Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_54/2026: Abweisung der Nachsteuerpflicht betreffend geldwerte Leistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Es ging um die Nachsteuer auf geldwerte Leistungen in der Steuerperiode 2013, die nachträglich bei Erben eines verstorbenen Alleingesellschafters erhoben wurde. Die Nachsteuer belief sich auf Fr. 360'934.-, bestehend aus einer Finanzanlage in Belize City (Fr. 291'934.-), einer Schenkung eines Miteigentumsanteils (Fr. 19'000.-) und einer nicht verbuchten Konventionalstrafe (Fr. 50'000.-). Die Erben bestritten die Nachsteuerpflicht und trugen vor, die entsprechenden Beträge seien nicht als geldwerte Leistungen zu qualifizieren.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1 (Prozessuales):**
- Die Erben waren prozess- sowie parteifähig. Rein kassatorische Rechtsbegehren sind zulässig, wenn alle rechtlichen Nachteile mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfallen.
- Auf die Beschwerde gegen Einsprachen- und Veranlagungsverfügungen wurde nicht eingetreten, da diese durch den devolutiven Effekt des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids als miterfasst gelten.
**E.2 (Direkte Bundessteuer):**
- Die rechtliche Grundlage der Nachsteuer wurde erläutert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Erben hätten ihre besonders qualifizierte Mitwirkungspflicht verletzte, insbesondere betreffend die Wirtschaftlichkeit und Belege zu den Transaktionen.
- Die Aufrechnung der drei Positionen sei nach Aktenlage gerechtfertigt, da weder wirtschaftliche Berechtigung noch geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen wurden.
**E.3 (Behandelte Positionen):**
- **Finanzanlage (Fr. 291'934.-)**: Es gab keinen Nachweis einer wirtschaftlichen Berechtigung. Die Vermutung einer privaten Zuwendung sei willkürfrei, insbesondere da keine Belege zur C.________ Ltd vorgelegt wurden.
- **Schenkung (Fr. 19'000.-)**: Keine Hinweise auf eine geschäftsmässige Begründetheit. Da es keine Unterlagen gab, wird angenommen, dass der private Charakter im Interesse des Alleingesellschafters dominierte.
- **Konventionalstrafe (Fr. 50'000.-)**: Die Nicht-Verbuchung stelle eine klassische Gewinnvorwegnahme und somit eine geldwerte Leistung dar. Ein Gegenbeweis seitens der Erben fehlte.
**E.4 (Staats- und Gemeindesteuern):**
- Die Regelungen zur direkten Bundessteuer (Art. 151 Abs. 1 DBG) sind auch auf die harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern anwendbar. Die Schlüsselfragen zur steuerlichen Beurteilung decken sich.
Zusammenfassung des Dispositivs
Im Dispositiv wurde die Beschwerde abgewiesen und den Beschwerdeführern Gerichtskosten auferlegt, ohne Zuerkennung von Parteientschädigungen.
6F_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_985/2025 vom 5. Mai 2026 des Schweizerischen Bundesgerichts, in dem seine Beschwerde in Strafsachen abgewiesen wurde. Er berief sich auf \"offensichtliche Unmenschlichkeit und Justizirrtum\".
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Mit Verweis auf das Urteil 6B_985/2025 wird dargelegt, dass das Bundesgericht die frühere Beschwerde abgewiesen hatte. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit einer angeblichen Rechtsverletzung und kritisiert die frühere rechtliche Beurteilung seiner Eingabe. - **E.2**: Das Bundesgericht erläutert, dass eine Revision gemäss den abschliessenden Bestimmungen der Art. 121 ff. BGG nur bei Vorliegen eines dieser Gründe möglich ist. Ein solcher Grund wurde vom Gesuchsteller weder hinreichend dargelegt noch ist ein solcher erkennbar. Die Revision dient nicht der erneuten Beurteilung eines angeblich unrichtig beurteilten Entscheids. - **E.3**: Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller keine Revisionsgründe aufzeigt. Seine Ausführungen beschränken sich auf die Kritik am vorangegangenen Urteil, was kein Revisionsgrund ist. Zudem wird klargestellt, dass die vermeintlich beanstandete Beurteilung im damaligen Verfahren gemäss Art. 109 BGG geprüft wurde. - **E.4**: Aufgrund der fehlenden Revisionsgründe wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. - **E.5**: Das Bundesgericht kündigt an, künftig weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne formelle Behandlung abzulegen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gericht entschied, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und auferlegte die Kosten dem Gesuchsteller. Es wurde zudem festgehalten, dass künftig offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne formelle Behandlung abgelehnt werden.
9C_315/2026: Entscheid zur fehlenden Legitimation der Steuerverwaltung betreffend Handänderungssteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft legte Handänderungssteuern basierend auf der Summe aus Landpreis und Werklohn fest. Zwei Steuerpflichtige, welche Grundstücke verkauft hatten, fochten diese Bemessungsgrundlage an. Die Vorinstanz (Kantonsgericht Basel-Landschaft) entschied, dass lediglich der Landpreis massgebend sei, da keine personelle oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Verkäuferinnen und dem Werkunternehmen bestand. Die Steuerverwaltung beschwerte sich beim Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Darstellung des Sachverhalts, inklusive der Eigentumsverhältnisse der beiden Steuerpflichtigen und der durchgeführten Transaktionen. E.2: Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aufgrund eines identischen Sachverhalts (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). E.2.2 ff.: Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. - Die Steuerverwaltung berief sich auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BGG als Grundlage ihrer Legitimation. - Das Gericht stellte fest, dass intraorganische Verfahren, bei denen eine kantonale Behörde gegen eine Entscheidung der eigenen Gerichte vorgeht, grundsätzlich unzulässig sind. - Im vorliegenden Fall bestand kein ausreichendes rechtlich geschütztes Interesse der Steuerverwaltung, das eine Ausnahme gemäss Art. 89 Abs. 1 oder 89 Abs. 2 lit. c BGG rechtfertigen würde. E.3: Aufgrund der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin wurde auf die Beschwerden nicht eingetreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Verfahren wurden vereinigt und auf die Beschwerden wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten auferlegt.
6B_975/2025: Teilweise Gutheissung bei strafrechtlicher Beschwerde unter Zivilforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein ehemaliger Sportlehrer, wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung verurteilt. Die Vorwürfe betreffen mehrere unerwünschte und gezielt isolierte Annäherungen an die damals minderjährige B.________. In früheren Instanzen wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie bestimmten berufsbezogenen Verboten verurteilt, die Berufungsinstanz reduzierte die Strafe und sprach der Zivilklägerin 6'000 CHF als Entschädigung zu. Gegen dieses Urteil reichte A.________ eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_322/2025: Teilweise Gutheissung des Anspruchs auf Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine ausgebildete Automechanikerin, meldete sich bei der Invalidenversicherung (IV) aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Nervenreizung im Arm, Borderline-Störung) zum Leistungsbezug an. Nach diversen Abklärungen, Eingliederungsmassnahmen sowie medizinischen Gutachten verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht die Zusprechung einer Invalidenrente oder gegebenenfalls die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neueinholung eines Gerichtsgutachtens.
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7B_155/2026: Teilweise Gutheissung betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Weisungen im Bewährungsregime
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde 2013 wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verurteilt. Im Juni 2025 wurde er vom stationären Vollzug bedingt entlassen; die Probezeit betrug fünf Jahre, begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen. A.________ beantragte vor den kantonalen Instanzen u.a. die Reduktion der Probezeit und die Abänderung bestimmter Weisungen sowie unentgeltliche Rechtspflege, scheiterte jedoch. Er erhob Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prämienverbilligung und Berechnungsgrundlagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte im Mai 2024 ein Gesuch um Prämienverbilligung gemäss der kantonalen Gesetzgebung. Die zuständige Kasse lehnte das Gesuch sowie einen nachfolgenden Rekurs aufgrund der geltenden Berechnungsgrundlagen ab. Die kantonale Versicherungsgerichtsbarkeit hielt diese Grundlagen für unvereinbar mit den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin und wies die Angelegenheit an die Kasse zu neuer Verfügung zurück. Dagegen erhob die Kasse Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_343/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Beilage der angefochtenen Entscheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hat am 8. April 2026 Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour des assurances sociales des Tribunal cantonal du Valais vom 10. März 2026 eingereicht, ohne die angefochtene Entscheidung beizulegen. Das Bundesgericht setzte ihm mit Verfügung vom 9. April 2026 eine Frist zur Nachreichung des Entscheids an, informierte ihn aber zugleich, dass bei Nichtbeachtung der Eingabe keine Folge geleistet würde. A.________ kam dieser Aufforderung nicht nach.
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2C_47/2025: Entscheid zu lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften bei pflanzlichen Produkten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Danone Schweiz AG vertreibt einen Haferdrink, dessen Vorderseite die Bezeichnung \"SHHH... THIS IS NOT M[*]LK\" enthält. Das kantonale Labor Zürich untersagte die Inverkehrbringung des Produkts mit der Begründung, die Aufmachung sei täuschend. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.
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7B_245/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entsiegelung und Durchsuchung von Gegenständen und Aufzeichnungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird im Kanton Uri wegen des Verdachts auf Pfändungsbetrug und/oder Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung strafrechtlich untersucht. Die Staatsanwaltschaft stellte in diesem Zusammenhang ein Mobiltelefon und ein Tablet sicher, deren Siegelung beantragt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht des Landgerichtspräsidiums Uri ordnete die Entsiegelung mit Ausnahme spezifischer Anwaltskorrespondenz an und sah die Aussonderung dieser Korrespondenz durch das Kompetenzzentrum Digitale Forensik der Zuger Polizei vor. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
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2C_586/2025: Überprüfung der Qualität zur Beschwerde gegen den Umzug einer subventionierten Kindertagesstätte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stadt Genf hatte den Umzug einer subventionierten Kindertagesstätte in neue Räumlichkeiten beschlossen. Die Beschwerdeführerinnen, eine zu diesem Zweck gegründete Vereinigung und eine Mutter eines Kindes, das die Kindertagesstätte besucht, wehrten sich dagegen vor der Cour de justice des Kantons Genf. Diese erklärte ihre Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis für unzulässig. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_424/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Formmangel im Strafrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte am 12. Juni 2026 eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Berufungs- und Revisionsgerichts des Kantons Genf vom 7. Mai 2026 ein. Gegenstand des Entscheids war die Feststellung der Unzulässigkeit eines Revisionsgesuchs, weil dieses keine gültige qualifizierte elektronische Signatur aufwies. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe ebenfalls ohne qualifizierte elektronische Signatur ein.
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4A_236/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwischenentscheid im Arbeitsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, der Arbeitgeber (A.________), kündigte im November 2020 einem Eishockeytrainer (B.________) fristlos. Dieser focht die Kündigung an und verlangte Schadenersatz und Lohnzahlungen ausstehender Forderungen. In den Vorinstanzen wurde die Kündigung als unbegründet beurteilt, und es wurden Schadenersatz und Zahlungen zugesprochen. Der Fall umfasst auch eine Forderung der Caisse cantonale genevoise de chômage, die aufgrund ihrer Subrogation aus bezahlten Arbeitslosenentschädigungen einen Rückforderungsanspruch geltend machte.
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6B_856/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Herstellens falscher Kontrollschilder zur Verwendung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen verurteilt. Sie hatte Kopien von Kontrollschildern hergestellt, diese an einem Fahrzeug angebracht und auf einem öffentlich zugänglichen Einstellhallenparkplatz geparkt. A.________ bestritt die Vorwürfe und machte einen Verbotsirrtum geltend.
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1C_580/2024: Neubau eines Bewirtschaftungswegs in Chilcherberge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Bereich Chilcherberge (Gemeinde Silenen, Uri) sollte ein neuer 1'070 m langer Bewirtschaftungsweg gebaut werden, der mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften erschliessen soll. Das Projekt würde Rodungen und Eingriffe in geschützte Landschaftsgebiete erfordern. Nach Abweisung von Einsprachen der Umweltorganisationen Pro Natura und VCS durch die Baukommission Silenen, den Regierungsrat und das Obergericht Uri, gelangte der Fall ans Bundesgericht.
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4A_221/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betreibungssachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.A.________ erhob am 4. Mai 2026 Beschwerde gegen einen Entscheid der Präsidentin der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 1. April 2026 in einer Betreibungssache. Die Vorinstanz hatte den beiden von der Beschwerdeführerin und einer weiteren Person gestellten Gesuchen um aufschiebende Wirkung die Abweisung erteilt. Zuvor hatte die Friedensrichterin des Bezirks Nyon am 27. August 2025 die provisorische Rechtsöffnung für mehrere Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin erteilt.
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4A_310/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., Flüchtlinge aus Kasachstan und wohnhaft in Genf, sind mit Vorwürfen in Verbindung gebracht, wonach Gelder in Kasachstan veruntreut und später über verschiedene Kanäle, auch in der Schweiz, gewaschen worden seien. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens in den USA hat ein US-Gericht die Schweiz um internationale Rechtshilfe in Form einer Zeugeneinvernahme von A.A. und B.A. ersucht. A.A. und B.A. haben sich der Durchführung der Rechtshilfe widersetzt, unter anderem unter Berufung auf ihre Rechte, die Aussage zu verweigern.
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5A_596/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung in einem Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde des Vaters (Beschwerdeführer) gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher der Berufung der Mutter gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid des Bezirksgerichts Zürich aufschiebende Wirkung verliehen hat. Zuvor hatte das Bezirksgericht dem Vater die alleinige Obhut über das Kind C.________ (geb. 2021) zugesprochen, worauf die Mutter Berufung einlegte.
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6B_845/2025: Aufhebung der Landesverweisung betreffend Sozialhilfebetrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
- B.A.________ und A.A.________ fälschten gemeinsam Bankauszüge und reichten diese als Bestandteil eines Sozialhilfeantrags ein, wodurch sie unrechtmässig Leistungen in der Höhe von CHF 23'976.55 bezogen.
- Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte beide zu Geldstrafen (A. auf 115 Tagessätze à CHF 40.–, B. auf 140 Tagessätze à CHF 40.–), setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest und ordnete jeweils eine 5-jährige Landesverweisung an.
- Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte im Wesentlichen die Strafen, senkte jedoch die Tagessatzhöhe der Geldstrafe von A.A.________ auf CHF 30.–.
- Mit der Beschwerde ans Bundesgericht beantragten beide Beschwerdeführende die Aufhebung der Landesverweisungen.
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4A_219/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung und aufschiebende Wirkung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.A.________) wehrte sich gegen eine durch den Friedensrichter des Bezirks Nyon angeordnete provisorische Rechtsöffnung für mehrere Forderungsposten. Nachdem die kantonale Beschwerde gegen diese Entscheidungen abgewiesen wurde, erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte insbesondere die Erteilung des aufschiebenden Wirkung, die von der Vorinstanz abgelehnt wurde.
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1C_563/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eidgenössische Volksabstimmung über das E-ID-Gesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil behandelt Beschwerden in Bezug auf die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis (E-ID-Gesetz). Die Beschwerdeführenden machten insbesondere Verletzungen der politischen Rechte (Art. 34 BV) geltend, wie die verspätete Offenlegung von Kampagnenzuwendungen gemäss Art. 76b ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR). Zudem wurden weitere mutmassliche Unregelmässigkeiten, darunter unzulässige Einwirkungen von Behörden und privaten Akteuren, gerügt.
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7B_1354/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteistellung im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaften C.________ SA und D.________ SA, hatte eine Strafanzeige gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und passiver privater Bestechung erstattet. Der Vorwurf betraf Immobiliengeschäfte, bei denen B.________ angeblich Provisionen in Millionenhöhe erhalten und diese gegenüber A.________ verschwiegen hat. Das Genfer Ministère public eröffnete ein Strafverfahren, verweigerte jedoch A.________ persönlich die Parteistellung, da nur die Gesellschaften der mutmasslich Geschädigten seien. Diese Entscheidung wurde von der Vorinstanz bestätigt, was A.________ vor Bundesgericht anfocht.
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7B_49/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob 2019 Anklage gegen A.________ und zwei weitere Personen wegen Entführung. Zwei Hauptverhandlungstermine wurden abgebrochen; ein neuer Termin wurde für den 5. November 2025 angesetzt. Ein Gesuch von A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Verschiebung der Hauptverhandlung wurde im Oktober 2025 abgelehnt. Am 4. November 2025 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Matthias Meier, das am 25. November 2025 vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde.
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4D_230/2025: Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin (B.________) leitete eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer (A.________) ein. Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf die definitive Rechtsöffnung. Dieses wies den Antrag ab. In der Folge gab die Kantonsgerichtsbarkeit (Chambre civile de la Cour de justice des Kantons Genf) einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin statt und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde und machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
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