Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_243/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ehe-Scheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein indischer Staatsangehöriger, heiratete 2024 eine Schweizerin und erhielt in diesem Zusammenhang eine Aufenthaltsbewilligung, die bis August 2025 gültig war. Nach dem Scheitern der Ehe im April 2025 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete dessen Wegweisung an. Dagegen hatte A.________ Rechtsmittel eingelegt, die letztlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und beantragte, ihm vorübergehend einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zu gestatten.
Zusammenfassung der Erwägungen
E. 1: Darstellung des bisherigen Verlaufs des Aufenthaltsverfahrens und der Abweisung durch die Vorinstanzen. E. 2: Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde im Ausländerrecht. Die Beschwerde genügt den formellen Erfordernissen nicht und ist unzulässig. E. 3.1 – 3.2: Der Beschwerdeführer kann keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG beanspruchen, da keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr besteht. E. 3.3: Ein spezifischer Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht gegeben, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand. E. 3.4: Der Beschwerdeführer brachte keine ausreichenden oder belegten Gründe vor, um einen Verbleib in der Schweiz wegen wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu rechtfertigen. E. 3.5: Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 BV sind nicht erfüllt. Eine gefestigte eheähnliche Beziehung oder Kernfamilie liegt nicht vor. E. 4.1: Die Beschwerde wird zusammenfassend als offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet qualifiziert.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, erließ keine Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen.
2C_733/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die beiden Beschwerdeführerinnen, A.A.________ und B.A.________, senegalesische Staatsangehörige, reichten einen Antrag auf Familiennachzug ein, um zu ihrer Mutter in die Schweiz zu ziehen. Diese besitzt eine Aufenthaltsbewilligung, ist jedoch von Sozialhilfe abhängig. Der Antrag wurde vom Service de la population des Kantons Waadt sowie nachfolgend vom Kantonsgericht abgewiesen.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es stellte fest, dass ein potenzielles Recht auf eine Bewilligung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) geprüft werden kann, da die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung innehat. Dennoch ist bereits fraglich, ob das Recht auf Familiennachzug gemäss Art. 44 AIG eröffnet ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verletzung von Art. 9 KRK (Kindesrechtekonvention) wurden als nicht ausreichend begründet angesehen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wurde. Bezüglich Art. 8 EMRK führte das Gericht aus, dass der Schutz des Familienlebens keinen uneingeschränkten Anspruch auf Familiennachzug gewährt, insbesondere wenn öffentliche Interessen wie der Schutz der wirtschaftlichen Wohlfahrt des Landes (z.B. Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit) überwiegen. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist vollständig von Sozialhilfe abhängig, und es bestehen keine ausreichenden finanziellen Perspektiven. Deshalb sei die Bedingung der finanziellen Unabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (sofern anwendbar) nicht erfüllt. Der persönliche Hintergrund der Beschwerdeführerinnen wurde berücksichtigt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die jüngere Tochter B.A.________, die für den Nachzug in Betracht käme, keine Ausnahmesituation vorweist, die die Abhängigkeit von Sozialhilfe überwiegen würde. Die vom EGMR in der Rechtssache „B.F. gegen die Schweiz“ herausgearbeiteten Grundsätze gelten im vorliegenden Fall nicht, da die Situation keine vergleichbare Vulnerabilität aufzeigt. Das Gericht kam zum Schluss, dass Art. 8 EMRK durch die Abweisung des Nachzugs nicht verletzt wurde.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde der älteren Tochter wurde als unzulässig erklärt, während die Beschwerde der jüngeren Tochter abgewiesen wurde. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
6B_121/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Körperverletzung und sexuelle Übergriffe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt eine Beschwerde von A.A.________ gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt. In diesem Urteil wurde er u.a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, sexueller Handlungen mit Kindern, qualifizierter sexueller Nötigung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Vorwürfe umfassen zahlreiche und teils schwerwiegende Übergriffe gegen seine Ehefrau B.________ sowie gegen seine Tochter C.A.________, darunter gewaltsame und sexuelle Übergriffe sowie Formen psychischer Gewalt. A.A.________ rügte vor allem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Nichtanordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung sowie eine falsche Beweiswürdigung in Bezug auf den Grundsatz \"in dubio pro reo\". Er beantragte die Aufhebung des Urteils und eine Neuverhandlung.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass A.A.________ in der ersten Instanz keinen Antrag auf ein Ergänzungsgutachten gestellt und dem ursprünglichen Gutachten zugestimmt hatte. Die spätere Forderung nach einer neuen Begutachtung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Ablehnung durch die Vorinstanz war somit rechtmässig. Das Bundesgericht bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Opfer, insbesondere von C.A.________, glaubhaft und konsistent gewesen seien. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, warum die Darstellung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eingestuft wurde. Die wiederholten und schweren Übergriffe des Beschwerdeführers hätten nicht nur die sexuelle Integrität, sondern auch die psychische Entwicklung seiner Tochter erheblich gefährdet. Die Verurteilung gemäss Art. 219 StGB sei in diesem Zusammenhang korrekt. Das Argument, der Beschwerdeführer habe die Abwesenheit des Einverständnisses seiner Ehefrau nicht erkannt, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass es zahlreiche und erkennbare Hinweise auf das Fehlen des Einverständnisses gab. Das Bundesgericht befand die Strafzuteilung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Insbesondere die schwere Schuld des Beschwerdeführers, seine wiederholten, sadistischen Handlungen und der massive Eingriff in das Leben der Opfer rechtfertigten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5A_881/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die KESB Appenzell Ausserrhoden errichtete für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft, die unter anderem die Gesundheitsvorsorge, die Vermögensverwaltung und administrative Angelegenheiten umfasst. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte diesen Entscheid. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte die Anordnung als unnötig und unverhältnismässig.
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9C_253/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Wiederherstellung der Witwenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2012 erhielt der Beschwerdeführer bis 2022 eine Rente für Witwer. Diese wurde aufgehoben, da das jüngste Kind des Beschwerdeführers das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme der Rentenzahlung, indem er sich auf das Urteil *Beeler gegen Schweiz* der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) berief, welches die Diskriminierung in der Rentenregelung zwischen Männern und Frauen feststellte.
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4A_604/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Obergerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG und B.________ AG, beide Teil des familiär geprägten Unternehmensverbundes der \"D.________-Gruppe\", stritten gerichtlich um die Rechte an mehreren Grundstücken am W.________see, die zuvor durch Verwaltungsratsmitglieder ihrer Gesellschaften verkauft worden waren. Parallel dazu beantragten sie im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen den Obergerichtspräsidenten des Kantons Zug, dass alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollten. Der Präsident des Obergerichts hatte zuvor im Kantonsrat Aussagen über laufende Verfahren gemacht, was die Beschwerdeführerinnen als unzulässige Einflussnahme werteten. Das Obergericht trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein, da es als pauschal und unsubstanziiert erachtet wurde.
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1C_527/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Blendwirkungen einer Photovoltaikanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in Zug (Beteiligte B.________) errichtete auf ihrem Dach eine Photovoltaikanlage. Ein Nachbar (Beteiligter A.________) beanstandete Blendwirkungen der Anlage auf seine Liegenschaft und erhob baupolizeiliche Anzeige. Die Stadt Zug erteilte die Baubewilligung ohne Publikation und kam auf Aufforderung durch den Nachbarn zum Schluss, dass die PV-Anlage den Vorschriften entsprach. Der Regierungsrat des Kantons Zug und später das Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerden ab. Der Nachbar reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
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6B_117/2026: Nieteintreten auf die Beschwerde betreffend Drohung und üble Nachrede
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu entscheiden. Der Beschwerdeführer war wegen Drohung und übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe, einer Busse sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. In seiner Beschwerde verlangte er die Aufhebung dieses Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
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5A_370/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 30. März 2026 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Diensten Basel an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt am 14. April 2026 abgewiesen. Mit Eingabe vom 28. April 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
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1C_177/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsrechtsmängel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine im öffentlichen Dienst tätige Angestellte des Bundes (A.________) wandte sich gegen diverse Massnahmen ihres Arbeitgebers, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA), darunter eine Versetzung, eine Änderung des Arbeitsbereiches sowie eine Kündigung. Die Vorinstanz (Tribunal administratif fédéral, TAF) wies ihre Anträge auf aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen und das Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter ab. Zudem wurden die das Arbeitsverhältnis betreffenden Verfahren vereinigt.
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5A_365/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierung eines Erbteilungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien streiten seit 2024 vor dem Bezirksgericht Meilen über die Erbteilung. Die Beschwerdeführerin beantragte im September 2025 die Abnahme einer Frist zur Einreichung der Duplik sowie die Sistierung wegen attestierter Verhandlungs- und Verfahrensunfähigkeit. Nach Prüfung eines Arztzeugnisses lehnte das Bezirksgericht die Sistierung ab. Das Obergericht Zürich trat am 3. März 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wurde.
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7B_282/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Einsprache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen eine am 13.11.2025 erlassene Verfügung des Polizeigerichts der Montagnes et du Val-de-Ruz Einsprache ein, welche als unzulässig erklärt wurde. Das Kantonsgericht Neuenburg, Autorität für Beschwerden in Strafsachen, erklärte am 15.01.2026 eine Beschwerde von A.________ als unzulässig und unbegründet. Daraufhin reichte A.________ am 19.02.2026 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
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6B_258/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schändungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ wurde vorgeworfen, am 31. Januar 2021 in Niederscherli die Schändung von A.________ begangen zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach B.________ mit Urteil vom 7. Juli 2023 frei. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 5. Dezember 2024 den Freispruch und wies die Zivilforderung der Privatklägerin ab. A.________ verlangte vom Bundesgericht, B.________ schuldig zu sprechen und zu einer Genugtuung von CHF 10'000 zu verpflichten.
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6B_173/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz geborener tunesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung, wurde von der Vorinstanz wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup), Erpressung und damit verbundenen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie zu einer Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren verurteilt. Das Bundesgericht prüfte seine Beschwerde gegen die Landesverweisung und die Anwendbarkeit der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.
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7B_292/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ verursachte am 5. November 2022 in X.________ einen Verkehrsunfall. Am 20. April 2023 wurde ein Strafbefehl wegen Fahrunfähigkeit und schwerer Verkehrsregelverletzung gegen ihn erlassen. A.________ erhob am 22. Mai 2023 Einsprache und beantragte die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO, gestützt auf eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit zwischen dem 8. und 17. Mai 2023. Die kantonalen Instanzen erklärten die Einsprache als verspätet und wiesen das Gesuch um Fristwiederherstellung ab. A.________ gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
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1C_428/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Inventarentlassung der Hardwaldbrücke
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG beantragte die Inventarentlassung der Hardwaldbrücke aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Die Baudirektion des Kantons Zürich entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2023. Gegen diese Verfügung erhoben der Zürcher Heimatschutz und der Schweizer Heimatschutz Rechtsmittel. Im Verlauf des Verfahrens wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, mit Urteil vom 5. Juni 2025 die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Baudirektion zurück. Die A.________ AG gelangte hierauf mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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1C_631/2024: Abweisung der Beschwerde betreffend Baubewilligung für Carport und Gartenhaus
Zusammenfassung des Sachverhalts
D. und E. beantragen 2021 beim Gemeinderat Beckenried eine Baubewilligung für ein Carport, ein Gartenhaus und eine Umgebungsneugestaltung. A., B. und C., benachbarte Grundstückseigentümer, erheben Einwendungen. Der Gemeinderat Beckenried erteilt 2022 die Baubewilligung unter Bedingungen und weist die Einwendungen ab. Der Regierungsrat Nidwalden hebt 2023 die Baubewilligung auf. Das Verwaltungsgericht Nidwalden gutheisst 2024 die Beschwerde von D. und E. und stellt die Baubewilligung wieder her. A., B. und C. gelangen mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft zwei Beschwerden gegen den Entscheid der Cour des mesures de protection de l’enfant et de l’adulte des Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel vom 19.11.2025. Im Mittelpunkt stehen der Entscheid betreffend die Platzierung des minderjährigen Kindes (Jahrgang 2018) der nicht verheirateten Eltern A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kind lebte in einem instabilen Umfeld, geprägt durch mangelnde finanzielle Ressourcen, Drogenprobleme der Eltern und Gewalthandlungen innerhalb der Familie, was zur Anordnung verschiedener Kindesschutzmassnahmen führte.
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1C_214/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Auslieferung an Slowenien
Zusammenfassung des Sachverhalts
Slowenien verlangte von der Schweiz die Auslieferung von A.________, der in Slowenien wegen Betrugs und Geldwäscherei angeklagt ist. A.________ machte geltend, die Vorwürfe seien politisch motiviert. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung, was A.________ mit der Einrede des politischen Delikts und einer Beschwerde beim Bundesstrafgericht anfocht. Das Bundesstrafgericht vereinte die Verfahren und wies sowohl die Einrede als auch die Beschwerde ab.
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5A_763/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schätzung eines Grundstücks im Grundpfandverwertungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen die durch das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, angeordnete Schätzung seines Grundstücks durch die C.________ GmbH im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahren. Diese Schätzerin hatte das Grundstück bereits 2016 bewertet. A.________ bemängelte deren Kompetenz und verlangte, dass ein anderer Gutachter eingesetzt werde. Die Beschwerde gegen die Verfahrensanordnung wurde durch das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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7B_427/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftentlassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen mehrfacher Körperverletzung, Drohung und weiterer Delikte strafrechtlich verfolgt. Nach mehreren Haftverfügungen und gerichtlichen Überprüfungen ordnete das Bezirksgericht Bülach eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. A.________ bemängelte den vorzeitigen Massnahmevollzug und verlangte seine Entlassung und deren Ersetzung durch eine ambulante Therapie. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz abgelehnt.
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6B_30/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend grobe Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines Strafbefehls wurde A.________ am 26. Juni 2023 wegen eines zu geringen Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-- gebüsst. Nach Einsprache erhöhte das Bezirksgericht Baden am 4. November 2024 die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 170.-- und eine Busse von CHF 1'020.--. Die Berufung von A.________ gegen dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen. Das Obergericht sprach A.________ ebenfalls der groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 260.-- sowie eine Busse von CHF 1'560.--.
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6B_105/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung
Zusammenfassung des Sachverhalts
C.________ wurde von der Strafkammer des Tessins für seine Rolle als Komplize bei einer qualifizierten Veruntreuung verurteilt. Zwischen 2011 und 2013 unterstützte er zusammen mit A.________ den Haupttäter F.________, der als Vermögensverwalter agierte, dabei, Vermögenswerte im Wert von über CHF 8 Millionen unrechtmässig zu verwenden. Das erstinstanzliche Urteil umfasste zudem eine bedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie eine unbedingte Strafe von 9 Monaten. Die privaten Schadenersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das kantonale Gericht wies beide Rechtsmittel ab.
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5A_719/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des Eigentumsrechts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ schenkte seiner Ehefrau B.A.________ im Jahr 2008 eine Liegenschaft, dokumentiert durch einen öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrag. In einer Vereinbarung von 2009 bezeichneten sie die Schenkung als simuliertes Rechtsgeschäft und vereinbarten, dass die Ehefrau das Eigentum bei einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zurückübertragen würde. Im Rahmen eines seit 2021 hängigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens beantragte A.A.________ vorsorgliche Massnahmen zur Eintragung seines Eigentums am Grundstück in das Grundbuch und zur Unterlassung gewisser Verfügungen durch die Ehefrau. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja trat nicht auf das Massnahmengesuch ein, das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte den Nichteintretensentscheid nicht, wies das Gesuch jedoch in der Sache ab.
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5A_366/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen der Genehmigung eines Rechenschaftsberichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Vater eines Sohnes mit einer bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, beantragte die Aufhebung der Verfügung der KESB Region St. Gallen vom 12. März 2026, welche den Rechenschaftsbericht einer Beiständin genehmigte. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diese Entscheidung. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in allen Instanzen.
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2C_445/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine portugiesische Staatsangehörige, lebt seit 1996 in der Schweiz und erhielt aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung. Seit 2012 bezieht sie kontinuierlich Sozialhilfe. Nach ihrer Scheidung und in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme konnte sie keine stabile Tätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt ausüben. Aufgrund ihrer dauerhaften und erheblichen Abhängigkeit von Sozialhilfe widerrief die zuständige Behörde ihre Niederlassungsbewilligung und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an.
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1C_190/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überarbeitung der Sprinkleranlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 3112 in der Gemeinde Payerne, wurde vom Waadtländer Gebäudeversicherungsanstalt (Établissement d'assurance contre l'incendie et les éléments naturels, ECA) aufgefordert, eine Überarbeitung der Sprinkleranlage seines Industriegebäudes vorzunehmen, um den feuerpolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Nach Anfechtung der Entscheidung der ECA gab das Waadtländer Verwaltungsgericht (Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud) dem Beschwerdeführer Recht, hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des neuen Brandschutzkonzepts an die ECA zurück. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, um eine Überarbeitung des kantonalen Urteils zu beantragen.
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6B_75/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fahrlässige Tötung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 26. Mai 2015 verstarb ein Maler, †C.A.________, bei Arbeiten an einer Müll-Press-Box, nachdem eine 220 kg schwere Entladeklappe unkontrolliert zufiel und ihn am Kopf traf. Dem Beschwerdegegner, B.________, wurde vorgeworfen, seine Garantenpflichten verletzt zu haben, indem er das risikoreiche Öffnen der Entladeklappe ohne hinreichende Sicherheitsvorkehrungen genehmigte.
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1C_558/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschwerdelegitimation bei einer Erbengemeinschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin einer Parzelle in Beckenried ist. Die Gemeinde plante eine Zonenplanrevision, die diese Parzelle in Teilen von der Bauzone in die Landwirtschaftszone umklassieren sollte. Ein Antrag der Beschwerdeführenden, die Umzonung zu verhindern und eine Verlegung der Bauzone nach Norden zu beschliessen, wurde vom Gemeinderat abgelehnt. Die kantonalen Instanzen wiesen die dagegen gerichteten Beschwerden ab bzw. traten nicht darauf ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden, da diese ohne Einbezug eines Miterben (notwendige Streitgenossenschaft) handelten.
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6B_859/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, am 30. Juni 2023 in U.________ den Vortritt verletzt zu haben, was zu einer Kollision mit einem korrekt geführten Personenwagen führte. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 6'500.--. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich verurteilten A.________ wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 400.-- sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
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7B_1063/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend disziplinarische Sanktion
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde im Rahmen der vorzeitigen Strafverbüssung in einer Justizvollzugsanstalt disziplinarisch bestraft, weil er entgegen den Vorschriften in einer Zelle geraucht hatte. Die kantonale Instanz stellte die Rechtswidrigkeit der Sanktion fest, da eine mildere Strafe angemessener gewesen wäre. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein mit Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zusätzlicher Entschädigungen und Anpassungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer.
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1C_418/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Rückbau von Gleisanlagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Baukommission Dietikon erteilte der B.________ AG eine Baubewilligung für den Rückbau von Anschlussgleisen. Die A.________ AG, Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks, legte Rekurs gegen die Bewilligung ein, um den Betrieb eines stillgelegten Anschlussgleises wieder zu ermöglichen. Nachdem das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs bzw. anschliessende Beschwerden abwiesen, reichte die A.________ AG eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
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6B_34/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung von Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin rügte diverse formelle und materielle Aspekte eines strafrechtlichen Entscheids, der eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln betraf. Es ging u.a. um mangelhafte Zustellung einer Verfügung, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, und unverhältnismässige Verfahrenskosten. Die Beschwerde scheiterte jedoch bereits an formellen Anforderungen: Es wurde keine ausreichende Vorschusszahlung geleistet, und die Beschwerde erfüllte zudem nicht die Anforderungen an eine hinreichende Begründung.
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7B_923/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Amtsverschwiegenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________, ein kommunaler Polizeibeamter, befanden sich in einem nachbarschaftlichen Konflikt. Im Zentrum des Streits stand ein Vorfall vom 25. September 2020, bei dem eine Übertretung von A.________ durch die Polizei geahndet wurde. Hierzu folgten gegenseitige Strafanzeigen beider Parteien. A.________ warf B.________ schliesslich vor, durch Weitergabe von Informationen über den Vorfall an Nachbarn seine Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, was zu einem Strafverfahren führte. Das Verfahren wurde vom Genfer Staatsministerium eingestellt, eine Beschwerde gegen diese Einstellung wurde von der Vorinstanz, der Chambre pénale de recours, abgewiesen.
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6B_152/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafbefehl und Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde mit einem Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Delikte verurteilt. Da er die Einsprachefrist verpasste, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Ein Revisionsgesuch bezüglich der Einziehung von 1.8 Gramm Kokain wurde von der Vorinstanz wegen fehlender neuer Tatsachen abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verlangte eine Aufhebung des obergerichtlichen Nichteintretensentscheids.
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1C_444/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden, Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, fochten kantonale Behördenentscheide hinsichtlich einer Baubewilligung und Näherbaubewilligung für vier geplante Mehrfamilienhäuser mit Autoeinstellhalle an. Sie rügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, Mängel bei der Erschliessung und die Rechtmässigkeit der Näherbaubewilligung.
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9C_196/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulässigkeit der Beschwerde zur Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.2026, C-1377/2024) ein. Gegenstand der Beschwerde war eine Frage im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung, konkret zur Zulässigkeit der Beschwerde.
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6B_44/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Veruntreuung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein US-amerikanischer Staatsbürger (*B.________*) erstattete Strafanzeige gegen *A.________* und weitere Personen wegen Betrugs und Veruntreuung. Sie sollen durch Täuschung mittels gefälschter Dokumente und falscher Versprechungen (*insbesondere Erbschaft und Vermögensverwaltung*) über mehrere Jahre finanzielle Mittel in Millionenhöhe erlangt haben, ohne die versprochenen Leistungen zu erbringen. *A.________* wurde zunächst schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten sowie einer Landesverweisung für 12 Jahre verurteilt. Sein Berufungsgesuch wurde abgewiesen.
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6B_859/2024: Bundesgerichtsentscheid zur Strafzumessung bei mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem mehrfach vorbestraften A.________ wird vorgeworfen, zwischen dem 24. Juni und 28. Juli 2020 eine 14-jährige Schülerin B.________ mittels Chat-Nachrichten auf Snapchat unter einem Fake-Account namens \"C.________\" unter Druck gesetzt zu haben. Dabei habe er zweimal Geschlechtsverkehr, zweimal Oralverkehr sowie einmal zusätzlichen Oralverkehr erzwungen. Er fertigte Film- und Fotoaufnahmen dieser Handlungen an. Zudem besaß er verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen sowie Marihuana zum Handel. Das Kreisgericht I verurteilte ihn wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie, Gewaltdarstellungen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, von denen 12 Monate vollzogen und 18 Monate bedingt auferlegt wurden. Auf Berufung bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 24. September 2024 die Schuldsprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_93/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Komplizenschaft bei qualifizierter Veruntreuung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der ersten Instanz der Komplizenschaft bei qualifizierter Veruntreuung für schuldig befunden. Zwischen 2011 und 2013 half er zusammen mit C.________ dem Haupttäter F.________, Vermögenswerte eines von ihm verwalteten Fonds durch eine schlüssige, aber wirtschaftlich unzulässige Transaktion unrechtmässig zu verwenden. Die Berufungsinstanz bestätigte die Verurteilung, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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8C_97/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergütung eines Erwerbsausfalls
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte wiederholt die Vergütung eines Erwerbsausfalls für seine Mutter unter dem Titel \"Krankheits- und Behinderungskosten\" für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus wies die entsprechenden Anträge jeweils ab, woraufhin A.________ rechtliche Schritte unternahm. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus bestätigte die Abweisungen. Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass kein Erwerbsausfall im Sinn der kantonalen Regelung vorliege. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_531/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatshaftung nach Art. 5 SchKG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG verlangte Staatshaftung Schadenersatz gestützt auf Art. 5 SchKG, da die Konkursverwaltung Basel-Landschaft die Verjährung eines abgetretenen paulianischen Anspruchs nicht rechtzeitig unterbrochen habe. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft wies die Forderung ab. Nach erneuter Befassung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wurde der vorinstanzliche Entscheid der Sicherheitsdirektion bestätigt.
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7B_449/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls (gewerbs- und bandenmässig), Sachbeschädigung, Raubs bzw. strafbarer Vorbereitungshandlungen. A.________ wird vorgeworfen, am 8. Mai 2025 zusammen mit zwei Mitbeschuldigten einen Geldtransporter aufgebrochen und Bargeld entwendet zu haben. Nach seiner Festnahme am 17. Dezember 2025 wurde Untersuchungshaft angeordnet und mehrfach verlängert. Ein Haftentlassungsgesuch sowie entsprechende Beschwerden wurden von der Vorinstanz abgewiesen.
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