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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 28.04.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_302/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob im Verlauf eines Strafverfahrens zweimal Einsprache gegen strafrechtliche Strafbefehle. Am 10. November 2025 stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin. Das Obergericht des Kantons Graubünden trat am 2. Februar 2026 auf dieses Gesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerin legte dagegen am 6. März 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Vorinstanz stellte fest, dass das Ausstandsgesuch verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens im September 2025 nach Einsichtnahme in den Strafbefehl Kenntnis von allen relevanten Umständen gehabt, welche das Ausstandsgesuch stützen. Das Bundesgericht stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit diesen Erwägungen auseinandersetzt. Sie führt pauschal Vorwürfe wie die Missachtung entlastender Beweise und die Verwendung sachfremder Informationen an, ohne nachvollziehbar darzulegen, wann und aus welchen Gründen sie Kenntnis von neuen Umständen erlangt habe, die den Fristenlauf gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ausgelöst haben könnten. Die vorgebrachte Kritik genügt den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mangels hinreichender Begründung wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht behandelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken.


7B_202/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unrechtzeitige Einreichung des Revisionsgesuchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht behandelt eine Beschwerde von A.________ gegen eine Entscheidung der Strafkammer des Kantonsgerichts von Neuenburg vom 11. August 2025. Diese hatte entschieden, auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht zudem aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

- E.1: Die gesetzliche Beschwerdefrist beträgt nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Diese Frist lief für den Beschwerdeführer am 15. September 2025 ab. Da die Beschwerde am 16. Februar 2026 und somit weit verspätet eingereicht wurde, ist sie offensichtlich unzulässig. - E.2: Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG behandelt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Dem Beschwerdeführer werden Kosten auferlegt, die aufgrund der Umstände des Falles reduziert werden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig, weist den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt Gerichtskosten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos betrachtet.


6B_154/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fälschung von Urkunden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer A.A.________ unter anderem wegen Fälschung von Urkunden (Art. 251 StGB) verurteilt. Die strafbaren Handlungen betreffen die Erstellung einer falschen Schiedsspruch-Urkunde sowie weitere damit zusammenhängende Vorgänge im Kontext seines politischen und geschäftlichen Wirkens. Er wurde zusammen mit anderen Beteiligten für die Manipulation einer Schiedsurkunde und damit für deren missbräuchlichen Einsatz zur Manipulation rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen belangt.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Fälschung von Urkunden gemäss Art. 251 StGB. Konkret handelt es sich bei der Schiedsanordnung um eine falsche Urkunde, die objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale eines „falschen Titels“ erfüllt. Eine Schiedsabrede und der Schiedsspruch selbst haben in diesem Kontext erhöhte Beweiskraft und sind daher als Title im Sinne des Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wird als Mitverantwortlicher (Co-Autor) eingestuft, da seine aktive Beteiligung und seine Zustimmung wesentlich für die Fälschung und Verwendung der falschen Schiedsurkunde waren. Die Würdigung der Beweise erfolgte nicht willkürlich. Das Gericht verweist auf mehrere Indizien, dass der Beschwerdeführer um die Falschheit der Dokumente wusste und deren Erstellung aktiv unterstützte. Die solidarische Kosten- und Entschädigungsregelung (Art. 418 StPO) zwischen den Verurteilten wird bestätigt. Das Bundesgericht sieht hierin keine Rechtsverletzung.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen.


4A_213/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) stellte bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks der Sarine ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für zwei Forderungsbeträge, die aus nicht bezahlten Rechnungen resultierten. Die Vorinstanzen (Präsidentin des Zivilgerichts und II. Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg) wiesen das Gesuch ab. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, wobei während des Verfahrens auf Antrag des kantonalen Konkursamts ein Konkursverfahren über die Beschwerdegegnerin (B.________ SA) eröffnet und mangels Aktiven eingestellt wurde.


8C_663/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nothilfe und Zuständigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein abgewiesener Asylsuchender, beantragte 2009 Asyl in der Schweiz, wobei die Zuständigkeit für sein Verfahren dem Kanton Luzern zugeteilt wurde. Nach wiederholten erfolglosen Asylgesuchen und Anträgen auf erneute Prüfung stellte er im Jahr 2025 einen Antrag auf Nothilfe beim Service de la population des Kantons Waadt (SPOP). Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass weiterhin der Kanton Luzern zuständig sei. Der Beschwerdeführer rief in der Folge das Waadtländer Kantonsgericht an, welches die Beschwerde ebenfalls abwies. Anschliessend gelangte er mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.


5A_1075/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Besuchsrecht und Beistand

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern des Kindes C.________ (geb. 2022). Nach ihrer Trennung im März 2024 entstanden vielfältige gerichtliche Streitigkeiten um das Besuchsrecht des Vaters und die Rolle des eingesetzten Beistands. Nach Vorfällen, bei denen der Vater der Mutter Gewalt androhte, kam es zu einer superprovisorischen Aussetzung des Besuchsrechts und der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung. Diese auf Antrag des Beistands getroffenen Massnahmen wurden in der Folge bestätigt. Ein Rekurs von A.________ bei der kantonalen Behörde gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos.


7B_1299/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Nutzung eines Kitesurfs auf dem Murtensee

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 6. August 2022 wegen der Nutzung eines Kitesurfs auf dem waadtländischen Teil des Murtensees mit einer Übertretung der Navigationsvorschriften des Bundes und des Kantons Waadt belangt. Nach Opposition gegen einen Strafbefehl des Bezirks La Broye-Vully bestätigte das erstinstanzliche Bezirksgericht die Sanktion in Form einer Buße von CHF 150. Auch ein daneben erhobener Berufungsantrag vor der kantonalen Berufungsinstanz wurde abgewiesen. Vor dem Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Strafe sowie ihren Freispruch oder zumindest die Rückweisung an die kantonale Vorinstanz.


6B_153/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Falschbeurkundung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde war die Verurteilung von A.________ durch die Vorinstanz wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB. Hauptpunkte umfassten die Frage nach der Qualifikation der Geschädigten und der Parteistellung, die Verletzung der Offizialmaxime sowie die subjektiven Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung. Die Streitigkeit resultierte aus einem Sachverhalt rund um eine gefälschte Schiedsspruch, verbunden mit der angeblichen Authentizität von Videoaufzeichnungen, die in Kuwait kursierten und politische Persönlichkeiten des Verrats bezichtigten.


6B_837/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Anstiftung und falsche Anschuldigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde vorinstanzlich (Urteil der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt) unter anderem wegen versuchter Anstiftung zu einer Aggression, versuchter Anstiftung zu erheblichen Sachbeschädigungen, versuchter Anstiftung zur Verwendung von Explosivstoffen oder giftigen Gasen zu deliktischen Zwecken, versuchter Nötigung sowie falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung betrifft eine Strafanzeige, in welcher der Beschwerdeführer wissentlich überhöhte Schadenswerte angab, um eine unrechtmässige Bezahlung zu erzwingen. Hinsichtlich der übrigen Anstiftungsdelikte stützte sich die Verurteilung vor allem auf die Aussagen eines belastenden Zeugen, der in der Berufungsverhandlung nicht persönlich befragt wurde.


9C_704/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gesetzesänderung zur Solidarschuld bei Trennung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (zwei Privatpersonen und zwei Verbände) wandten sich gegen eine vom Grossen Rat des Kantons Waadt erlassene Gesetzesänderung des kantonalen Gesetzes über die direkten Steuern, namentlich gegen die Übergangsbestimmung in Art. 277m nLI. Diese regelt, dass die Solidarschuld für Steuerforderungen zwischen Ehegatten bei einer Trennung erst ab der Steuerperiode 2026 entfällt. Die Vorinstanz (das Waadtländer Kantonsgericht, spezifisch die Verfassungsgerichtskammer) hatte die Beschwerde abgewiesen.


4A_502/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts Waadt, die seine Berufung gegen einen Entscheid des Friedensrichters der Bezirke Jura-Nord vaudois und Gros-de-Vaud betreffend definitive Rechtsöffnung abwies. Streitgegenstand war ein Zahlungsbefehl für 933 CHF zuzüglich Zinsen ab dem 15.10.2023 zugunsten des Kantons Waadt. Der Beschwerdeführer behauptete, eine fristgerechte Einsprache gegen die Steuerveranlagung eingereicht zu haben, konnte dies aber aus Sicht der Vorinstanzen nicht belegen.


6B_68/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Diffamierung und Beweiswürdigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Genfer Polizeigericht am 4. Februar 2025 wegen Diffamierung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 150 CHF verurteilt. Auf zivilrechtlicher Ebene wurden die Anträge der Privatklägerin B.________ abgewiesen. Die Genfer Berufungskammer bestätigte das Strafurteil und sprach B.________ eine Entschädigung für eine erlittene Persönlichkeitsverletzung in Höhe von 500 CHF zu. Die Sachlage drehte sich um eine Reihe anonym versandter E-Mails und Briefe mit Anschuldigungen bezüglich des beruflichen und privaten Verhaltens von B.________, deren Urheberin das Gericht in A.________ sah.


5A_294/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Freihandverkauf im Rahmen eines Konkursverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen des Konkursverfahrens über die A.________ GmbH in Liquidation ist ein Freihandverkauf eines Fahrzeugs durch das Konkursamt des Kantons Thurgau durchgeführt worden. Gegen diesen Verkauf erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, welche abgewiesen wurde. Das Bundesgericht befasst sich im vorliegenden Verfahren mit der gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde.


5A_716/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Informationspflicht der Willensvollstrecker

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde bezüglich der Informationspflicht der eingesetzten Willensvollstrecker hinsichtlich der Abwicklung eines Teils einer Erbschaft. Der ursprüngliche Nachlass wurde im Jahr 2011 teilweise durch einen öffentlich beurkundeten Erbteilungsvertrag unter den Erben verteilt, der auch eine Entlastung der Willensvollstrecker einschloss. Eine Erbin verlangte im Jahr 2023 jedoch weitere Rückschlüsse und Dokumente über die Abrechnung der Nachlassverwaltung, weswegen es zu Streitigkeiten kam. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als gesetzliche Erbin umfassenden Zugang zu allen relevanten Informationen — auch zur Periode vor der Teilerbteilung von 2011 — benötige. Die Vorinstanzen, insbesondere die Zivilkammer des Kantonsgerichts Genf (Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève), haben Teile der Informationsgesuche abgelehnt unter Hinweis auf die rechtliche Bindung durch den Erbteilungsvertrag von 2011.


7B_1302/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung und wirtschaftlichen Schaden

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Polizeirichter des Bezirks Saane am 26. Januar 2021 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 80, mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Zivilanspruch des Klägers B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. In der Berufungsverhandlung am 12. Januar 2024 wurde A.________ vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen, und der Kantonale Strafappellationshof des Kantons Freiburg sprach ihm eine Entschädigung von CHF 12'000 gemäss Art. 432 StPO zu. Forderungen nach einer Entschädigung gemäß Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Schäden wurden abgelehnt.


5A_213/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsvorschlagserhebung und Pfändungsanschluss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer hatte Rechtsvorschläge gegen mehrere Betreibungen erhoben, die vom Betreibungsamt Appenzell Innerrhoden als verspätet festgestellt wurden. Zudem wurde eine Mitteilung des Pfändungsanschlusses erlassen. Gegen diese Verfügungen wandte sich der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Aufsichtsbehörde SchKG, wies seine Beschwerde in einem Zirkularentscheid ab. Anschliessend erhob er Beschwerde an das Bundesgericht.


4D_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2026 ein. Das Bundesgericht forderte ihn ordnungsgemäss zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher jedoch weder innerhalb der dafür gesetzten noch innerhalb der nachträglichen Frist geleistet wurde.


5A_218/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld. Die Vorinstanzen (Bezirksgericht Frauenfeld und Obergericht des Kantons Thurgau) wiesen die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintraten. Im Verfahren vor dem Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Schreibweise seines Namens und forderte eine Genugtuung.


7B_669/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafrechtliche Verurteilung und Genugtuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Genf unter anderem wegen sexueller Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt) verurteilt. Zudem wurde er aus der Schweiz für 5 Jahre ausgewiesen und verpflichtet, der Geschädigten B.________ Genugtuung von CHF 6’000 zu zahlen. Das Genfer Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. A.________ legte gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde ans Bundesgericht ein und verlangte einen Freispruch sowie die Abweisung der Genugtuung.


6B_155/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatz und Schmerzensgeld

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde der Erben von S.A.________ (A.A.________, B.A.________, F.A.________, E.A.________, G.A.________, D.A.________, C.A.________ und H.A.________) gegen ein Urteil der Genfer Justiz. Sie verlangten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Herabsetzung der Ehre von S.A.________ durch die Verwendung eines gefälschten Schiedsspruchs. Die Vorinstanz hatte ihre zivilrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen, weil kein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der Fälschung vorliege.


2C_216/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatshaftung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung einer Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2026. Diese Verfügung setzte ihm eine Nachfrist von fünf Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000, andernfalls nicht auf sein Schlichtungsgesuch eingetreten würde. A.________ bestritt die rechtsgültige Zustellung der Verfügung und beantragte vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.


7B_176/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2025, welches die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld bestätigte. Die Beschwerde richtete sich an das Bundesgericht.


6B_151/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde im Kanton Genf wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) verurteilt. Er habe eine gefälschte Schiedsspruch-Urkunde unterzeichnet, ohne an einem tatsächlichen Schiedsverfahren teilgenommen zu haben. Auf dieser Grundlage wurde eine falsche Tatsachenbehauptung rechtlicher Tragweite attestiert. Der Beschwerdeführer zog aufgrund seiner Verurteilung vor dem Strafgericht die kantonale Instanz sowie schliesslich das Bundesgericht, wobei er Freispruch beantragte.


4D_50/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde beim Bundesgericht gegen eine Zwischenverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt ein, in der er zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde. Während des Verfahrens teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass der zugrunde liegende Streit durch einen Vergleich beigelegt worden sei, und beantragte, das Verfahren abzuschreiben oder ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.


2C_737/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsetzung einer Prüfbeauftragten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und die B.________ AG hatten sich gegen eine Verfügung der FINMA gewandt, mit der die C.________ AG zur Prüfbeauftragten für die Überprüfung des Handelsüberwachungssystems \"Prometheus\" betreffend Insiderhandel und Marktmanipulation eingesetzt wurde. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was dieses ablehnte. Dagegen wandten sie sich an das Bundesgericht und beantragten ebenfalls die aufschiebende Wirkung. Während des Bundesgerichtlichen Verfahrens zogen die Beschwerdeführerinnen am 6. März 2026 ihre Beschwerde zurück.


8C_324/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Frankreich, meldete sich im April 2023 in der Schweiz als arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Im Zuge einer Prüfung der Wohnsitzangabe kamen Zweifel an dessen tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz auf. Das kantonale Amt für Arbeitslosenversicherung verweigerte folglich die Arbeitslosenentschädigung. Nach erfolglosem Rechtsmittel bei der kantonalen Instanz gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.


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