Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_366/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Steuerveranlagungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer (A.A.________ und B.A.________) beantragten eine Revision der Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2019–2023 im Kanton Tessin. Schwerpunkt war die beantragte Reduktion des Eigenmietwerts und des Schätzwerts einer Liegenschaft. Die kantonale Steuerverwaltung lehnte das Revisionsgesuch als verspätet ab. Die Vorinstanz, die Camera di diritto tributario des Tribunale d'appello des Kantons Tessin, bestätigte diese Entscheidung.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde wurde gegen eine Entscheidung in italienischer Sprache eingereicht, was nach schweizerischem Recht zulässig ist. Die Entscheidung des Bundesgerichts wird in der Gerichtssprache (hier Italienisch) erlassen, da keine Abweichungsgründe vorliegen. - **E.2:** Gemäss den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG müssen Rechtsmittelbegehren klar begründet und Rechtsverletzungen präzise dargelegt werden. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. - **E.2.4.1:** Die Beschwerde enthält keine spezifische Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zur Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs. - **E.2.4.2:** Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlt eine konkrete Darlegung einer willkürlichen Rechtsverletzung. - **E.3:** Aufgrund der ungenügenden Begründung ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Es wurde das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG angewendet. - **E.3.2:** Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, da sie unterliegen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
6B_947/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Polizeigericht des Montagnes und des Val-de-Ruz wegen sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) schuldig gesprochen. Ihm wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 CHF auferlegt, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem musste er der Privatklägerin 3'000 CHF Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen zahlen. Das Kantonsgericht Neuenburg (Strafkammer) bestätigte das Urteil. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **Rechtliches Gehör** (E.1): Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das kantonale Gericht bestimmte Beweismittel, die ihn hätten entlasten können, nicht berücksichtigt und nicht ausreichend begründet habe, warum ein Sprachmemo zu seinen Lasten verwendet wurde. Das Bundesgericht wies den Vorwurf zurück, da die Vorinstanz ihre Entscheidungsgrundlagen ausreichend motiviert hatte und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Entscheidung fundiert anzufechten. 2. **Schuldfrage und Beweiswürdigung** (E.2): Der Beschwerdeführer rügte die Beweiswürdigung als willkürlich und sah seine Unschuld durch die Beweislage nicht widerlegt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die glaubwürdige Darstellung der Privatklägerin, gestützt auf mehrere Indizien (u.a. Sprachmemo, Zeugenaussagen), zutreffend gewürdigt habe. Die Version des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig eingestuft. 3. **Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 aStGB** (E.3): Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz den Einsatz körperlicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers korrekt als Nötigungsmittel qualifiziert habe. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden als unbegründet und spekulativ zurückgewiesen. 4. **Entschädigungsforderung** (E.4): Die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers wurde nicht geprüft, da sie an einen Freispruch geknüpft war, welcher nicht erfolgte.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen und die Gerichtskosten ihm auferlegt.
7B_709/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Vorladung zur Berufungsverhandlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden A.________ und B.________ erhoben Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2026, in welcher die Berufungsverhandlung angesetzt wurde. Sie beantragten die Nichtigerklärung früherer Entscheide und Urteile sowie diverse weitere Maßnahmen, unter anderem persönliche Sanktionen gegen ein Mitglied der Justizleitung.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1.1: Das Obergericht hatte die Berufungsverhandlung angesetzt.
- E.1.2: Die Beschwerdeführenden forderten u.a. die Aufhebung mehrerer Entscheide, die Rückweisung an das Bezirksgericht Lenzburg und den Ausstand der Mitglieder des Obergerichts sowie Kosten- und Genugtuungsfolgen zulasten eines Justizleitungsmitglieds.
- E.2: Der Streitgegenstand ist auf die Rechtmässigkeit der Vorladung und der damit verbundenen Anordnungen beschränkt. Andere Anträge gehen über diesen Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- E.3.1: Die angefochtene Verfügung stellt einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Eine Beschwerde hiergegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht oder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind.
- E.3.2: Die Beschwerdeführenden haben keinen rechtlichen Nachteil dargelegt, der durch die Vorladung selbst verursacht würde. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung bedingt lediglich einen tatsächlichen Nachteil.
- E.4: Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv bestimmt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt werden und dass das Urteil schriftlich an die Parteien und das Obergericht des Kantons Aargau mitzuteilen ist.
6B_275/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzureichende Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois wegen Sachbeschädigung von geringer Bedeutung zu einer Geldstrafe von 400 Franken verurteilt, ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsentzug bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt erklärte das Rechtsmittel von A.________ wegen ungenügender Begründung als unzulässig. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_1111/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ ersuchte um den Ausstand der Staatsanwältin Jasmin Stössel in einem Strafverfahren unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung. Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch als teilweise verspätet und unbegründet ab, da die vorgebrachten Gründe kein gerechtfertigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit begründeten.
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4A_479/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baumängel und Haftung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Architekt (Beschwerdeführer) und eine Bauherrin (Beschwerdegegnerin) schlossen 2004 einen Werkvertrag über den Bau eines Wohnhauses. Nach Feststellung von Baumängeln wie Wärmeverlust, Luftundichtigkeiten und zahlreichen weiteren Problemen erhob die Bauherrin 2015 Mängelrügen. Es kam zu gerichtlichen Verfahren in den Kantonen, bei denen der Architekt zum Schadenersatz verurteilt wurde. Im Berufungsverfahren bestritt der Architekt die Haftung, unter anderem mit der Begründung, die Mängelrüge sei verspätet erhoben worden.
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8C_535/2025: teilweise Gutheissung bezüglich Invalidenrente und Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin meldete sich 2019 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihr anschliessend eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2022 zu. Weitergehende Rentenansprüche wurden abgelehnt. Dieser Entscheid wurde auch in der Vorinstanz (Versicherungsgericht des Kantons Solothurn) bestätigt. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen oder die Angelegenheit zur weiteren Begutachtung zurückzuweisen.
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1C_146/2025: Gutheissung der Beschwerde bezüglich verspäteter Entschädigungsforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eltern des im Jahr 2018 wegen eines Schütteltraumas verstorbenen Kindes C.________ beantragten beim kantonalen LAVI-Entschädigungsorgan (Genf) eine Entschädigung und eine Genugtuung. Die LAVI-Instanz wies den Antrag wegen Verspätung ab, da die Frist von einem Jahr gemäss Art. 25 Abs. 3 LAVI nicht eingehalten worden sei. Die Eltern hatten das Urteil des Strafgerichts angefochten, wobei es in der Appellationsinstanz nur um die rechtliche Würdigung der Tat ging. Sie legten gegen den Entscheid der LAVI-Instanz Beschwerde ein, welche von der Verwaltungsrekursinstanz abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid reichten die Eltern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
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7B_588/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend vorzeitigen Strafvollzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Freiheitsstrafe von 15 Jahren und Landesverweisung über dieselbe Dauer). Ihm wurde vorgeworfen, zusammen mit anderen Beschuldigten gezielt in die Schweiz gereist zu sein, um 500 kg Kokain aus einem Container zu entfernen. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung beantragte A.________ die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, was das Strafgerichtspräsidium und im Weiterzug das Kantonsgericht Basel-Landschaft verweigerten. A.________ verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, unter anderem mit der Begründung, dass keine hinreichenden Gründe mehr für die Annahme von Kollusionsgefahr bestünden.
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4A_167/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein mietrechtlicher Streit zwischen der Beschwerdeführerin A.________ und der Beschwerdegegnerin B.________ S.A. betrifft die Frage, ob ein gültiger Mietvertrag bestand und Zahlungen eingefordert werden können. Das Mietverhältnis wurde durch einen schriftlichen Vertrag geregelt, jedoch wurden keine Mietzahlungen geleistet. A.________ bestreitet das Zustandekommen eines echten Mietverhältnisses und behauptet, der Mietvertrag sei tatsächlich ein unentgeltlicher Leihvertrag für eine Dienstwohnung gewesen.
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7B_566/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 10. Februar 2026 eine Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Luzern trat auf diese Beschwerde am 7. April 2026 nicht ein. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_708/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaftverlängerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt Strafverfahren gegen A.________ wegen schwerer körperlicher und sexueller Straftaten zum Nachteil von zwei Frauen (B.________ und C.________). A.________ befindet sich seit dem 7. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Die Verlängerung dieser Haftzeit wurde zuletzt per Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 13. April 2026 bis zum 8. Juli 2026 angeordnet und vom Obergericht Solothurn bestätigt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte seine Haftentlassung.
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6B_807/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrenskosten und Vergütung von Auslagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das vorliegende Urteil behandelt die Frage der Verteilung der Verfahrenskosten und die Vergütung von Auslagen in einem Fall, in dem ein Einspruch gegen eine fehlerhafte Strafbefehlserlassung erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin, die wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln gebüsst wurde, hatte die Bezahlung zunächst verweigert. In der Folge wurden ein Einspruch und eine neue Strafbefehlverfahren eingeleitet. Das Hauptstreitpunkt des Verfahrens war, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die Verfahrensschritte hatte, die durch den fehlerhaften Strafbefehl verursacht wurden.
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1G_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erläuterungsgesuch zur Wiederholung einer Wahl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen reichte beim Bundesgericht ein Erläuterungsgesuch ein. Hintergrund ist die Aufhebung der Wahl von Susanne Sahli zur Stadtpräsidentin von Grenchen durch das Bundesgericht in einem früheren Urteil (1C_733/2025, 1C_734/2025, 1C_61/2026). Die Gemeinde bat um Klärung, ob nur der zweite Wahlgang zu wiederholen sei oder die gesamte Wahl inklusive Ausschreibung eines neuen ersten Wahlgangs. Ferner stellte sich die Frage, ob neue Kandidaten zum zweiten Wahlgang zugelassen werden könnten.
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8F_4/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin beantragte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2023 (8C_403/2023) in einem Invalidenversicherungsfall. Im Laufe des Verfahrens wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, und sie wurde zur Erbringung eines Kostenvorschusses innert Frist verpflichtet. Trotz angesetzter Nachfrist unterblieb die Zahlung des Kostenvorschusses.
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7B_118/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Versiegelungsaufhebung von Mobiltelefondaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegen A.________ wird eine Voruntersuchung wegen mehrerer Straftatbestände geführt, darunter schwere Verkehrsregelverletzungen, Fahren ohne Berechtigung sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup). Bei seiner Festnahme am 10. Oktober 2025 wurden drei Mobiltelefone sichergestellt. Der Beschwerdeführer beantragte für zwei der Geräte (Samsung Galaxy S22, Google Pixel 4A) die Versiegelung, wobei er die Versiegelungsanordnung für ein drittes Gerät (iPhone 16 Pro Max) zurückzog. Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) des Kantons Waadt ordnete unter gewissen Bedingungen die Aufhebung der Versiegelung dieser Daten an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
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7B_650/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Untersuchungsdauer in Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Grossvater der mutmasslich geschädigten minderjährigen Person B.________, wird dringender sexueller Straftaten (u. a. sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen) sowie weiterer Delikte beschuldigt. Mehrere belastende Beweise, darunter Aussagen des mutmasslichen Opfers, WhatsApp-Nachrichten und Zeugenaussagen, liegen vor. Zu A.________ wurde die Untersuchungshaft angeordnet und später verlängert.
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5A_585/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eheschutzentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ focht das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 20. Februar 2026, welches die Trennungsvereinbarung genehmigte, vor dem Obergericht des Kantons Solothurn an. Das Obergericht wies die Berufung am 18. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Im Anschluss daran reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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8C_234/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Insolvenzentschädigung im Arbeitslosenversicherungssystem
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin verlangte Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug. Deren Einspracheentscheid vom 25. November 2025 verwehrte den Anspruch, weil die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid am 2. März 2026 ab.
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7B_673/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungehorsames Verhalten im Betreibungs- und Konkursverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren belangt. Aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung schrieb das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden das Verfahren als gegenstandslos ab und ergänzte, dass die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, bestätigte diesen Entscheid. Dagegen führte A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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4A_481/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fehlende Entscheidverfügbarkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Sachverhalt ist nicht gegeben, da der Entscheid nicht in elektronischer Form verfügbar ist.
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5A_548/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheit für Unterhaltsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde durch den Entscheid des Einzelrichters (Pretore) der Gerichtsbarkeit von Locarno Campagna verpflichtet, eine Sicherheit von CHF 51'000.– für Unterhaltsbeiträge nach der Scheidung zu hinterlegen (Art. 132 Abs. 2 ZGB). Die Bank wurde beauftragt, monatlich CHF 425.– von diesem Konto an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Die Vorinstanz wies die Berufung des Beschwerdeführers ab.
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6B_359/2024: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Täuschung der Behörden und Bereicherungsabsicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ trat in eine Scheinehe in Italien ein und erschlich unter Vorspiegelung dieser Ehe eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie wurde vom Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Aargau unter anderem wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung angeordnet. Gegen das Urteil des Obergerichts legte A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein.
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6B_214/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Veruntreuung und Urkundenfälschung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft A.________, der wegen versuchter Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt wurde. Konkret hatte A.________ ein gefälschtes Dokument erstellt und sowohl in einem strafrechtlichen Verfahren als auch in einem Zivilverfahren vorgelegt, um entweder eine mildere Bestrafung oder finanzielle Vorteile zu erzielen. Seine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wurde abgewiesen, woraufhin er Beschwerde beim Bundesgericht gegen das kantonale Urteil einreichte.
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8C_365/2025: Gutheissung betreffend Unfallversicherungsleistungen nach Unfall 17.07.2023
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner (geboren 1973) erlitt seit 2012 mehrere Unfälle, zuletzt am 17.07.2023 durch einen Sturz aufgrund einer blockierten Gehhilfe. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) beendete am 17.09.2023 die Leistungen im Zusammenhang mit diesem letzten Unfall. Auf oppositionellen Entscheid hin wurde die Entscheidung bestätigt. Die Vorinstanz (Cour de justice de la République et canton de Genève) verlängerte den Leistungszeitraum bis zum 03.09.2024.
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4A_205/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug ein. In der Folge wurde ihm eine zunächst erstreckbare Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses und später eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt. Innerhalb dieser Fristen erfolgte keine Zahlung des Vorschusses.
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6B_51/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Freispruchantrag im Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Baden am 14. Juni 2023 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (B.C.________, Anklageziffer 2.2) zu einer bedingten Geldstrafe (180 Tagessätze zu Fr. 40.–) und einer Busse (Fr. 1'200.–) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (B.D.________, Anklageziffer 2.1) wurde er freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 19. August 2024 den Schuldspruch und die Freisprüche, änderte jedoch die Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 125.– und die Busse auf Fr. 5'000.–. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragte A.________ seinen Freispruch.
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6B_459/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ein. Die Vorinstanz erklärte die Berufung als erledigt, nachdem A.________ der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. A.________ führte dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und bestritt unter anderem, dass ihr Fernbleiben unentschuldigt gewesen sei. Zudem rügte sie die Verletzung von Verfahrensrechten.
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5A_545/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, ein verheiratetes Paar mit gemeinsamen Kindern, verliessen 2022 die Ukraine aufgrund des Krieges und zogen zunächst in die Schweiz, später nach Deutschland. Der Vater entführte die drei Kinder im März 2026 nach Kenntnis der Mutter zurück in die Schweiz. Das Familiengericht Lörrach sprach daraufhin der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Die Mutter beantragte beim Obergericht des Kantons Solothurn die Rückführung der Kinder, was dieses am 2. Juni 2026 anordnete. Der Vater legte Beschwerde vor Bundesgericht ein.
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5A_842/2025: Entscheid zur Testierfähigkeit und Ungültigkeit des Testaments
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Erblasser, D.________, hatte in seinem öffentlich beurkundeten Testament vom 29. Dezember 2014 seinen gesamten Nachlass seiner Nichte, A.________, und seinem Neffen, B.________, vermacht. Nach seinem Tod am 23. März 2016 erhob der Bruder des Erblassers, C.________, eine Ungültigkeitsklage, da er die Testierfähigkeit des Erblassers anzweifelte. Das Kantonsgericht Nidwalden erklärte das Testament für ungültig, was durch das Obergericht des Kantons Nidwalden bestätigt wurde. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde an das Bundesgericht ein.
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4A_189/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug und Streichung der Sache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 27. April 2026 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, Chambre des prud'hommes, vom 3. März 2026 ein. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 zog A.________ seine Beschwerde zurück.
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5A_183/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Scheidungsverfahren zwischen A.________ und B.________ streiten die Parteien insbesondere über den persönlichen Verkehr des Vaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (C.________ und D.________). Die Vorinstanzen regelten diesen Verkehr im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. A.________ (die Mutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, um die ab Mai 2026 vorgesehenen unbegleiteten Besuche des Vaters oder deren Lockerung zu verhindern. Auch die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Vorinstanzen ist Gegenstand der Beschwerde.
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6B_870/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Vergewaltigung, Drohung und Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zug wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde eine siebenjährige Landesverweisung angeordnet und eine Genugtuung von CHF 15'000.- an die Privatklägerin B.________ zugesprochen. A.________ beantragte vor Bundesgericht den Freispruch oder die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
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8C_235/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung in der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) und ihre Arbeitskollegin (B.________) hatten bei der C.________ GmbH gearbeitet, die im Februar 2025 Konkurs anmeldete. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug lehnte ihre Anträge auf Insolvenzentschädigung ab. Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zug über die Beschwerde von B.________ entschied, behandelte es diejenige der Beschwerdeführerin nicht. Diese rügte daraufhin vor Bundesgericht eine Rechtsverweigerung.
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4A_528/2025: Feststellungs- und Leistungsklage im Zusammenhang mit Umweltverpflichtungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG als Beschwerdeführerin ist eine Tochtergesellschaft des C.________-Konzerns. Sie klagt gegen die B.________ AG aufgrund eines Aktienkaufvertrages (MSPA), der zwischen den Parteien geschlossen wurde. Gegenstand der Streitigkeit sind mögliche Umweltverpflichtungen, die gemäss dem MSPA als sogenannte „Environmental Cost-sharing Matters“ einer Risikoteilung unterworfen sind. Während der Verwirkungsfrist des MSPA wurden mehrere Schadensfälle angezeigt, insbesondere im Zusammenhang mit diversen US-Verfahren und einer Notifikation der US-Umweltbehörde (EPA). Das Handelsgericht des Kantons Zürich entschied teilweise zugunsten der Klägerin und wies die Ansprüche hinsichtlich weiterer Schadensfälle ab oder schrieb die Verfahren als gegenstandslos ab.
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9C_533/2024: Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Zinserträgen und Forderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegner, ein Ehepaar, gewährten zwischen 2017 und 2019 drei Darlehen an Immobiliengesellschaften, welche für die Steuerperioden 2018 bis 2021 Auswirkungen auf Einkommens- und Vermögenssteuer hatten. Uneinigkeit bestand hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Zinserträge und des Vermögenswerts dieser Forderungen. Das kantonale Steueramt Vaud und das Ehepaar legten beide gegen den Entscheid des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 27. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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8C_527/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherungsrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (geb. 1984) erlitt 2009 einen Verkehrsunfall und meldete sich Ende desselben Jahres erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) an. 2012 wurde ihr mit Verfügung der IV-Stelle Luzern eine Rente verweigert. Der Entscheid wurde 2013 vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigt. 2019 erfolgte eine erneute Anmeldung bei der IV wegen psychischer und körperlicher Beschwerden. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Belastbarkeits- und Arbeitstrainings verneinte die IV-Stelle 2024 mit Verfügung einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 18 % ab 1. November 2023 bzw. 30 % ab 1. Januar 2024. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde der Versicherten 2025 ab.
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7B_482/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung des Statthalteramts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Statthalteramt des Bezirks Uster stellte am 26. November 2025 eine Strafuntersuchung gegen B.________ ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich forderte sie dazu auf, innert Frist eine Prozesskaution zu leisten. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgeholt, und sie leitete auch keine weiteren Schritte ein. Daraufhin trat das Obergericht mit Verfügung vom 30. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
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6B_155/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsregelverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde durch das Obergericht des Kantons Bern zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.-- verurteilt, nachdem es festgestellt hatte, dass er das Beschleunigungsgebot verletzt hatte. Zudem wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 1'580.05) und des Berufungsverfahrens (CHF 2'200.--) auferlegt. A.________ focht dieses Urteil vor Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung oder seinen Freispruch.
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6B_200/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung bei versuchter vorsätzlicher Tötung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 25. Februar 2022 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Landesverweisung wurde nicht angeordnet. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den Schuldspruch und erhöhte die Freiheitsstrafe auf siebeneinhalb Jahre. Zudem wurde eine zehnjährige Landesverweisung verfügt. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2023 teilweise auf (Urteil 6B_1272/2023) und wies die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Landesverweisung zurück. In der Folge sah das Obergericht am 16. Dezember 2025 von der Landesverweisung ab, hielt aber an der Freiheitsstrafe fest. A.________ wandte sich erneut an das Bundesgericht und beantragte eine Reduktion der Strafe auf drei Jahre, zur Hälfte bedingt, mit Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und des Verfahrensaufschubs.
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8C_170/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsloseningenwalte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin A.________ stellte nach Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen lehnte den Antrag ab, weil kein effektiver Lohnfluss nachgewiesen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Lohnflusses zurück. Dagegen wandte sich die Arbeitslosenkasse mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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4A_513/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sachmangel beim Alters- und Pflegeheim
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ erwarben ein Alters- und Pflegeheim (EMS) von der Beschwerdegegnerin C.________ SA, das bis 2020 auf einem Grundstück betrieben wurde, welches den Käufern gehört. Streitgegenstand ist ein angeblicher Sachmangel des verkauften EMS aufgrund eines potenziellen Defekts im Sicherheitssystem. Die Beschwerdeführer verlangten Schadenersatz in Höhe von 145'800 CHF, was sowohl vom Gericht erster Instanz als auch der Vorinstanz abgelehnt wurde. Die Vorinstanz erklärte das Rechtsmittel zudem für ungenügend begründet und somit unzulässig.
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