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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 07.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4D_58/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesgericht gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, welches auf seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen nicht eingetreten war.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen nicht eingetreten, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Die Eingabe an das Bundesgericht erfüllte die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Die Entscheidbegründung enthält lediglich die Angabe des Unzulässigkeitsgrundes gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da dem Beschwerdegegner kein Aufwand erwachsen ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.


8C_140/2026: Entscheid zur Anpassung der Einstellungsdauer in der Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die 1982 geborene A.________ meldete sich im November 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2025 stellte die Kantonale Amtsstelle des Arbeitsamtes Schaffhausen (KAST) A.________ für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen reduzierte die Einstellungsdauer auf 5 Tage, wogegen die KAST Beschwerde erhob.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ermöglicht die Überprüfung von Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 ff. BGG. Das Bundesgericht prüft das Recht von Amtes wegen, konzentriert sich aber grundsätzlich auf die gerügten Rechtsfragen.
E.2: Streitpunkt ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Einstellungsdauer von 7 auf 5 Tage reduzierte. Die Rechtsgrundlagen für den Sachverhalt wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt.
E.3: Die Vorinstanz stützte sich stark auf das leichte Verschulden der Beschwerdegegnerin und beurteilte die Versäumnis als marginal. Gleichzeitig wurden die Tätigkeit im Zwischenverdienst sowie frühere Sanktionen unterschiedlich gewichtet.
E.4:
- E.4.1: Die Versäumnis (ein oder zwei Tage Verspätung) begründet keine hinreichende verschuldensmindernde Wirkung.
- E.4.2: Die Vorinstanz wandte Art. 45 Abs. 5 AVIV nicht korrekt an. Frühere Sanktionen in den letzten zwei Jahren (dreimalige Einstellung) unterstreichen widersprüchlich das Verschulden.
- E.4.3: Der Zwischenverdienst der Beschwerdegegnerin wurde von der Vorinstanz unzureichend dargelegt und kann das Verschulden nicht ausreichend mindern.
E.5: Die Vorinstanz überschritt ihren Ermessensspielraum, indem sie die Einstelldauer ohne triftigen Grund reduzierte.
E.6: Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv hebt den Entscheid des Obergerichts auf und bestätigt den Einspracheentscheid der Kantonalen Amtsstelle. Zudem werden der Beschwerdegegnerin Gerichtskosten auferlegt.


4D_56/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnungsentscheid und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, wonach auf seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen nicht eingetreten wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten nicht ein. E.2: Die an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht entschied daher, im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). E.3: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); mangels Einholung einer Vernehmlassung wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv weist das Nichteintreten auf die Beschwerde sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf. Zudem werden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt und eine Parteientschädigung abgelehnt.


4D_35/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 ein. Das Bundesgericht setzte ihm einen Kostenvorschuss von CHF 500 an, der innert Frist nicht geleistet wurde. Nach Gewährung einer nicht erstreckbaren Nachfrist verweigerte der Beschwerdeführer ebenfalls die Einzahlung.


4D_74/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erledigung des Verfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Gesuchsgegnerin) reichte eine Eingabe zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2026 (ZK 26 200) ein. Das Obergericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht forderte die Gesuchsgegnerin dazu auf, bis zum 22. Mai 2026 klarzustellen, ob sie ein formelles Beschwerdeverfahren wünscht. Am 21. Mai 2026 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf das Einreichen einer Beschwerde.


4D_54/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, welches am 23. Februar 2026 auf seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten nicht eingetreten war. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. April 2026 strebte der Beschwerdeführer die Überprüfung dieser Nichtanhandnahme an.


4D_60/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, der auf seine Eingabe betreffend Rechtsöffnung nicht eintrat. Zuvor hatte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die definitive Rechtsöffnung behandelt.


4D_38/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2026 ein. Er wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.– einzuzahlen. Trotz einer Nachfrist bis zum 6. Mai 2026 wurde der Vorschuss nicht geleistet.


2C_142/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Frage der Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung bzw. der Revokation der Niederlassungsbewilligung eines französischen Staatsangehörigen (A.________), der seit 1996 ununterbrochen in der Schweiz lebt. Die Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen, weil der Beschwerdeführer kontinuierlich von der Sozialhilfe abhängig war und erhebliche Schulden aufwies. Seine Einwände gegen die Verhältnismässigkeit und die Anforderungen an ein erneutes Abwarten der Ergebnisse einer neuen IV-Anmeldung wurden geprüft.


4D_43/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnungsentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 24. November 2025 ein. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 25. Februar 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.


4D_26/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ein, welche die Rechtsöffnung betrafen. Sie beantragte eine Erstreckung der Beschwerdefrist um ein Jahr, was das Bundesgericht ablehnte. Trotz Ansetzung von Nachfristen hat die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt.


7B_607/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwischenentscheid im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

(1) Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen, in deren Folge sich A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegner 2) als Privatkläger konstituierten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die Verfahren gegen beide Parteien ein. Das Obergericht des Kantons Zug hob die entsprechenden Einstellungsbeschlüsse bezüglich A.________ wieder auf. Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_440/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welches seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland abgelehnt hatte.


7B_307/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Luzern ein, die vom Kantonsgericht Luzern am 30. Oktober 2025 mit Nichteintreten beantwortet wurde. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2025 zugestellt. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde jedoch erst am 19. Februar 2026 der Post übergeben und war daher verspätet.


4A_285/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtung eines Schiedsspruchs nach Art. 393 lit. e ZPO

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sagl wurde im Oktober 2025 von der Paritätischen Kommission des Kantons Tessin für Verstösse gegen diverse Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für Gips- und Verputzarbeiten mit einer Busse von CHF 31'200 bestraft. Nach einem Schiedsspruch vom April 2026 wurde die Strafe auf CHF 16'200 reduziert, ergänzt durch CHF 1'800 Kontrollkosten. Das Unternehmen verbesserte die Arbeitszeiterfassung, wenn auch unvollständig, und es wurde darauf abgestellt, die Gesellschaft nicht übermässig zu belasten. Mit Beschwerde vom Mai 2026 beantragte die A.________ Sagl die Aufhebung des Schiedsspruchs und der Strafe, gestützt auf eine behauptete Verletzung von Art. 393 lit. e ZPO.