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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 13.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_124/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend persönlichen Verkehr und Kindesunterhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ und die Beschwerdegegnerin B.________, Eltern eines gemeinsamen Sohnes (geb. 2022), leben seit August 2024 getrennt. Das Bezirksgericht Dielsdorf regelte das Getrenntleben, sprach der Mutter die alleinige Obhut zu und ordnete Kindesunterhalt an. Auf Berufung des Vaters hin verweigerte das Obergericht Zürich dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (mit Ausnahme brieflichen Kontakts) und legte die Unterhaltsbeiträge neu fest. A.________ legte Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde) ein. Er beantragte unter anderem eine neue Betreuungsregelung und eine andere Kostenverteilung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Die Beschwerde in Zivilsachen ist das korrekte Rechtsmittel, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Kindesunterhalt ist kein Streitgegenstand mehr (E.1.2). - **E.2**: Eheschutzentscheide können nur hinsichtlich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt. Auf ungenügend begründete Rügen wird nicht eingetreten. - **E.3**: Die Vorwürfe des Beschwerdeführers (Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlendes faires Verfahren) sind entweder ungenügend begründet oder unbehelflich. Insbesondere genügt die Beschwerde den hohen Begründungsanforderungen nicht (E.3.1). - **E.3.3**: Die Eventualrüge der Unverhältnismässigkeit der Massnahmen ist unzulässig, da kein hinreichender Grundrechtseingriff dargelegt wird. - **E.4**: Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird summarisch beurteilt (Art. 109 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung.


5A_604/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursfeststellung und Beschwerdebegründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH wurde durch Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte vom 4. Mai 2026 für konkursreif erklärt. Gegen dieses Urteil erhob die Gesellschaft am 15. Mai 2026 Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz, welche die Beschwerde am 22. Mai 2026 wegen fehlender genügender Begründung als unzulässig erklärte. Die A.________ GmbH reichte daraufhin am 24. Juni 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Eingabe der A.________ GmbH als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG. Andere Prüfungsvoraussetzungen werden nicht vertieft, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei. Nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG müssen Beschwerden klar begründet sein. Der Beschwerdeführer hat in einer gegen eine Unzulässigkeit gerichteten Beschwerde spezifisch auf die Unzulässigkeitsgründe der Vorinstanz einzugehen. Eine Verletzung von Grundrechten wird nur geprüft, wenn sie detailliert und klar vorgebracht wird. Das Bundesgericht ist zudem grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die kantonale Instanz stellte fest, dass die A.________ GmbH in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2026 keine hinreichenden Beschwerdegründe gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebracht habe. Der Rekursgenstand wurde verfehlt, und die Forderungen an die Stiftung B.________ waren nicht Gegenstand des Konkursverfahrens. Die A.________ GmbH brachte in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz vor, insbesondere zur behaupteten ungenügenden Begründung. Mangels ausreichender Beschwerdebegründung ist die Beschwerde unzulässig. Die A.________ GmbH trägt die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG als unterliegende Partei.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig, auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von 500 Franken und regelte die Mitteilung an die beteiligten Parteien und Behörden.


5A_234/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesschutzmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind verheiratet und Eltern von drei Kindern. Nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt ordnete die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) Bülach Nord zunächst vorsorglich und später dauerhaft den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung der Kinder an. Gegen diese Entscheidungen waren mehrere Rechtsmittelverfahren erfolglos. Schliesslich trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist und die formellen Voraussetzungen für das Verfahren erfüllt sind. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Berechtigung des Nichteintretens des Obergerichts. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Eine inhaltliche Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen durch das Obergericht hat deshalb nicht stattgefunden. Das Bundesgericht prüft, ob das Nicht-Eintreten des Obergerichts zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern das Nichteintreten verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt haben könnte. Die formalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) sind somit nicht erfüllt. Beweismassnahmen werden nicht durchgeführt; neu eingereichte Dokumente nach dem angefochtenen Entscheid sind unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


2C_356/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung bei Abmeldung aus dem Einwohnerregister

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde per Entscheid des Stadtrats Aarau rückwirkend im Einwohnerregister abgemeldet, da sein Lebensmittelpunkt im Ausland vermutet wurde. Dagegen legte er mehrere Beschwerden ein: zunächst beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches seine Beschwerde im März 2026 abwies. Vor Bundesgericht brachte A.________ eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Abmeldung.


7B_570/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich eines Strafverfahrens, das von A.________ gegen diverse Personen wegen Verleumdung, Diskriminierung, Nötigung etc. angestrengt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab.


6B_497/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftbedingungen und Entschädigungsanspruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. Der Beschwerdeführer A.________ rügt die mangelhafte Berücksichtigung der Bedingungen seiner Haft in Bezug auf die Garantien von Art. 3 EMRK durch die Vorinstanz, welche einen Anspruch auf Strafmilderung oder Entschädigung abgelehnt hat. Das Bundesgericht überprüfte die neuen sachlichen und rechtlichen Vorbringen, welche sich auf die angeblich unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während der Haftzeit beziehen.


5A_338/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mangelnde Bestimmbarkeit des Schuldners

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ reichte am 7. Januar 2026 eine Betreibung gegen \"B.________\" ein, wobei das Betreibungsamt diese mangels klarer Identifizierung des Schuldners als unzulässig zurückwies. Nach Abweisung ihrer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörden des Kantons Wallis erhebt sie vor Bundesgericht Beschwerde. Streitpunkt ist die fehlende Bestimmbarkeit des Schuldners in der Betreibung.


5A_546/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsvollstreckung einer Vereinbarung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es ging um eine Streitigkeit zwischen der A.________ SA (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) über die Zwangsvollstreckung einer im Rahmen einer gütlichen Einigung geschlossenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung war gerichtlich genehmigt worden, beinhaltete die Entfernung von Gegenständen sowie Pflanzen auf einem Dach und sah zusätzliche Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin vor. In der Folge beantragte der Beschwerdegegner eine Zwangsvollstreckung, welche durch die erstinstanzliche Richterin teilweise genehmigt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Vorinstanz bestätigt.


5A_481/2026: Entscheid zum Umzug des Kindes mit Klärung des gemeinsamen Sorgerechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes C.________ (2021). Die Mutter übt die alleinige elterliche Sorge aus und wohnt mit dem Kind in U.________, während der Vater in Frankreich lebt. Es besteht Streit über die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Frage, ob ein Umzug der Mutter mit dem Kind nach Portugal genehmigt werden soll. Der Vater beantragte, der Mutter den Umzug mit dem Kind ins Ausland zu untersagen und ihm die elterliche Sorge gemeinsam oder allein zu übertragen; die Mutter beantragte, das Kind mit nach Portugal nehmen zu dürfen. Die Vorinstanz erteilte der Mutter die Genehmigung zum Umzug nach Portugal.


2C_363/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend melderechtlichen Wohnsitz und Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) wurde rückwirkend per April 2025 im Einwohnerregister von Aarau abgemeldet, da er seinen Lebensmittelpunkt angeblich in Spanien habe. Seine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde führte er bis vor das Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte in der Vorinstanz (18. März 2026) eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen, da keine unangemessene Verfahrensverzögerung vorlag.


6B_168/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verleumdung und versuchte Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein geschiedener Ehemann (A.A.) reichte eine Beschwerde gegen die Entscheidung der kantonalen Berufungsinstanz ein, welche die Ex-Ehefrau (B.A.) von den Vorwürfen der Verleumdung und der versuchten Nötigung freigesprochen hatte. Der Beschwerdeführer verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, das die Beschuldigte für schuldig befunden hatte. Die Hauptstreitpunkte betrafen die Ausstellung zweier Zahlungsbefehle durch B.A., die A.A. als rechtsmissbräuchlich und als Versuch der psychischen Beeinflussung bezeichnete.


4A_157/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung des Arbeitsvertrages

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) legte gegen die B.________ AG Klage ein, weil er die Kündigung seines Arbeitsvertrages für missbräuchlich hielt. Das Einzelgericht am Kantonsgericht Nidwalden wies die Klage am 20. Oktober 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies am 3. März 2026 die daraufhin erhobene Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls ab. Mit Eingabe vom 4. April 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts ein. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.


5A_1120/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schutzmassnahmen gegen Übergriffe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde führenden Eltern (A.A.________, B.A.________) und ihre beiden minderjährigen Kinder (C.A.________, D.A.________) beantragten zivilrechtliche Schutzmassnahmen gegen E.________, der wiederholt gerichtlich sanktionierte Übergriffe oder Belästigungen begangen hatte, darunter auch gegen die Kinder der Familie. Letztinstanzlich beanstandeten die Beschwerdeführer die Abweisung ihrer Gesuche durch die Vorinstanzen, insbesondere die Ablehnung eines Kontaktverbots und die Nichtanordnung einer elektronischen Überwachung.


5A_589/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtleistung eines Kostenvorschusses im Konkursverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin (A.________ GmbH in Liquidation). Diese focht den Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt an, welches jedoch auf die Beschwerde aufgrund der Nichtleistung eines Kostenvorschusses nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ein.


6B_720/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend familiäre Konfliktlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einer familiären Konfliktsituation zwischen A.________ und B.B.________ aufgrund einer Beziehung zwischen B.B.________ und einer Verwandten von A.________ kam es zu einer physischen und verbalen Auseinandersetzung. A.________ wurde durch das erstinstanzliche Gericht der Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.


5A_1078/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wohnsitz und Betreibungsort

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte seinen Wohnsitz in der Vergangenheit in Genf gemeldet, gab jedoch an, spätestens 2020 in den Kanton Schwyz gezogen zu sein und seither an wechselnden Orten in Südamerika zu leben. Die Gläubiger B.________ und C.________ sowie das Betreibungsamt Genf führten eine Betreibung gegen ihn durch, bei der die Zustellung des Zahlungsbefehls wiederholt scheiterte. In der Folge wurde eine öffentliche Zustellung vorgenommen. Das Betreibungsamt berief sich darauf, dass A.________ weiterhin in Genf wohnhaft sei bzw. zumindest ein fiktionaler Betreibungsort in Genf bestehen würde.


7B_779/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde in der Schweiz wegen einfacher Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie Fahrens ohne gültigen Ausweis zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. März 2025). Das Obergericht des Kantons Solothurn erhöhte die Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren auf 47 Monate und ordnete am gleichen Tag Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs an. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Sicherheitshaft.


5A_1070/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend persönliches Kontaktrecht und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung der Präsidentin der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Wallis vom 14. November 2025, die seine Anträge auf ein persönliches Kontaktrecht zu einem Kind gemäss Art. 274a ZGB sowie auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren abgewiesen hatte. Während des Verfahrens vor dem Bundesgericht zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.


7B_1279/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde, beantragte die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Nachdem das Amt für Justizvollzug die Entlassung verweigert hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesgericht.


5A_841/2025: Maßnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft: Zuteilung der Wohnung, Kindesunterhalt und elterliche Sorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien A.________ und B.________ sind miteinander verheiratet und Eltern dreier minderjähriger Kinder. Nach mehrmaliger Trennung und Wiederaufnahme des gemeinsamen Zusammenlebens reichte B.________ im Dezember 2024 ein Gesuch für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ein. Streitpunkte waren insbesondere die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die elterliche Sorge und der Kindesunterhalt. Die Vorinstanz wies die Beschwerde von A.________ hinsichtlich der Zuweisung der Wohnung und der elterlichen Sorge ab, wobei die Kinder der Mutter zugewiesen wurden. Hinsichtlich des Unterhalts wurden Anpassungen vorgenommen.


1C_331/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Italien. Gegenstand ist die Übergabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Einziehung. Die Fondazione A.________ beantragte die Aufhebung einer Schlussverfügung des Ministeriums des Kantons Tessin und die Ausstellung einer neuen formellen anfechtbaren Verfügung sowie die Teilnahme an einem parallelen Beschwerdeverfahren. Das Bundesstrafgericht wies ihre Beschwerden und ihr Gesuch ab mit der Begründung, dass die Fondazione lediglich als Gläubigerin der betroffenen Personen auftrete und keine direkte Betroffenheit im Sinne von Art. 80h lit. b AIMP nachweisen könne.


5A_450/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde im Zusammenhang mit einer Arresteinsprache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (C.________ AG) erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2026, mit dem ihre Beschwerde gegen eine Arresteinsprache abgewiesen wurde. Nachdem die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses erstreckt worden war, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 25. Juni 2026 zurück.


6B_945/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Solothurn verhängte gegen A.________ wegen mehrerer Straftaten (einschliesslich Diebstahls, Hausfriedensbruchs und anderer Verkehrsstraftaten) eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und ordnete eine sechsjährige Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.________ beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung, primär unter Berufung auf einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.


6B_323/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde durch das Obergericht des Kantons Graubünden im Berufungsverfahren wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Vor Bundesgericht rügte sie, das Obergericht habe \"ultra vires\" gehandelt, und beantragte, das Urteil aufzuheben, da weder die aufgeführte Beschuldigte noch die behauptete Verkehrsübertretung existierten.