Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_1060/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gesuch um Richterablehnung in einem Nachlassstreit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ befinden sich in einem Nachlassstreit vor dem Tribunal de première instance in Genf. Ein Streitpunkt betrifft die Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen der Erbteilung. Im Rahmen des Verfahrens erhob A.________ ein Gesuch um Ablehnung der vorsitzenden Richterin Caroline Babel Casutt mit der Begründung, diese habe die Prozessgegnerin durch das Gewähren eines Nachfristsgesuchs bei der Einzahlung eines Kostenvorschusses unzulässig bevorzugt. Die Vorinstanzen lehnten das Ablehnungsgesuch ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1:** Der angefochtene Entscheid betrifft eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betreffend ein Ablehnungsgesuch und kann nach Art. 92 Abs. 1 BGG angefochten werden. Voraussetzungen wie Form, Frist und Legitimation der Beschwerde wurden eingehalten.
**E.2:** Das Bundesgericht überprüft die Rechtsanwendung grundsätzlich frei, wobei es sich an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen hält, ausser diese seien willkürlich festgestellt oder rechtswidrig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss klar und detailliert darlegen, warum eine Verletzung von Grundrechten oder gesetzlichem Recht vorliege.
**E.3:** Die Vorinstanz lehnte die persönliche Anhörung der abgelehnten Richterin ab, da dies nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin hatte dies nicht hinreichend gerügt, weshalb das Bundesgericht keine weiteren Überprüfungen vornimmt.
**E.4:** Die Beschwerdeführerin berief sich auf angebliche schwerwiegende Verfahrensfehler der Richterin, die eine Parteilichkeit begründen würden. Das Bundesgericht stellte fest, dass einzelne Verfahrensfehler oder strittige Verfügungen nicht automatisch eine Anscheinserweckung von Voreingenommenheit begründen. Hier seien keine objektiven Umstände dargelegt worden, die eine solche begründen könnten.
**E.5:** Das Gericht kam zum Schluss, dass weder das Verhalten der Richterin noch die gerügten Verfahrensfehler den Anschein der Prävention oder eine Verletzung von Verfahrensrechten rechtfertigen. Die Beschwerde sei unbegründet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gericht wies die Beschwerde ab, ordnete die Auferlegung von Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin an und sprach keine Parteientschädigungen zu.
1C_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strassenausbauprojekt am Engstringerknoten in Schlieren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Engstringerknotens in Schlieren auf der Achse Badenerstrasse/Zürcherstrasse, der u.a. den Bau einer Unterführung und die Verbreiterung der Bernstrasse umfasst, wehrte sich die Stiftung A.________ als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks gegen die Enteignung eines Landstreifens. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde gegen die Projektfestsetzung durch den Regierungsrat ab. Die Stiftung gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid betreffend ein öffentliches Strassenausbauprojekt handelt. E.2: Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht frei, jedoch wird der Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde gelegt, ausser er ist offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt. E.3: Das streitige Strassenausbauprojekt sieht drei Fahrspuren in West-Ost-Richtung durch eine Enteignung eines Landstreifens am Grundstück der Beschwerdeführerin vor. E.4: Die Vorinstanz stufte die Verkehrssicherheit sowie die Vermeidung von unerwünschtem Quartierverkehr als öffentliche Interessen ein und gewichtete diese schwer, während die Interessen der Beschwerdeführerin als verhältnismässig gering betrachtet wurden. E.5: Die Beschwerdeführerin sieht in der Planung eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie und macht geltend, der Verzicht auf eine Fahrspur würde die Leistungsfähigkeit des Knotens erhöhen und den Eingriff in ihre Rechte minimieren. E.6: Das Bundesgericht bestätigt die Verhältnismässigkeit des Eingriffs, da er der Sicherheit und der Verkehrsverlagerung dient. Die Belastung des Grundstücks wird als geringfügig beurteilt. E.7: Die Vorinstanz hat Bundesrecht korrekt angewandt, und die Rügen der Beschwerdeführerin zeigen keine Verfassungsverletzung auf.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und den Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000 auferlegt.
4A_455/2025: Urteil betreffend Bankvertrag und Ukraine-Verordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) unterhielt eine Bankbeziehung mit der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) basierend auf einem Bankvertrag, der unter anderem Konten und Depots umfasste. Nach der Aufnahme von Herrn F.________, einem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, auf die Sanktionslisten verschiedener Staaten im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt, sperrte die Beschwerdegegnerin die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin und verweigerte deren Herausgabe. Sie berief sich dabei auf Art. 14 der AGB-Bankvertrag, der ihre Leistungsverweigerung zur Einhaltung rechtlicher, regulatorischer oder vertraglicher Vorschriften erlauben soll. Nach erfolglosen Aufforderungen zur Freigabe der Vermögenswerte klagte die Beschwerdeführerin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sachurteilsvoraussetzungen für die Beschwerde erfüllt sind. Es wurde klargestellt, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet, sich jedoch primär auf die rechtlich vorgebrachten Argumente beschränkt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass Art. 14 AGB-Bankvertrag so auszulegen sei, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auch verweigern könne, um ausländische und schweizerische Sanktionsvorschriften einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin durfte sich gemäss Art. 14 AGB-Bankvertrag auf ausländische Rechtsvorschriften berufen, insbesondere hinsichtlich der Sanktionen in Guernsey, dem Vereinigten Königreich und der EU. Art. 14 AGB-Bankvertrag bleibt auch nach Kündigung des Vertrages im Abwicklungsverhältnis wirksam und ermöglicht der Beschwerdegegnerin, die Herausgabe der Vermögenswerte zu verweigern. Der begründete Verdacht, dass Herr F.________ weiterhin die Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausübe, wurde von der Vorinstanz aufgrund der vorgebrachten Indizien und der unklaren Eigentumsverhältnisse als ausreichend für die Anwendung der Sanktionen gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht entkräften. Das Gericht erachtete die Anwendung der Sanktionsvorschriften von Guernsey, basierend auf der Buchung des Call Deposits, als rechtens.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Beschwerdeführerin musste Gerichtskosten sowie eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin tragen.
5A_622/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung eines Gesuchs um Ablehnung eines Kantonsrichters
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte ein Gesuch um Ablehnung eines Kantonsrichters ein, welches von der Cour administrative des Tribunal cantonal du canton de Vaud mit Entscheid vom 29. Mai 2026 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin direkt an das Bundesgericht, ohne die in Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorgesehene kantonale Rechtsmittelinstanz zu durchlaufen.
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5A_266/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung eines Arrests
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________, B.________ und C.________, die Erben von E.________, fordern die Aufhebung einer Entscheidung der Genfer Justizbehörden, die einen von ihnen veranlassten Arrest gegen D.________, einen Schweizer Kunsthändler, aufgehoben hat. Der Arrest betraf ausstehende Zahlungen in Höhe von 330'000 EUR, die E.________ vermeintlich im Rahmen eines früheren französischen Gerichtsurteils geleistet hatte, das später jedoch aufgehoben wurde. In der Angelegenheit ging es um Kunstwerke und entsprechende Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.
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4D_101/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ordnungsbusse wegen unentschuldigter Säumnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen unentschuldigter Säumnis an einer Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 belegt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Glarus am 1. Mai 2026 abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4D_97/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof), welches am 27. April 2026 gefällt wurde und seinerseits auf eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 6. Februar 2026 nicht eingetreten war.
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6B_949/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, wurde vom Bezirksgericht Siders wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Strafgericht und die Vorinstanzen sahen es aufgrund eines medizinischen Behandlungsfalls als erwiesen an, dass A.________ die Zusammenhänge zwischen plötzlich auftretenden Kopfschmerzen seiner Patientin B.B.________ und einer möglichen lebensbedrohlichen Diagnose nicht korrekt analysierte, was zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgeschäden führte. B.B.________ erlitt eine Hirnblutung und leidet seither unter schwerwiegenden physischen und neurologischen Einschränkungen.
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8C_78/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Insolvenzentschädigung und Schadenminderungspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter, der bei der B.________ AG angestellt war, forderte aufgrund ausstehender Gehaltszahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2024 (inkl. Anteil der dreizehnten Monatslöhne) eine Insolvenzentschädigung gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Die kantonale Arbeitslosenkasse lehnte die Entschädigung mit der Begründung ab, der Versicherte habe seine Schadenminderungspflicht vernachlässigt und keine konsequenten Schritte zur Durchsetzung seiner Lohnforderungen unternommen. Die Vorinstanz (Kantonsgericht) wies die Beschwerde des Versicherten ab.
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7B_1428/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verrechnung von Parteientschädigungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vorinstanz (Kantonsgericht Luzern) hatte unter Anwendung alten Rechts die Parteientschädigung eines Wahlverteidigers mit den Verfahrenskosten verrechnet. Gegen diese Verrechnung erhob der Wahlverteidiger Beschwerde und berief sich dabei auf die seit 1. Januar 2024 geltende revidierte Fassung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Streitig war die Frage, ob altes oder neues Recht auf die Parteientschädigung anwendbar ist.
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4A_233/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beweisbeschluss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Streit entstammt einem arbeitsrechtlichen Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Fr. 50'000.-- forderte, sowie einem Beweisbeschluss des Bezirksgerichts Arbon, das Beweislasten und Kostenvorschüsse verteilt hatte.
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2C_353/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Petition einer Aufsichtsanzeige im Anwaltswesen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer legte eine Aufsichtsanzeige gegen einen Rechtsanwalt ein, der keine Folge gegeben wurde. Die darauf erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen wurde aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht behandelt. Das Bundesgericht befasst sich in diesem Urteil mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf die Beschwerde beschlossen hat.
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2C_264/2025: Abweisung der Beschwerden betreffend Verbot von Einweg-E-Zigaretten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 14. November 2024 revidierte der Grosse Rat des Kantons Wallis die Gesetzgebung zum kantonalen Gesundheitsgesetz (LS/VS), welche mit Wirkung vom 1. Mai 2025 das Verbot des Verkaufs von Einweg-E-Zigaretten einführte. Gegen diese Bestimmung (Art. 123 Abs. 2 und 3 LS/VS) erhoben mehrere Unternehmen und Organisationen der Tabakbranche Beschwerde, da sie Bundesrecht verletzt sehen, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung des Bundes zur Umwelt- und Gesundheitspolitik sowie der Binnenmarktgesetzgebung.
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7B_1323/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 17. Januar 2019 erlitt der Lernende B.________ als Polymechaniker EFZ während seiner Tätigkeit an einer Fräsmaschine eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung. A.________, als Lehrlingsausbilder bei der C.________ AG, wurde vorgeworfen, durch fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht zu haben, indem er den Lernenden ohne die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung durch eine Fachkraft an der Fräsmaschine arbeiten liess. Das Bezirksgericht Brugg und in der Folge das Obergericht des Kantons Aargau befanden A.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB für schuldig und auferlegten ihm bedingte Geldstrafen sowie Schadenersatzverpflichtungen.
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5A_599/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege bei Scheidungsnebenfolgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Kantonsgericht Schwyz unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Höfe zu Scheidungsnebenfolgen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab und forderte einen Kostenvorschuss von CHF 30'000.--. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung des Entscheids, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie hilfsweise die Stundung der Frist für die Vorschussleistung.
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8C_118/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit bei Ergänzungsleistungen für ein Kind mit einer IV-Kinderrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stadt Uster und das Sozialversicherungszentrum (SVZ) Thurgau streiten über die Zuständigkeit für die Berechnung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente für A.________. Die Versicherte lebt mit ihrer Mutter, die eine Witwenrente bezieht, in Uster. Der Vater, der im Kanton Thurgau wohnhaft ist, bezieht eine Invalidenrente. Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit der Stadt Uster bestätigt.
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1C_362/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend das Wasserbauprojekt 'Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil'
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Projekt \"Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil\" wurde öffentlich aufgelegt und sah u.a. eine Teilenteignung von Grundstücken vor. A.________ erhob Einsprache, woraufhin Anpassungen am Projekt vorgenommen und die Eigentumsbelastungen reduziert wurden. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen die Einsprache teilweise gut. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht St. Gallen, das die Beschwerde am 27. Mai 2026 abwies. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2026 verlangte A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, die Redimensionierung des Projekts sowie Änderungen bezüglich Grunddienstbarkeiten und Zaunplatzierung.
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4A_325/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Markenrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte vor dem Obergericht des Kantons Zug vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer markenrechtlichen Streitigkeit. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_577/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Zuständigkeitsfragen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Mutter eines 2014 geborenen Kindes, wandte sich mehrfach an die KESB Basel-Stadt mit der Bitte um Unterstützung. Nachdem die KESB einen Abklärungsauftrag erteilt hatte, der weiterhin hängig war, beanstandete die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung. Ihre daraufhin erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde am 3. Juni 2026 abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
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5A_286/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende substantiierten Begründungen und Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt der Gläne, da dieses auf drei schriftliche Anfragen keine Antwort gegeben habe. Diese Anfragen betrafen Informationen zu seiner finanziellen Situation in Betreibungsangelegenheiten, insbesondere zur Lohn- und Kontopfändung. Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz abgewiesen.
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4A_490/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigungszahlung in einem Arbeitsvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein brasilianischer ehemaliger Fussballprofi (A.________) schloss am 23.07.2022 einen Arbeitsvertrag mit einem mexikanischen Fussballclub (B.________) ab. Neben einem Jahresgehalt von 300'000 USD beinhaltete der Vertrag diverse Klauseln zur vorzeitigen Vertragsbeendigung. Insbesondere wurde geregelt, dass der Club den Vertrag bei gerechtfertigter Kündigung ohne Entschädigung beenden kann; umgekehrt wurde eine Entschädigungszahlung über 5 Millionen USD für ungerechtfertigte Vertragsauflösungen durch den Spieler festgelegt. Nach strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Spieler kündigte der Club den Vertrag im Januar 2023 aus wichtigem Grund. Das Schiedsverfahren des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) wurde angerufen, das den Club teilweise unterstützte und die Entschädigung auf 2'250'000 USD reduzierte. Der Spieler erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
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4A_424/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Streit um Arbeitsverhältnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Landwirt, übertrug 2017 Teile seines landwirtschaftlichen Betriebs auf seinen Sohn B.________ im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung sah unter anderem vor, dass B.________ A.________ bis zu dessen AHV-Rentenalter für CHF 3'000.– monatlich anstellen würde. Die persönliche Beziehung zwischen Vater und Sohn verschlechterte sich nach der im Jahr 2018 eingetretenen Trennung von A.________ und seiner Ehefrau (und Mutter von B.________). Im Jahr 2024 verlangte A.________ von seinem Sohn die Zahlung von CHF 180'000 unter Berufung auf die Vereinbarung. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die kantonale Instanz wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht hatte über die gegen das letztinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde zu entscheiden.
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5F_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Entscheids über die Nichtentgegennahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine von Schutzmassnahmen betroffene Person ersuchte am 9. Juni 2026 um Revision eines Entscheids des Bundesgerichts vom 8. Mai 2026 (5A_208/2026), der die Nichtentgegennahme ihrer Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre de surveillance des Kantons Genf aussprach. Die Chambre de surveillance hatte den von der betroffenen Person eingelegten Rekurs aufgrund von Verspätung für unzulässig erklärt.
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7B_853/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, geboren 1995, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, darunter 2015 wegen verschiedener Delikte und anschliessender Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB. Im Laufe der Jahre wurde die Massnahme mehrmals überprüft, worauf sie zeitweise in eine therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) umgewandelt und später erneut in eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB geändert wurde. Vor Vollendung seines 30. Lebensjahres beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Massnahme. Die Vorinstanzen lehnten dies ab und verfügten eine bedingte Entlassung nach Art. 61 StGB.
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2C_371/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend asylrechtliche Entscheide
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, usbekische Staatsangehörige, ersuchten erfolglos um Asyl in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Gesuche sowie ein Revisionsbegehren ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 reichten sie Beschwerde gegen das Urteil D-2731/2026 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2026 ein, welche das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren behandelt. Parallel erhoben sie eine weitere Beschwerde (2C_374/2026). Die Anliegen betreffen unter anderem Fristwiederherstellung, die Nichtveröffentlichung des Urteils sowie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
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5A_429/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Streit um die Abänderung eines Scheidungsurteils war dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt gemäss Art. 69 ZPO zugeteilt worden, welchen er jedoch ablehnte. Diese Zuteilung führte zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen, nachdem der Anwalt zurückgetreten war und dem Beschwerdeführer kein weiterer Rechtsvertreter bestellt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichts nicht ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_598/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Weigerung der aufschiebenden Wirkung bei Verteilungsplänen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________ SA und B.________ erhoben Beschwerden gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Bezirksgerichts von Ost-Waadt, der den Beschwerden gegen Verteilungspläne, erstellt durch das Betreibungsamt Lavaux-Oron, die aufschiebende Wirkung verweigerte. Diese Beschwerden wurden durch die Präsidentin der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Kantonsgericht Waadt) zurückgewiesen, wobei sie aufgrund der fehlenden Zweckmässigkeit der aufschiebenden Wirkung bei negativen Entscheiden begründet wurde.
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6B_58/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 17. Oktober 2024 der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Vollzug aufgeschoben zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung). Es wurde eine Landesverweisung für sieben Jahre angeordnet, ebenso die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Genugtuung und Schadenersatzansprüche des Opfers wurden teils zugesprochen; die Kostenfolgen wurden geregelt. A.________ legte Berufung ein, und die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Am 24. Oktober 2025 hob das Appellationsgericht die Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf, verlängerte jedoch die Freiheitsstrafe auf 16 Monate (Vollzug ebenfalls zugunsten der stationären Behandlung aufgeschoben).
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7B_80/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer, A.________, wird vorgeworfen, am 3. September 2017 in einer Bar in Luzern eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Türstehers B.________ begangen zu haben. Nach einem Streit soll A.________ B.________ mit einem Messer in den Unterbauch gestochen haben, wodurch dieser eine 7–10 cm tiefe Stichverletzung erlitt. Die Vorinstanz hatte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihn des Landes verwiesen (Dauer: zehn Jahre) und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
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2C_376/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführerin (A.________) stellte am 20. März 2025 ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihre Mutter (B.________) aus Bosnien-Herzegowina. Frühere entsprechende Gesuche wurden bereits in den Jahren 2000, 2008 und 2015 abgelehnt. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das aktuelle Gesuch am 16. Juni 2025 ab. Auch die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (9. Dezember 2025) und vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II (27. Mai 2026), abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
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1C_225/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung zur Erschliessung und Überbauung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG reichte am 27. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 ein. Gegenstand der Beschwerde war eine Baubewilligung im Zusammenhang mit der Erschliessung und Überbauung Chrützeralp.
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7F_33/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitshaftverlängerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Mit Urteil 7B_480/2026 vom 11. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft nicht ein. Daraufhin reichte A.________ mehrere Eingaben ein, in denen er sinngemäss um Revision dieses Urteils ersuchte.
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5A_552/2026: Entscheid betreffend Massnahme der Fremdanwesenheit bei Besuchen
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________, Jahrgang 1998, wurde 2016 unter eine Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft gestellt, wobei seine Mutter C.________ als Beiständin bestellt wurde. Aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Einschränkungen (u. a. zerebrale Bewegungsstörung und Autismus) ist B.________ dauerhaft auf Betreuung angewiesen und lebt in einer spezifizierten Institution. Im Streitfall wollte sein Vater A.________ eine Massnahme anfechten, nach der bei gemeinsamen Besuchen von B.________ und A.________ stets eine dritte Person anwesend sein sollte. Die zuständige APEA und die Vorinstanz wiesen A.________s entsprechende Beschwerden ab.
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5A_428/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Formerfordernisse im Scheidungsprozess
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Bülach sein unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen, und es wurde entschieden, keine neue Vertretung zu bestellen. Der Beschwerdeführer wandte sich per gewöhnlichem E-Mail an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Eingabe wegen Missachtung der Formerfordernisse ohne Weiteres zu den Akten legte. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, mit denen er seine gesundheitlichen und finanziellen Einschränkungen geltend machte, wurden vom Obergericht nicht als ausreichend erachtet, die bestehenden Formerfordernisse zu überwinden. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht mit einer Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung und Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte.
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6B_67/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend arglistige Täuschung bei mehrfach gewerbsmässigem Betrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfach gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Nach Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich ihn vom Vorwurf des Betrugs frei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob dagegen Beschwerde, da sie Bundesrechtsverletzungen geltend machte, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arglist.
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2C_374/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asylrechtsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ein Mehrfachgesuch um Asyl der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie zur Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht trat in der Folge mangels Kostenvorschusses auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerdeführer zogen diesen Entscheid sowie einen weiteren Nicht-Eintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor das Bundesgericht.
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4A_311/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abweisung eines Rechtsmittels durch das Obergericht des Kantons Aargau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wohnte in einer 2.5-Zimmer-Wohnung in V.________. Das Bezirksgericht Muri verpflichtete ihn inteilweiser Gutheissung der Widerklage des Beschwerdegegners zur Räumung und Abgabe der Wohnung. Das Obergericht des Kantons Aargau trat später aufgrund eines nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht auf die Berufung des Beschwerdeführers ein. Das Bundesgericht wies bereits in einem früheren Urteil (4A_165/2026) eine Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich einer obergerichtlichen Zwischenverfügung ab. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer neuen Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts.
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