Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_198/2026: Teilweise Gutheissung betreffend zivilrechtliche Ansprüche
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Genfer Polizeigericht wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und zur Zahlung von CHF 274'981.62 Schadenersatz an die B.B.________ SA verpflichtet. Die Einsprache vor der kantonalen Berufungsinstanz führte zu einer Bestätigung des Urteils. Die Verurteilung basierte auf einer Serie von Diebstählen von Elektronikartikeln am Arbeitsplatz über einen Zeitraum von 19 Monaten.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Vorwürfe einer Verletzung der Anklagegrundsätze und Verfahrensvorschriften wurden vom Gericht abgewiesen, da keine entsprechenden klar begründeten Rügen erhoben wurden. Der Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung wurde mit Hinweis auf die detaillierten und nicht willkürlichen Feststellungen der Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurde bekräftigt, dass A.________ aus den Diebstählen wirtschaftliche Vorteile zog, indem sie die gestohlenen Gegenstände verkaufte oder ihrem Umfeld überliess. Die Voraussetzungen für die Annahme von gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB wurden konkretisiert. Aufgrund der systematischen und planmässigen Vorgehensweise sowie der Dauer der Delikte wurde diese Qualifikation als gerechtfertigt erachtet. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde nicht als unverhältnismässig angesehen, da die Schwere der Schuld und der vorsätzliche Charakter der Tat angemessen berücksichtigt wurden. Die Annahme der zivilrechtlichen Forderungen der B.B.________ SA durch die Vorinstanz wurde aufgehoben. Das Bundesgericht bemängelte hier eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Schadensausmasses und verwies die Sache zur erneuten Beurteilung an die kantonale Instanz zurück.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, indem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche aufgehoben und zur erneuten Beurteilung zurückverwiesen wurde, während im übrigen die Beschwerde abgewiesen wurde. Zudem wurden Anordnungen bezüglich der Gerichtskosten und einer Entschädigungszahlung getroffen.
9C_538/2024: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) meldete sich 2012 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Eine erste Verfügung aus dem Jahr 2015 verneinte ihren Leistungsanspruch, was rechtskräftig wurde. Im August 2015 meldete sie sich erneut an, worauf mehrere medizinische Gutachten in Auftrag gegeben wurden. Das letzte (PMEDA-Gutachten vom 15. März 2022) führte dazu, dass die IV-Stelle erneut den Anspruch abwies (Verfügung vom 21. Februar 2023). Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 21. August 2024. Dagegen erhob A.________ Beschwerde vor dem Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E. 1:** Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht im Rahmen von Art. 95 ff. BGG von Amtes wegen, wobei es auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abstellt. Entscheidend sind Rechtsfragen, während Tatsachenfeststellungen nur eingeschränkt überprüfbar sind. Relevant ist die Rechtslage vor 2022, da die Streitigkeiten Leistungen betreffen, die vor diesem Zeitpunkt beansprucht wurden. - **E. 2:** Es wurde geprüft, ob auf die ärztlichen Gutachten abgestellt werden konnte. Für Gutachten der PMEDA gelten besondere Anforderungen, sodass bei Zweifel eine neue Begutachtung vorzusehen ist. Zudem wurde klargestellt, dass Änderungen in der Befundlage notwendig sind, um eine Verschlechterung und damit einen Rentenanspruch feststellen zu können. - **E. 3:** Die Vorinstanz betrachtete das Gutachten der SMAB (2016) und das der PMEDA (2022) als beweistauglich. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands konnte aufgrund der Gutachten nicht festgestellt werden. - **E. 4:** Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich methodischer Mängel am SMAB-Gutachten wurden abgewiesen, da keine konkreten Fehler oder eine mangelnde Beweiswürdigung nachgewiesen werden konnten. - **E. 5-6:** Kritische Einwände gegen das PMEDA-Gutachten, insbesondere gegen den orthopädischen Teil, wurden teilweise gutgeheissen. Die Untersuchungen und Feststellungen im Teilgutachten waren nicht ausreichend dokumentiert, sodass dies nicht verwertet werden konnte. - **E. 7:** Aufgrund der vorgenannten Mängel wurde die Sache zur vollständigen Neubegutachtung und neuen Verfügung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung zurückgewiesen. Zudem wurden Gerichtskosten und Parteientschädigung auferlegt.
5A_991/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) und die Beschwerdegegnerin (B.________) stritten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens um den Kindes- sowie den Ehegattenunterhalt. Das Bezirksgericht Zürich entschied über diese Punkte im Dezember 2024. Im Berufungsverfahren entschied das Obergericht des Kantons Zürich im Oktober 2025 zugunsten der Beschwerdegegnerin und erhöhte sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Endentscheid des Obergerichts form- und fristgerecht eingereicht wurde, wobei sie sich auf vermögensrechtliche Zivilsachen bezieht (Art. 72 Abs. 1 BGG). Soweit es um Teile des Urteils geht, die den Beschwerdeführer nicht beschweren oder nicht zulässig gerügt werden können, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- E.2: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass im Eheschutzverfahren (Art. 98 BGG) nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Eine Prüfung, ob ausländisches Recht auf den Kindesunterhalt anzuwenden gewesen wäre, war aufgrund der geringen Prüfungsdichte ausgeschlossen.
- E.3: Das Obergericht hatte schweizerisches Recht auf den Kindesunterhalt angewandt, wogegen der Beschwerdeführer englisches Recht verlangt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass dies keine verfassungsmässigen Rechte tangiert. Die Ansicht des Obergerichts fand zudem Rückhalt in der Lehre, weshalb keine Willkür vorlag.
- E.4: Bezüglich des Ehegattenunterhalts rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Insbesondere sei das Urteil des Obergerichts nicht auf Einwände zur ungenügenden Begründung und Bezifferung der Berufung der Beschwerdegegnerin eingegangen. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für begründet, da das Obergericht die Einwände unzureichend prüfte.
- E.5: Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Kindesunterhalts abgewiesen, während sie bezüglich des Ehegattenunterhalts gutgeheissen wurde. Letztere Frage wurde zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv hebt Teile des Urteils des Obergerichts auf und verweist den Ehegattenunterhalt zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück, während die Beschwerde in Teilen abgewiesen wurde. Zudem erfolgt eine Regelung zu den Gerichtskosten und den Parteikosten.
5A_517/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigungen und Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zustellung von Pfändungsankündigungen des Betreibungsamts Olten-Gösgen in vier Betreibungsverfahren. Seine Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn abgewiesen, worauf er Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Zudem beantragte er den Ausstand von Bundesrichter Bovey sowie von zwei weiteren Richtern.
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5A_422/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beistandschaft und elterliche Sorge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des 2017 geborenen Kindes C.________. Nach der Scheidung wurde die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen und die Obhut der Mutter zugesprochen. Zudem blieb eine bestehende Beistandschaft bestehen. Die KESB Kreuzlingen wies die Anträge der Mutter auf Neuregelung des Besuchsrechts und der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab oder trat nicht darauf ein. Gegen diese Entscheide erhob die Mutter Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde. Dagegen erhob sie Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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4A_156/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Aktivlegitimation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) stritt mit seinem ehemaligen Anwalt (B.________) darüber, ob ein Auftragsverhältnis bestand, das ihn berechtigte, die Herausgabe von Partei- und Gerichtskostenvorschüssen sowie Schadenersatz aufgrund einer angeblichen anwaltlichen Pflichtverletzung zu fordern. Das Bezirksgericht Lenzburg hatte die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers bejaht, das Obergericht des Kantons Aargau diese jedoch verneint und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen ein.
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7B_1318/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend zivilrechtliche Ansprüche bei Baumängeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil der strafrechtlichen Berufungskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 16. August 2024, welches sich auf einen vorherigen Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2024 bezog. Im Kern ging es um zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Baumängeln an einem Glastreppenbau, dessen Ausführung nicht den Regeln der Baukunst entsprach. Die Beschwerde bezieht sich auf die Haftung von A.________ für zivilrechtliche Ansprüche, nachdem das Bundesgericht die analoge Haftung von E.________ in einem früheren Verfahren aufgehoben hatte.
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9D_26/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, in welchem dieses das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege abwies, auf seine Beschwerde nicht eintrat und ihm eine Gerichtsgebühr auferlegte. A.________ stellte diverse Anträge, einschliesslich der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht.
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5A_140/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eheschutz bei alternierender Obhut und Unterhaltsansprüchen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (geboren 1989) und der Beschwerdegegner (geboren 1981) sind seit 2013 verheiratet und Eltern eines Sohnes (geboren 2016). Nach ihrem Antrag auf Regelung des Getrenntlebens entschied das Kantonsgericht Schaffhausen über die alternierende Obhut, Trennungsfolgen und Unterhaltsansprüche. Die von der Mutter eingelegte Berufung gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab, woraufhin sie Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
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5A_446/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ersetzung des Beistands
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die regionale Kindesschutz- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Minusio errichtete am 21. November 2022 zugunsten von A.________ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB und ernannte B.________ zum Beistand. Mit Entscheid vom 23. April 2026 ersetzte die Behörde B.________ durch C.________. Der Beschwerdeführer A.________ focht diesen Entscheid an. Am 11. Mai 2026 wies der Präsident der Beschwerdekammer des Appellationsgerichts von Tessin die Beschwerde als unzulässig ab, da sie keine genügende Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 (Postaufgabe 18. Mai 2026) erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
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7B_78/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwischenverfügung im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die C.________ SA wurde am 30. April 2018 vom Präsidenten des Zivilgerichts der Saane in Konkurs erklärt. Die speziell eingesetzte Verwaltung der Konkursmasse zeigte am 25. Juni 2020 die Co-Direktorinnen der Gesellschaft, A.A.________ und B.A.________, wegen verschiedener Delikte, u.a. nach den Art. 222 SchKG, 163, 165, 166 und 323 StGB, an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg leitete am 13. Januar 2021 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Konkursdelikten, ungetreuer Geschäftsführung, Verstosses gegen die Buchführungspflicht und weiteren Delikten ein. In diesem Rahmen wurden die Beschuldigten sowie Zeugen einvernommen. Mit Strafbefehlen vom 2. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten wegen Verstössen gegen die Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) und anderer Delikte zu Geldstrafen und einer zusätzlichen Busse. Die speziell eingesetzte Konkursverwaltung legte am 15. Mai 2023 Beschwerde gegen die oben genannten Strafbefehle ein, insbesondere wegen des in den Strafbefehlen implizit erfolgten Einstellungsentscheids zu weiteren Delikten. Am 3. Dezember 2024 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerden gut und wies die Staatsanwaltschaft an, formelle Einstellungsverfügungen zu erlassen. A.A.________ und B.A.________ reichten am 28. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des Urteils der Strafkammer, welches die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte.
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9F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Quellensteuerperiode 2023
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________, der im Herbst 2023 in die Schweiz zugezogen ist, erzielte in den letzten zwei Monaten des Jahres 2023 Einkommen, welches quellenbesteuert wurde. Nach der Einreichung der Steuererklärung 2023 entschied das Kantonale Steueramt Zürich, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für A.________ vorzunehmen. Die von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel scheiterten, bis das Bundesgericht im Urteil 9C_211/2026 vom 30. April 2026 auf seine Beschwerde nicht eintrat. Nun ersucht A.________ um Revision dieses Nichteintretensentscheids.
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6B_791/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pornografie und andere Straftatbestände
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Strafverfahren betrifft eine Vielzahl von Straftatbeständen, die sich über mehrere Jahre erstreckten. Der Beschwerdeführer, ein inhaftierter und früher für Sexualdelikte verurteilter Mann, wurde unter anderem wegen Pornografie, Drohungen, Nötigung, versuchter Nötigung, schwerer Diffamation sowie weiterer Delikte angeklagt. Die Vorinstanz bestätigte weitgehend die Verurteilungen des Beschwerdeführers.
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5A_547/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versteigerung gepfändeter Liquidationsanteile
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar im Güterstand der Gütergemeinschaft, sahen sich mit der Versteigerung ihrer gepfändeten Liquidationsanteile am ehelichen Gesamtgut konfrontiert. Nachdem das Bezirksgericht Pfäffikon die Versteigerung angeordnet hatte, trat das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, mit Beschluss vom 2. Juni 2026 nicht auf die Beschwerde ein, da die Eingabe der Beschwerdeführer als ungenügend begründet erachtet wurde. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_541/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesschutz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin beantragte die Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Beistandes sowie weitere Massnahmen im Zusammenhang mit der bestehenden Beistandschaft für ihren Sohn. Die KESB wies ihre Eingabe ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht ein, da der geforderte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
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9F_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision und Rektifikation der Steuerforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte über einen Revisions- und Rektifikationsantrag der Steuerverwaltung des Kantons Genf zu entscheiden, welcher sich gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2026 (9C_393/2025) richtete. Dieses hatte festgestellt, dass die Steuerforderung des Kantons Genf gegenüber der A.________ SA für das Steuerjahr 2016 wegen Verwirkung nicht mehr durchsetzbar ist.
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9C_547/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Valideneinkommen und Rentenanspruch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (geb. 1996) erlitt im Jahr 2017 einen Verkehrsunfall mit schweren Kopfverletzungen. Sie wechselte danach zunächst das Studium, nahm 2018 ihr ursprüngliches Studium der Sozialwissenschaften wieder auf und schloss es 2020 ab. Nach einzelnen beruflichen Tätigkeiten meldete sie sich im Jahr 2022 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an. Diese gewährte aufgrund festgesetzter Invaliditätsgrade (64% ab September 2022 und 68% ab 2024) eine abgestufte Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das von der IV-Stelle aus statistischen Werten ermittelte Valideneinkommen sei zu niedrig festgelegt worden, und verlangte die Zusprechung einer höheren Rente.
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5A_525/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung über die Liquidation einer AG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Zug eröffnete den Konkurs über die A.________ AG in Liquidation. Diese erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zug, welches mit Präsidialverfügung vom 30. April 2026 aus formellen Gründen nicht darauf eintrat. Die A.________ AG führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
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9C_333/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend kantonale Steuerveranlagung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonale Steueramt Zürich hat die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2023 der Eheleute A.A.________ und B.A.________ mangels genügender Unterlagen nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Eingaben der Beschwerdeführer wurden durch das Steueramt, das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als unzulässig oder ungenügend begründet beurteilt. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin ans Bundesgericht und beantragten eine materielle Behandlung ihrer Beschwerden.
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6B_343/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beweiswürdigung und Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 5. Februar 2026 zu beurteilen. Dieses hatte ein Urteil des Tribunals correctionnel des Arrondissement de l'Est vaudois bestätigt, das A.________ u.a. wegen einfacher und qualifizierter Tätlichkeiten, sexueller Nötigung, Bedrohung und Sachbeschädigung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise bedingt), einer Geldstrafe und einer Landesverweisung für 15 Jahre verurteilt hatte. Die Beschwerde richtete sich gegen die Beweiswürdigung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Anordnung der Landesverweisung.
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5F_25/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch und Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin wandte sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht, um das Urteil 5A_402/2026 aufzuheben, in dem mangels ausreichender Begründung nicht auf ihre Beschwerde eingetreten und ihr Gerichtskosten auferlegt worden waren. Sie verlangte, dass ihr Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben und die Beschwerdefrist wiederhergestellt werde. Zusätzlich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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5A_323/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Konkurseröffnung und Zahlungsfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG in Liquidation wurde in einem Konkursverfahren aufgrund offener öffentlich-rechtlicher Forderungen von insgesamt CHF 2'539.50 belangt. Der Konkurs wurde durch das Bezirksgericht Höfe eröffnet, nachdem die Gesellschaft keine Zahlungsnachweise vorlegte und der Verhandlung fernblieb. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren beantragte die Gesellschaft die Aufhebung der Konkurseröffnung. Das Kantonsgericht verneinte jedoch die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und bestätigte die Konkurseröffnung. Die A.________ AG erhob hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht.
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7B_477/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 30. März 2026 ein. Diese Vorinstanz hatte seine kantonale Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Regionalen Staatsanwaltschafts des Unterwallis (Nichthandeln und Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege) als unzulässig zurückgewiesen.
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9C_697/2024: Gutheissung der Beschwerde betreffend Umsatzabgabe bei Einanlegerfonds
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG investierte in einen liechtensteinischen Einanlegerfonds, der als ausländische kollektive Kapitalanlage gelten soll. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) forderte eine Umsatzabgabe, die A.________ AG dagegen machte geltend, dass der Fonds aufgrund von Art. 17a Abs. 1 lit. c StG von der Abgabe befreit sei. Nach erfolglosen vorinstanzlichen Verfahren gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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5A_557/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertretungsbeistandschaft und ambulante Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Justizbehörde des Bezirks Glâne errichtete am 14.11.2025 eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin A.________, schränkte deren Handlungsfähigkeit in Bezug auf gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (PPE) und Nachbarschaft ein und verordnete ambulante Massnahmen. Das Kantonsgericht Freiburg wies am 13.05.2026 die dagegen erhobenen Beschwerden ab.
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5A_543/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schätzung eines Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwertung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen einer Grundpfandverwertung beantragte das Betreibungsamt Basel-Stadt auf Begehren der Bank B.________ AG eine Schätzung des Verkehrswerts eines Grundstücks des Beschwerdeführers A.________. Zwei Gutachten kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen: CHF 710'000.– und CHF 847'000.–. Das Betreibungsamt legte den Mittelwert (CHF 778'500.–) als massgebenden Schätzwert fest. Die Vorinstanzen (Zivilgericht Basel-Stadt und Appellationsgericht Basel-Stadt) bestätigten diesen Schätzwert und lehnten das Begehren des Beschwerdeführers um Einholung eines Obergutachtens ab, wogegen dieser Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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1C_209/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Ausstandsgesuche
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) erhob drei Beschwerden an das Bundesgericht. Anlass war die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Verfügung vom 30. März 2026), die Ablehnung seines ersten Ausstandsgesuchs (Urteil vom 20. April 2026) und das Nichteintreten auf sein zweites Ausstandsgesuch bei gleichzeitiger Abschreibung des Rekurses infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses (Verfügung vom 27. April 2026).
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5A_558/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
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9C_213/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend beitragspflichtige Spesenanteile
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die kantonale Ausgleichskasse führte eine Lohnrevision bei der Einzelfirma G.________ durch. Sie stellte fest, dass ein Teil der pauschalisierten Spesen der fünf Angestellten der Arbeitgeberbeiträgenpflicht nach AHV/IV/EO unterliegt, für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2024. Daraus resultierte eine Lohnnachforderung von CHF 88'017, woraus Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von CHF 15'023.75 geschuldet werden. Auf die Beschwerde hin bestätigte das kantonale Versicherungsgericht den Verwaltungsakt.
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5A_1008/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin 1) sind verheiratet und Eltern von zwei minderjährigen Kindern. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beantragte A.________ mehrfach die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege. Sämtliche Gesuche, einschliesslich eines erneuten Gesuchs nach bereits erfolgter Abweisung, wurden abgelehnt. Das Obergericht Aargau trat auf die erneuten Gesuche nicht ein und verweigerte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Gegen diesen Entscheid wendete sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
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1C_55/2026: Rückzug der Beschwerde betreffend baurechtlichen Ersatzneubau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte A.________ 2023 eine Baubewilligung für einen Ersatzneubau. Nach einem rekursrechtlichen Verfahren, welches von der Beschwerdegegnerseite initiiert wurde, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2025 die Baubewilligung auf. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Während des Verfahrens zog A.________ ihre Beschwerde zurück, was zur Abschreibung des Verfahrens führte.
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2C_212/2025: Entscheid betreffend internationale Sanktionen und Streichung aus Ukraine-Verordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein russischer Geschäftsmann und Mehrheitsaktionär (79.76 %) sowie Präsident des Verwaltungsrats der Stahl- und Metallgesellschaft B.________, beantragte die Streichung seines Namens aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung (O-Ukraine) des Bundesrates. Diese Verordnung basiert auf den internationalen Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der militärischen Intervention in der Ukraine. Der Antrag wurde auf sämtlichen Vorinstanzen abgewiesen. Die Aufnahme von A.________ in den Anhang 8 erfolgte aufgrund seiner Einstufung als „führender Geschäftsmann“ in einem Sektor (die Metallurgie), der erhebliche Einnahmen für die russische Regierung generiert. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Aufhebung aller gegen ihn gerichteten Sanktionen sowie eine öffentliche Anhörung.
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5A_1105/2025: Festlegung des Wohnsitzes der minderjährigen Tochter bei alternierender Obhut
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die nicht verheirateten Eltern einer 2021 geborenen Tochter trennten sich 2024. Der Vater blieb im Kanton Thurgau, während die Mutter in den Kanton Schaffhausen zog. Nach verschiedenen gerichtlichen Verfahren zur Regelung der Kinderbelange wurde der Wohnsitz des Kindes zunächst beim Vater festgelegt. Die Mutter ersuchte in der Berufung um Festlegung des Wohnsitzes der Tochter bei ihr, was das Obergericht des Kantons Thurgau letztlich gutheiss. Der Vater erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_911/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sorgerechtsregelung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Fall betrifft das Recht auf persönliche Beziehungen zwischen einem Vater und seinen Kindern im Rahmen einer Sorgerechtsregelung. Die Mutter beantragte, basierend auf einer sachverständigen Begutachtung, die Beschränkung des Besuchsrechts des Vaters, insbesondere durch Ausschluss von Übernachtungen. Die Vorinstanzen hatten die Rechte des Vaters unterschiedlich geregelt, wobei das Bundesgericht abschliessend eine vorübergehende Beschränkung des Besuchsrechts bestätigte.
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5A_395/2025: Kinderunterhalt: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend hypothetisch angerechnetes Einkommen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, Eltern eines 2018 geborenen Kindes und seit 2024 geschieden, stritten um den Unterhaltsbeitrag, den A.________ an das Kind leisten sollte (CHF 950 monatlich gemäss erstinstanzlichem Urteil). Die Vorinstanz bestätigte die Verpflichtung des Vaters, unter Berücksichtigung eines ihm zugerechneten hypothetischen Einkommens (E.4.1).
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7B_665/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorläufige Festnahme und Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 13. Februar 2026 erklärte die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts eine Beschwerde von A.________ betreffend seine vorläufige Festnahme und angebliche Verletzung seiner Grundrechte für unzulässig. Am 17. Mai 2026, ergänzt am 20. Mai 2026, legte A.________ Beschwerde vor dem Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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9C_652/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend steuerliche Zugehörigkeit einer Gesellschaft und interkantonale Steuerhoheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH wurde 2014 gegründet und hat unter anderem mehrfach ihren Sitz geändert, zuletzt 2025 nach W.________/ZH. Für die Steuerperioden 2016 bis 2021 erhob der Kanton Zürich Anspruch auf die Steuerhoheit, da der Ort der tatsächlichen Verwaltung gemäss der Veranlagungsbehörde in diesem Kanton liege. Dagegen machte die Gesellschaft geltend, dass ihre Unternehmensentscheide primär im Ausland und nicht im Kanton Zürich gefällt würden. Nach Ablehnung der Einsprache und rechtskräftigen Verfügungen der Steuerbehörden im Kanton Zug sowie Abweisung der Rechtsmittel durch das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob die Gesellschaft Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_1105/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ steht im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte unter Verdacht. Sein Mobiltelefon wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung am 27. August 2025 sichergestellt, woraufhin A.________ die Siegelung beantragte. Er begründete dies mit vertraulicher Anwaltskorrespondenz. Die Staatsanwaltschaft stellte einen Antrag auf vorsorgliche Datenspiegelung, der vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt wurde. Die Spiegelung erfolgte unter der Auflage, die gesicherten Daten ebenfalls zu siegeln. Am 15. Oktober 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung teilweise gut, unter Aussonderung der Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt.
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9C_300/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das eine Leistung aus der Invalidenversicherung verweigert hatte. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine für den Anspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im maßgebenden Zeitraum feststellbar sei und die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt sei.
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7B_560/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafverfahren und Beweiswürdigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte am 28. Juli 2021 eine Strafanzeige wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten gegen B.________ erhoben. Der zuständige Staatsanwalt des Kantons Tessin stellte jedoch mit Dekret vom 8. Januar 2024 das Verfahren ein. Dagegen erhob A.________ verspätet Beschwerde, die als unzulässig erklärt wurde. Später beantragte A.________ sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch erhob er erneut eine Beschwerde gegen das ursprüngliche Einstellungsdekret, wobei diese Sachverhalte von der Vorinstanz (Corte dei reclami penali) behandelt und abgewiesen oder als unzulässig erklärt wurden. A.________ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte eine vollständige Überprüfung der Beweise, insbesondere der Tonaufnahmen.
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5A_544/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Einkommenspfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Obwalden nahm am 15. Dezember 2025 eine Revision der Einkommenspfändung bezüglich des Beschwerdeführers vor und setzte ein Existenzminimum von CHF 4'047.35 sowie eine pfändbare Quote von CHF 69.70 fest. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde des Obergerichts Obwalden am 28. Mai 2026 abgewiesen. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_556/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit Pfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) reichte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, weil eine Pfändung, welche für den 11.11.2025 vorgesehen war, erst am 11.03.2026 vollzogen wurde. Nach der Vollziehung der Pfändung erklärte die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos. Eine weitere Beschwerde, die disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen Betreibungsbeamte beinhaltete, wurde abgewiesen.
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5A_549/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend den Inhalt von Betreibungsregisterauszügen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte beim Betreibungsamt Basel-Landschaft die Korrektur seines Betreibungsregisterauszugs, um den Grund für die Beendigung zweier Konkurse seiner Einzelfirma B.________ aufzunehmen. Das Betreibungsamt verwies auf die Weisung Nr. 4 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, gemäss der nur die Eröffnung und der Abschluss eines Konkursverfahrens, nicht aber der Beendigungsgrund, im Auszug aufzuführen seien. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
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8C_701/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin (ausgebildete Fotolaborantin) machte im Januar 2019 eine Invalidenrente geltend, gestützt auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ihren Antrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches diese abwies. Sie wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
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