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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 03.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_255/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Berechnung des Assistenzbeitrags in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, ein seit 1991 geborener Versicherter mit Trisomie 21 und Zöliakie, bezieht eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung. Seit 2020 führten verschiedene Abklärungen und Rückweisungen zu Uneinigkeit über die Berechnung des Assistenzbedarfs, insbesondere hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe, Freizeitgestaltung und ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen setzte im März 2024 den Assistenzbeitrag fest; das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach jedoch einen höheren Beitrag zu.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erlaubt die Rüge von Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG. Das Bundesgericht prüft das Recht von Amtes wegen und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, ausser im Falle offensichtlicher Fehler. - **E.2**: Strittig ist die Festlegung des Hilfebedarfs für ausserhäusliche Aktivitäten in den Bereichen gesellschaftliche Teilhabe und ehrenamtliche Tätigkeiten, deren Berechnung gemäss IVV geprüft wird. - **E.3.1-3.5**: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Berechnung des Hilfebedarfs standardisiert durch das Instrument FAKT2 erfolgt, das im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) geregelt ist. Dieses gewährleistet eine objektivierte Berechnung. - **E.4.1-4.2**: Die Vorinstanz wich von diesen Vorgaben ab, indem sie den maximalen Minutenwert jeder Stufe ansetzte, ohne die FAKT2-Methodik zu berücksichtigen. Ihre Berechnung widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot. - **E.6.1-6.3.4**: Die Abklärungen der IV-Stelle, basierend auf Berichten der RAD und weiteren medizinischen Gutachten, werden vom Bundesgericht als nachvollziehbar anerkannt. Die Vorinstanz rügte ohne fundierte Gründe Abklärungen der IV-Stelle, was den Beweiswürdigungsgrundsatz verletzt. - **E.7**: Fehleinschätzungen seitens der IV-Stelle wurden nicht dargetan, weshalb die ursprüngliche Festsetzung des Assistenzbedarfs durch die IV-Stelle korrekt ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde der IV-Stelle wird gutgeheissen, der Entscheids des kantonalen Gerichts wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.


4D_67/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausweisung eines Pächters

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2026, welches die Berufung gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz abwies. Das Verfahren betrifft die Ausweisung eines Pächters.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Kantonsgericht Schwyz hatte die Berufung gegen den Bezirksgerichtsentscheid vom 11. März 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG wurde nicht erreicht. Stattdessen war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich, mit der ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden können. Die Beschwerde genügte den formellen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und enthielt keine hinreichend begründete Verfassungsrüge. Daher war die Beschwerde unzulässig. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen, da dem Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird nicht angenommen, und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es erfolgt keine Zusprache einer Parteientschädigung.


8C_262/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung von Arbeitslosenentschädigungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter in arbeitgeberähnlicher Stellung erhielt zunächst Arbeitslosenentschädigungen von der Unia Arbeitslosenkasse. Später verweigerte diese die Zahlungen rückwirkend ab April 2022 aufgrund von Aktienzuteilungen, die als Zwischenverdienst angerechnet wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz entschied teilweise zugunsten des Versicherten, was die Arbeitslosenkasse mit der Beschwerde ans Bundesgericht anfocht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und bejaht deren Eintretbarkeit. Es stuft Teile des kantonalen Entscheids als Teilentscheid, andere als Zwischenentscheid ein. Rechtliche Grundlagen gemäss BGG werden geklärt, insbesondere das Novenverbot (Art. 99 BGG), das auch in diesem Verfahren Anwendung findet. Es wird festgelegt, welche Beweismittel berücksichtigt werden dürfen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Rückforderung für ab April 2022 erbrachte Leistungen rechtmässig war, und ob eine Aktienzuteilung aus dem Jahr 2023 auf frühere Jahre zuzurechnen ist. Das kantonale Gericht hatte trotz Mängeln in der Aktenführung auf die Vorbringen der Arbeitslosenkasse eingegangen. Das Bundesgericht stuft dies als bundesrechtskonform ein. Definition des Zwischenverdienstes nach Art. 24 AVIG: Einkommen ist zeitlich jenem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem der Rechtsanspruch erworben wurde. Das kantonale Gericht bewertete die Aktienzuteilung korrekt als Vergütung für im Jahr 2020 geleistete Arbeit und verneinte eine Zuordnung zum Zeitraum ab April 2022. Die Vorinstanz konnte Schlüssigkeit und rechtliche Konformität dieser Auslegung nach dem Vertrauensprinzip überzeugend darlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund des Verfahrensausgangs als gegenstandslos betrachtet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und auf weitergehende Anträge wurde nicht eingetreten.


1C_153/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Administrativmassnahme des Strassenverkehrsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern eine zweijährige Sperrfrist für die Beantragung eines weiteren Lernfahrausweises der Kategorie B auferlegt. Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, da er den angeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. A.________ reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, da mit seinem Wohnsitzwechsel in den Kanton Aargau die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantons Luzern entfallen sei.


5A_217/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenregelung in Rückführungsangelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) und die Beschwerdegegnerin (B.________) sind Eltern des im Jahr 2021 geborenen Kindes D.________. Die Mutter reiste im Jahr 2025 ohne Zustimmung des Vaters mit dem Kind von Italien in die Schweiz. Der Vater beantragte nach der Haager Konvention über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (CArap) die Rückführung des Kindes nach Italien. Mit Entscheid vom 25. Februar 2026 ordnete die Kammer für Kindesschutz des Appellationsgerichts des Kantons Tessin die Rückkehr des Kindes an und verpflichtete die Mutter zur Zahlung von CHF 6'000.– an den Vater für dessen Parteientschädigung. Der Vater legte Beschwerde gegen diesen Entscheid ein, insbesondere gegen die Überwälzung seiner Anwaltskosten auf ihn selbst, und verlangte deren Übernahme durch den Staat.


6B_533/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Tötung und Körperverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

In dieser Entscheidung des Bundesgerichts wird über die Beschwerden von drei Beschuldigten entschieden, die sich auf die Ereignisse eines Brandes im Foyer U.________ im Jahr 2014 beziehen. Die Beschuldigten wurden auf kantonaler Ebene unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Verantwortung der einzelnen Beschuldigten, ihre jeweilige Rolle sowie ihre Verpflichtungen und Unterlassungen standen im Zentrum der rechtlichen Prüfung.


2C_257/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asylrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die türkische Staatsangehörige A.________ stellte ein Asylgesuch, das 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. Ein daraufhin eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde 2025 ebenfalls abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte ihr im April 2026 teilweise Recht, soweit es die unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage betraf. Mit einer neuen Eingabe beantragte sie die Revision dieses Urteils und ersuchte erneut um unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfügung ab und verpflichtete A.________, einen Kostenvorschuss zu leisten. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_683/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Ehemann reichte im Jahr 2018 die Scheidungsklage ein. Während des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die Unterhaltszahlungen enthielt. Diese wurde jedoch später nicht genehmigt. Der Ehemann beantragte eine Anpassung der Unterhaltsleistungen, doch sowohl das Kreisgericht als auch das Kantonsgericht wiesen seine Anträge ab und erlegten ihm höhere Unterhaltszahlungen auf. Der Streit dreht sich insbesondere um die Festsetzung des ehelichen Unterhalts.


5A_460/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

C.________ stellte am 27.03.2026 ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen bezüglich des Rechts der Eltern A.A.________ und B.A.________ auf persönliche Kontakte zu ihrem Kind. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne verfügte am 30.03.2026 eine eingeschränkte Besuchsbewilligung für die Eltern und erklärte diese sofort vollstreckbar. A.A.________ und B.A.________ erhoben gegen diese Verfügung Einwände und beantragten unter anderem die Suspendierung der Massnahmen, die Aufhebung der Entscheidung sowie die sofortige Zulassung, uneingeschränkt Kontakt zu ihrem Kind haben zu dürfen. Zusätzlich verlangten sie die Ablehnung der zuständigen Präsidentin.


2C_264/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der österreichische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 2003) wurde vom Bundesamt für Polizei (fedpol) unter Bezugnahme auf Art. 68 Abs. 1 AIG aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem 18-jährigen Einreiseverbot belegt. A.A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und verlangte die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Mit Zwischenverfügung wies das BVGer dieses Gesuch ab und setzte eine Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.A.________ eine Beschwerde ans Bundesgericht.


4A_43/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatzforderung im Kontext von Baumängeln und Bauleitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) machte Schadenersatzansprüche gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) wegen Baumängeln und ungenügender Bauleitung geltend. Streitgenstand war eine Serie von Filialbauten, bei denen die Klägerin Mängel wie feuchte Stellen und Risse festgestellt hatte und Schadenersatzforderungen, darunter vorprozessuale Kosten, geltend machte. Die Beklagte wandte Verwirkung der Ansprüche wegen verspäteter Mängelrügen ein und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin.


7B_211/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Nichteintritt auf die Strafanzeige

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ stellte 2021 eine Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen Pater C.________ sowie eine weitere Person, zog diese aber später nach einer kirchenrechtlichen Aufforderung zurück. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verfügte eine Nichtanhandnahme. 2024 brachte A.________ eine neue Strafanzeige gegen B.________ wegen Nötigung ein, die sich auf den Rückzug der ersten Anzeige bezog. Auch diesbezüglich entschied die Staatsanwaltschaft auf Nichtanhandnahme, da der Sachverhalt durch die frühere Verfügung bereits rechtskräftig behandelt sei. Das Obergericht des Kantons Obwalden bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde.


2C_133/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wurde von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern nicht zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bern zugelassen. Dagegen erhob sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sie trotz Aufforderung nicht alle erforderlichen Unterlagen einreichte und keinen Kostenvorschuss leistete, trat das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein. Daraufhin wandte sie sich an das Bundesgericht.


1C_238/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewaltschutzmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Kantonspolizei Zürich ordnete gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz gegen A.________ ein Kontakt- sowie ein Betretverbot an. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese Massnahmen zunächst vorläufig und später definitiv. Die Beschwerde von A.________ dagegen wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.


2C_334/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerinnen, eine libanesische Staatsangehörige und ihre Tochter, reisten aufgrund einer Ehe mit einem in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsbürger in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Nach der gerichtlichen Auflösung des ehelichen Haushalts wurden die Bewilligungen vom Amt für Migration des Kantons Luzern widerrufen. Eine gegen den Widerruf gerichtete Verwaltungsbeschwerde wurde wegen verspäteter Einreichung durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern als unzulässig erklärt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerinnen gelangten daraufhin ans Bundesgericht.


1C_258/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Informationszugang

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ verlangte auf Grundlage des kantonalen Gesetzes über Information und Datenschutz (IDG/ZH) Zugang zu amtlichen Informationen. Sein Gesuch wurde von der Baudirektion des Kantons Zürich lediglich teilweise gutgeheissen. Nach einem erfolglosen Rekurs beim Regierungsrat erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Vorinstanz trat nicht darauf ein, da die Beschwerde verspätet eingereicht worden war.


1C_196/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Wiedererteilung des Führerausweises

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, welchem der Führerausweis seit 2015 auf unbestimmte Dauer entzogen ist, beantragte 2025 die \"Aufhebung des Fahrverbots\". Die erneute Wiedererteilung wurde von verkehrsmedizinischen und -psychologischen Bedingungen abhängig gemacht. Nachdem das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau eine Beschwerde abwies, verlangte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. Gegen diese Verfügung reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_162/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wohnsitzwechsel und Unterhaltsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Rechtsstreit betrifft den Wohnsitzwechsel eines Kindes, die Zuteilung der elterlichen Obhut, die Festlegung des Besuchsrechts und die Unterhaltsleistungen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen. Die Mutter hatte den Wohnsitz des Kindes nach T.________ verlegt, was der Vater beanstandete. Ebenso griff er die modalitären Regelungen des Besuchsrechts sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge zugunsten des Kindes und der Mutter aus früheren kantonalen Instanzen an.


5A_684/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1973) heirateten 1996. Drei gemeinsame Töchter wurden während der Ehe geboren. Die Ehe währte bis zur Trennung 2014 (18 Jahre). Der Ehemann reichte 2018 die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau gab 2001 wegen ihrer Erkrankung (Morbus Crohn) ihre Erwerbstätigkeit auf. Das Kreisgericht St. Gallen sprach 2022 der Ehefrau und den Töchtern Unterhaltsbeiträge zu. Das Kantonsgericht St. Gallen änderte die Unterhaltsbeträge teilweise ab und wies den Berufungs- und Anschlussberufungsantrag in den übrigen Punkten ab. Der Ehemann machte geltend, die Ehe sei nicht lebensprägend gewesen, und beantragte Reduktion und zeitliche Begrenzung des Unterhalts. Eventualiter verlangte er Rückweisung an die Vorinstanz.


9C_203/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss im Krankenversicherungsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein, welches nicht auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten war. Die Nichtanhandnahme durch die Vorinstanz wurde mit der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses begründet.


1C_207/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückweisungsentscheid im Baubewilligungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (A.________ und B.________) wandten sich gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welches ihre Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission in einem Baubewilligungsverfahren abgewiesen hatte. Gegenstand war das Bauvorhaben der C.________ AG, das den Abbruch bestehender Wohnbauten und den Neubau von Doppeleinfamilienhäusern umfasste.