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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 24.04.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_1361/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B.________ Holding AG, wurde vorgeworfen, durch den Verkauf des gesamten Aktienkapitals der B.________ AG sowie einer Darlehensforderung in der Höhe von CHF 2.5 Millionen für lediglich CHF 1.-- an die C.________ AG die Vermögensinteressen der B.________ Holding AG und ihrer Gläubiger verletzt zu haben. Diese Handlungen führten zu einer massiven Minderung des Haftungssubstrats und sollen darauf abgezielt haben, nahestehenden Gesellschaften (z.B. C.________ AG, D.________ AG) sowie sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen an die Zulässigkeit gemäss Art. 80, 81, 90 und 100 BGG. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der beklagte Verkauf der Darlehensforderung für CHF 1.-- an die C.________ AG eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden für die B.________ Holding AG darstellte. Die Bilder im Besitz der B.________ AG, welche die Konkursmasse der Gesellschaft bildeten, wiesen mutmasslich beträchtlichen Wert auf, was auf eine partielle Werthaltigkeit der Forderung der Holding AG hinwies. Die Forderung hätte im Konkursverfahren Erlöse in einer Grössenordnung mehrerer Hunderttausend Franken eingebracht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Forderung sei gänzlich wertlos, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der zweite Angriffsgegenstand, die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB), wurde ebenfalls als erfüllt betrachtet, da die B.________ Holding AG Vermögenswerte zu einem symbolischen Preis ohne äquivalente Gegenleistung veräusserte. Bei der Strafzumessung bemass die Vorinstanz die Strafe auf Basis eines objektiven Deliktsbetrags von mehreren Hunderttausend Franken sowie aufgrund eines leichten Verschuldens. Das Bundesgericht schloss sich dieser Einschätzung an. Gegen eine bedingte Strafe sprach die einschlägige Vorverurteilung des Beschwerdeführers sowie die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


8C_137/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rückwirkende Auszahlung von Unterstützungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1960, bezog vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2025 Sozialhilfeleistungen des Hospice général und erhielt seit dem 1. September 2024 eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)-Rente sowie ab dem 1. April 2025 Ergänzungsleistungen. Am 27. Juni 2024 reichte sie ein ärztliches Attest ein, das eine Laktoseintoleranz und Diabetes bescheinigte. Auf dieser Grundlage wurde ihr ab dem 1. Januar 2024 eine Unterstützung für ein spezielles Ernährungsregime zugesprochen. Mit Gesuch vom 8. August 2024 beantragte sie die rückwirkende Auszahlung dieser Unterstützungsleistung ab 2018, was vom Centre d'action sociale (CAS) mit Entscheid vom 14. Januar 2025 abgelehnt wurde und nach Beschwerde durch das Hospice général am 29. August 2025 bestätigt wurde. Die Beschwerde an die Chambre administrative der Cour de Justice de Genève wurde am 20. Januar 2026 zurückgewiesen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Beschwerden die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllen müssen und dass die Beschwerdeführerin hierzu durch das Schreiben vom 19. Februar 2026 informiert wurde. Sie reagierte jedoch nicht auf die Mitteilung. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG können Beschwerden, die unzureichend begründet sind, in einem vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung abgewiesen werden. Die Begründung der Beschwerde muss gemäss Art. 42 BGG darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Beschwerdeführerin hat keine substantiierten Argumente vorgebracht, um die Erwägungen der Vorinstanz rechtlich in Frage zu stellen. Der angefochtene Entscheid stützte sich auf kantonales Recht. Die Beschwerdeführerin legte keine ausreichenden Hinweise auf eine willkürliche Anwendung dieser Vorschriften vor. Die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG wurden nicht erfüllt. Angesichts der Umstände wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und erhob keine Gerichtskosten.


8C_134/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung von Kinderzulagen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2026, welches die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen aus Arbeitslosenentschädigungen durch die Beschwerdegegnerin (Syna Arbeitslosenkasse) in der Höhe von CHF 3'706.75 bestätigte. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Koordinationsregelung zwischen dem AVIG und dem FamZG und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gemäss Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht rügen. Es ist erforderlich, dass die Beschwerde substanziiert darlegt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht. - **E.2:** Die Vorinstanz stellte fest, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr erwerbstätiger Ehemann Anspruch auf die Kinderzulagen hatte. Aufgrund falscher Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erwerbsverhältnisse blieb die Unrechtmässigkeit unbemerkt. Die Rückforderung war bundesrechtskonform. - **E.3:** Die Beschwerdeführerin legte nicht hinreichend dar, wie die Vorinstanz ihre Verfahrensrechte verletzt haben soll. Ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. - **E.4:** Aufgrund der ungenügenden Begründung wird auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. - **E.5:** In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf Gerichtskosten verzichtet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.


4A_288/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Kündigung des Mietvertrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (Mieterin) bestritt die Kündigung ihres Mietvertrags durch den Beschwerdegegner (Vermieter) über eine Wohnung in Genf. Der Vermieter begründete die Kündigung mit der Absicht, die Immobilie zu verkaufen. Die Mieterin machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich (insbesondere als «Kündigung aus Vergeltung» oder «Kündigung zum Zweck des Verkaufs») und habe desaströse persönliche Folgen für sie. Die Vorinstanzen erklärten die Kündigung als gültig, gewährten jedoch eine Verlängerung des Mietverhältnisses. Das Bundesgericht beschäftigte sich hauptsächlich mit der Frage, ob die Kündigung gegen die Regeln von Treu und Glauben verstösst.


1C_591/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte 2022 die erleichterte Einbürgerung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sistierte das Verfahren 2025 aufgrund eines in Deutschland laufenden Strafverfahrens gegen die B.________ GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. A.________ verlangt die Aufhebung der Sistierung und den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab.


9C_597/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rentenverfügung der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner, geboren 1965, meldete sich 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Eine Rentenverfügung aus 2014 bestätigte einen Invaliditätsgrad von 20 % und lehnte eine Rente ab. 2017 wurde ihm rückwirkend ab 2015 eine ganze Invalidenrente gewährt. 2020 stiess die IV-Stelle auf neue Erkenntnisse und leitete eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ein, worauf 2024 die Rentenverfügung von 2017 widerrufen wurde. Das Versicherungsgericht St. Gallen hob diese Verfügung in der Folge 2025 auf. Die IV-Stelle erhob Beschwerde an das Bundesgericht, forderte die Wiederherstellung der Verfügung von 2024 oder eine materielle Rentenrevision.


1C_162/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Baubewilligung für landwirtschaftlichen Hangar

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand des Verfahrens war die Erteilung einer Baubewilligung für den Bau eines landwirtschaftlichen Hangars auf einer Parzelle in Bourg-en-Lavaux, die durch mehrere Personen angefochten wurde. Die Vorinstanz, das kantonale Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, wies die Beschwerde der Opponenten ab und bestätigte die Baubewilligung sowie die erteilten kantonalen Sonderbewilligungen.


7B_124/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation im Strafrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde aufgrund von Schuldunfähigkeit durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt von diversen Straftaten freigesprochen und einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB unterstellt. Während des Vollzugs kam es zu verschiedenen Anordnungen der Zwangsmedikation, zuletzt durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt per Verfügung vom 17. März 2025. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die sowohl vor der Vorinstanz (Appellationsgericht Basel-Stadt) als auch vor Bundesgericht insbesondere hinsichtlich des zugrundeliegenden Gutachtens und der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen war.


4A_592/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unlauteren Wettbewerb im Personalverleih

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin (B.________ AG) wirft der Beschwerdeführerin (A.________ AG) unlauteren Wettbewerb vor. Es geht dabei u.a. um unangemessene Vertragsbedingungen bei Einsatzverträgen für Temporärmitarbeitende, namentlich die Missachtung von Schriftformerfordernissen, fehlende Entschädigung der Rufbereitschaft und nicht genehmigte Vertragsdokumente. Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zug, Einzelrichter) sprach zu Gunsten der Beschwerdegegnerin vorsorgliche Massnahmen aus, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht erhob und den Erlass dieser Massnahmen anfocht.


5A_315/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Justizverweigerung in einer Unterhaltssache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, Mutter eines Kindes mit schwerem Autismus, beantragte bei der Autorität von Montagnes und Val-de-Ruz die Klärung der Zuständigkeit und die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für ihr Kind. Ein Urteil blieb ihr jedoch aus. Am 24. Februar 2026 legte sie deswegen Beschwerde wegen Justizverweigerung und übermässiger Verzögerung ein. Dieses Begehren wurde durch die Vorinstanz am 18. März 2026 abgewiesen.


7B_342/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hat im Verfahren 7B_342/2026 gegen ein Urteil der Präsidentin der Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts des Kantons Genf Beschwerde erhoben. Am 11. Februar 2026 erklärte A.________ den Rückzug der Beschwerde. Streitpunkt war die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsankündigung.


4A_426/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Atezolizumab

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerinnen, A.________ Inc. und B.________ LLC, hatten beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) für den Wirkstoff Atezolizumab um sechs Monate beantragt. Das IGE trat mangels rechtzeitiger Einreichung einer erforderlichen Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (gemäss Art. 140n Abs. 1 lit. a PatG und Art. 127b Abs. 2 lit. c PatV) sowie wegen Fristversäumnis nicht auf das Gesuch ein. Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, schützte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung bei Verkehrsregelverstössen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Kantonsgericht Glarus am 12. Februar 2025 wegen mehrfacher qualifiziert grober und grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte das Urteil mit geringfügigen Anpassungen. A.________ focht das Urteil bezüglich der Strafzumessung vor Bundesgericht an.


4A_215/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aktivlegitimation und Zession

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA verlangte von der B.________ AG und dem Notar C.________ solidarische Zahlung einer Summe aus einem angeblich an sie abgetretenen Forderungsrecht. Der Streit betrifft die Aktivlegitimation von A.________ SA, die aus einer im Jahr 2015 angeblich erfolgten Zession einer Forderung durch die D.________ Sàrl hergeleitet wird. Die Vorinstanzen hatten den Beweis dieser Zession als misslungen erachtet.


8C_216/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozessvoraussetzungen in der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ein. Der Zwischenentscheid betraf die Abweisung eines Ausstandsbegehrens. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige behandelt. Die Eingaben der Beschwerdeführerin waren aus Sicht des Bundesgerichts unzureichend begründet.


4A_85/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Tauschvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Oktober 2025 ein. Die Beschwerde richtete sich gegen den Entscheid in einem Streit hinsichtlich eines Tauschvertrages. Am 9. März 2026 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Die Beschwerdegegnerin beantragte daraufhin die Zusprechung einer Parteientschädigung für bereits entstandene Aufwendungen im Hinblick auf eine Beschwerdeantwort.


6B_979/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unrechtmässiger Erlangung von Sozialleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.A.________, wurde vom Bezirksgericht Broye und Nordwaadt am 21. Februar 2025 (korrigiert am 7. März 2025) wegen unrechtmässiger Erlangung von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Behinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Polizeireglements seiner Wohnkommune schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 CHF sowie einer Busse von 300 CHF verurteilt. Die Vorinstanz bestätigte dieses Urteil am 30. Juli 2025. Der Beschwerdeführer bestritt, seinen Sohn während der strittigen Periode in seinem Haushalt gelebt zu haben, obwohl die erhaltenen Sozialleistungen darauf basierten.


6B_991/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin, A.________, war in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein Sachschaden von CHF 1'245.– entstand. Sie meldete den Unfall erst mehrere Stunden später der Polizei, obwohl sie in der Zwischenzeit weder die Schadensbehebung sicherstellte, noch die Polizei umgehend informierte. Das Bezirksgericht Einsiedeln (erste Instanz) verurteilte sie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und weiteren Delikten. Das Kantonsgericht Schwyz (zweite Instanz) sprach sie jedoch vom Vorwurf der Vereitelung frei, was die Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an das Bundesgericht anfocht.


6F_40/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller reichte ein Revisionsgesuch gegen mehrere Urteile des Bundesgerichts ein. Es betraf die Abweisung der Beschwerde in Strafsachen (6B_14/2025 vom 27. März 2025) sowie die Nichteintretensentscheide in zwei späteren Revisionsverfahren (6F_16/2025 und 6F_27/2025). Das ursprüngliche Strafverfahren resultierte in einer Verurteilung des Gesuchstellers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren.


5A_108/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend provisorische Vertretungs- und Vermögensverwaltung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1943, wurde durch das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf (TPAE) eine provisorische Vertretungs- und Vermögensverwaltungskuratelle auferlegt. Unter anderem wurde der Zugang zu Bankverbindungen und Schliessfächern eingeschränkt, und der beauftragte Beistand wurde ermächtigt, die Post des Kuranden einzusehen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde mit einer Anfrage auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde am 16. Januar 2026 von der Präsidentin der Aufsichtsbehörde der Genfer Cour de justice abgewiesen. A.________ wandte sich daraufhin am 2. Februar 2026 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.


8C_155/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosentaggelder

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, welches die Einstellung der Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn bestätigt hatte. Grund hierfür war die Feststellung, dass der Tagesverdienst des Beschwerdeführers seit seiner Arbeitsaufnahme bei der B.________ AG über dem Taggeld lag und damit kein Verdienstausfall im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG vorlag.


8C_214/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2026 ein, welches einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Streitpunkt war die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte oder ob die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig waren.


6B_783/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulässigkeit von Beweisen im Rahmen von Hausdurchsuchungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wurde mittels Strafbefehl der mehrfachen Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt. Nach Einsprachen und Verurteilungen in den ersten beiden Instanzen gelangte die Sache vor das Bundesgericht. A.A.________ beanstandete insbesondere die Zulässigkeit der Beweise, die im Rahmen von Hausdurchsuchungen und im Zusammenhang mit einer anonymen Meldung sowie Aussagen seiner Schwester erhoben wurden.


4A_71/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das vorliegende Urteil betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin A.________ Sàrl und den Beschwerdegegnern B.________ und der Caisse de chômage SYNA. Die Beschwerdeführerin hatte eine Beschwerde gegen ein Urteil der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 5. Januar 2026 eingereicht.


5A_410/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einem familienrechtlichen Kontext war der Beschwerdeführer A.A.________ zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau sowie einer provisio ad litem verurteilt worden. Trotz rechtskräftiger Entscheidungen verweigerte er die Zahlungen. Nach weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen beantragte A.A.________ schließlich die Befreiung von der Schuld durch eine sogenannte «Action en libération de dette». Sowohl das erstinstanzliche als auch das kantonale Gericht wiesen diese Forderung ab.


8C_197/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern. Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da der erforderliche Kostenvorschuss trotz Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Nichtgewährung einer Fristerstreckung nicht fristgerecht geleistet wurde.


5A_715/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatzforderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ hatten mit Kaufvertrag von 2016 ein Grundstück an C.________ und D.________ verkauft. Die Eigentumsübertragung verzögerte sich aufgrund von Streitigkeiten über die Erfüllung der vertraglichen Zahlungsbedingungen. Die Käufer reichten zwei Klagen ein. Die erste wurde vom Bezirksgericht Zürich 2020 abgewiesen. Im zweiten Verfahren wurden neue Dokumente, darunter ein Zahlungsversprechen, eingereicht. Das Bezirksgericht trat daraufhin nicht ein wegen res iudicata. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid jedoch auf und sprach das Eigentum schliesslich den Käufern zu.


6B_149/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Strafbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mit rechtskräftiger Strafbefehl vom 30.04.2024 wegen Vertrauensmissbrauch, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt. Die Strafe umfasste eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 150 CHF sowie eine Busse von 1200 CHF. Die von A.________ beantragte Revision des Strafbefehls wurde vom kantonalen Gericht des Kantons Wallis mit Entscheid vom 21.01.2026 als unzulässig erklärt. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ eine Beschwerde in Strafsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_215/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Urkundenfälschung und falsche Anschuldigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils oder die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Sie rügte unter anderem, ihr rechtliches Gehör sei verletzt und es sei Willkür in der Beweiswürdigung verübt worden.


7B_369/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 11. März 2026, welche die Verlängerung der Untersuchungshaft betraf. Der Beschwerdeführer beanstandete die Vorwürfe gegen ihn in pauschaler Weise und brachte schwer nachvollziehbare Behauptungen über eine vermeintliche Straftatenabdeckung durch kantonale Behörden vor.


9C_556/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung der AHV bei Heimaufenthalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1942, lebt seit Oktober 2023 in einem Wohn- und Pflegezentrum und leidet an Demenz mit kognitiven Einschränkungen. Er beantragte im November 2023 eine Hilflosenentschädigung der AHV, die von der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen sowohl im Januar 2024 als auch nach erneuter Antragstellung im Oktober 2024 (Verfügungen vom 17. Januar 2024 und 9. Januar 2025) abgelehnt wurde. Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid (vom 7. Mai 2025) erhob er Beschwerde, welche vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde.


4A_81/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzins und Entschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ zog gegen ein Urteil des Genfer Tribunals des baux et loyers vom 13. Januar 2025 vor, das sie dazu verpflichtete, eine Wohnung samt Nebenräumen zu räumen und eine Entschädigung von CHF 40'200 für unrechtmässige Nutzung zu zahlen. Das Berufungsgericht (Chambre des baux et loyers der Cour de justice Genève) wies die Berufung am 19. Dezember 2025 ab. Es wurde geltend gemacht, der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag laufe noch weiter, obwohl die Beschwerdeführerin seit Oktober 2023 keine Mietzahlungen mehr geleistet habe.


2C_743/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein im Kanton Waadt tätiger Arzt, wurde aufgrund eines Strafverfahrens hinsichtlich Anschuldigungen des sexuellen Missbrauchs und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer sofortigen Entzugsverfügung seiner Berufsausübungsbewilligung konfrontiert. Im Verlauf des Strafverfahrens wurde jedoch festgestellt, dass die Anschuldigungen, die zur Eröffnung der Untersuchung geführt hatten, nicht zutreffend waren. Dennoch verblieben Vorwürfe bezüglich Konsums und Weitergabe von Betäubungsmitteln sowie eine weitere offene Beschuldigung sexuellen Missbrauchs aus dem Jahr 2020. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der sofortigen Massnahme.


5A_291/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend superprovisorische Massnahmen für Grosseltern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die Grossmutter eines minderjährigen Kindes (Tochter ihrer nicht sorgeberechtigten Sohns), wandte sich gegen eine Entscheidung des \"Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant\" des Kantons Genf vom 2. Oktober 2025. Sie hatte beantragt, ihr ein persönliches Besuchsrecht einzuräumen und superprovisorische Massnahmen in Form eines strikten Kontakts zu ordnen. Die Vorinstanz, die \"Chambre de surveillance de la Cour de justice\" des Kantons Genf, wies diesen Antrag mit Entscheid vom 24. Februar 2026 ab. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht.


8F_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch zur Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2025 (8C_428/2025) ein. Die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts setzte einen Kostenvorschuss von CHF 500 fest, den der Gesuchsteller nicht fristgerecht bezahlte, auch nicht nach einer Nachfrist. Stattdessen beantragte er unter Verweis auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) eine Befreiung von der Vorschusspflicht.


6B_1004/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend schwere Körperverletzung und Ausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde vom Tribunal correctionnel des Arrondissements Lausanne am 5. November 2024 wegen schwerer Körperverletzung, einfacher qualifizierter Körperverletzung und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren und wurde für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Seine Berufung wurde am 14. August 2025 von der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal Vaudois abgewiesen, da die mehrfachen Misshandlungen seines Sohnes, die zu schwerwiegenden Hirnverletzungen und Knochenbrüchen führten, als erwiesen angesehen wurden.


8C_96/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2025. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens unterliess er es, den geforderten Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist sowie der Nachfrist zu bezahlen. Zudem erfüllte seine Beschwerdeschrift die minimalen gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht.


9C_48/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ausstehende Lohnbeiträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, die 2021 in Konkurs ging. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich forderte Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge. Der Einspracheentscheid reduzierte die Forderung auf CHF 4'617.–. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. A.A.________ erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde, beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.


6B_930/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte einfache Körperverletzung und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ unter anderem wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.– sowie einer Probezeit von zwei Jahren. Es stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. A.________ verlangte beim Bundesgericht seinen Freispruch vom Anklagepunkt der versuchten einfachen Körperverletzung sowie eine Reduktion der Geldstrafe und verlangte eine Haftentschädigung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.


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