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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 27.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_693/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend alternierende Obhut und Unterhaltsregelung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien A.________ und B.________, unverheiratete Eltern eines 2020 geborenen Kindes, stritten nach ihrer Trennung 2023 über die Obhut, Unterhaltszahlungen und weitere Kinderbelange. Das Bezirksgericht Dietikon hatte eine alternierende Obhut angeordnet, die das Obergericht des Kantons Zürich mit Anpassungen bestätigte. Ebenso wies es beide Elternteile an, ihr Sexualleben getrennt von der Tochter zu halten, und ordnete eine Beistandschaft an. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mutter (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig; das Bundesgericht prüft sowohl Bundesrechtsverletzungen als auch die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Die Würdigung der Vorinstanz zur alternierenden Obhut war korrekt. Trotz eines gravierenden Elternkonflikts wurde die Fähigkeit der Eltern zur Kooperation ausreichend bewertet, und die Vorinstanz berücksichtigte die Kontinuität in der bisherigen Betreuungsregelung. Der Entscheid über die Betreuungsanteile (hälftig) hält stand. Die Weisung, ihr Sexualleben von der Tochter fernzuhalten, erfolgte gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB und wurde durch frühere frühsexualisierte Verhaltensweisen der Tochter begründet; diese hält rechtlich Stand. Die Anordnung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung der Betreuungsregelung und Förderung der Bindungstoleranz ist aufgrund des Elternkonflikts und der kindeswohlgefährdenden Umstände gerechtfertigt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden kleinere Fehler in der Einkommensberechnung und der Fremdbetreuungskostenaufteilung festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf den Entscheid im Ermessensspielraum der Vorinstanz hatten. Die hälftige Zuteilung der Erziehungsgutschriften und die Höhe der Gerichtskosten wurde nicht erfolgreich beanstandet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung an den Beschwerdegegner.


7B_352/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern ein, mit dem ihm die Stellung als geschädigte Person sowie Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurden.

Zusammenfassung der Erwägungen

A.________ richtete die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern. Die Beschwerde erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie die qualifizierten Rügeanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer ging nicht substanziiert auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und legte nicht dar, inwiefern Bundesrecht verletzt wurde. Die Beschwerde basierte auf subjektiven Schilderungen und pauschaler Kritik. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde aussichtslos war.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Gericht tritt nicht auf die Beschwerde ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zudem werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.


7B_517/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 14. November 2025 wegen mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Während des Berufungsverfahrens wurde die Sicherheitshaft verlängert. A.________ beantragte am 17. März 2026 die Haftentlassung, was das Kantonsgericht Luzern am 26. März 2026 abwies. A.________ reichte am 20. April 2026 eine Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Vorbringen (u.a. Korruption der Polizei und angebliche Beweise für die Unschuld) erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Aufgrund der ungenügenden Begründung wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht geprüft (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


8C_233/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bei der Invalidenversicherung, das von der IV-Stelle des Kantons Thurgau abgelehnt wurde. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, stützte sich dabei auf ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten, das dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte.


5A_282/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unterlassene Rückerstattung von Auslagen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (Eltern eines Sohnes unter Vertretungsbeistandschaft) wandten sich mehrmals an die KESB sowie an kantonale Instanzen, um angebliche Unterlassungen der Beiständin in Verbindung mit der Rückerstattung von für ihren Sohn getätigten Auslagen geltend zu machen. Nachdem ihre Eingaben abgelehnt wurden, legten sie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_692/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines Sàrl-assoziierten Geschäftsführers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1966, war seit 2002 als Direktorin und Einzelzeichnerin der B.________ Sàrl tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende November 2024 aus wirtschaftlichen Gründen beendet. Die Beschwerdeführerin meldete sich umgehend arbeitslos, jedoch verneinte die Caisse cantonale de chômage den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie weiterhin als assoziierte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen und somit in einer arbeitgeberähnlichen Stellung war.


8C_704/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025 ein. Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 17. März 2026 abgewiesen wurde. In der Verfügung wurde ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Statt diesen zu leisten, ersuchte er um Neubeurteilung seines Gesuchs.


5A_311/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässigen Rekurs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte beim Sekretär-Assessor der Pretura des Bezirks Lugano ein Revisionsgesuch gegen einen mit ihrem Vater B.________ am 9. November 2022 geschlossenen Vergleich eingereicht. Dieser verpflichtete den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 200.--. Das Gesuch wurde am 20. Januar 2026 abgewiesen. Die III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin erklärte einen dagegen gerichteten Rekurs von A.________ am 4. März 2026 für unzulässig, weil sie sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt habe. Am 9. April 2026 reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Durchsetzung eines früher zugesprochenen Unterhaltsbeitrags von CHF 1'400.-- gemäss ihrem Scheidungsurteil von 2007.


9C_81/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein selbständiger Restaurationsinhaber, erhielt für verschiedene Zeiträume Corona-Erwerbsersatz basierend auf seinem AHV-pflichtigen Einkommen. Nach Bekanntwerden eines Bundesgerichtsurteils (9C_663/2021 vom 6. November 2022) stellte er im März 2023 den Antrag auf Neuberechnung der ihm für den Zeitraum November 2020 bis April 2021 gewährten Taggelder. Die zuständige Ausgleichskasse (GastroSocial) wies sein Gesuch ab, da der Anspruch nach Art. 6 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als verwirkt betrachtet wurde. Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) bestätigt, weshalb sich A.________ an das Bundesgericht wandte.


8C_221/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Militärversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welches auf seine Eingabe nicht eintrat, da der angefochtene Entscheid nicht innert gesetzter Nachfrist eingereicht wurde (Entscheid vom 25. Februar 2026).


5A_231/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt des Bezirks Münchwilen kündigte der Beschwerdeführerin eine Pfändung an. Gegen diese Pfändungsankündigung reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Münchwilen Beschwerde ein, die abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau wurde als verspätet nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


1C_660/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wahlgang und Volksabstimmung im Kanton Genf

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 28.09.2025 fanden im Kanton Genf der erste Wahlgang einer Ersatzwahl für ein Mitglied des Staatsrats und eine kantonale Volksabstimmung über sieben Vorlagen statt, darunter die Volksinitiative IN 180 \"Für mehr Wohnraum in Genossenschaften\". Vor den Abstimmungen waren Probleme beim politischen Plakatieren Gegenstand eines Streits, da der Bewerber Philippe Oberson verschiedene Verstösse gegen die Genfer Gesetzgebung über die Ausübung politischer Rechte (LEDP/GE) rügte. Die verfahrensgegenständlichen Plakate wurden teils der Volksabstimmung, teils der Ersatzwahl zugeordnet. Die Chambre constitutionnelle der Cour de justice des Kantons Genf wies am 25.09.2025 den kantonalen Rekurs Obersons ab. Oberson erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils und einer Neubeurteilung des Verfahrens auf kantonaler Ebene.


5A_518/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursandrohung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG wurde von der B.________ AG betrieben. Ein Rechtsvorschlag seitens der A.________ AG wurde auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls festgehalten, war aber auf dem Gläubigerdoppel sowie im Betreibungsregister nicht eingetragen. Die A.________ AG focht die nachfolgende Konkursandrohung an, da der Rechtsvorschlag aus ihrer Sicht gültig erhoben wurde. Die Vorinstanz wies diese Beschwerde ab.


1C_640/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Planungsbewilligung zur Renovierung des Schiffsanlegers \"Bellevue\"

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde von zwei privaten Grundeigentümern (A.A. und B.A.) gegen die Planungsbewilligung des Bundesamts für Verkehr (im Folgenden: BAV) zur Renovierung des Schiffsanlegers \"Bellevue\" (Nr. 13) am Ufer des Genfersees, die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Die Renovierung umfasst unter anderem den Ausbau der Stegplattform, Anpassungen zur Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit sowie die Installation neuer Sicherheitsausstattungen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Genehmigung und Abweisung der Einwendungen durch das BAV, insbesondere unter Berufung auf angebliche Koordinationsmängel mit dem Projekt \"Voie Bleue\" und die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.


5A_795/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtigerklärung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, beantragte die Nichtigerklärung verschiedener Beschlüsse der Gemeinschaft aus den Jahren 2019 und 2020 sowie die Feststellung, dass ihr Ehemann der rechtmässig bestellte Verwalter sei. Nach erfolgloser Klageabweisung durch das Kreisgericht St. Gallen (29.06.2023) und die Berufungsinstanz am Kantonsgericht St. Gallen (12.06.2025), gelangte sie an das Bundesgericht.


6B_464/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Notwehr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde beschuldigt, am 2. März 2022 während eines Streits seinen Nachbarn C.B.________ schwer verletzt zu haben, indem er diesen mehrfach mit einem 2,5 kg schweren Locheisen schlug. Der Vorfall führte zu erheblichen Verletzungen bei C.B.________, darunter ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Trümmerfraktur im Gesichtsbereich. Nach der Feststellung des Bezirksgerichts erfolgten die Schläge als Reaktion auf angebliche Angriffe des Nachbarn. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Notwehrexzess zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, zweitinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht verlangt A._______ einen Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe aufgrund eines entschuldbaren Notwehrexzesses.


8C_659/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ein. Mit zwei Verfügungen wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, zuletzt mit Nachfrist bis 17. April 2026. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.


5A_377/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische Massnahmen und Ablehnungsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte in einem betreibungsrechtlichen Verfahren vom Betreibungsamt Menziken die Zustellung einer Pfändungsurkunde sowie den Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Das Bezirksgericht Kulm wies das Gesuch um Superprovisorium ab. Die Beschwerde an das Obergericht wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und das Beschwerdeverfahren wurde später als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht, stellte Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter und Gerichtsschreiber sowie ein Gesuch um Vereinigung von Verfahren.


9C_98/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ legte beim Kantonsgericht Waadt Beschwerde gegen eine Entscheidung des kantonalen IV-Amtes ein, welche ihre neue Anspruchsanmeldung abgelehnt hatte. Sie stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte eine Fristverlängerung von 30 Tagen, um die fehlenden Unterlagen hierfür nachzureichen. Das Kantonsgericht lehnte das Gesuch um Fristverlängerung ab, gewährte jedoch einen dreitägigen Nachfristanspruch. Da die Beschwerdeführerin auch innerhalb dieser Frist keine vollständigen Unterlagen einreichte, wurde ihr Gesuch abgewiesen.


9C_91/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend neue Rentenanmeldung in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte nach zweimaliger Ablehnung ihrer IV-Leistungen eine neue Anmeldung im Mai 2024 ein, welche vom Office de l'assurance-invalidité für den Kanton Waadt (IV-Stelle) am 26. September 2024 abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht Waadt wies am 17. Dezember 2025 die gegen diese Nichtweiterbehandlung gerichtete Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt A.________ die Revision dieser Entscheidung, indem die IV-Stelle auf ihre Anmeldung eintreten solle.


7B_472/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird verschiedener schwerwiegender Straftaten, darunter gewerbsmässiger Diebstahl, Betrug, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und weitere Delikte, beschuldigt. Er befindet sich aufgrund wiederholter Straffälligkeit seit 6. August 2025 erneut in Untersuchungshaft, die mehrfach verlängert wurde. Mit Beschluss vom 16. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine Entlassung aus der Haft unter Auflagen oder Ersatzmassnahmen.


5A_402/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte im Zusammenhang mit einer bestehenden Beistandschaft für ihren Sohn unter anderem die Überprüfung der Eignung des Beistandes. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wies ihre Beschwerde ab, da keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung oder für ein Fehlverhalten des Beistandes ersichtlich waren. Sodann wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 29. April 2026 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, unter anderem da das Verfahren als aussichtslos beurteilt wurde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_98/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bei der Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte beim Bundesgericht die Feststellung einer Rechtsverzögerung und die Anweisung an das Bundesverwaltungsgericht, innert einer festzusetzenden Frist über seine Beschwerde zur Invalidenrente zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch vor der Entscheidung des Bundesgerichts am 25. Februar 2026 das Verfahren abgeschlossen und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.


7B_1346/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung von Datenträgern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend unter anderem einfache Körperverletzung, Drohung und Nötigung stellte die Kantonspolizei Zürich Mobiltelefone sicher. Die Staatsanwaltschaft beantragte deren Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wies das Gesuch teilweise ab und ordnete eine Triage der Daten an. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_481/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung elektronischer Geräte

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) diverse elektronische Geräte sichergestellt. Er verlangte die Siegelung der Geräte, während die Staatsanwaltschaft Entsiegelung und Durchsuchung beantragte. Die Vorinstanz trat auf den Entsiegelungsantrag nicht ein, gab jedoch alle Geräte und deren Spiegelungen zur weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft frei.


8C_2/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Insolvenzentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 7. März 2025 ein Gesuch um Insolvenzentschädigung bei der kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin ein. Mit Entscheid vom 26. August 2025 verweigerte die Arbeitslosenkasse die Entschädigung, da A.________ nicht alle notwendigen Schritte zur Wahrung seiner Rechte gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG unternommen habe. Am 1. Dezember 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons Tessin eine dagegen gerichtete Beschwerde als verspätet ab, da die Rekursfrist am 26. September 2025 abgelaufen sei. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_721/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) gegen B.________ und C.________, da diese eine gerichtlich angeordnete Rückversetzung von überragenden Bauten nicht fristgerecht ausführten. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich stellte das Verfahren ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da ihm die Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO abgesprochen wurde. A.________ forderte auf Bundesgerichtsebene die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts und dessen Anweisung, auf seine Beschwerde einzutreten.


7B_922/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend neuen Prozess aufgrund von Abwesenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Tribunal correctionnel der Republik und des Kantons Genf in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Vertrauensmissbrauchs, Betrugs, Urkundenfälschung und Nicht-Rückgabe eines Führerausweises verurteilt. Er beantragte einen neuen Prozess, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Beide kantonalen Instanzen lehnten sein Gesuch ab.


5A_770/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend persönlichen Verkehr nach Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zentrale Streitfrage ist die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des Vaters (A.________) mit seinen zwei Kindern infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Erstinstanzlich hatte das Bezirksgericht Kriens eine umfassendere Besuchsregelung festgelegt, die jedoch durch das Kantonsgericht Luzern zugunsten einer reduzierten Besuchsregelung abgeändert wurde. Hintergrund war eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vaters. Der Beschwerdeführer verlangte die Wiederherstellung der ursprünglich umfangreicheren Besuchsregelung.


5A_275/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde mit Entscheid der Regionalen Schutzbehörde 10, Sitz in Locarno, vom 27. November 2025 des Rechts, den Aufenthaltsort ihres Sohnes B.________ (Jahrgang 2012) zu bestimmen, entzogen. Der Sohn wurde in einer Betreuungseinrichtung platziert, und die persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Sohn wurden geregelt. Ein hiergegen gerichteter Rekurs wurde mit Entscheid vom 17. März 2026 durch den Präsidenten der Schutzkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin abgewiesen bzw. teilweise als unzulässig erklärt.


6B_258/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Vorinstanz, die Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin, hat A.________ am 3. März 2026 wegen sexueller Nötigung schuldig gesprochen, wobei sie das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hat. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, beklagte eine willkürliche Beweiswürdigung sowie Verletzungen des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" und beantragte einen Freispruch sowie eine Entschädigung für seine Anwaltskosten. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.


6B_854/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechnung der Strafe und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde ursprünglich von der erstinstanzlichen Strafkammer für mehrfache Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten sowie für eine falsche Rechnung verurteilt. Weitere Vorwürfe wurden fallengelassen. In der zweiten Instanz wurde der Schuldspruch teilweise abgeändert, bevor das Bundesgericht den Fall zurückwies. In der Folge wurde A.________ erneut mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten belegt, inklusive einer sechsjährigen Landesverweisung. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde.


5A_379/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Zustellung einer Pfändungsurkunde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte zunächst die Zustellung einer Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt Menziken, was vom Bezirksgericht abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Aargau ebenfalls abschlägig behandelt wurde. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei er verschiedene Ablehnungs- und Vereinigungsgesuche stellte.


4A_186/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mietrechtliche Angelegenheiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (Mieter) focht vor dem Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich an, in dem dieses die Berufung gegen einen Entscheid des Mietgerichts Zürich abwies. Das Mietgericht hatte die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin (Vermieterin) für gültig erklärt, das Erstreckungsbegehren abgelehnt und die Räumung der Mietsache angeordnet. Das Obergericht bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, verweigerte jedoch die Bestellung eines Rechtsbeistands und trat auf die Berufung nur teilweise ein.


2C_66/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot eines italienischen Staatsangehörigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (italienischer Staatsangehöriger) wurde in der Schweiz geboren und hatte dort eine Niederlassungsbewilligung, die 2018 widerrufen wurde. Er wurde 2015 wegen schwerer Gewalt- und Misshandlungsdelikte gegen seinen Sohn zu einer Freiheitsstrafe und einer stationären Massnahme verurteilt. Nach der Aufhebung der Massnahme und Rückführung nach Italien verhängte das SEM ein neunjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung.


5A_357/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische Verfügung zur Platzierung des Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines laufenden Beschwerdeverfahrens gegen eine früher vom Präsidenten der Kammer für Kindesschutz des Appellationsgerichts des Kantons Tessin erlassene Entscheidung vom 15. April 2026 wurde das Kind C.________ (Jahrgang 2017) vorläufig in einer Pflegefamilie platziert. Die Eltern wurden ihres Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, enthoben, und für das Kind wurde eine Vertreterkuratorin eingesetzt. Diese Anordnung wurde vom Beschwerdeführer (dem Vater des Kindes) angefochten.


7B_331/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, um die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2026 anzufechten. In der Verfügung wurde sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gleichzeitig verwarf das Obergericht seine Anträge zur Verlegung in eine andere Strafvollzugseinrichtung als unzulässig und verwies ihn diesbezüglich an das kantonale Amt für Justizvollzug.


7B_739/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Rechtsanwalt A.________, amtlicher Verteidiger in einem Strafverfahren, legte Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars durch das Obergericht des Kantons Zug ein. Dieses hatte die Entschädigung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'371.40 (inkl. MWST) reduziert, obwohl ihm zuvor CHF 15'312.-- von der ersten Instanz zugesprochen worden waren. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer höheren Entschädigung.


7B_451/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulassung der Privatklägerin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern ein, in dem die Frage behandelt wurde, ob die B.A.________ GmbH als Privatklägerin in einem Strafverfahren zugelassen werden konnte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hatte dies in einer Verfügung verneint. Der Beschwerdeführer war als Privatperson nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren. Die Frage seiner Teilnahmeberechtigung wurde nicht vorgebracht.


4A_135/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertragsstrafe im Bauhauptgewerbe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ SA, wurde von der Paritätischen Kommission des Kantons Tessin (CPC) wegen Verstössen gegen den Landesmantelvertrag und den kantonalen GAV im Bauhauptgewerbe zur Bezahlung einer Vertragsstrafe von CHF 3'000.– verpflichtet. Der Einzelschiedsrichter bestätigte diese Strafe mit Entscheid vom 11. März 2026. Dagegen erhob die A.________ SA mit Beschwerde vom 17. März 2026 die Forderung, den Schiedsspruch aufzuheben. Sie rügte eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts sowie eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.


8C_258/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungen der Unfallversicherung aufgrund Long-Covid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ meldete einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wegen Long-Covid. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) lehnte den Anspruch mit der Begründung ab, dass Covid-19 nicht als Berufskrankheit gelte. Nach Ablehnung seines Einspruchs durch die CNA wies die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, den dagegen erhobenen Beschwerde ab.


9C_276/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss und Formmängel

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (16. April 2026), mit welcher er zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet und zur Verbesserung einer Formmängel enthaltenden Beschwerde aufgefordert wurde.


8C_718/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallmeldung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, eine in der Schweiz gegen Unfälle versicherte Person, widerrief die Ablehnungsentscheidung der Generali Versicherungen, eine Unfallmeldung vom 24. März 2025 anzuerkennen. Die Vorinstanz des Kantonsgerichts Wallis erklärte am 28. November 2025 die Beschwerde des Versicherten für unzulässig, da der Rekursfrist verletzt worden sei. Dabei hatte das Kantonsgericht irreführende Auskünfte zur elektronischen Einreichung der Beschwerde gegeben, wodurch der Beschwerdeführer in Verzug geriet.


4A_158/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nicht genügende Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf seine Berufung gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Winterthur nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein.


7B_468/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem der Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe Ausführungen zu den Strafvorwürfen gegen ihn, setzte sich jedoch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander.


5A_292/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung einer Vertretungs- und Verwaltungsvollmacht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte bei der Autorität für den Schutz von Erwachsenen und Kindern (KESB) die Aufhebung einer aufgrund von Art. 394 und 395 ZGB errichteten Vertretungs- und Verwaltungsvollmacht-Curatela. Die KESB wies das Gesuch am 2. Dezember 2025 ab. Ein daraufhin bei der nächsthöheren Instanz eingereichter Rekurs wurde infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht behandelt. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an, welches sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Zulässigkeit der Beschwerde auseinandersetzte.


8C_642/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung von Leistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Empfänger einer ganzen Invalidenrente und seit 2013 ergänzender Leistungen, wurde von der Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS revisionsweise überprüft. Diese forderte 21'511 CHF zurück, da zwischen Januar 2022 und Januar 2024 keine Berechtigung zu Zahlungen bestand. Die Vorinstanz wies die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden ab. Eine weitere Beschwerde im März 2025, die auf die Befreiung von der Rückerstattung abzielte, wurde ebenfalls abgelehnt. A.________ beantragte die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht, die jedoch abgewiesen wurde. Die verlangte Kostenvorschusszahlung erfolgte nicht, was zur Nichtbehandlung der Beschwerde führte.


5A_53/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Vermögensveräusserung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ GmbH stellte am 10. Januar 2025 ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, welches die stille Nachlassstundung bewilligte. Im Rahmen des Nachlassverfahrens ermächtigte das Nachlassgericht die B.________ GmbH am 6. Mai 2025, Teile ihres Anlagevermögens gemäss spezifischen Kaufverträgen zu veräussern. A.________, Gesellschafter der B.________ GmbH, focht die Ermächtigungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an und stellte einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung bzw. deren Aufhebung. Das Kantonsgericht trat am 28. Oktober 2025 auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte A.________ u.a. die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids.