Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
4D_77/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ hat Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Cour de justice des Kantons Genf vom 5. Mai 2026 erhoben. In diesem Entscheid wurde ihr eine letzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 150 Franken gesetzt. Das Bundesgericht forderte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2026 auf, bis spätestens 27. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten. Am 13. Mai 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Der Rückzug der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Der Einzelrichter entscheidet über die Löschung der Angelegenheit vom Geschäftsverzeichnis gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG. - **E.2:** Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht nimmt Kenntnis vom Rückzug der Beschwerde und streicht das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7B_1349/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Teilnahme an psychiatrischer Exploration
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gegen A.________ wurde eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch eröffnet. Die Staatsanwaltschaft beauftragte eine psychiatrische Exploration des Beschuldigten. Die Verteidigung beantragte die Zulassung zur Teilnahme an dieser Exploration, was abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind erfüllt. Es droht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, da es um die Teilnahme der Verteidigung an einer psychiatrischen Exploration geht. Der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht verweist jedoch auf BGE 144 I 253, nach dem es keinen voraussetzungslosen Anspruch der Verteidigung auf Teilnahme an der Exploration gibt. Ein solches Teilnahme- und Mitwirkungsrecht kann nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen gegeben sein. Die Vorinstanz hat kein Vorliegen eines sachlich begründeten Ausnahmefalls festgestellt. Die bisherigen Einvernahmen des Beschuldigten zeigten keine erhöhten Anzeichen für Suggestibilität oder Kommunikationsprobleme. Hinweise auf eine aktuelle psychische Schwäche konnten nicht belegt werden. Diese Argumentation wird vom Bundesgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte seine Verteidigungsrechte bisher selbstständig wahrnehmen und legt keine konkreten Gründe für eine Ausnahme dar. Hypothetische Möglichkeiten einer psychischen Krise rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
9D_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlass der Staatssteuer des Kantons Solothurn
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Steuerpflichtige (A.________) beantragte den teilweisen Erlass der Staatssteuer des Kantons Solothurn für das Jahr 2024 in der Höhe von Fr. 1'425.15. Die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn wies dieses Gesuch ab, da nach der Berechnung des Existenzminimums ein Freibetrag verbliebe, der zur Begleichung der Steuerschuld ausreiche. Das Kantonale Steuergericht Solothurn bestätigte diesen Entscheid. Die Steuerpflichtige erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde nicht hinreichend und machte unspezifische Ausführungen zum Staatsaufbau und zur angeblichen Privatisierung von Behörden. Diese Argumentationen seien unbelegt und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren. Nach Art. 116 BGG können mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde lediglich verfassungsmässige Rechte gerügt werden, wobei eine klare, detaillierte und auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründungspflicht bestehe. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Anforderungen offensichtlich nicht. Das Bundesgericht prüfte, ob die Argumente über angebliche Privatisierungen hoheitlicher Befugnisse erheblich wären. Es bestätigte frühere Urteile, wonach solche Behauptungen als abwegig gelten und keiner weiteren Prüfung bedürfen. Angesichts der mangelhaften Begründung und offensichtlichen Unzulässigkeit wurde auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
1C_183/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung Biogasanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
D.C.________ und E.C.________ beantragten 2022 den Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf einer Parzelle in Merlischachen (Gemeinde Küssnacht). Nach Einsprache erteilten die zuständigen Behörden von Kanton und Bezirksrat die Baubewilligung. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Prüfung an die Baubewilligungsbehörde zurück, da unter anderem Fruchtfolgeflächen betroffen seien und die Unterlagen widersprüchlich waren.
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9C_224/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Kirchensteuern
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte ein Schlichtungsgesuch gegen die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau, da er die Kirchensteuer nicht mehr zahlen und die ab 2016 bezahlten Beiträge zurückerstattet haben wollte. Mit der Einreichung des Gesuchs erklärte er gleichzeitig seinen Austritt aus der Kirche. Die Schlichtungsstelle trat mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein, und die Rekurs- sowie Beschwerdeinstanzen bestätigten dies. Streitpunkt vor dem Bundesgericht war die Rückerstattung bereits rechtskräftig veranlagter Kirchensteuern.
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1C_260/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückführung aus dem Irak im Rahmen des konsularischen Schutzes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein Schweizer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Syrien und wurde 2019 von den Syrian Democratic Forces (SDF) inhaftiert. Nach mehrfacher Kontaktaufnahme mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ersuchte er 2022 um konsularischen Schutz, insbesondere um Rückführung in die Schweiz. Das EDA lehnte dies unter Verweis auf die politische Situation und seine eigene restriktive Praxis ab. Nach erfolgtem Rechtsweg wies das Bundesverwaltungsgericht 2026 die Angelegenheit an das EDA zur Neubeurteilung zurück, was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht war.
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1C_222/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Parteientschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, seit 2019 Gemeindeverwalter der Einwohnergemeinde B.________, wurde per Ende November 2025 ordentlich gekündigt. Dagegen erhob er Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte aufschiebende Wirkung, was die Finanz- und Kirchendirektion abwies. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gewährte die aufschiebende Wirkung und sprach A.________ eine reduzierte Parteientschädigung zu. A.________ beantragte beim Bundesgericht eine höhere Parteientschädigung.
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1C_206/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückbauverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Sàrl ist Eigentümerin eines besonderen und dauernden Baurechts an einer Parzelle in Saint-Cergue, auf der sich ein Wohnchalet und eine Garage befinden. Zwei mit diesen Gebäuden verbundene Autounterstände wurden ohne Baugenehmigung errichtet. Nach einer Anzeige ordnete die Gemeinde Saint-Cergue den Rückbau der Unterstände und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an. Diese Verfügung wurde von der kantonalen Instanz bestätigt.
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7B_363/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Rekurs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer A.________ gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 3. März 2026, der seinen Rekurs gegen eine Verfügung des zentralen Amts der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis für unzulässig erklärte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, da dieser es unterlassen hatte, sich mit der doppelten Begründung des kantonalen Entscheids inhaltlich auseinanderzusetzen.
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9C_137/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, welches gestützt auf ein Gutachten der estimed AG vom 5. Dezember 2023 seinen Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen hatte.
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7B_1168/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Justizverweigerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte am 27. und 28. Oktober 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er einen Justizverweigerungsvorwurf im Zusammenhang mit seiner Revisionsgesuchseinreichung und verschiedener Entscheidungen der Strafjustiz des Kantons Genf geltend machte. Unter anderem verlangte er die Aussetzung eines laufenden Verfahrens und die Aufhebung von früheren Entscheidungen, was das Bundesgericht bereits mit mehreren früheren Entscheiden behandelt hatte.
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7B_497/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft eine erneut durch A.________ selbstständig eingereichte Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden. Dieses war nicht auf eine kantonale Beschwerde gegen eine Untersuchungshaftverlängerung eingetreten.
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1C_210/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ führte am 17. Oktober 2024 mutmasslich ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog ihm in der Folge am 11. November 2024 den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung an. Mit Verfügung vom 21. März 2025 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit, abhängig von einer positiven verkehrsmedizinischen Begutachtung. Sämtliche gegen diese Verfügung eingereichten Rechtsmittel wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat am 13. März 2026 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, da ein Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.
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8C_240/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Sozialhilfeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in einem kantonalen Sozialhilfeverfahren durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Die Vorinstanz hatte sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgelehnt und eine Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt.
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7B_1258/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Justizöffentlichkeit und Informationsfreiheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im zugrunde liegenden Verfahren wurde diskutiert, ob der Grundsatz der Justizöffentlichkeit verletzt wurde, als das Obergericht des Kantons Bern die Anzahl Zuschauer bei einer Berufungsverhandlung wegen räumlicher Kapazitätsgrenzen auf fünf Personen beschränkte. Der Beschwerdeführer, ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter, beantragte die Feststellung einer Verletzung seiner Informationsfreiheit und des Rechts auf Justizöffentlichkeit aufgrund der Verweigerung seines Zugangs zur Berufungsverhandlung.
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2C_286/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zutrittsverbot
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 27.05.2025 hat das Restaurant B.________ A.________ ein Zutrittsverbot auferlegt, das später vom kantonalen Service de l'économie et de l'emploi bestätigt wurde, jedoch nur bis zum 31.12.2025 Gültigkeit hatte, da die entsprechende kantonale gesetzliche Grundlage danach aufgehoben wurde. Am 10.03.2026 stellte der kantonale Dienst das Verfahren betreffend die Opposition von A.________ aus Mangel an aktuellem Interesse ein. Der von A.________ gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittelzug vor das Tribunal cantonal de la République et canton du Jura endete mit der Erklärung der Unzulässigkeit am 14.04.2026 aufgrund fehlenden aktuellen Interesses.
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8C_213/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung und Leistungspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener Staplerfahrer, meldete im Juli 2017 eine beidseitige Schulterüberbelastung infolge eines Umzugsereignisses. Die Suva lehnte eine Leistungspflicht ab, gestützt auf ein Gutachten, das überwiegend degenerative Ursachen der Beschwerden feststellte. Frühere Verfahren führten zu weiteren Abklärungen durch die Suva, welche jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung führten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
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8F_5/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug eines Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hat gegen ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (8C_369/2024) vom 2. April 2025 ein Revisionsgesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 zog A.________ dieses Gesuch zurück.
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7B_401/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte am 26. März 2026 eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2026 eingereicht. Aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten erklärte er am 20. Mai 2026 den Rückzug der Beschwerde. Das Verfahren war bereits beim Bundesgericht unter dem Aktenzeichen 7B_401/2026 hängig.
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8C_681/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend formelle Zulässigkeit einer Opposition in einem Streit über die Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Fall betrifft die Frage der formellen Zulässigkeit einer Opposition in einem Streit über die Unfallversicherung. Die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) hatte einem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen, aber eine Entschädigung für Integritätsschäden verweigert. Der Versicherte legte eine Opposition ein, die von der CNA als unzureichend motiviert und damit unzulässig verworfen wurde. Das kantonale Gericht hob diese Entscheidung auf und wies die CNA an, auf die Opposition einzutreten. Die CNA rekurrierte dagegen an das Bundesgericht.
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1C_341/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Ungültigerklärung einer Initiative zur Mobilfunkplanung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Komitee von Einwohnern der Gemeinde Etagnières lancierte mehrere Initiativen zur Planung und Regulierung von Mobilfunkanlagen (3G, 4G und 5G) in der Gemeinde. Die letzte Initiative aus dem Jahr 2024 sah die Ergänzung des Gemeindebaureglements (RCCAT) um einen neuen Artikel vor, der Prioritäten für die Platzierung von Mobilfunkstationen definierte. Die Gemeinde und die kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit erklärten die Initiative für ungültig, da sie nicht in allgemeiner Form abgefasst war und ihrer Ansicht nach gegen übergeordnetes Recht verstoss.
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6B_146/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit einem Kind
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 30. Januar 2024 wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (teilbedingter Strafvollzug von 28 Monaten) und verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 4. Dezember 2025 vollumfänglich. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangte A.________ beim Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, eine Anpassung der Freiheitsstrafe und eine Reduktion der Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen.
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1C_579/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verweigerung einer Baubewilligung für eine Unterniveaugarage
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ beantragten eine Baubewilligung für die Errichtung einer Unterniveaugarage auf ihrem Grundstück in der Wohnzone W2bII in Zürich. Die Bausektion des Stadtrates Zürich verweigerte diese Bewilligung. Baurekursgericht und Verwaltungsgericht stützten die Verweigerung. Das Bundesgericht hat sich mit der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt.
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8C_702/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft die Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin A.________ focht eine Entscheidung der Baloise Versicherung SA an, die keinen natürlichen und keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und einem Unfall aus dem Jahr 1999 anerkannte. Für körperliche Unfallfolgen wurde eine Integritätsentschädigung von 50 % zugesprochen. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung ab und wies die Angelegenheit an die Versicherung zurück, damit diese über die Invalidenrente basierend auf den körperlichen Unfallfolgen entscheide.
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5A_434/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch im Pfändungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsgesuch gegen eine Oberrichterin und einen Leitenden Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, die in mehreren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Pfändungen und Verlustscheinen tätig waren. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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7B_1144/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Notariatsgeheimnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Notar (A.________) legte Beschwerde gegen eine Verfügung des Tribunals des Massnahmen zur Aufsicht (TMC) der Republik und des Kantons Genf ein, das eine teilweise Aufhebung der Siegelung von Dokumenten anordnete, die bei einer Hausdurchsuchung in Zusammenhang mit einer mutmasslichen Straftat von B.________ (u.a. Vertrauensmissbrauch, Art. 138 StGB) sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer berief sich auf das Notariatsgeheimnis, um die Siegelung der Dokumente zu erhalten.
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7B_1310/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde zunächst im abgekürzten Verfahren wegen Betrugs vor das Bezirksgericht Winterthur gebracht. Dieses verweigerte die Genehmigung des Verfahrens und gab den Fall zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach Einreichung der Anklage im ordentlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand des gesamten Spruchkörpers des Bezirksgerichts Winterthur, was das Obergericht des Kantons Zürich ablehnte. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte A.________ unter anderem die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts sowie die Entfernung bestimmter Aktenbestandteile aus den Verfahrensakten.
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2C_295/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, der seit 1994 in der Schweiz lebte, beantragte 2023 eine neue Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit. Seine Niederlassungsbewilligung war wegen eines längeren Aufenthalts im Ausland zufolge Art. 61 Abs. 2 LEI erloschen. Sein Gesuch wurde abgelehnt, und die Vorinstanzen bestätigten diesen Entscheid. A.A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und machte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) geltend.
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1C_211/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsanordnung in St. Gallen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess am 28. Mai 2024 eine Verkehrsanordnung für das Gebiet \"Bitzi\" zur Einführung einer Begegnungszone. Nach einem Rekurs von A.________ hob das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen diesen Beschluss am 8. September 2025 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Stadtrat zurück. Die Politische Gemeinde St. Gallen focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an, welches die Beschwerde am 9. März 2026 abwies. Anschliessend erhob die Gemeinde Beschwerde beim Bundesgericht.
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