Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_358/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich ein. Er bezog sich auf ein Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2002, das jedoch nicht ihn, sondern B.________ betraf. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **(E.1)** Der Beschwerdeführer verwies auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (28. Januar 2002), das ihn nicht betrifft, sondern einen anderen Verfahrensbeteiligten (B.________). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gegenüber dem Beschwerdeführer vorliege. - **(E.2)** Eine Beschwerde an das Bundesgericht erfordert detaillierte Begründungen (Art. 42 BGG), insbesondere bei Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer zeigte keine Revisionsgründe und keine Anhaltspunkte für ein bundesrechtswidriges Verhalten des Obergerichts auf. Seine Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. - **(E.3)** Angesichts der wiederholten Eingaben in der gleichen Angelegenheit und deren unzureichenden Begründungen weist das Verhalten des Beschwerdeführers querulatorische Tendenzen auf.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
9C_623/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prämienverbilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der britische Staatsbürger A.________ stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2024 bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Mehrere Aufforderungen zur Einreichung ergänzender Unterlagen, die per E-Mail und normale Post versandt wurden, blieben angeblich unbeantwortet. In der Folge trat die Gemeinsame Einrichtung mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung auf, da die Zustellung der Benachrichtigungen und des Vorbescheides durch die Gemeinsame Einrichtung nicht nachgewiesen sei.
Zusammenfassung der Erwägungen
Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid, da die Beschwerdeführerin durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werde, ihrer Meinung nach rechtswidrig zu handeln. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die vorinstanzlich begründete Entscheid begründet, dass die Gemeinsame Einrichtung die Zustellung der relevanten Mitteilungen und des Vorbescheides nicht beweisen konnte. Weder die Versandart normaler Post noch die Nutzung des E-Mail-Verkehrs befreien die Gemeinsame Einrichtung von der Beweislast für die Zustellung. Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält den bundesrechtlichen Anforderungen stand. Eine faktische Beweislastumkehr oder willkürliche Würdigung liegt nicht vor. Es ergibt sich aus Bundesrecht keine proaktive Anfragepflicht des Gesuchstellers, selbst wenn ihm behördliche Mitteilungen unverschuldet nicht zugegangen wären. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2024 bundesrechtswidrig war.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil wird den beteiligten Parteien und Behörden mitgeteilt.
2C_281/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren im Verfahren zur Registrierung eines ausländischen Diploms
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Registrierung ihres ausländischen Diploms in Humanmedizin. Im Verfahren stellte sie verschiedene Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, welche durch zwei Zwischenentscheide abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wurde. Gegen diese Zwischenentscheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Sachverhaltsschilderung, Vorgeschichte und Einreichung der Beschwerden. - **E.2:** Die Beschwerden betreffen Zwischenentscheide desselben Hauptverfahrens und wurden vereinigt. - **E.3:** Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 (Verfahren 2C_282/2026) ist verspätet und daher unzulässig. - **E.4:** Die vorgebrachten Rügen zur Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 20. April 2026 (Verfahren 2C_281/2026) sind offensichtlich unzureichend begründet und pauschale Vorwürfe unsubstantiiert. - **E.5:** Neubegehren, wie der Ausstand weiterer Gerichtspersonen, sind unbegründet und nicht zulässig. - **E.6:** Beide Beschwerden sind unzulässig: Entweder wegen verspäteter Einreichung oder unzureichender Begründung. Auf beide Beschwerden wird nicht eingetreten. Die Verfahren werden kostenfrei abgeschlossen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein, zudem wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil wird den Beteiligten zugestellt.
9C_663/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer und Verlustvortrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, die Beratung für Unternehmen anbietet und in Immobilien tätig ist, verkaufte ein Grundstück im Kanton Zürich im Jahr 2019. Daraus resultierte ein Grundstückgewinn von CHF 3'506'400, welcher versteuert wurde. Der entsprechende Veranlagungsentscheid über die Grundstückgewinnsteuer (5. Oktober 2020) war rechtskräftig. In der Steuerperiode 2020 erkannte die Steuerverwaltung Schwyz einen Verlustvortrag aus dem Jahr 2019 nicht an, da dieser im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuerveranlagung der Steuerperiode 2019 hätte berücksichtigt werden müssen. Die kantonalen Instanzen verweigerten der Steuerpflichtigen die Berücksichtigung dieses Verlustvortrags auch für die Steuerperiode 2020.
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4D_82/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Räumung eines Mietobjektes
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ hatten ein von der Vermieterin C.________ gemietetes Appartement sowie einen dazugehörigen Parkplatz in Bulle belegt. Aufgrund einer Entscheidung des Präsidenten des Mietgerichts des Bezirks Gruyère vom 18.03.2026 wurden sie zur Räumung dieser Objekte aufgefordert. Die Räumung sollte bis spätestens 30.06.2026, 12:00 Uhr, erfolgen, ansonsten durfte Zwangsvollstreckung angewendet werden. Gegen diese Entscheidung legten die Beschwerdeführer Berufung ein, welche durch die II. Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg am 09.04.2026 abgewiesen wurde.
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1C_280/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog A.________ am 4. Dezember 2025 vorsorglich den Führerausweis. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat am 20. April 2026 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, weil kein Kostenvorschuss geleistet und keine fristgerechte Eingabe gemacht wurde.
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9C_212/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Adressierungsfragen im Rahmen des KVG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verlangte die Anpassung der Adressierung durch die Assura-Basis SA, da diese in ihren Verfügungen und Rechnungen den \"Familiennamen\" und die \"Vornamen\" nicht nach seinen Vorgaben getrennt aufführte. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da kein schutzwürdiges Interesse vorliege. Der Beschwerdeführer zog mit Beschwerde an das Bundesgericht, in welcher er u.a. die Aufhebung des Einspracheentscheids der Assura-Basis SA und die korrekte Adressierung verlangte.
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7B_846/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung von Richtern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt, welche das Gesuch von A.________ um Ablehnung eines Kollegiums von drei Vollzugsrichtern (Jessica Serex, Diane Bertoli Perret und Bertrand Bühler) abgewiesen hat. A.________ beantragte, dass diese Richter nicht über seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung entscheiden, da sie bereits in ähnlicher Zusammensetzung über frühere Anträge entschieden hatten.
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7B_248/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschwerdelegitimation
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erstattete am 20. August 2025 Strafanzeige gegen den Departementssekretär des Finanzdepartements Solothurn, B.________, wegen Amtsmissbrauchs sowie eventualiter gegen weitere Personen. Hintergrund war die angebliche unrechtmässige Weitergabe von Steuerunterlagen im Rahmen eines Zivilverfahrens. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige am 30. September 2025 nicht anhand. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 21. Januar 2026 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
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7B_614/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ befindet sich aufgrund eines Strafverfahrens unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung seit dem 17. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Ein erneutes Haftentlassungsgesuch wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg am 4. März 2026 abgewiesen. Das Kantonsgericht Freiburg trat daraufhin mit Urteil vom 31. März 2026 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_752/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsätzliche Tötung und Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Erstinstanz: Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.________ am 22.09.2023 zu 12 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, Geld- und Bussenstrafe sowie Ausweisung wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung u.a. Berufung: Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 20.03.2025): Bestätigung wesentlicher Schuldsprüche. Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 15 Jahre, Ausweitung der Landesverweisung auf 13 Jahre. Beschwerde an Bundesgericht: A.________ beantragte Freispruch bzw. Rückweisung an die Vorinstanz, gestützt auf willkürliche Beweiswürdigung. Physische Misshandlungen gegen D.________ (Kind) führten zu schwerer Verletzung und letztlich zum Tod am 12.06.2021.
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8C_278/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe und Wohnungszuweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) wandte sich gegen die Einschränkung der Sozialhilfe auf Nothilfe durch die Gemeinde Steinmaur sowie eine ihm auferlegte Wohnungszuweisung in einer Asylunterkunft. Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte er superprovisorisch die Zuweisung einer separaten Wohneinheit, was abgelehnt wurde. Dagegen erhob er Beschwerde vor dem Bundesgericht.
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5D_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteientschädigung im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdegegner ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht. Nach einer superprovisorischen Massnahme des Bezirksgerichts Luzern wurden die strittigen Posts der Beschwerdegegner gelöscht, worauf das Verfahren für gegenstandslos erklärt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte auf die Parteien verteilt. In der Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern verlangte der Beschwerdeführer eine vollständige Kostenauflage zugunsten der Beschwerdegegner, unterlag jedoch erneut und wurde zur Zahlung einer Umtriebs- bzw. Parteientschädigung verpflichtet.
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8C_314/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung von Taggeldleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Zentrum steht die Rückforderung von Fr. 14'214.95 an Taggeldleistungen durch die Suva wegen Überentschädigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Einspracheentscheid der Suva auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Beschwerdeführer rief das Bundesgericht gegen diesen Rückweisungsentscheid an.
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4A_176/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ bewohnte ein Appartement in Petit-Lancy, welches ihr von der Vermieterin, der Genossenschaft B.________, überlassen wurde. Mit Entscheid des Tribunals des baux et loyers des Kantons Genf vom 3. November 2025 wurde die Räumung der Beschwerdeführerin und die Vollstreckung zugunsten der Vermieterin angeordnet. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung wurde mit Entscheid vom 30. Januar 2026 abgewiesen. Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel wurde von der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf am 13. März 2026 wegen fehlender gesetzeskonformer Begründung als unzulässig erklärt.
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7B_447/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund nicht geleisteten Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid der Vorinstanz (Urteil der Beschwerdekammer im Strafverfahren des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 31. März 2026) über die Abtrennung eines Strafverfahrens. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses, die jedoch ungenutzt verstrichen.
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4A_200/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Beendigung eines Mietvertrages
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde bezieht sich auf die Beendigung eines Mietvertrages und die darauf basierende Ausweisung des Beschwerdeführers, angeordnet durch das Bezirksgericht Lavaux-Oron gemäss vereinfachtem Verfahren für klare Fälle (Art. 257 ZPO) aufgrund ausstehender Mietzinszahlungen. Die Vorinstanz, die Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Waadt, bestätigte die Ausweisung.
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5A_479/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung in einer Eheschutzsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (Vater) ersuchte das Familiengericht um Abänderung eines Eheschutzentscheids, um die alleinige Obhut für seinen Sohn zu erhalten. Das Familiengericht wies das Kind stattdessen der Mutter zu. Der Vater beantragte in der Folge beim Obergericht des Kantons Aargau die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, was abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater ans Bundesgericht und verlangte dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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5A_815/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erweiterung der Beistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B.________ und beantragte im Januar 2024 bei der KESB Mittelland Nord einen Wechsel der Beistandsperson. Später erweiterte die KESB die Beistandschaft von B.________ aufgrund ihrer gesundheitlichen und schulischen Situation, insbesondere wegen einer Autismus-Spektrum-Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. A.________ focht die Erweiterung der Beistandschaft an, scheiterte jedoch vor dem Obergericht des Kantons Bern. Sie legte dagegen Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein und begehrte die Aufhebung der Erweiterung der Beistandschaft.
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4F_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsvertrag und anwaltliche Vertretung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) verlangte von ihrer früheren Arbeitgeberin (B.________ SA), gestützt auf ein Arbeitsvertragsverhältnis, die Leistung verschiedener Zahlungen. Im Verlauf des Verfahrens forderte sie das Verbot, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten diese weiterhin vertreten dürfe, da sie eine potenzielle Interessenkollision geltend machte. Diese Anträge wurden sowohl in erster Instanz (Tribunal des prud’hommes) als auch in zweiter Instanz (Chambre des prud’hommes) mangels eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgewiesen. Das Bundesgericht erklärte die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2026 als unzulässig, da kein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorlag. Mit Eingang vom 30. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision dieses Urteils.
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5A_502/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall regelte die KESB Frenkentäler den persönlichen Verkehr eines getrennt lebenden Vaters (Beschwerdeführer) zu seinem Sohn (geboren 2019) per Videocall alle zwei Wochen. Nachfolgend beantragte der Vater die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren, liess jedoch die Frist zur Einreichung der relevanten Belege ungenutzt verstreichen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies daraufhin das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab. Eine Einsprache sowie eine spätere Beschwerde an das Bundesgericht folgten.
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5A_467/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege in einer erbrechtlichen Streitigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verlangte in einem erbrechtlichen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege, was vom Regionalgericht Oberland abgelehnt wurde. Eine daraufhin erhobene Beschwerde beim Obergericht Bern wurde wegen Verspätung nicht behandelt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
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8C_266/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfeleistung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches mehrere Punkte ihrer Sozialhilfeabweichungen bestätigte, darunter die Bedarfsbemessung hinsichtlich Mietzins, Krankenkassenprämien und weiterer Leistungen. Streitpunkte umfassten auch die Nichtübernahme bestimmter Kosten und eine Rückweisung durch das Regierungsstatthalteramt zur erneuten Verfügung.
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1C_325/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eidgenössische Volksabstimmung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer Peter Balzer reichte am 8. Juni 2026 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 zur Volksinitiative \"Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)\" ein. Er forderte insbesondere die Feststellung, dass öffentliche Aussagen von Bundesrat Beat Jans gegen Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10a BPR verstossen würden.
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1C_299/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ richtete sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Urteil des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, welches auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten war. Der Streitfall drehte sich um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach einer baupolizeilichen Anordnung.
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4D_88/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Berufung gegen einen Entscheid des Arbeitsgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte am 13.05.2026 Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilen Rekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 09.03.2026 ein. Die Vorinstanz hatte eine von A.________ erhobene Berufung als unzulässig erklärt, die sich gegen einen Entscheid der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirks Ostwaadt vom 13.09.2024 richtete, welcher einen Streit zwischen A.________ und seinem amtlichen Anwalt B.________ betraf.
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1C_186/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträgliches Baugesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin eines Grundstücks in Arogno ausserhalb der Bauzone, stellte nach Aufforderung des Gemeinderats ein nachträgliches Baugesuch für nicht bewilligte Bauteile, darunter mehrere Schutzdächer und einen Geräteschuppen, die ohne Genehmigung errichtet wurden. Das kantonale Departement für Territorium verweigerte die Zustimmung, da die Bauteile die Identität des Gebäudes und seiner Umgebung erheblich beeinträchtigen würden. In der Folge wiesen der Gemeinderat, der Staatsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin die Beschwerde ab.
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6B_940/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baustellensicherheit und Sorgfaltspflichten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Arbeitnehmer (E.________) stürzte am 10. Oktober 2014 aus einer Höhe von ca. 4,25 Metern auf einer Baustelle in U.________ und erlitt schwere Verletzungen (Fraktur der Lendenwirbelsäule, bleibende neurologische Schäden). Ursache war das Entfernen von Stützen beim Abbau eines Schalungselements, was die Stabilität des Gerüsts gefährdete. Mehrere Personen wurden für die Koordination und Sicherheit des Arbeitsorts verantwortlich gemacht.
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1C_194/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zugang zu einer Gerichtsentscheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer ersuchte um Zugang zu einer kantonalen Gerichtsentscheidung, die seinen Sohn betraf, mit der Begründung, darin ausdrücklich erwähnt zu sein. Nachdem ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin mitgeteilt hatte, dass er keinen Anspruch darauf habe, reichte er wiederholt Anträge ein, die unbeantwortet blieben. Schliesslich wandte er sich aufgrund verzögerter oder verweigerter Rechtsprechung an das Bundesgericht. Nachdem das Verwaltungsgericht während des Verfahrens eine Teilkopie der anonymisierten Entscheidung zur Verfügung gestellt hatte, wurde die Angelegenheit gegenstandslos.
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9C_295/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemals Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG, erwarb im Jahr 2007 ein Grundstück Nr. xxx in V.________ für CHF 361'000.-. Im Juli 2022 veräusserte er das Grundstück für CHF 1'380'000.-. In der Steuererklärung für 2023 machte A.________ diverse wertvermehrende Aufwendungen und Nebenkosten geltend, darunter eine Provisionszahlung von CHF 255'000.- an die B.________ AG. Das Kantonale Steueramt St. Gallen erkannte jedoch nicht alle Aufwendungen und Nebenkosten an und veranlagte den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 1'005'123.-. Nach Einsprache wurde ein Betrag von CHF 127'574.- als wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt, und der steuerbare Gewinn auf CHF 877'549.- reduziert. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission, die die Rekurse abwies, wurde vom Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigt.
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9C_594/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ erwarben zwei Grundstücke in den Jahren 1987 und 1997. 2005 übertragen sie diese Grundstücke in ihr Geschäftsvermögen und 2013 wieder in ihr Privatvermögen. 2023 verkauften sie die Liegenschaften und deklarierten einen Grundstückgewinn von CHF 33'970. Das Steueramt des Kantons St. Gallen setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 653'304 fest und gewährte keinen Haltedauerrabatt, da es die Haltedauer ab dem Zeitpunkt der Rücküberführung ins Privatvermögen (2013) berechnete. Die Einsprache und nachfolgende Beschwerden der Steuerpflichtigen auf Berechnung des Haltedauerrabatts ab den Erwerbszeitpunkten (1987/1997) wurden letztlich vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen.
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7B_433/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA in Liquidation reichte am 24. Januar 2025 Strafanzeige gegen die C.________ SA ein wegen angeblicher Verletzungen wie Rechtsmissbrauch, Prozessbetrug, Verletzung von Vollstreckungsvorschriften, Vermögens- und Personenschäden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin verfügte am 30. Januar 2025 die Nichtanhandnahme. Die Strafbeschwerdekammer des Appellationsgerichts Tessin wies die Beschwerde von B.________, handelnd im Namen der A.________ SA, am 23. Februar 2026 ab. Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob B.________ namens der A.________ SA Beschwerde ans Bundesgericht.
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4A_514/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung des Lehrvertrags
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Lernende schloss 2019 einen Lehrvertrag mit der B.________ SA als Laborantin ab. Aufgrund anhaltender schulischer und praktischer Leistungsmängel, die trotz mehrerer unterstützender Massnahmen durch den Lehrbetrieb nicht behoben wurden, kündigte die Arbeitgeberin den Lehrvertrag im Mai 2020 gemäss Art. 346 Abs. 2 OR. Die Lernende focht die Kündigung an, u.a., weil sie keinen ausreichenden vorherigen Warnungen erhalten habe und die Kündigung als verspätet erachte. Die Vorinstanzen – das Tribunal d'arrondissement de la Côte und die Cour d'appel civile des Kantons Waadt – bestätigten die Kündigung, da die Lernende aufgrund ihrer unzureichenden Fähigkeiten die Ausbildung nicht erfolgreich abschliessen konnte.
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5A_482/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteientschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) und die Beschwerdegegnerin (B.________) sind die unverheirateten Eltern eines Kindes. Ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug stellte das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter und regelte den Unterhalt sowie die Betreuung. Nach Rückzug der Berufung schrieb das Obergericht das Verfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung. Gegen die Festsetzung der Parteientschädigung reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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1C_560/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung und Zonenkonformität
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümerin einer Liegenschaft in der industrialisierten Zone von Petit-Saconnex in Genf (A.________) hatte ohne Baubewilligung im Jahr 2011 Umbauarbeiten vorgenommen, um diese als Praxisräume für Psychiater und Psychologen zu nutzen. Die Raumwidmung entsprach nicht der Zonenkonformität. Der Kanton Genf (Departement des Territoriums – DT) hatte 2023 sowohl eine bereits nachträglich beantragte Baubewilligung verweigert als auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Die Vorinstanzen hielten die Anordnungen des DT für rechtmässig.
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7B_193/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren zu gewähren sei. Die Vorinstanz, vertreten durch den Vizepräsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Neuenburg, lehnte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht nachweisen konnte. Dagegen legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_218/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hat am 3. November 2025 vor dem Tribunal de première instance in Genf eine Klage gegen die B.________ AG auf Zahlung von CHF 10'000'000 als Schadenersatz und CHF 250'000 als Genugtuung eingereicht. Gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege, was mit Entscheid vom 14. November 2025 abgelehnt wurde. Die Begründung war, dass die Klage wenig Erfolgsaussichten habe. Am 27. März 2026 erklärte die Cour de justice des Kantons Genf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid für unzulässig, da die Beschwerde nicht hinreichend begründet gewesen sei. Daraufhin reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte erneut unentgeltliche Rechtspflege.
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7B_811/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird im Kanton Aargau ein Strafverfahren wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) vorgeworfen. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden am 23. April 2024 bei ihm diverse Dokumente sichergestellt, die am 26. April 2024 versiegelt wurden. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau deren Entsiegelung, was dieses am 12. Juni 2024 bewilligte. Dagegen wehrte sich A.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_483/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung von ungenhemigten Darlehen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Adoptivmutter und Beiständin ihrer Tochter B.________, überwies wiederholt Gelder aus dem Vermögen der verbeiständeten Tochter an sich selbst und ihren Ehemann, ohne die erforderliche Genehmigung der KESB einzuholen. Die KESB forderte in der Folge die Rückzahlung der Beträge und verhängte weitere Massnahmen. Nach Abweisung ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_476/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nachdem die KESB eine neue Berufsbeiständin eingesetzt hatte, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels abgewiesen. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diesen Entscheid, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht einlegte, mit dem Begehren, die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
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6B_935/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend formelle Rechtsverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf am 28. November 2023 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30 (mit einer dreijährigen Bewährungsfrist) sowie einer Busse von CHF 120 verurteilt. Eine ersatzweise Freiheitsstrafe wurde auf einen Tag festgelegt. Hintergrund war eine beleidigende Äusserung gegenüber einer Logopädin. Die Berufung sowie eine Beschwerde in Strafsachen des Verurteilten wurden 2024 als unzulässig erklärt. Ein Revisionsgesuch wurde am 17. November 2025 von der zuständigen Kammer der Cour de justice Genf erneut für unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
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5A_499/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung in einer Betreibungssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte dem Beschwerdeführer eine Pfändungsankündigung für eine Mehrwertsteuerforderung in der Höhe von CHF 1'827.27 zu. Der Beschwerdeführer erhob diverse Einwände, die letztlich von der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
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