Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_260/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asyl- und Wegweisungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein rumänischer Staatsangehöriger reichte ein Asylgesuch ein, welches vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Eine anschliessende Beschwerde an das Bundesgericht, eingereicht mittels elektronisch signierter Eingabe, hatte u.a. die Anordnung eines Vollzugsstopps und unentgeltliche Rechtspflege zum Inhalt.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. - **E.2:** Die elektronische Eingabe vom 6. Mai 2026 war nicht gültig unterschrieben und daher unzulässig. Es wurde von einer Rückweisung zur Mängelbehebung abgesehen. - **E.3:** Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig, da sie gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts gerichtet ist (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). Eine Ausnahme liegt nicht vor. Auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen. - **E.4:** Die Frage, ob der Beschwerdeführer die weitere Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts anfechten wollte, bleibt unbeantwortet, da dies keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde hat. - **E.5:** Die Beschwerde wird als offensichtlich unzulässig beurteilt. Das Gesuch um Vollzugsstopp und unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, und es fallen keine Gerichtskosten an. Das Urteil wird den Beteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.
6B_1274/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässige Hehlerei
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Bezirks des Waadtländer Ostens am 8. September 2022 unter anderem wegen “Recel par métier” (gewerbsmässige Hehlerei) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde von der Cour d’appel pénale des Waadtländer Kantonsgerichts am 4. Mai 2023 bestätigt. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein, um unter anderem seine Verurteilung anzufechten, die Rolle der Privatklägerin (\"B.________ SA\") in der Verfahrensbeteiligung zu klären und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **Zulässigkeit (E.1):** Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, während der subsidiäre Verfassungsbeschwerdeweg ausgeschlossen ist. 2. **Rechtliches Gehör und Beweise (E.2-E.3):** Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und beantragt die Einholung weiterer Beweise. Das Bundesgericht weist dies zurück, da weder eine Verletzung der Verfahrensmaximen noch ein Mangel an Objektivität der kantonalen Instanz vorliegt. 3. **Qualität der Privatklägerin (E.4):** Das Bundesgericht folgt der bisherigen Rechtsprechung (ATF 140 IV 162) und entscheidet, dass die B.________ SA keine direkte Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts ist, auch wenn sie durch Fusion Rechte einer anderen Gesellschaft übernommen hat. Ihre Einbindung als Partei war daher unrechtmässig. 4. **Beweise, die unter Mitwirkung der Privatklägerin erhoben wurden (E.5):** Die Unzulässigkeit der Beteiligung der Privatklägerin führt nicht zur Unverwertbarkeit der Beweise, da keine schwerwiegenden Verfahrensfehler vorliegen. 5. **Vorliegen einer Vortat (E.6.1):** Das Bundesgericht bestätigt, dass die gestohlenen Computer als fremdes Eigentum zu betrachten sind, und somit eine Vortat im Sinne von Art. 160 StGB vorliegt. 6. **Subjektive Tatbestandsmerkmale (E.6.4):** Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich wusste, dass die Computer aus Straftaten stammen. 7. **Berufsausübung als verschärfender Umstand (E.6.5):** Die gewerbsmässige Ausführung des Recel par métier wurde nicht bestritten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt, während die Hauptbeschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben wurde. Zudem wurden Gerichtskosten angeordnet und eine Parteientschädigung gewährt.
5A_271/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde der A.________ SA gegen eine kantonale Entscheidung, mit der die Eröffnung der Konkurserklärung über die Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld vollständig getilgt und ihre Solvenz nachgewiesen zu haben.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Zahlung der gerichtlich angeordneten Verfahrenskosten erbracht hatte. Zudem seien die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt, da weder ein rechtzeitiger Schuldentilgungsnachweis noch die Solvenz plausibel nachgewiesen worden seien. - **E.4.1:** Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Nachweis gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG innerhalb der Beschwerdefrist zu erbringen. Nach Ablauf der Frist eingereichte Belege sind unzulässig. - **E.4.2:** Die Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, dass die gerichtlich festgesetzten Verfahrenskosten innerhalb der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO cum Art. 251 lit. a ZPO beglichen wurden. Die Vorinstanz ging somit nicht willkürlich vor. Weiter ist die Solvenz der Beschwerdeführerin für den Entscheid nicht relevant, da gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. - **E.5:** Aufgrund der unzureichenden Substantiierung der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG war der Entscheid klar. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird hinfällig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Entscheid wird den Parteien sowie der Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts mitgeteilt.
6B_858/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialversicherungsbetrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Bezirksgericht des estlichen Waadtlands am 24. Februar 2025 wegen Sozialversicherungsbetrugs zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von fünf Jahren und einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Strafgerichtshof des Waadtländer Kantonsgerichts am 28. August 2025 abgewiesen.
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6B_723/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs und sexueller Handlungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Sarine am 22. Mai 2024 u.a. wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt auf 5 Jahre) verurteilt. Zudem wurde A.________ auf Lebenszeit verboten, berufliche oder organisierte nicht-berufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Personen oder Tätigkeiten im Gesundheitsbereich auszuüben. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte am 18. Juni 2025 die Verurteilung.
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5A_975/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien B.________ (geb. 1974) und A.________ (geb. 1984) sind seit 2012 verheiratet und Eltern von zwei Kindern, C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2018). Nach der Trennung im Juli 2020 beantragte A.________ die Scheidung. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 setzte das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen eine Unterhaltsleistung von 390 CHF/Monat pro Kind sowie 1'560 CHF/Monat für die Ehefrau fest. In zweiter Instanz änderte die Zivilkammer des Kantonsgerichts Genf diese Beträge: Die Ehefrau sollte ab dem 1. Oktober 2024 monatlich 620 CHF für C.________ an den Ehemann zahlen, während umgekehrt der Ehemann für D.________ 100 CHF sowie für die Ehefrau 660 CHF (begrenzte Dauer bis zum 30. Juni 2024) zu leisten habe. A.________ brachte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die hauptsächliche eine Rücknahme der zweiten Instanz-Beschlüsse forderte.
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5A_16/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) sind seit 1996 verheiratet, leben jedoch seit 2013 getrennt. Das Bezirksgericht Brugg schied die Ehe und verpflichtete den Beschwerdegegner zu nachehelichem Unterhalt. Nach Berufung des Beschwerdegegners setzte das Obergericht des Kantons Aargau den Unterhalt herab und wies die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin verlangte in der Beschwerde einen höheren nachehelichen Unterhalt.
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5A_298/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsvollstreckung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Association A.________ erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache betreffend die Pfändung und Wegnahme von Fahrzeugen durch das Office cantonal des poursuites de Genève. Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte ihre Beschwerde für unzulässig erklärt, da sie die angefochtene Entscheidung nicht fristgerecht eingereicht hatte. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in Zivilsachen ein.
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5A_107/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Neuschätzung einer Liegenschaft im Grundpfandverwertungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil behandelt ein Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens. Die Beschwerdeführer wollten den Schätzwert der Liegenschaft wegen allgemeiner Preissteigerungen anpassen lassen. Das Obergericht wies das Gesuch wegen Rechtsmissbrauchs ab, da eine Neuschätzung dem erklärten Ziel der Beschwerdeführer, einen möglichst hohen Veräusserungserlös zu erzielen, nicht dienlich sei und das Ansinnen ausschliesslich der Verzögerung des Verfahrens diente.
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5A_1077/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zivilklage gegen Kollokationsplan
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, hatte gegen eine Schuldnerin gerichtete Betreibungen initiiert, die zur Erstellung von Kollokationsplänen und Verteilungslisten durch das Betreibungsamt Genf führten. Nach Änderungen dieser Akten durch das Betreibungsamt reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ein, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 als unzulässig erklärt wurde. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_83/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ erhob eine Beschwerde gegen ein Urteil der Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin (CARP), welches unter anderem ein Revisionsgesuch abwies. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, gemäss Art. 62 BGG einen Kostenvorschuss zu leisten. Trotz mehrerer Fristansetzungen und letztlich eines nicht verlängerbaren Nachfrist-Entscheids blieb die Beschwerdeführerin die Zahlung schuldig. Sie beantragte wiederholt eine Verfahrenssistierung und einen Aufschub des Vorschusses, stützte sich jedoch auf Gründe, die das Bundesgericht als unzureichend und weitgehend voraussehbar erachtete.
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6B_145/2026: Bundesgerichtsurteil 6B_145/2026: Beschwerde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und anderen Straftaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A. wurde vom Obergericht Zürich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Schändung sowie mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Er hatte seine Ehefrau C.A. und seine beiden Kinder, darunter die Tochter B.A., über Jahre hinweg physisch und psychisch unterdrückt. Im Zeitraum von 2002 bis 2017 beging A.A. mehrfach sexuelle Übergriffe gegen B.A., darunter Oralsex, Analsex und weitere sexuelle Handlungen, teilweise unter Anwendung von Gewalt. Zudem verübte er gegen seine Ehefrau C.A. im Jahr 2015 gegen deren Willen Analverkehr. Ein weiterer Sohn wird im Urteil erwähnt, aber nicht als betroffen bezeichnet. Ferner wurden einige einzelne Vorwürfe fallen gelassen. A.A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege.
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7B_1106/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrensverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf gegen A.________ und andere wegen beabsichtigter Überschwemmung und Einsturz gemäß Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie vorsätzlicher Missachtung bautechnischer Vorschriften (Art. 229 Abs. 1 aStGB). A.________ legte gegen eine vom Regionalen Staatsministerium Wallis zentrale erlassene Verfahrensverfügung mehrere Rechtsbegehren ein. Diese wurden jedoch abgewiesen, woraufhin A.________ beim Gericht des Kantons Wallis Beschwerde einlegte. Der kantonale Richter erklärte die Beschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer wandte sich deshalb ans Bundesgericht.
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2C_506/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Amtshilfeersuchen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der die Übermittlung von Informationen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der spanischen Steuerbehörden bewilligte. Die spanischen Behörden hatten Informationen betreffend die Steuerresidenz von A.________ für die Jahre 2018 bis 2020 angefordert. Zu den Informationen zählten u.a. Steueransässigkeitsbescheinigungen sowie Korrespondenz zwischen A.________s Anwälten und der thurgauer Steuerverwaltung. A.________ beantragte die Nichtübermittlung dieser Dokumente und berief sich insbesondere auf das Berufsgeheimnis der Anwälte.
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9C_697/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer focht einen Entscheid des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, Cour des assurances sociales, vom 5. November 2025 an. Ihm wurde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, und er wurde verpflichtet, eine Kostenvorschusszahlung zu leisten. Mehrere Fristverlängerungen zur Zahlung der Kosten wurden gewährt, zuletzt mit einer nicht erstreckbaren Frist von drei Tagen. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig zahlen zu können, erbrachte jedoch keine Beweise für besondere Umstände im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BGG.
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9C_617/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte am 6. November 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt vom 3. Oktober 2025 ein. In diesem Verfahren wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, und er wurde aufgefordert, innert einer gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Nachdem die vorgeschriebene Frist ungenutzt verstrichen war, wurde ihm eine letztmalige Fristverlängerung gewährt, jedoch blieb auch diese ungenutzt.
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9C_137/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungsanspruch bei Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin A.________ meldete sich nach einer ersten Leistungseingabe, die 2015 abgewiesen wurde, 2020 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau stützte sich auf ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA AG (vom Juni 2022) ab und verneinte einen Leistungsanspruch in der Verfügung vom 22. Mai 2024. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.
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6B_519/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung nach qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein guineischer Staatsangehöriger, wurde unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie widerrechtlicher Täuschung der Behörden schuldig gesprochen. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten (15 Monate vollziehbar, 12 Monate auf Bewährung) sowie eine siebenjährige Landesverweisung beinhaltete, erhob er Beschwerde.
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8C_247/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Cassa disoccupazione Unia zur Rückerstattung von CHF 1'208.75 aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen sowie zur nachträglichen Amortisation einer fünftägigen Leistungssperre verurteilt. Das kantonale Gericht stützte die Entscheidung der Arbeitslosenkasse; eine Beschwerde von A.________ wurde abgewiesen.
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4A_347/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Architektenhonorar
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer (A.________ und B.________) schlossen im März 2019 mit der Beschwerdegegnerin (C.________ GmbH) einen Architekturvertrag ab, der auf der SIA-Norm 102 vom 1. November 2014 basierte. Es kam zu Streitigkeiten über das vereinbarte Honorar, nachdem die Beschwerdeführer das Projekt im November 2019 aufgrund von Unstimmigkeiten abgebrochen hatten. Die Beschwerdeführer verlangten die Rückzahlung geleisteter Akontozahlungen, während die Beschwerdegegnerin auf die Entschädigung ihrer Leistungen pochte.
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6B_746/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2025 unter anderem wegen Verkehrswidrigkeiten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Der Strafbefehl wurde mittels Gerichtsurkunde verschickt, jedoch von der Post als \"nicht abgeholt\" retourniert. Nachdem A.________ am 22. April 2025 Einsprache erhoben hatte, trat das Richteramt Thal-Gäu wegen Verspätung nicht darauf ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid.
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5A_954/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., verheiratet seit 2014, haben zwei Kinder, geboren 2017 und 2020. Die Ehegatten leben getrennt. In den kantonalen Instanzen wurden u.a. Fragen zu Unterhaltsbeiträgen, der Elternverantwortung sowie dem rechtlichen Wohnsitz der Kinder behandelt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen zu Unterhaltsbeiträgen und macht geltend, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde.
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5A_204/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sorgerecht und Aufenthaltsort der Kinder
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., Eltern zweier minderjähriger Kinder, streiten in Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren über Massnahmen betreffend die Kinder. Die spezifischen Konflikte umfassen die Frage des Aufenthaltsortes (Schweiz oder Vereinigte Arabische Emirate), das Sorgerecht und die Ausgestaltung der elterlichen Sorge. B.A. beantragte Scheidung und erzielte initiale superprovisorische Massnahmen zu ihren Gunsten, die jedoch von der ersten Instanz später aufgehoben wurden. Die kantonale Justiz wies jedoch die Rechtsmittel von A.A. ab und liess die superprovisorischen Massnahmen bis zur Klärung der Berufung von B.A. in Kraft.
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2C_464/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Errichtung einer Servitut für die Nutzung eines Gartens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Errichtung einer Servitut für die Nutzung eines Gartens auf einem landwirtschaftlichen Grundstück in der Gemeinde Bardonnex (Parzelle Nr. 4813) der Genehmigungspflicht nach der LDFR unterliegt. Die Beschwerdeführer, A.________ und B.________, beantragten vergeblich vor den kantonalen Instanzen, die Errichtung dieser Servitut zu gestatten. Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Entscheid die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, die daraufhin die Servitut weiterhin verweigerte. Der angefochtene Entscheid wurde nun vom Bundesgericht überprüft.
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5A_336/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend elterliche Sorge und Besuchsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein verheiratetes Elternpaar stritt über die elterliche Sorge für ihre im Jahr 2020 geborene Tochter sowie über das Besuchsrecht des Vaters. Nach verschiedenen Gerichtsverfahren wurden zunächst die elterliche Sorge der Mutter zugesprochen und das Besuchsrecht des Vaters geregelt. Spätere Vorwürfe der Mutter gegen den Vater, die sexuelle Gewalt betrafen, führten zu einer Eskalation, und die Mutter unterband die Kontakte. Nach umfangreichen Familienrechtsverfahren und einer Untersuchung, die keine konkreten, unmittelbaren Gefährdungen der Tochter bei der Mutter feststellte, ordnete die Vorinstanz den Entzug der elterlichen Sorge der Mutter und deren Übertragung auf den Vater an. Diese Entscheidung wurde vom Kantonsgericht in Bezug auf den aufschiebenden Effekt angepasst, woraufhin der Vater Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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8C_72/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (geb. 1988) meldete sich am 8. Dezember 2019 wegen gesundheitlicher Einschränkungen aufgrund einer Autoimmunhepatitis bei der IV-Stelle des Kantons Zug zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und einem polydisziplinären Gutachten sprach die IV-Stelle ihm ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
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5F_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Vermächtnisstreitverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin A.________ streitet mit B.________ und C.________, Söhnen des 2010 verstorbenen Erblassers, um die Auszahlung eines Vermächtnisses von CHF 10 Millionen, basierend auf einem Testament von 2008. Ein späteres Testament von 2010 (nur in Kopie vorhanden) widerruft das vorherige Testament und schränkt die Ansprüche von A.________ ein. In früheren Verfahren bis hin zum Bundesgericht wurde die Forderung der Gesuchstellerin abgewiesen. Mit Revisionsgesuch wollte A.________ unter Berufung auf ein neu erstelltes Gutachten die Entscheidungen revidieren lassen.
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6B_1213/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Verteidiger in einem Strafverfahren des Kantons Waadt (Me A.________) focht die von der Berufungsinstanz festgesetzte Entschädigung an, welche ihm für sein Mandat als amtlicher Verteidiger für die erste Instanz und das Berufungsverfahren zugesprochen wurde. Er begehrte eine höhere Entschädigung aufgrund des vermeintlich zu niedrigen Stundentarifs und der Ablehnung bestimmter aufgelisteter Tätigkeiten durch die Vorinstanz.
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6B_329/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der Pflichtverteidigerin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Pflichtverteidigerin im Kanton Waadt (Me A.________) beanstandet die Höhe der ihr für ihre Tätigkeit in einem Strafverfahren zugesprochenen Entschädigung von CHF 180 pro Stunde, die sie als unangemessen tief ansieht. Das Strafgericht des Bezirks La Côte hatte ihre Entschädigung ursprünglich auf CHF 3'518.50 festgelegt, während die Beschwerdeführerin eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250 (CHF 4'800 gesamt) beantragte. Ihr Rekurs an das waadtländische Kantonsgericht, Strafberufungskammer, blieb erfolglos. Die Pflichtverteidigerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
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2C_231/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Stipendienvergabe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen lehnte ein Stipendiengesuch von A.________ ab. Sein Vater, B.________, erhob Rekurs, versäumte jedoch die Zahlung des Kostenvorschusses und stellte kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Rekursverfahren wurde daher als erledigt abgeschrieben. B.________ beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine Überprüfung, dessen Beschwerde daraufhin abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid richtete sich die Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_985/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einziehung und Vernichtung eines Laserpointers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein an den Beschwerdeführer adressierter Laserpointer der Klasse 2 wurde im Dezember 2021 von der Eidgenössischen Zollverwaltung sichergestellt. Die Einfuhr des Geräts ist gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) verboten. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das NISSG. Das Obergericht sprach ihn jedoch mangels Vorsatzes und unter Anwendung von Art. 21 StGB (Rechtsirrtum) frei, ordnete aber dennoch die Einziehung und Vernichtung des Laserpointers an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht bezüglich der Einziehungs- und Entschädigungsentscheidungen.
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5A_476/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend die Vorlage von Strafakten im Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ (geb. 1977, Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1985, Beschwerdegegnerin) sind seit 2010 verheiratet und haben zwei minderjährige Kinder. Die Ehefrau reichte 2022 eine Scheidungsklage ein. Der Ehemann befindet sich seit November 2023 in Untersuchungshaft. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Ehefrau die Vorlage der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen den Ehemann. Der Präsident des Zivilgerichts genehmigte am 2. Oktober 2024 die Vorlage. Gegen diesen Entscheid legte der Ehemann Beschwerde beim Tribunal cantonal de Vaud ein, welches die Beschwerde für unzulässig erklärte. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte hauptsächlich die Rückweisung an die Vorinstanz.
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4A_648/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationalen Schiedsspruch zu Kaufverträgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die polnische Gesellschaft A.________ schloss mit der schweizerischen B.________ S.A. zwei Verträge über den Kauf, die Montage und die Inbetriebnahme von Kunststoffrohrmaschinen (Verträge Nr. 1 und Nr. 2). Nach Problemen mit den Maschinen und Differenzen in Bezug auf Mängelrüge, Abnahme und Zahlung initiierte A.________ ein Schiedsverfahren, in dem sie die Reparatur oder den Ersatz der Maschinen sowie Schadenersatz forderte. Die Schiedsperson, die am Swiss Arbitration Centre in Genf tätig war, wies am 14. November 2025 die Klage von A.________ ab und verurteilte diese zur Zahlung des Restkaufpreises für die erste Maschine.
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6B_138/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung und SIS-Signalement
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde vom kantonalen Strafgericht des Kantons Jura u.a. des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruchverletzung und weiterer Delikte für schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Zudem wurde er des Landes verwiesen und im Schengener Informationssystem (SIS) signalisiert. Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht gegen die Landesverweisung und das entsprechende Signalement im SIS, beruft sich auf eine persönliche Notlage und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
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8C_554/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherungsrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ meldete sich 2019 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden bei der IV-Stelle Luzern an. Diese gewährte ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen bis Juni 2023 und sprach ihm eine abgestufte Invalidenrente von 54% ab Juli 2023 und 58% ab Januar 2024 zu, welche auch Kinderrenten umfasste. Das Kantonsgericht Luzern wies eine Beschwerde gegen diese Verfügung ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und eine Neubeurteilung seines Rentenanspruchs.
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6B_110/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ war wegen umfangreicher Straftaten, darunter versuchte Diebstähle, Raub, Betrug, Sachbeschädigung, häusliche Gewalt und Fahren unter Drogeneinfluss, zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Gegen ihn wurde zudem eine obligatorische Landesverweisung für fünf Jahre verhängt. Er legte dagegen Beschwerde ein, insbesondere hinsichtlich der Landesverweisung. Seine Pflichtverteidigerin beanstandete im parallelen Beschwerdeverfahren die Reduktion ihrer Honorierung für die Berufungsinstanz.
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6B_950/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend COVID-19-Kredit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________, Ehepartner und verbunden mit der Gesellschaft C.________ Sàrl, wurden in Bezug auf die Beantragung eines COVID-19-Kredits und die damit verbundenen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt. A.A.________ hatte einen Kredit unter Angabe eines überhöhten Umsatzes beantragt; B.A.________ wurde ebenfalls in die Antragsstellung involviert. Später wurde der Gesellschaft vorgeworfen, den Kredit teilweise widerrechtlich genutzt und die Buchhaltungspflichten verletzt zu haben.
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6B_45/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Veruntreuung von Vermögenswerten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde erstinstanzlich wegen Veruntreuung von Vermögenswerten, die unter amtliche Beschlagnahme gestellt wurden, und wegen Fahren ohne Berechtigung verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe reduziert und das Zivilverfahren auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde an das Bundesgericht ein, in der er unter anderem seine Verurteilung und die Nichtgewährung einer bedingten Strafe rügte.
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