Diese wurde am 29. Juni 2026 durch die Beschwerdeführer zurückgezogen.


8C_68/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sozialhilferechtliche Fragen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.A.________ wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Aktenzeichen: WBE.2025.430) vom 14. Januar 2026, welches sich auf sozialhilferechtliche Fragen bezog. Sie reichte eine Beschwerde ein, welche sie am 14. und 19. Februar 2026 ergänzte. In einer Verfügung vom 26. März 2026 wurde ihr ein Kostenvorschuss von CHF 500 auferlegt, um das Verfahren fortzusetzen. Eine Nachfrist wurde bis zum 15. Mai 2026 gewährt, blieb jedoch ungenutzt.


7B_649/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mangelhafte Formeingabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. legten Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt vom 14. April 2026 ein, mit welchem ein Ablehnungsbegehren gegen die kantonale Richterin Katia Elkaim als unzulässig erklärt wurde.


2C_375/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Familiennachzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1997) beantragte den Familiennachzug, welcher vom Migrationsamt des Kantons Solothurn am 1. Mai 2026 abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 20. Mai 2026 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein, welche es wegen Verspätung am 22. Mai 2026 nicht behandelte. A.________ erhob daraufhin am 25. Juni 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


1C_239/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligungspflicht und Wiederherstellung eines Holzstegs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht überprüfte die Beschwerde eines Eigentümers gegen die Verweigerung der Baubewilligung und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eines Holzstegs in einem Naturschutzgebiet auf der St. Petersinsel. Der Steg steht in einem Bereich von nationaler Bedeutung (Moorlandschaft, Auen- und Zugvogelreservat). Nach Baumaßnahmen ohne Bewilligung war eine nachträgliche Bewilligung verweigert worden, und der Rückbau war angeordnet worden. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Steg einer Baubewilligungspflicht unterliegt und dass das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung überwiegt.


5A_267/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unzulässigkeit in Zivilsachen bei fehlender Rechtsmittelinstanz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) wurde als ausseramtliche Konkursverwalterin tätig und tätigte gemäss eigenen Angaben rechtsgrundlose Zahlungen aus den Konkursmassen zweier Gesellschaften. Nach einer Neubesetzung der ausseramtlichen Konkursverwaltung durch die H.________ AG wurde eine Vereinbarung bezüglich einer Schadenreduktion durch den früheren Geschäftsführer der A.________ AG getroffen. Der Kanton Luzern beglich schliesslich in einem Staatshaftungsverfahren gegenüber einer der konkursiten Gesellschaften einen Betrag von Fr. 1'264'415.80. Im Regressverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern wurde die A.________ AG zu Schadensersatz an den Kanton Luzern in Höhe von Fr. 1'363'362.90 nebst Zinsen verurteilt. Mit einer als \"Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\" bezeichneten Eingabe vor Bundesgericht verlangte die A.________ AG unter anderem die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.


8C_17/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Leistungen der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Maurer (geb. 1993) erlitt am 13. Mai 2022 einen Arbeitsunfall, bei dem ein Metallpaneel mit einem Gewicht von ca. 700 kg auf ihn fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) schloss den Fall, da laut medizinischer Beurteilung die weiteren gesundheitlichen Probleme nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen seien, sondern auf vorbestehende Instabilitäten der beiden Sprunggelenke nach wiederholten Verstauchungen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Versicherten gegen die Einstellung der Versicherungsleistungen ab.


9C_139/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter (A.________) legte Beschwerde gegen einen Entscheid des Tribunal cantonal de la République et canton du Jura, Cour des assurances, vom 21. Januar 2026 ein. Zentraler Streitpunkt war die Nichteinhaltung der Zahlung einer vorgeschriebenen Kostenvorschussforderung innerhalb einer gesetzten Frist, was den Ausschluss der Beschwerde zur Folge hatte.


8C_67/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026, betreffend Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), wurde eingereicht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.- zu leisten. Trotz Nachfristleistung blieb die Zahlung aus.


8C_70/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hatte gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend Sozialhilfe Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, und sie wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Auch eine in der Nachfrist gesetzte Zahlungsaufforderung wurde nicht erfüllt, sodass die Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt angesehen wurden.


7B_737/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung der Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 23. April 2026 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte als schuldlos befunden, und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme sowie Sicherheitshaft bis zum 23. Oktober 2026 angeordnet. Eine gegen die Sicherheitshaft gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 1. Juni 2026 ab. A.________ reichte daraufhin am 8. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte seine sofortige Freilassung.


5A_96/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Änderung des Scheidungsurteils und Unterhaltsbeiträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde betrifft die Änderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf Unterhaltsbeiträge. A.________ hatte am 8. Januar 2024 Beschwerde gegen ein Urteil der Cour civile II des Tribunal cantonal des Kantons Wallis erhoben.