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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 14.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

1C_397/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligungsstreit im Zusammenhang mit Kunstrasenplatz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die politische Gemeinde Uitikon beantragte den Bau eines Kunstrasenplatzes in der Erholungszone \"Sürenloh\". Nach Einreichung fehlerhafter Unterlagen und ergänzenden Aufforderungen seitens der kantonalen Baudirektion entstand Uneinigkeit über die Zuständigkeit und die Pflicht zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen. Der Fall durchlief verschiedene Instanzen, wobei das Verwaltungsgericht zuletzt einen Rückweisungsentscheid traf, auf den das Bundesgericht nun nicht eintrat.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1.1: Grundlage des Verfahrens ist ein letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, weshalb die Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG zu prüfen sind. E.1.2: Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde nur bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über Zuständigkeit oder Ausstand zulässig. Im vorliegenden Fall wurde die Zuständigkeitsfrage jedoch bereits bindend geregelt, und ein Rückgriff auf Art. 92 Abs. 2 BGG ist ausgeschlossen. E.1.3: Die Prüfung gemäss Art. 93 BGG ergibt, dass weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachgewiesen wurde (lit. a) noch ein bedeutender Verfahrensaufwand erspart werden könnte (lit. b). Substanziierungspflichten der Beschwerdeführerin wurden nicht erfüllt. E.2: Die Beschwerde ist somit unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.


8C_370/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31.03.2026, welches eine Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bestätigte.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (E.1) Nach Art. 95 und 97 BGG sind mit der Beschwerde nur spezifische Rügen zulässig. Es wird dargelegt, dass appellatorische Kritik oder die blosse Behauptung von Fehlern nicht ausreichen. 2. (E.2) Das kantonale Gericht bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, da es auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit schloss. Die Vorinstanz argumentierte dabei mit wiederholter Verletzung der Treuepflicht und Verwarnungen. 3. (E.3) Der Beschwerdeführer brachte keine genügenden Rügen vor, die die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig aufzeigen würden. Zudem fehlte eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (z. B. Urteil 8C_165/2015). 4. (E.4) Wegen fehlender sachbezogener Begründung wird im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht auf die Beschwerde eingetreten. 5. (E.5) Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv sieht vor, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Damit wird das Urteil des Sozialversicherungsgerichts bestätigt, ohne weitere Kosten aufzuerlegen.


8C_714/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, 1993 geboren, beantragte nach einem Unfall im Juli 2017 Leistungen der Invalidenversicherung. Nach medizinischen und rechtlichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr eine befristete ganze Rente von Oktober 2018 bis Januar 2021 zu und ab Januar 2023 eine unbefristete ganze Rente. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte zu einer teilweisen Gutheissung, wobei der Anspruch auf die befristete Rente bis April 2021 verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Ausweitung des Rentenanspruchs insbesondere für die Zeit von Mai 2021 bis Dezember 2022.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft eine Rechtsverletzung von Amtes wegen, wobei der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt grundsätzlich verbindlich ist, ausser bei offensichtlichen Fehlern oder Rechtsverletzungen. Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2021 bis Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente hat. Die rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch und zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten wurden zutreffend dargestellt. Ergänzt wird, dass die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente zulässig ist. Die Vorinstanz stützte sich auf verschiedene Gutachten, insbesondere auf das ABI-Gutachten vom 27. Juni 2022, das eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2021 attestiert. Der Invaliditätsgrad für die Zeit von Mai 2021 bis Dezember 2022 wurde auf 32 % festgelegt, was einen Rentenanspruch ausschliesst. Die Kritik der Beschwerdeführerin an den medizinischen Gutachten, insbesondere der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, wurde nicht als stichhaltig angesehen. Die gutachterlichen Einschätzungen galten als umfassend und schlüssig. Ein Abzug vom Tabellenlohn wurde abgelehnt, da die körperlichen Einschränkungen bereits im Anforderungsprofil berücksichtigt wurden, und die übrigen geltend gemachten Gründe keinen weiteren Abzug rechtfertigten. Die Bemessung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und der reduzierten Parteientschädigung wurde als bundesrechtskonform bezeichnet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auf. Das Urteil wurde den zuständigen Parteien und Behörden zur Kenntnis übermittelt.


8C_407/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung und Verrechnung von Sozialhilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2026. Dieses hatte eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen von Fr. 8'554.75 sowie eine Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen bestätigt, letztere für eine Dauer von zwölf Monaten begrenzt. Die Rückforderung beruhte auf der Annahme, A.________ habe ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Nichtdurchsetzung eines Mietzinsanteils durch Familienangehörige nicht gemeldet habe.


6B_946/2024: Urteil zur strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung, unrechtmässiger Aneignung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Maloja unter anderem wegen Vergewaltigung, unrechtmässiger Aneignung, Pornografie und mehrfachem versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu Freiheitsstrafe und Landesverweisung verurteilt. Infolge Berufung änderte das Kantonsgericht Graubünden die Strafmassbemessung und verhängte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt) sowie eine achtjährige Landesverweisung. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit unter anderem Einwänden gegen die Sachverhaltswürdigung, die Landesverweisung und die Zusammensetzung des Vorinstanzlichen Gerichts.


5A_508/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bei Aushändigung von Abrechnungsbelegen aus Betreibungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte vom Obergericht des Kantons Zürich die Aushändigung aller Abrechnungsbelege zu Schuldbetreibungen seit 2021. Das Obergericht lehnte dies ab und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass kein Anspruch auf Aushändigung oder Weiterleitung von Akten bestünde. Die Beschwerdeführerin rief aufgrund dieser Weigerung das Bundesgericht an und machte Rechtsverweigerung geltend. Sie führte mehrere Eingaben beim Bundesgericht ein, von denen einige nicht den formellen Anforderungen entsprachen.


6B_350/2026: Bundesgerichtliches Urteil betreffend Mord, Verwertbarkeit von Beweismitteln und wirksame Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde beschuldigt, seine Ehefrau F.A.________ im Dezember 2022 in der gemeinsamen Wohnung im Schlaf getötet zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach ihn 2025 des Mordes schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhob.


5A_562/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte ein Revisionsgesuch gegen einen Entscheid des Zivilgerichts West ein. Das Verfahren wurde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitergeleitet, das ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsantrags ablehnte. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Bundesgericht.


5A_563/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte ein Revisionsgesuch beim Zivilgericht West ein, welches zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 lehnte das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren ab, da es das Revisionsverfahren als aussichtslos einstufte. Diesbezüglich verlangte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung sowie ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.


5A_505/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung und Betreibungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde in mehreren Betreibungen betrieben, und das Betreibungsamt Zug stellte entsprechende Pfändungsankündigungen aus. Sie reichte zahlreiche Beschwerden gegen diese Handlungen beim Obergericht des Kantons Zug ein, das auf diese Eingaben nicht eintrat. Dagegen erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht, die jedoch als offensichtlich unzulässig beurteilt wurde.


1C_85/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinsanpassung und Rückforderungsansprüche

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________ SA, Eigentümerin einer Liegenschaft in Genf, führte 2017 ohne Genehmigung Umbauarbeiten in einem ihrer Wohnungen durch und erhöhte daraufhin den Jahresmietzins erheblich. Nachträglich wurden die Arbeiten als bewilligungspflichtig eingestuft, was zu einer gerichtlichen Überprüfung der Mietzinserhöhung, einem Rückforderungsanspruch zugunsten der ehemaligen Mietenden sowie der Verhängung einer Verwaltungsstrafe führte.


7B_707/2026: Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Untersuchungsamt St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung. A.________ wurde am 31. Januar 2026 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Ein Haftentlassungsgesuch wurde zuletzt vom regionalen Zwangsmassnahmengericht abgelehnt, die Haft bis zum 30. Juli 2026 verlängert, was von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigt wurde.


5A_564/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin stellte ein Revisionsgesuch gegen einen früheren Entscheid des Zivilgerichts West, das vom Kantonsgericht Basel-Landschaft als letztinstanzliche kantonale Instanz behandelt wurde. Dort wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens abgewiesen. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren sowie vor Bundesgericht.


6B_432/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Strafzumessung und Anrechnung rechtswidriger Haftbedingungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Strafzumessung bei A.________, der unter anderem wegen qualifizierter Tätlichkeiten, betrügerischem Konkurs, falschen Anschuldigungen, Nötigung sowie weiterer Delikte verurteilt wurde. Der Fall umfasst auch die Frage der Berücksichtigung von rechtswidrigen Haftbedingungen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die erste Instanz verurteilte A.________ zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wobei 396 Tage Untersuchungshaft und 7 Tage Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen angerechnet wurden. Im Berufungsverfahren erhöhte das Kantonsgericht Waadt die Strafe auf 43 Monate Freiheitsstrafe. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beanstandete insbesondere die Strafzumessung der Vorinstanz.