Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_229/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im Jahr 2020 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach Heirat mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung erhielt er eine eigene, welche jedoch am 17. Oktober 2024 widerrufen wurde. Der Widerruf begründete sich damit, dass die Ehefrau ihren Ehewillen verloren habe und kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Die kantonalen Instanzen bestätigten diesen Entscheid. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht, reichte diese jedoch verspätet ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1 Das Bundesgericht stellte fest, dass die 30-tägige Frist für die Einreichung der Beschwerde nach der Zustellung des Entscheids am 5. März 2026 zu laufen begann. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands endete sie am 20. April 2026 (Art. 100 Abs. 1, Art. 44–48 BGG). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 21. April 2026 der Schweizerischen Post übergeben und war somit verspätet. E.2 Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass persönliche und organisatorische Probleme zu der Verspätung geführt hätten, vermochte die strikte Anwendung der Fristvorschriften nicht zu entkräften. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Verfahrensfristen im Interesse der Rechtssicherheit strikt anzuwenden sind und eine Ausnahme vom überspitzen Formalismus nicht gegeben sei. E.3 Ein Fristwiederherstellungsgesuch wurde nicht gestellt, und ein solches hätte ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da das Fristversäumnis dem Beschwerdeführer anzurechnen ist.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten auferlegt. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
1C_178/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Wohnüberbauung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gemeinderat Schwerzenbach erteilte der D.________ AG am 22. August 2022 die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnüberbauung auf dem Ifang-Areal. Diese wurde mit zahlreichen Auflagen und Nebenbestimmungen versehen. Dagegen erhoben sowohl die A.________ AG als auch die B.________ ag und C.________ Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches die Rekurse abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich änderte den Entscheid teilweise hinsichtlich der Kostenregelung, wies die Beschwerden ansonsten jedoch ab. Die Beschwerdeführenden legten daraufhin Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein, mit dem Ziel, die Baubewilligung aufzuheben oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die beiden Verfahren werden gemäss Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG vereinigt, da sie denselben Gegenstand betreffen. Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerden betreffen einen letztinstanzlichen Entscheid im öffentlichen Baurecht (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids wird geprüft. Das Baubewilligungsverfahren ist aufgrund zahlreicher Nebenbestimmungen und noch ausstehender Genehmigungen nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Eine Beschwerde gegen selbständige Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder ein sofortiger Endentscheid bedeutenden Mehraufwand vermeiden würde. Die Beschwerdeführenden haben dies nicht hinreichend dargelegt. Aufgrund der unzulässigen Anfechtung der Zwischenentscheide sind die Beschwerden nach Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Verfahren werden vereinigt und auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6B_898/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückgabe von Geräten und bedingten Strafaufschub
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Lehrer (Jahrgang 1984) wurde wegen wiederholter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) verurteilt. Er hatte zwischen 2017 und 2019 illegal pornografische Dateien mittels \"Peer-to-Peer\"-Programmen heruntergeladen, davon einige über das Programm \"eMule\", wodurch sie Dritten zugänglich wurden. Die Strafe betrug 50 Tagessätze zu 50 CHF (2'500 CHF) bedingt, sowie eine Geldbusse von 500 CHF. Außerdem wurde ihm lebenslang jegliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verboten. Ein Teil seiner elektronischen Geräte wurde konfisziert, ein anderer nach Löschung der Dateien zurückerstattet. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Die Vorinstanz, die CARP (Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin), reduzierte die Geldstrafe leicht, bestätigte jedoch das Tätigkeitsverbot. Im Verfahren forderte der Beschwerdeführer die Neubeurteilung der Massnahmen, den bedingten Strafaufschub sowie die Rückgabe seiner Geräte vollständig, was abgelehnt wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Einzelne Punkte sind mangels Bezug zur Vorinstanz oder wegen Rechtskraft unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche psychiatrische Begutachtung wurde im Einklang mit etabliertem Prozessrecht abgelehnt. Die Vorinstanz habe sich punktuell mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, jedoch teilweise nicht differenziert (z.B. bezüglich der \"tendenziösen\" Darstellungen). Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die Beweise (z.B. zur \"Peer-to-Peer\"-Freigabe) seien nachvollziehbar erhoben worden. Das Bundesgericht rügte die fehlende Einzelfallprüfung der \"tendenziösen\" Inhalte durch die CARP und setzte die Bewilligung von Art. 197 Abs. 5 StGB teilweise außer Kraft. Die bloße Zugehörigkeit solcher Inhalte zur Kategorie \"Präferenzindikatoren\" rechtfertigt keine Strafe. Zu Recht hielt die Vorinstanz die Berufungsanträge bezüglich Beschlagnahmen für unzulässig, da diese nicht fristgemäß eingereicht wurden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die betreffenden Teile des Urteils wurden aufgehoben und eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz angeordnet. Es wurden keine Kosten auferlegt, jedoch reduzierte Parteientschädigung gewährt.
6B_573/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde in den vorinstanzlichen Verfahren für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften schuldig gesprochen. Die Vorinstanzen verurteilten ihn zu einer Busse von CHF 40.– und auferlegten ihm Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'840.–. Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte einen Freispruch sowie die Übernahme sämtlicher Kosten durch den Staat.
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1F_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Revisionsgesuch in einem baurechtlichen Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft ein Revisionsgesuch von B.A.________ und A.A.________ gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2026 (1C_120/2025), in welchem ihre Parteistellung nicht anerkannt wurde. Das Revisionsgesuch richtet sich auch gegen ein vorangehendes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2024. Gegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Hinwil. - Der Bauausschuss Hinwil bewilligte den Neubau eines Mehrfamilienhauses (A.a). - Das Baurekursgericht hob diese Bewilligung auf (A.b). - Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Aufhebung (A.c). Während des Verfahrens wechselte die Eigentümerschaft einer Liegenschaft zu den aktuellen Gesuchstellenden. - Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bauherrschaft (I.________ AG) in der Folge ab (B). - Mit Revisionsgesuch machten B.A.________ und A.A.________ geltend, sie seien unzulässig von den Verfahren ausgeschlossen worden (C).
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6B_96/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafmassreduzierung und Anklagepunkte
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde in erster Instanz wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person und diverser Verkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (12 Monate unbedingt, 24 Monate mit Bewährung) und einer Geldstrafe von 3'000 CHF verurteilt. Das Urteil wurde in zweiter Instanz teilweise abgeändert. Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, in der A.A. die Strafmassreduzierung und Entlastung von mehreren Anklagepunkten forderte.
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7B_594/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zustellfiktion und Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde des Beschwerdeführers A.________, der sich gegen das Nichteintreten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine zuvor eingereichte Beschwerde wandte. Der Kernpunkt des Falls betrifft die Zustellfiktion, die berechnete Frist und die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgesuch begründet war.
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6B_852/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rechtswidrigen Aufenthalt und Kostenregelung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verstossen zu haben, indem er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Das Bezirksgericht Hinwil stellte das Verfahren ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ in Bezug auf den Zeitraum vom 8. bis 17. Oktober 2023 schuldig, verhängte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30 und verzichtete auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe. Hinsichtlich des Zeitraums vom 24. Oktober bis 6. November 2023 erfolgte ein Freispruch. A.________ beantragte vor Bundesgericht unter anderem die Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht oder seinen Freispruch.
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6B_113/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde dafür verurteilt, am 27. Februar 2020 in Mittäterschaft mit seinem Bruder B.A.________ 3'376 Gramm THC-haltiges Marihuana im von ihm gemieteten Hobbyraum gelagert sowie Vorrichtungen zur späteren Veräusserung getroffen zu haben. Er bestritt, Kenntnis vom Inhalt des Hobbyraums gehabt zu haben, wurde jedoch durch Indizien wie Fahrzeugbewegungen und Nachrichten seines Bruders belastet.
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2C_290/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung im Asylverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ersuchte um Asyl in der Schweiz, erhielt jedoch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Verfügung, die seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. Eine hierauf an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde blieb aus Sicht des Beschwerdeführers unbearbeitet, weshalb er am 15. Mai 2026 beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte. Er beantragte eine Feststellung der Rechtsverzögerung sowie eine Anweisung an das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen.
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6B_254/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend bandenmässigen Diebstahl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen bandenmässigen Diebstahls und versuchten bandenmässigen Diebstahls an drei Vorfällen in den Jahren 2022 verurteilt. Im Zentrum standen seine Zusammenarbeit mit weiteren Personen, die Nutzung von SIM-Karten für Kommunikation sowie seine Funktion als Begleiter, Fahrer und Beobachter während der Diebstähle. Im Berufungsverfahren reduzierte das Kantonsgericht Neuenburg den Schuldspruch, bestätigte jedoch die übrigen Vorwürfe sowie die Sanktionen.
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6B_280/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsregelverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte den Beschwerdeführer aufgrund einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 180.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids sowie eine Entschädigungs- und Genugtuungszahlung, eventuell die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Er rügte unter anderem die Verletzung von Art. 6 EMRK sowie Art. 29 und Art. 29a BV.
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7B_586/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Kanton Schaffhausen aufgrund mutmasslicher Straftaten wie versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung und weitere Delikte festgenommen und befindet sich seit dem 12. Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Nachdem frühere Gesuche um Haftentlassung abgewiesen wurden, beantragte A.________ im März 2026 erneut seine Freilassung. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht des Kantons Schaffhausen lehnten diesen Antrag ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2C_59/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragener Anwalt, wurde aufgrund von acht provisorischen Pfändungsverlustscheinen aus dem Register gelöscht. Diese Massnahme wurde von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich beschlossen und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, sowie seine Löschung im Anwaltsregister rückgängig zu machen.
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6B_577/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein Archäologe, nahm an zwei nicht bewilligten Demonstrationen in Lausanne am 20. und 27. September 2019 teil, die zu erheblichen Verkehrsstörungen führten. Dabei kam es zu Strassenblockaden durch Sitzstreiks und andere Behinderungen, was die Verkehrsführung einschliesslich der Umleitung von Bussen und die Sicherheit auf den betroffenen Achsen beeinträchtigte. A.________ wurde ursprünglich wegen mehrerer Delikte, unter anderem nach Art. 239 StGB (Entrave aux services d'intérêt général), Art. 286 StGB (Empêchement d'accomplir un acte officiel) und Art. 90 Abs. 1 SVG (Viola simple des règles de la circulation routière), schuldig gesprochen.
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1C_47/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anpassung des Nutzungsplans der Gemeinde Bercher
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall geht es um die Anpassung des Nutzungsplans der Gemeinde Bercher im Zusammenhang mit der Revision des Baugesetzes (LAT). Die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin der Parzelle Nr. 818, beantragte eine Änderung des Nutzungsplans, um den Bau von zwei Villen auf ihrem Grundstück zu ermöglichen. Die kommunalen und kantonalen Instanzen wiesen diese Anträge ab, und die Nutzungszone wurde in eine \"Aire de jardin\" geändert, die primär für Grünflächen vorgesehen ist und nur begrenzte bauliche Nutzung erlaubt.
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6B_257/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bandendiebstahl und Hehlerei
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Kantonsgericht Neuenburg für Bandendiebstahl, versuchten Bandendiebstahl und Hehlerei verurteilt. Sie hatte im Rahmen einer Gruppe, bestehend aus ihrem Partner und einer weiteren Person, Beihilfe geleistet, indem sie organisatorische Unterstützung lieferte (z.B. Bereitstellung von SIM-Karten und Transportmitteln). Überdies hatte sie gestohlene Gegenstände in einer privaten Lagerstätte deponiert.
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4A_291/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Legitimationsfragen und Mandatsvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.B., ist Bauunternehmer und alleiniger Verwaltungsrat mehrerer Immobiliengesellschaften. Er bat die Beschwerdegegnerin, C. SA, mündlich um eine Lösung zur Reduktion der Finanzierungskosten seiner Gesellschaften. Es kam zu einer mündlichen Vergütungsvereinbarung im Erfolgsfall (0,15 % jährlich des Kreditbetrags). Die Beschwerdegegnerin führte diverse Verhandlungen und lieferte Beratungen, doch der Beschwerdeführer schloss letztlich keine entsprechenden Vereinbarungen ab und kündigte die Geschäftsbeziehung. Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin Honorarzahlungen, die vor Kantonsgerichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führten: Von der Annahme einer persönlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers bis zur Festsetzung eines Entgelts.
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7B_333/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstellung falscher medizinischer Zeugnisse und Verletzung des Berufsgeheimnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte am 24. August 2022 eine Strafanzeige gegen eine Psychiaterin und eine Psychologin wegen Ausstellung falscher medizinischer Zeugnisse (Art. 318 StGB) und Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) ein. Die Anzeige bezog sich auf die Weiterleitung persönlicher Informationen an Behörden im Zusammenhang mit einem Verfahren hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin. Von einer Anzeige gegen eine zweite Psychiaterin wurde abgesehen. Die Staatsanwaltschaft des Zentralwallis erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese Verfügung wurde von der Vorinstanz bestätigt.
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4A_166/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die CH-Marke Nr. xxx gegen die B.________ GmbH eingereicht, welches an das Obergericht Zug weitergeleitet wurde. Das Obergericht trat auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. A.________ gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügungen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege und angeordneter Kostenzahlungen.
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1C_46/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anpassung eines kommunalen Zonenplans
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Anpassung eines neuen kommunalen Zonenplans der Gemeinde Bercher hinsichtlich seiner Parzellen Nr. 132 und 801. Die betroffenen Flächen wurden im Plan einer \"Zone zentrale 15 LAT B\" mit differenzierter Zweckbestimmung zugeordnet, einschliesslich Grünflächen (\"Aire de jardin\"). A.________ sieht darin eine Verletzung seines Eigentumsrechts und seiner Wirtschaftsfreiheit, da die Regelungen seine Geschäftstätigkeit beeinträchtigen und eine weitere Bebauung erschweren würden.
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6B_1010/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzugsfiktion und Begründungsanforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes schuldig gesprochen. Nach Einsprache und Überweisung des Falls an das Bezirksgericht erschien er nicht zur Hauptverhandlung, worauf die Einsprache als zurückgezogen behandelt wurde. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren als erledigt ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen bzw. mangels Begründung nicht behandelt. Das Bundesgericht musste in der Folge darüber befinden, ob die Beschwerde den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt.
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5A_111/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien A.________ und B.________, die seit 1998 verheiratet waren, wurden 2022 durch Urteil des Landgerichts Uri geschieden. Die Beschwerdeführerin (A.________) wurde in erster Instanz ohne nachehelichen Unterhalt bedacht, während der Beschwerdegegner (B.________) zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet wurde. Die Berufung der Beschwerdeführerin führte beim Obergericht des Kantons Uri zu einer Erhöhung der Ausgleichszahlung. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die Vorinstanz oder Erstinstanz zur Neuverhandlung sowie die Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts.
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4A_149/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietkündigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer mieteten ab dem 1. September 2009 eine 3,5-Zimmerwohnung, einen Disponibelraum sowie einen Einstellplatz. Die Beschwerdegegnerin kündigte die Wohnung und den Einstellplatz ordentlich per 30. September 2024. Das Mietgericht des Bezirks Horgen stellte die Rechtsgültigkeit der Kündigung fest, verlängerte jedoch das Mietverhältnis um zwei Jahre bis zum 30. September 2026. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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6B_91/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beweisverwertbarkeit und strafprozessuale Vorschriften
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Tribunal de police des Arrondissements Lausanne zunächst von Vorwürfen freigesprochen, einschliesslich der Entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire, des Führens eines Fahrzeugs trotz entzogener Fahrbewilligung, sowie verschiedener Betäubungsmittel- und Verkehrsverstösse, und die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin hob die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt das freisprechende Urteil auf, verwarf die Entfernung strittiger Aktenstücke aus der Verfahrensakte und verurteilte A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 240 Tagen, einer Geldstrafe von 500 Franken sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
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2C_252/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die vorsorgliche und definitive Beschlagnahme von Hunden
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Veterinäramt des Kantons Zürich beschlagnahmte aufgrund mangelhafter Haltung und Hygiene vorsorglich sieben Hunde sowie mit einer separaten Verfügung weitere Hunde definitiv. Die betroffene Person, A.________, focht diese Massnahmen in mehreren Instanzen an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerden nicht ein, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Dagegen erhob A.________ Beschwerde vor Bundesgericht, verlangte die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung an die Vorinstanz.
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6B_161/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts Aargau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde 2022 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 200 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt; das Urteil wurde bis zum Bundesgericht bestätigt, welches 2023 auf eine Beschwerde nicht eintrat. 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Aargau behandelte und darauf nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit einer als \"subsidiäre Verfassungsbeschwerde\" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
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1C_278/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war seit dem 1. November 2022 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt. Die SBB kündigten das Arbeitsverhältnis zuerst am 19. September 2024, was später als nichtig erklärt wurde, da die Kündigung während einer Sperrfrist gemäss eingereichten Arztzeugnissen erfolgte. Die daraufhin erfolgte zweite, erneute Kündigung per 12. Dezember 2024 (mit Ablaufdatum 31. März 2025) führte zu einer weiteren Beschwerde seitens A.________. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde am 21. April 2026 ab, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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2C_454/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nicht-Erneuern einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz geborener und aufgewachsener italienischer Staatsbürger, hatte ursprünglich eine Niederlassungsbewilligung, die im Jahr 2002 in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA umgewandelt wurde. Aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen, finanzieller Probleme und einer anhaltenden Abhängigkeit von der Sozialhilfe hatte das kantonale Amt seinen Titel im Jahr 2022 in eine befristete Aufenthaltsbewilligung umgewandelt, verbunden mit speziellen Auflagen. Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch nicht an diese Bedingungen, und sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt.
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5A_26/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft die Weigerung, der Beschwerdeführerin (A.________) unentgeltliche Rechtspflege für zwei vorinstanzliche Verfahren (Eheschutz erstinstanzlich und Berufung) zu gewähren. A.________ und ihr Ehemann B.________ sind seit 2019 verheiratet und haben zwei minderjährige Töchter. Im Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld wurde unter anderem die Obhut den Kindern der Mutter zugesprochen und Unterhaltsbeiträge festgelegt. Das Obergericht des Kantons Thurgau setzte die Unterhaltsbeiträge leicht herab und wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
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