Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_1117/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Glaubwürdigkeitsbegutachtung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte am 18. März 2015 eine Strafanzeige gegen B.B.________, den Vater ihrer Kinder, wegen häuslicher Gewalt ein. Gegen A.________ wiederum reichten die Kinder C.B.________ und D.B.________ am 20. September 2021 Strafanzeige wegen verschiedener Sexualdelikte ein. A.________ verlangte im Rahmen der Untersuchung die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung sowie anderer Beweiserhebungen, was vom Genfer Staatsministerium abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde bei der Genfer Strafrekurskammer, welche diese mit Entscheid vom 17. September 2025 als unzulässig erklärte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Entscheidung eine letztinstanzliche kantonale Unzulässigkeitsentscheidung ist, womit die Beschwerde unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt, und diese wurde form- und fristgerecht eingereicht. A.________ machte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie argumentierte, die kantonale Instanz habe ihre Anträge und Argumente nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei, indem sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Beweissituation gestützt habe. Die Beschwerdeführerin stützte sich zudem auf den Grundsatz der Waffengleichheit und argumentierte, dass die Verweigerung der Glaubwürdigkeitsbegutachtung sie in ihrer Verteidigung benachteilige. Das Bundesgericht sah darin jedoch keinen irreparablen Nachteil, da die Anträge auf Begutachtung und Zeugeneinvernahme im Hauptverfahren erneut gestellt werden können. Das Gericht prüfte abschliessend den Einwand, dass ein möglicher Verlust von Beweisen (z.B. durch Zeitablauf) verhindert werden müsse. Es stellte klar, dass kein konkreter und irreparabler Schaden durch den Entscheid des Staatsministeriums oder der Vorinstanz dargelegt wurde.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
1C_573/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung nach Opferhilfegesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob einem Gesuchsteller, der im Jahr 1999 durch die vorsätzliche Tötung seiner Schwester durch seinen Bruder psychisch beeinträchtigt wurde, eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz (aOHG) zusteht. Der Gesuchsteller erwog zudem, dass seine 2019 festgestellte psychische Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit eine \"spät aufgetretene\" Folge der Ereignisse sei und allenfalls eine neue Verwirkungsfrist auslösen könnte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, welche Rechtsgrundlage (aOHG oder OHG) angewendet werden muss. Da die Straftat (vorsätzliche Tötung) 1999 verübt wurde, ist das aOHG anzuwenden. Eine schwere Körperverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage der Verwirkung. Die zweijährige Verwirkungsfrist begann 1999 mit der Kenntnis des Beschwerdeführers von der vorsätzlichen Tötung. Spätfolgen, die erst 2019 bzw. 2020 bekannt wurden, ändern nichts am Beginn der Verwirkungsfrist.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und sprach dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege zu. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erhält eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse.
1C_631/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baugenehmigung für energetische Sanierung
Zusammenfassung des Sachverhalts
C.________, Eigentümerin einer Parzelle in Lausanne, plante die energetische Sanierung, Transformation und Erweiterung ihrer Villa sowie den Bau eines Aussenpools. Gegen dieses Baugesuch erhoben die Nachbarn A.________ und B.________ Einsprache, insbesondere wegen der Anzahl und Lage der geplanten Parkplätze. Nach einer Überarbeitung des Projekts mit entsprechenden Anpassungen hob die Gemeinde Lausanne die Einsprachen auf und erteilte eine Baugenehmigung basierend auf einem neuen Reglement für Parkplätze (MRPGA), das zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Das kantonale Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Vor Bundesgericht beantragten die Einsprecher die Aufhebung der Baugenehmigung.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Der Beschwerdegegenstand fiel unter öffentliches Baurecht und war daher gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig. Die Beschwerdeführer waren direkte Nachbarn und daher beschwerdeberechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). - **E.2:** Die Beschwerdeführer monierten eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung bezüglich der bestehenden und geplanten Parkplätze sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht hielt die Anzahl der bestehenden Parkplätze jedoch für regelkonform und sah keinen Anlass, zusätzliche Beweise einzuholen. - **E.3:** Ein weiterer Kritikpunkt bezog sich auf die Regelungen zur Zahl der Parkplätze gemäss Art. 19 und 22 RPG sowie dem kantonalen Recht. Auch hier erkannte das Bundesgericht keine Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen. - **E.4:** Die Beschwerdeführer brachten vor, das Bauprojekt verletze Regelungen zur Geschossanzahl und nutze die Parzellensituation unzulässig aus. Das Bundesgericht prüfte die städtebaulichen Vorgaben, bestätigte jedoch die Zulässigkeit der von der Gemeinde Lausanne praktizierten Regelungen zur Einteilung von Geschossen in Hanglagen und wies die Beschwerde auch in diesem Punkt ab.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde insgesamt abgewiesen, mit der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen.
5A_449/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, welches ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit einer Grundstücksversteigerung und einer Besichtigung abgewiesen hatte. Das Bundesgericht hatte bereits am 20. Mai 2026 ein superprovisorisches Gesuch abgewiesen und beurteilte im vorliegenden Entscheid die Zulässigkeit der Beschwerde.
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7B_290/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer richtete sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Haftbefehl, der vom Präsidenten der Beschwerdekammer des Strafgerichts des Kantons Bern am 11. Februar 2026 als verspätet beurteilt wurde. Das ursprüngliche Verfahren wurde aufgrund eines Vorladungsbefehls und anschliessend eines Haftbefehls durch das Regionalgericht Jura bernois-Seeland eingeleitet.
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5A_648/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändbarkeit von Guthaben
Zusammenfassung des Sachverhalts
In der Betreibung der B.________ AG gegen A.________ pfändete das Betreibungsamt Höfe am 7. Oktober 2024 unter anderem Guthaben auf dem Konto des Schuldners. A.________ erhob Beschwerde, die teilweise gutgeheissen wurde. In der Folge trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf seine erneute Beschwerde ein, da es keine rechtsgenügliche Begründung vorliegen sah.
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6B_942/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________, B.________, C.________ und D.________, Angestellte der Bank E.________, wurden wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB verurteilt. Im Zentrum standen Geschäftsbeziehungen, bei denen Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung eines Kunden bestanden und zusätzliche Abklärungen unterblieben. Diese Beziehungen wurden 2014 eröffnet und nach internen Diskussionen 2016 beendet. Vorangegangen waren Berichte über die Panama Papers und eine Untersuchung durch die FINMA.
Das Bezirksgericht Zürich und in zweiter Instanz das Obergericht des Kantons Zürich befanden die Beschuldigten für schuldig, wobei das Obergericht die Strafen reduzierte. Die Verurteilung erfolgte, obwohl unklar blieb, ob der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte korrekt festgestellt wurde.
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8C_503/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1970, meldete sich 2013 erstmals bei der IV wegen Gelenkbeschwerden an. Ein Rentenanspruch wurde 2017 abgelehnt (Invaliditätsgrad 6%). 2020 erfolgte eine Neuanmeldung wegen rezidivierender depressiver Störung, rheumatischer Beschwerden und eines Bandscheibenvorfalls. Ein Gutachten von 2022 führte zur Verfügung der IV vom 9. November 2023, die erneut einen Rentenanspruch verneinte; es sei keine relevante Änderung der Verhältnisse gegeben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies 2024 die Beschwerde des Versicherten ab. Mit der vorliegenden Beschwerde begehrte A.________ beim Bundesgericht eine Neubeurteilung und mindestens eine halbe Invalidenrente ab Juni 2021.
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6B_180/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfache Beschimpfung und Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Luzern am 31. Oktober 2025 wegen mehrfacher Beschimpfung und Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Er brachte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und rügte im Wesentlichen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie der Verfahrensfairness.
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5A_414/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsurkunde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Zofingen und rügte vor dem Obergericht des Kantons Aargau Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Zofingen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
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6B_239/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2026 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Gegenstand war ein Betrugsfall im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten. Am 12. Mai 2026 zog die Beschwerdeführerin die am 10. April 2026 eingereichte Beschwerde zurück.
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9C_272/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eingabemängel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026. Die Vorinstanz war auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die vorinstanzliche Eingabe keine klaren Anfechtungsbegehren enthielt und eine Frist zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt verstrichen war.
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5A_388/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung und Behandlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2026 gestützt auf eine ärztliche Anordnung fürsorgerisch untergebracht, wobei gleichzeitig eine notfallmässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation) und eine Behandlung ohne Zustimmung (Medikation) verfügt wurden. Gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie die genannten Massnahmen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung teilweise gut, wies jedoch die übrigen Beschwerden ab. Am 5. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde erneut gegen sämtliche Massnahmen.
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7B_230/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Weiterführung der Strafuntersuchung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.B.________ verlangte im Strafverfahren gegen B.B.________ eine Weiterführung der eingestellten Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde von A.B.________ teilweise nicht ein und wies diese im Übrigen ab. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von A.B.________ in Strafsachen und entschied, dass die Eingabe den Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nicht genügte.
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1C_506/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Unzulässigkeitserklärung eines kantonalen Rekurses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft eine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitserklärung eines kantonalen Rekurses durch die Cour de droit administratif et public des Tribunal cantonal des Kantons Waadt (CDAP). Die Beschwerdeführer hatten sich gegen eine Baubewilligung in der Gemeinde Pully gewehrt, jedoch den vorgeschriebenen Kostenvorschuss von 4.000 CHF nicht fristgemäss bezahlt. Eine Rückerstattung des versäumten Zahlungsfrists wurde von der CDAP abgelehnt.
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9C_256/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2022 im Gatekeeper-Versicherungsmodell \"Combi Care\" der Beschwerdegegnerin versichert. Aufgrund einer Meldepflichtverletzung (unterlassene Meldung an das telemedizinische Beratungszentrum) verweigerte die Versichererin die vollständige Kostenübernahme von Behandlungen, welche in der B.________ AG durchgeführt wurden, und forderte den Beschwerdeführer auf, bestimmte Kostenanteile selbst zu tragen. Vorinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Entscheidung geschützt.
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5A_400/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Errichtung einer Beistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon errichtete gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Psychiaterin des Beschwerdeführers, welche dessen Unfähigkeit zur selbständigen Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten feststellte, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde.
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1C_227/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zonenplanänderung und Seilbahnprojekt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Rechtsstreit betrifft die Änderung eines Zonenplans sowie die Genehmigung von Plänen zur Linienführung im Zusammenhang mit einem Seilbahnprojekt zwischen Sion und Mayens de l'Ours im Kanton Wallis. Die Vorinstanz, der Präsident der Cour de droit public des Kantonsgerichts Wallis, erklärte die Beschwerde der Beschwerdeführerin A.________ für unzulässig.
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6B_832/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verurteilung wegen Entrave aux services d'intérêt général
Zusammenfassung des Sachverhalts
Drei Beschwerdeführer, die an zwei nicht bewilligten Klimaprotestaktionen in Lausanne 2019 teilgenommen hatten, wurden unter anderem wegen \"Entrave aux services d'intérêt général\" gemäss Art. 239 StGB verurteilt. Die Versammlungen führten zu gravierenden Verkehrsstörungen durch Blockaden städtischer Hauptverkehrsachsen, wodurch Buslinien Verspätungen und Umleitungen erfuhren. In den vorinstanzlichen Verfahren wurden sie zu Geldstrafen und Bussen verurteilt. Das Hauptziel dieser Aktionen, die Aufmerksamkeit auf die Klimakrise zu lenken, war unstrittig.
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5A_413/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich wegen medizinischer Belange mehrfach an das Zivilgericht Basel-Stadt. Er beantragte eine Abklärung medizinischer Beschwerden, was u.a. zur Einbindung von Psychiatrie und Polizei führte. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Eingaben aufgrund Mängeln als unzulässig ab (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Das Appellationsgericht Basel-Stadt verweigerte gestützt auf Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und forderte einen Kostenvorschuss. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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1C_354/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baugesuch für Zentrum zur Unterbringung von Asylbewerbern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Baugesuch des \"Hospice général\" im Kanton Genf betraf den Bau eines Zentrums zur Unterbringung von Asylsuchenden auf zwei Parzellen im Gebiet Petit-Saconnex, die als Zone für öffentliche Einrichtungen und Grünfläche klassifiziert sind. Die ursprüngliche Genehmigung des Bauprojekts durch das Departement des Territoriums (DT) verzichtete auf einen quartierbezogenen Bebauungsplan. Nach einem erfolglosen Rekurs vor dem Tribunal administratif de première instance (TAPI) und der Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf gelangten die betroffenen Nachbarn ans Bundesgericht. Sie beanstandeten unter anderem die Zonenkonformität des Projekts und eine unzureichende Sachverhaltsabklärung.
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7B_409/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierung eines kantonalen Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, welcher die Sistierung der kantonalen Strafverfahren xxx, yyy und zzz bestätigte.
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7B_368/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte eine Strafanzeige gegen das Staatssekretariat für Migration eingereicht. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 23. Februar 2026 die Nichtanhandnahme der Sache. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom 16. März 2026 nicht behandelte, da sie darauf nicht eintrat.
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5A_412/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer, der an paranoider Schizophrenie leidet, ist fürsorgerisch in einer Klinik untergebracht. Gegen die von der Klinik angeordnete Zwangsmedikation legte er bei der KESB Münchwilen Beschwerde ein, welche jedoch abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid am 16. April 2026. Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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7B_494/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Sàrl hatte Beschwerde gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vom 18. März 2026 eingereicht. Am 12. Mai 2026 zog die A.________ Sàrl die Beschwerde zurück.
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2C_305/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Staatsangehöriger von Guinea, lebte seit 2000 in der Schweiz und erwirkte Aufenthaltsbewilligungen durch zwei Ehen mit Schweizer Staatsangehörigen. Aufgrund von Straffälligkeit und Beendigung der ehelichen Gemeinschaft wurden seine Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert. Rechtsmittel gegen die Nichtverlängerung und Wegweisung blieben erfolglos. 2024 stellte er erneut ein Gesuch um Wiedererwägung der Aufenthaltsbewilligung, das vom Migrationsamt mit Nichteintreten abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde von der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.
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5A_403/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheides
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind getrennt lebende Eltern von zwei Kindern. Das Bezirksgericht Zofingen regelte in einem Entscheid vom 13. März 2026 diverse Aspekte der elterlichen Sorge und des Aufenthalts der Kinder. Der Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin vor dem Obergericht des Kantons Aargau angefochten, welches am 2. April 2026 auf die sinngemässe Berufung nicht eintrat und den Antrag auf aufschiebende Wirkung abwies. Die Beschwerdeführerin gelangte hierauf mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Feststellung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Tunesien.
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5A_395/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entlassung einer Beiständin und Zustimmung zu einer Kita-Vertragsanpassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die getrennt lebenden Eltern zweier Kinder streiten über die Entlassung einer Beiständin und die Zustimmung zu einer Anpassung des Kita-Vertrages für die Kinder. Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Entlassung abgelehnt und den Kita-Vertrag mit einem erhöhten Pensum genehmigt hatte, wurde dieser Entscheid vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte insbesondere Willkür bei der Entscheidfindung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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8C_289/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistung zur AHV/IV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht entschied über eine Beschwerde bezüglich der Ergänzungsleistung zur AHV/IV. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Aargau war auf eine vorherige Beschwerde nicht eingetreten, da die Einsprachevoraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt worden seien. Die Beschwerde an das Bundesgericht enthielt keine ausreichende Begründung, wie das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen soll.
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2C_520/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung der anwaltlichen Informationspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Anwalt (A.________) wurde von seiner ehemaligen Klientin (B.________) bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau angezeigt, weil er während ihrer Mandatsbeziehung nicht ausreichend über aufgelaufene Kosten informiert habe. Die Anwaltskommission stellte eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA fest und belegte ihn mit einer Busse von CHF 2'000.–. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Anwalts gegen diesen Entscheid ab. Der Anwalt wandte sich ans Bundesgericht, das ebenfalls auf eine Verletzung der anwaltlichen Informationspflicht erkannte.
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2C_244/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche Ausschreibung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) publizierte auf der Plattform SIMAP eine Ausschreibung für Bauleistungen unter dem Projekttitel \"MP-170014 Wildtierüberführung Biberlikopf, UN Bau\". Nachdem lediglich ein Angebot, von der B.________ AG und der C.________ AG (zusammen A.________), eingereicht wurde, schloss die Vergabestelle dieses von der Bewertung aus, da es die Anforderungen der Ausschreibung nicht erfüllte. Das Submissionsverfahren wurde daraufhin abgebrochen. Gegen diese Entscheidungen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche abgewiesen wurde. Dagegen richtete sich die hier beurteilte Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_289/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung zur Berufungserklärung bei Tätlichkeiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde am 26. März 2025 wegen Tätlichkeiten verurteilt. Ihre Berufung wurde wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung vom Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen. Zudem lehnte das Kantonsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufung ab.
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9C_247/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Rente der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte eine dritte Anfrage auf Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht, da er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machte. Dies wurde durch das kantonale Gericht abgelehnt, da keine objektivierte Verschlechterung festgestellt werden konnte, basierend auf medizinischen Berichten und Begutachtungen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 30. November 2020 oder eine Neubeurteilung durch das kantonale Gericht.
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7B_936/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ reichten am 25. und 26. Januar 2023 Strafanzeigen gegen mehrere Personen ein und warfen ihnen vor, durch diverse Handlungen die Insolvenz einer Gesellschaft verursacht zu haben. Am 27. März 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne eine Eröffnung eines Strafverfahrens ab. Die Beschwerde von A.________ und B.________ dagegen wurde vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt am 22. Juli 2024 als unzulässig erklärt. Sie erhoben am 1. November 2024 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung.
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