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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 10.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_534/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozesskaution

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich entschied mit Verfügung vom 26.03.2026, eine Untersuchung wegen versuchten Mordes nicht an die Hand zu nehmen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15.04.2026 zur Leistung einer Prozesskaution von CHF 2'000.– auf, bei Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die Verfügung des Obergerichts vom 15.04.2026; ausserhalb dieses Rahmens vorgebrachte Rügen sind nicht zu hören. - **E.2:** Gemäss Art. 42 BGG sind Begehren und Begründung zu formulieren. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung umfassen insbesondere eine spezifische Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unzureichend begründet. - **E.3:** Die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist rechtmässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. - **E.4:** Aufgrund des Begründungsmangels ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend und daher unzulässig. - **E.5:** Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


8C_529/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die seit den Folgen einer Hirnblutung im Jahr 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend macht, beantragte im Jahr 2022 nach einem Unfall (Bruch des linken Oberarms) die Revision ihres Rentenanspruchs. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte eine vorübergehende Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze Rente und eine anschliessende Reduktion. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin verlangt vor Bundesgericht im Wesentlichen eine Rückweisung zur Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die gerügten Rechtsverletzungen gestützt auf Art. 95 ff. BGG (Bundesgerichtsgesetz) und korrigiert von Amtes wegen nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Im Streit liegt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere seit März 2023. Die Vorinstanz hatte sich auf frühere medizinische Beurteilungen abgestützt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die medizinischen Einschätzungen des RAD-Arztes nicht ausreichten, um die vorliegenden neuropsychologischen Befunde ab 2023/24 adäquat zu berücksichtigen. Diese deuten auf mögliche Verschlechterungen hin, welche jedoch durch frühere Gutachten (z. B. 2018) nicht abgedeckt sind. Auch weitere medizinische Stellungnahmen (z. B. Dr. D.________ und PD Dr. G.________) belegen, dass die Befundlage unvollständig geprüft wurde. Insbesondere wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt, da eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre. Die Sache ist daher zur Einholung ergänzender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Die Kostenübernahme für ein privat eingeholtes neuropsychologisches Gutachten wird abgelehnt, da dieses für die Entscheidfindung nicht unerlässlich war. Die Rückweisung gilt hinsichtlich der Kostenregelung und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben, und die Sache wird zur Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden auferlegt, und die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung.


6B_650/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenentscheid und Entschädigung bei Covid-19-Verstössen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz wegen Verstössen gegen die Covid-19-Verordnung sowie gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 700.-- verurteilt und zur Hälfte mit den Verfahrenskosten belastet. Auf Berufung hin sprach das Kantonsgericht Schwyz A.________ in allen Punkten frei, auferlegte ihm jedoch die Hälfte der Verfahrenskosten. Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache bezüglich des Kostenentscheids zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. In seinem neuen Entscheid vom 27. Juni 2024 hielt das Kantonsgericht an der hälftigen Kostenüberbindung fest. A.________ zog diesen Entscheid erneut ans Bundesgericht weiter.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug ist somit erfüllt. E.2: Bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 des kantonsgerichtlichen Urteils (Freispruch) führt das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz bei der Neubeurteilung keinen erneuten Entscheid hierzu getroffen hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben, ist unbegründet. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. E.3: E.3.1-3.3: Der Beschwerdeführer rügt, dass die ihm auferlegte hälftige Beteiligung an den Verfahrenskosten eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Die Vorinstanz begründete dies jedoch rechtskonform: Der Beschwerdeführer habe nachweislich rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, indem er bewusst gegen behördliche Anordnungen zur Zertifikatspflicht verstossen habe. Die Auferlegung der Kosten sei mit den massgebenden Bestimmungen von Art. 426 Abs. 2 StPO und der Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vereinbar. E.3.4: Die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens sei adäquat. E.3.5: Hinsichtlich der Entschädigung des Anwalts argumentierte die Vorinstanz zu Recht, dass eine Erhöhung der Entschädigung nicht geboten sei, da unter denselben Voraussetzungen wie die Kostenauflage auch eine Kürzung der Entschädigung erfolgen könne.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das dispositive Ergebnis führte zur Abweisung der Beschwerde und zur Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.-- dem Beschwerdeführer.


2C_634/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nichtanhandnahme von Aufsichtsanzeigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A. wehrten sich gegen die Herausgabe von Akten eines Aufsichtsverfahrens über eine Notarin durch die Notariatskommission des Kantons Obwalden. Ihre Eingaben wurden als \"Aufsichtsanzeigen\" eingestuft und mangels Parteistellung \"nicht an die Hand\" genommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden blieb erfolglos, da nach kantonalem Recht Beschwerden gegen Aufsichtsbeschwerden unzulässig sind.


1C_204/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einbürgerungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein italienischer Staatsbürger (A.________) mit Niederlassungsbewilligung C beantragte 2020 die ordentliche Einbürgerung. Wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer Busse infolge einer schweren Geschwindigkeitsüberschreitung verweigerte die Staatssekretariat für Migration (SEM) im Mai 2022 die bundesrechtliche Einbürgerungsbewilligung und begründete dies u.a. mit dem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Das Bundesverwaltungsgericht (TAF) hiess die Beschwerde des Gesuchstellers 2026 gut, hob die Entscheidung der SEM auf und wies die Sache zur neuen Prüfung zurück.


7B_594/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verschiebung des Vollzugs der Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde 2021 u.a. wegen mehrerer Straftaten wie qualifizierte einfache Körperverletzung und Gefährdung des privaten Geheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer obligatorischen Landesverweisung für acht Jahre verurteilt. Das Urteil wurde 2023 durch das Bundesgericht endgültig bestätigt. Nach der Geburt seines Kindes im September 2023 und im Hinblick auf eine geplante Heirat beantragte A.________, den Vollzug der Landesverweisung zu verschieben. Dieser Antrag wurde von den kantonalen Behörden und Gerichten abgelehnt. Das Bundesgericht überprüfte diese Entscheidungen auf Beschwerde hin.


5A_523/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Siegelung von Geschäftsräumlichkeiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin 2 (eine GmbH in Liquidation) wurde vom Handelsgericht des Kantons St. Gallen aufgelöst, und die Liquidation wurde unter den Vorschriften des Konkurses durchgeführt. Die Konkursverwaltung siegelte die Geschäftsräumlichkeiten am 11. Februar 2026, wogegen die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde erhob. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde mit Zirkulationsentscheid vom 24. März 2026 ab. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.


7B_1308/2024: Bundesgerichtsurteil 7B_1308/2024

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gerichtstext ist nicht verfügbar. Eine Sachverhalts-, Erwägungs- und Dispositivanalyse ist daher nicht möglich.


5A_454/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ AG in Liquidation) verlangte von der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eine superprovisorische Anordnung, um das Konkursamt anzuweisen, verjährungsunterbrechende Massnahmen in Bezug auf Forderungen zu treffen. Die Aufsichtsbehörde lehnte diesen Antrag ab (Verfügung vom 11. Mai 2026). Daraufhin wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.


9C_385/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss und Zustellfiktion

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches nicht auf ihre Beschwerde eintrat, da sie den geforderten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht leistete. Die Vorinstanz berief sich auf die Zustellfiktion, nachdem A.________ die einschlägigen gerichtlichen Verfügungen nicht abholte.


7F_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_14/2026, in dem das Bundesgericht auf ihre Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten war.


7B_222/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein verspätetes Rechtsmittel

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, legte ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine ihn betreffende Strafbefehlseröffnung ein. Sowohl das Polizeigericht des Kantons Genf als auch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Genf erklärten die entsprechenden Rechtsmittel als unzulässig, zuletzt mit Entscheid vom 7. Oktober 2025.


1C_730/2025: Entscheid betreffend Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Masterstudent der OST - Ostschweizer Fachhochschule - reichte eine Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeitende der Hochschule ein. Die Vorwürfe betrafen u.a. üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung. Hintergrund bildete ein Konflikt in einem Modul seines Studienlehrgangs. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer verlangte vor dem Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Erteilung der Ermächtigung.


7B_593/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Strafanzeige gegen B.________ und weitere Personen ein und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, verbunden mit dem Begehren, die Angelegenheit einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Sonderstaatsanwalt zu übertragen. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies dieses Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.


6B_158/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kompetenz zur Vollstreckung gemäss Art. 90 VStrR

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betraf eine Beschwerde des Departements A.________ gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 14.12.2025 (CA.2024.1). Es ging um die Frage der Kompetenz zur Vollstreckung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).


6B_909/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsunfall und Nachfahrabstand

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf der Autobahn A1 des Nichtwahrens eines genügenden Nachfahrabstands beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erhob einen Strafbefehl gegen ihn, und das Obergericht des Kantons Bern bestätigte seine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 500.--. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte seinen Freispruch oder eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.


7B_1214/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Entschädigungsanspruch und Verfahrenskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Hintergrund: A.________ wurde am 12.12.2023 von der Eidgenössischen Zollverwaltung in einem Fahrzeug mit verstecktem Bargeld im Wert von CHF 15'300 und EUR 13'995 an der Grenze angehalten. Die Banknoten wiesen eine hohe Kontamination durch Kokain auf. A.________ übte sein Schweigerecht aus und bestritt jegliche Schuld. Verfahrensablauf: Am 28.02.2024 kündigte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung an und setzte eine Frist für Anträge auf Schadenersatz und Wiedergutmachung. Das Verfahren wurde am 15.04.2024 eingestellt, die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staats, die konfiszierten Gelder wurden einbehalten, und A.________ wurde eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft verweigert. A.________ legte Beschwerde ein, um eine Entschädigung von CHF 7'200 für 36 Tage Untersuchungshaft zu erwirken. Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz abgelehnt.


6B_595/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Körperverletzung durch Lawinenauslösung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, erfahrene Freerider, wurden wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilt, nachdem sie am 15. Januar 2019 im Couloir „D.________“ durch ihre Aktivitäten eine Lawine ausgelöst hatten. Diese Lawine verletzte einen Skilehrer, der sich mit zwei Schülern ebenfalls in diesem Couloir befand. Trotz des am selben Tag ausgegebenen Lawinenbulletins mit Gefahrenstufe 4 und den sichtbaren Spuren im Schnee setzten sie sich der Gefahr aus, das Couloir zu befahren, ohne sicherzustellen, dass keine weiteren Personen in der Linie waren.


7B_143/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entsiegelung sichergestellter Datenträger

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt. Im Rahmen der Ermittlungen wurden unter anderem zwei Mobiltelefone sichergestellt und auf Antrag des Beschwerdeführers versiegelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung, was das Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, genehmigte. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an, unter Berufung auf das Anwalts- und Arztgeheimnis sowie den Schutz von Aufzeichnungen.


1C_46/2026: Gutheissung der Beschwerde im Bereich des Datenschutzes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein afghanischer Staatsangehöriger (A.________) reichte am 22.06.2025 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und gab an, minderjährig zu sein (Geburtsdatum: 24.04.2009). Nach einer medizinischen Altersabklärung legte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Geburtsdatum auf den 01.01.2007 fest. Diese Entscheidung wurde in das zentrale Migrationsinformationssystem (SYMIC) eingetragen. A.________ legte beim Bundesverwaltungsgericht (TAF) Beschwerde ein, welches diese am 11.12.2025 als unzureichend begründet und daher als unzulässig erklärte.


7B_384/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend DNA-Profilerstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 19. Februar 2025 von der Polizei in Genf im Zusammenhang mit Verdacht auf Drogenhandel festgenommen. In einer ergangenen Strafbefehlverfügung des Staatsanwalts wurde er des Verstosses gegen Artikel 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) für schuldig erklärt, wogegen er Einsprache erhob. Zudem wurde durch den Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Dies wurde von der Chamber pénale de recours bestätigt, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.


6B_657/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 9. Januar 2020 brach auf der Baustelle einer eingerüsteten Halle ein Dachdecker durch eine Faserzementplatte und stürzte rund 7,8 Meter in die Tiefe. A.________, Geschäftsführer der C.________ GmbH, und B.________, Vorarbeiter auf der Baustelle, hatten die Sicherheitsmassnahmen unzureichend umgesetzt. Das Kantonsgericht Schwyz sprach beide der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig, befand jedoch, dass kein Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung vorliege. Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Qualifikation vor Bundesgericht.


5D_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Nachforderung von Kosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, gerichtlich auferlegte Kosten (Fr. 400.–) aus einem Vergleich bezüglich einer Unterhaltssache zu begleichen. Sie ersuchte mehrfach um Erlass oder Stundung dieser Beträge, reagierte aber letztlich nicht auf gerichtliche Aufforderungen. Das Zivilgericht verpflichtete sie deshalb zur Nachzahlung. Gegen die Festsetzung von Verfahrenskosten beantragte sie unentgeltliche Rechtspflege, was vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde. Mit Beschwerde ans Bundesgericht richtete sich die Beschwerdeführerin gegen diese Ablehnung sowie gegen die Nachforderung.


7B_428/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Obergericht des Kantons Uri gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Uri vom 29. Juli 2025. Mit Verfügung vom 23. März 2026 wies das Obergericht ihre Beschwerde ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_596/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Luzern trat nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.


6B_328/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Veruntreuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) wurde mehrfach wegen Delikten wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und Veruntreuung verurteilt. Die Vorinstanzen bestraften ihn mit unterschiedlichen Sanktionen, darunter Geldstrafen, Bussen und Regelungen hinsichtlich beschlagnahmter Gegenstände. Im Zusammenhang mit der Veruntreuung spielte A.________ Lose am 27. und 28. Februar 2023 ohne Bezahlung und verursachte dabei seiner Arbeitgeberin einen Schaden von CHF 684.--.


6B_976/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. B. wurde vom Strafgericht des Kantons Jura am 15. Januar 2025 unter anderem wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie anderer Sexualdelikte verurteilt. In der Berufung reduzierte das Obergericht diese Schuldsprüche teilweise, sprach B. in Bezug auf bestimmte Vorwürfe frei und setzte eine geringere Strafe fest. A., eines der mutmasslichen Opfer, focht dieses Urteil vor dem Bundesgericht an und machte unter anderem geltend, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich gewesen seien und ihre zivilrechtlichen Ansprüche zu Unrecht abgewiesen worden seien.


6B_893/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich (2021) wegen mehrerer Straftaten, u.a. Diebstahl, Hehlerei, Urkundenfälschung, Betäubungsmittel- und Waffenverstössen, zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Landesverweisung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn in einem Berufungsverfahren 2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und verlängerte die Landesverweisung auf zehn Jahre. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigte das Obergericht 2025 sein früheres Urteil und verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Mit erneuter Beschwerde machte A.________ geltend, das Obergericht habe erneut das Beschleunigungsgebot verletzt und sein Gehörsrecht missachtet.


7B_524/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde 2022 wegen verschiedener Straftaten, darunter Vergewaltigung und Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Seit März 2023 befindet er sich im Strafvollzug. Ein Gesuch um bedingte Entlassung wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen abgewiesen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde gegen diese Abweisung sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand ebenfalls ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.


8C_283/2025: Abweisung der Vergütungsforderung für familiär erbrachte Assistenzleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, ein im März 2020 geborener schwer mehrfachbehinderter Minderjähriger, erhielt ab dem 17. Juni 2020 eine Hilflosenentschädigung und später einen Assistenzbeitrag ab August 2022. Die Eltern forderten die Vergütung von nicht genutzten Assistenzstunden aus den Jahren 2022 und 2023, die sie selbst erbracht hatten, da erst im März 2023 eine Assistenzperson eingestellt wurde. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte dies ab, und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte dies. A.A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_1145/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Strafverfahren gegen A.________, Richter am Kantonsgericht Obwalden, wegen Beschimpfung bzw. übler Nachrede führte zur Erhebung eines Ausstandsgesuchs gegen die zuständige Staatsanwältin Simone Germann. A.________ machte im Beschwerdeverfahren den Anschein der Befangenheit geltend. Das Bundesgericht hat die Beschwerde geprüft.


2C_603/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend die Rechtmässigkeit der Leibesvisitation und der Polizeihaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wurde am Rande einer unbewilligten Kundgebung in Luzern am 30. Mai 2020 vorläufig festgenommen. Während des Transports biss sie eine Polizistin in den Unterarm. Es wurde eine Leibesvisitation mit Entkleidung durchgeführt und sie war bis am 31. Mai 2020 in Polizeihaft. Die Beschwerdeführerin verlangte festzustellen, dass die Leibesvisitation und die Inhaftierung rechtswidrig seien, sowie Entschädigung in Form einer Genugtuung. Die Vorinstanz wies ihre Anträge ab.


4A_654/2025: Urteil zur Verantwortlichkeitsklage und Aktivlegitimation im Konkursverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ehemaliger Alleinaktionär und Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG, wurde von der Beschwerdegegnerin B.________ auf Verantwortlichkeit und Schadensersatz verklagt. Die Beschwerdegegnerin hatte Ansprüche aus einer Provisionsvereinbarung sowie abgetretene Forderungen der Konkursmasse der C.________ AG geltend gemacht. Streitgegenstand waren insbesondere die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin und die behauptete Pflichtverletzung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen, insbesondere der Nichtbildung von Rückstellungen und der Kaufpreisreduktion.


6B_125/2026: Urteil über sexuelle Handlungen mit Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Tribunal de police für seine Handlungen an der Tochter seiner Lebensgefährtin schuldig gesprochen und erhielt eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsentzug mit Bewährung sowie eine Geldstrafe. In der Folge wurde seine Berufung gegen dieses Urteil von der kantonalen Appellationsgericht abgewiesen. Die Vorfälle, die ihm vorgeworfen werden, ereigneten sich über mehrere Jahre, wobei A.________ unter dem Vorwand gesundheitlicher Beschwerden regelmäßig im Bett der minderjährigen B.________ schlief und sie dabei sexuell belästigte. Diese Umstände führten zu einer Klage sowie zu weiteren Anklagepunkten, über die der Bundesgerichtshof nun zu entscheiden hat.


6B_735/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Drohung, Tätlichkeiten und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Horgen für mehrfache Drohung, sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe, einer Busse sowie Genugtuungszahlungen verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Berufung führte zu einer Erhöhung des Strafmasses durch das Obergericht des Kantons Zürich, welches eine Freiheitsstrafe und eine Busse verhängte. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_932/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde vom Strafgericht des Kantons Jura am 23. April 2024 unter anderem wegen wiederholter sexuelle Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung zwischen 2021 und 2022 verurteilt. Das Urteil umfasste eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, eine Entschädigung der Zivilpartei B. in Höhe von 15‘000 CHF sowie ein lebenslanges Betätigungsverbot in Kontakt mit Minderjährigen. Eine dagegen gerichtete Berufung bestätigte das Urteil in wesentlichen Punkten. Der Verurteilte legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_609/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungsleistungen nach Unfallereignis

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft A.________, der durch ein Unfallereignis am 17. Januar 2024 eine Verletzung des linken Knies erlitten haben soll. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft sah den Status quo sine nach acht Wochen als erreicht an und verweigerte eine Kostenübernahme für die weitere Behandlung über den 13. März 2024 hinaus. Auf Beschwerde des Versicherten hin bestätigte die Vorinstanz die Auffassung der Versicherung und verweigerte die Anordnung einer zusätzlichen medizinischen Abklärung.


7B_285/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Bezirks Lausanne ein, die am 26. Juni 2025 erlassen wurde. Diese Beschwerde wurde durch die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt am 22. Januar 2026 als unzulässig erklärt. Daraufhin stellte A.________ am 24. Februar 2026 eine schriftliche \"Revisionsanfrage\" (§ 410 StPO) bezüglich des Urteils der Vorinstanz. Diese Eingabe wurde an das Bundesgericht weitergeleitet.


1C_100/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Festsetzung des Geburtsdatums

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein afghanischer Staatsangehöriger, A.________, beantragte Asyl in der Schweiz und gab seine Identitäts- und Geburtsdaten unterschiedlich an. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legte auf Grundlage einer medizinischen Expertise und anderer Beweismittel sein Geburtsdatum als 1. Januar 2006 fest. Es verneinte seinen Flüchtlingsstatus, lehnte seinen Asylantrag ab, ordnete seine Wegweisung an, gewährte ihm jedoch eine vorläufige Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht (TAF) erklärte eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geburtsdatums mit der Begründung der mangelnden Motivation für unzulässig.


5A_474/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Besuchsrecht eines Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren am 22. Dezember 2021, lebt bei ihrer unverheirateten Mutter C.________. Angesichts von Konflikten zwischen den Eltern wurde durch die KESB eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet und das Besuchsrecht des Vaters stark eingeschränkt. Nach Eskalationen bei begleiteten Besuchen und verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen, entschied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, dem Vater ein schrittweise auszuweitendes, begleites Besuchsrecht zu gewähren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 9. Dezember 2025 die Berufung von A.________, vertreten durch ihre Mutter, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktrechts.


6B_747/2025: Entscheidung betreffend Verleumdung und üble Nachrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

- A.________ wurde vorgeworfen, am 4. Mai 2020 auf Twitter die Beschwerdegegnerin B.________ bewusst und wiederholt zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt zu haben und damit die Tatbestände der Verleumdung und üblen Nachrede erfüllt zu haben.
- Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (2021) führte zur Verurteilung wegen Verleumdung durch das Strafgericht Basel-Stadt (2023) und zur Bestätigung dieses Schuldspruchs durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (2025).


2C_31/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Auflagen und Sanktionen im Bereich der Tierseuchengesetzgebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, Betreiberin einer Biogasanlage, sah sich mit Vorwürfen von Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung konfrontiert. Seit 2015 verfügte sie über veterinäramtliche Bewilligungen für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte (TNP) der Kategorien 2 und 3. Im Zuge mehrerer Kontrollen wurden Mängel festgestellt, darunter unzureichende Trennung und Dokumentation der Risikokategorien, sowie die Annahme von TNP von nicht vorgängig bewilligten Zulieferbetrieben. Diese Mängel führten zu Auflagen, Verwarnungen und einem tierseuchenrechtlichen Verweis. Zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide wurden vom Bundesgericht überprüft: ein erster Entscheid zu den Vorwürfen der Gesetzesverstösse und ein zweiter zur Verlängerung der Betriebsbewilligung unter neuen Auflagen.


8C_417/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Streitigkeit in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zwei Beschwerdeführerinnen, vertreten durch ihren Vater und eine Rechtsanwältin, zogen am 18. Juni 2026 ihre zuvor eingereichte Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026 zurück. Die Angelegenheit betraf eine Streitigkeit aus dem Bereich der Invalidenversicherung.


1C_626/2025: Drittlernfahrerausweis mit Leistungsbeschränkung - teilweise Gutheissung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, beantragte beim Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (StVA/LU) die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung, nachdem er während der Gültigkeitsdauer seiner zwei bisherigen Lernfahrausweise kein positives Prüfungsresultat erzielt hatte. Das StVA/LU verweigerte den Antrag unter Verhängung einer zweijährigen Sperrfrist. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Dagegen wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.


7B_763/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Dokumentverfügbarkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zum Urteil mit der Geschäftsnummer 7B_763/2025 vom 10.07.2026 sind keine weiteren Informationen vorhanden, da das entsprechende Dokument elektronisch nicht verfügbar ist.


2C_632/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Anwaltskommission Obwalden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Anwaltskommission des Kantons Obwalden prüfte ein Editionsbegehren des Kantonsgerichts betreffend Akten aus einem Aufsichtsverfahren gegen eine Rechtsanwältin und hiess dieses teilweise gut. Die Eingaben von A.A. und B.A., die sich gegen das Editionsbegehren wandten, wurden nicht an die Hand genommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführer legten daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.


5A_1034/2025: Entscheid zur vorläufigen Eintragung einer Verfügungsbeschränkung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Beschwerdeführer, übte 2025 ein im Jahr 1991 eingeräumtes Kaufsrecht an einem Grundstück aus, welches ursprünglich im Eigentum seines Vaters stand und später an B.________ und C.________, die Beschwerdegegner, übertragen wurde. Nach Löschung der Vormerkung im Grundbuch im Jahr 2000 beantragte A.________ 2025 beim Regionalgericht Landquart die vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung. Sein Antrag wurde von erster und zweiter Instanz abgelehnt. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_386/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss und Zustellfiktion

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wehrte sich gegen ein Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches seine Beschwerde abgewiesen hatte, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mittels eingeschriebener Zustellung auf die Frist hingewiesen; diese Zustellungen galten infolge der Zustellfiktion als rechtsgültig. A.________ beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Ansetzung einer neuen Frist.