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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 23.04.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_251/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prozesskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG legte Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ein, welches die erstinstanzliche Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft aufgehoben, das Konkursbegehren abgewiesen und die Prozesskosten je hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt hatte. Streitgegenstand vor dem Bundesgericht waren hauptsächlich die Prozesskosten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht durch eine zeichnungsberechtigte Person unterzeichnet war. Nach einer Verfügung zur Nachbesserung der Unterschrift erfolgte kein wirksamer Rückzug oder eine gültige Nachreichung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde wurde mangels rechtsgültiger Unterzeichnung durch eine zeichnungsberechtigte Person als unbeachtlich beurteilt (Art. 40 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). - **E.2:** Auch der von einer unzulässigen Vertreterin eingereichte Rückzug der Beschwerde ist unbeachtlich. - **E.3:** Aufgrund des geringen Aufwands wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unzulässige Vertreterin wurde darauf hingewiesen, dass zukünftiges unsachgemässes Handeln Kostenfolgen haben kann, die direkt gegen sie gerichtet würden (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil wird den Parteien und dem Obergericht mitgeteilt.


5A_223/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend eine Pfändungsurkunde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamts St. Gallen, die sein Einkommen über das Existenzminimum hinaus pfändete. Diese wurde vom Kreisgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Kantonsgericht St. Gallen trat auf die kantonale Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer richtete sich in der Folge an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts wären gezielte Auseinandersetzungen mit den tragenden Erwägungen erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine substantiierte Begründung vor, sondern wiederholte lediglich, dass er keinen Vertrag mit der Gläubigerin habe. - **E.2:** Die Beschwerde ist deswegen ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und erfüllt die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. - **E.3:** Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.


2C_169/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung im Migrationsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und häufte Schulden an. Daraufhin widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Dieser Entscheid wurde vom Departement für Justiz und Sicherheit sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt. Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde wurde offensichtlich verspätet erhoben, da sie nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht einging. Gemäss Art. 44 und Art. 48 BGG wurde der angefochtene Entscheid am 13. Februar 2026 dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt. Die Frist lief deshalb am 16. März 2026 aus, während die Beschwerde erst am 17. März eingereicht wurde. Vorbringen des Rechtsvertreters, dass er und seine Sekretärin am Tag der Zustellung abwesend waren und daher erst später Kenntnis vom Entscheid erlangten, wurde zurückgewiesen. Gemäss BGG begann die Frist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Sendung in den Machtbereich des Rechtsvertreters zu laufen. Die Sanktionierung von Fristverstoss stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung waren nicht erfüllt, da das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos war.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


7B_154/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde im September 2023 verhaftet, nachdem ihm mehrere Delikte vorgeworfen wurden. In seiner Hafteinvernahme erhob er seinerseits diverse Anschuldigungen gegen B.________, unter anderem wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung. Die zuständige Staatsanwaltschaft nahm diese Vorwürfe im Februar 2025 nicht an Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.


5A_434/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Obhut über Kinder

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die geschiedenen Eltern A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) streiten über die Obhut ihrer beiden Töchter, C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2018). Nach der Trennung wurde die Obhut zunächst dem Vater zugesprochen. Aufgrund eines Gutachtens entschied die KESB, die Obhut an die Mutter zu übertragen. Der Vater legte gegen diesen Entscheid bei der Vorinstanz Beschwerde ein, welche die Obhutszuteilung bestätigte, das Besuchsrecht des Vaters jedoch ausweitete. Der Vater wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und verlangte die Rückübertragung der Obhut.


9G_1/2026: Berichtigung des Dispositivs betreffend Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Entscheid 9C_358/2025 vom 5. Februar 2026 hatte das Bundesgericht den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts Waadt, Cour des assurances sociales, sowie die Verfügung des kantonalen IV-Amts aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurückgewiesen. Im Dispositiv unterblieb jedoch die Regelung der Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin A.________, obwohl dies in den Erwägungen vorgesehen war. A.________ ersuchte daher um Berichtigung des Dispositivs gemäß Art. 129 Abs. 1 BGG.


8C_493/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente im Bereich der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Jahrgang 1960, arbeitete bei der B.________ AG und war über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Nach einem Unfall im Jahr 2010 und mehreren gemeldeten Rückfällen wurden Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gewährt. Ein Invaliditätsgrad von 8 % wurde festgestellt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete. Im Jahr 2023 meldete A.________ erneut einen Rückfall und beantragte eine Rentenauszahlung. Die Suva wies das Gesuch ab, da keine gesundheitliche oder erwerbliche Veränderung im Vergleich zu früheren Beurteilungen nachweisbar sei. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.


9C_572/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Jahresgebühr für Wasserverteilung und Abwasserentsorgung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, A.A.________ und B.A.________, sind Miteigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde U.________. Diese Gemeinde verabschiedete 2021 neue Reglemente betreffend Wasserverteilung, Abwasserentsorgung und Abwasserreinigung, welche die Regelungen früherer Fusionierungsgemeinden ersetzten. Im Jahr 2023 wurde den Beschwerdeführern dafür eine Jahresgebühr in Rechnung gestellt, welche sie anfochten. Nach dem abschlägigen Entscheid des kantonalen Gerichts gelangten sie mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches über die Angelegenheit entschied.


8C_395/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenanspruch der IV-Stelle

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1968, meldete sich 2022 aufgrund einer Anpassungs- und Angststörung mit depressiven Komponenten bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.09.2024 einen Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 15.05.2025 ab. A.________ verlangte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils, die Gewährung von IV-Leistungen oder die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung.


4D_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag und Räumung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ hatten einen Mietvertrag über einen Parkplatz mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Nach Mietzinsrückständen kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und verlangte die Räumung. Das Mietgericht des Kantons Genf verfügte die sofortige Räumung im Verfahren über klare Fälle, was die Vorinstanz, die Chambre des baux et loyers de la Cour de justice, bestätigte. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_192/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Mutter von drei Kindern, bezieht seit Dezember 2018 eine Invalidenrente. Nach einer abgelehnten ersten (2021) sowie einer erneuten und ebenfalls abgelehnten zweiten Anfrage um eine Hilflosenentschädigung im Jahr 2024 reichte sie Beschwerde beim Tribunal cantonal des Kantons Waadt ein. Dieses wies die Beschwerde am 28. Februar 2025 ab. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin eine weitere Beschwerde an das Bundesgericht, in welcher sie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades, hilfsweise mittleren Grades, oder die Rückweisung der Sache fordert.


5A_819/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sistierung eines Grundbuchberichtigungsverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG führte ein Grundbuchberichtigungsverfahren, um die Wiedereintragung eines Baurechts zu erreichen, das durch eine nicht bewilligte Immobilientransaktion gelöscht worden war. Parallel dazu führte der Beschwerdegegner B.________ ein Schiedsverfahren zur Rückabwicklung eines Aktienkaufvertrags durch, der mit dem strittigen Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stand.


7B_350/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft aufgrund Wiederholungsgefahr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen den Beschwerdeführer A.________ ein Strafverfahren wegen Raubverdachts. Nach einer ersten Verhaftung und anschliessender fürsorgerischer Einweisung im November 2025 sowie einer erneuten Verhaftung im Dezember 2025 wurde Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Haftanordnung ein, die zunächst vom Obergericht Zürich abgewiesen wurde. Auf Rückweisung durch das Bundesgericht wurde erneut über die Haft entschieden und die Beschwerde wiederum am 10. März 2026 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht seine Freilassung.


5A_151/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwahrung bei Zwangsverwaltungsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hatte zwei Liegenschaften des Beschwerdeführers verarrestiert und die Verwaltung dieser Liegenschaften an die C.________ AG übertragen. Nach der darauffolgenden Pfändung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zur Zwangsverwaltung, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 29. Januar 2026 abwies. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht ein, welche jedoch verspätet eingereicht wurde.


6B_597/2025: Urteil zu versuchter sexueller Handlung mit Kindern – Zulässigkeit der Versuchsstrafbarkeit bei Internetkontakt und Treffen mit verdecktem Ermittler

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird vorgeworfen, sich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht zu haben. Am 28. September 2018 nahm er auf einer Internetplattform Kontakt zu \"Maria\" auf, die jedoch ein verdeckter Ermittler war. In der Folge führte er über Monate, teils unter verschiedenen Pseudonymen und über diverse Kommunikationsmittel, mehrere Chats mit ihr, bei denen er wiederholt sexuelle Themen ansprach und mehrfach Komplimente machte. Er zeigte Interesse an Fotos von ihr im Bikini und nannte sie Kosenamen. Ein Treffen wurde für den 3. Juli 2019 in U.________ vereinbart. Der Beschwerdeführer begab sich mit dem Vorsatz, sexuelle Handlungen an der damals 13-jährigen \"Maria\" vorzunehmen, zu diesem Treffpunkt, wo er von der Polizei festgenommen wurde. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern sowie wegen Besitz und Angebot von pornografischem Material zu einer Freiheitsstrafe und weiteren Massnahmen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe und ordnete ambulante Behandlung und lebenslanges Tätigkeitsverbot an. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


4A_104/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieträumung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Mieterin (A.________) wurde aufgrund einer gültigen Kündigung ihres Mietvertrags durch die Vermieter (B.________, C.________ und D.________) zur Räumung der Mieträume angewiesen. Der zuständige Friedensrichter verfügte die Räumung im summarischen Verfahren wegen klarer Rechtslage. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4D_48/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertragskündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, Mieter eines Apartments und eines Parkplatzes, wurden durch die Präsidentin des Mietgerichts des Bezirks Broye im summarischen Verfahren gerichtlich aufgefordert, die Räumlichkeiten aufgrund eines Kündigungsverfahrens zu verlassen. Die Kündigung des Mietvertrages war seit dem 28. März 2024 wirksam. Das Freiburger Kantonsgericht wies das Rechtsmittel der Mieter gegen diesen Entscheid ab und setzte eine neue Frist für die Räumung fest. Die Mieter reichten daraufhin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung.


7B_1240/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Einreichung durch privaten Transportdienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hat gegen eine am 9. Oktober 2025 von der Chambre pénale de recours der Cour de justice de la République et canton de Genève bestätigte \"Ordonnance de non-entrée en matière\" des Genfer Staatsanwaltsbeschwerde eingereicht. Dieses Rechtsmittel wurde dem Bundesgericht nicht fristgerecht übermittelt, da der Beschwerdeführer einen privaten Transportdienst (DHL) statt der Postdienste wie in Art. 48 Abs. 1 BGG vorgesehen genutzt hat.


8C_803/2023: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erlitt am 28. März 2021 bei einem Motorradunfall Verletzungen, die zu chronischen Knie- und Wirbelsäulenschmerzen und weiteren Symptomen führten. Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) entschied die IV-Stelle Bern nach Einholung diverser Berichte und unter Bezugnahme auf Observationsmaterial, dass keine invaliditätsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, und verweigerte eine Rente. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt.


9C_303/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend steuerliche Behandlung von Renten und Zinsberechnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Entscheid betrifft die steuerliche Behandlung von Renten aus der beruflichen Vorsorge und die Berechnung von Zinsen für das Steuerjahr 2020 im Kanton Genf. Die Beschwerdeführer streiten mit der kantonalen Steuerverwaltung über die Anwendung von Steuerabzügen und die Zinsberechnung.


6B_894/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ wurde vom erstinstanzlichen Gericht wegen falscher Anschuldigung und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihr wird vorgeworfen, ihren Ehemann B.A.________ fälschlicherweise der Gewalt sowie sexueller Übergriffe gegen die gemeinsame Tochter beschuldigt und durch unnötige medizinische Konsultationen das Wohl des Kindes gefährdet zu haben. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung.


8C_802/2023: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, angestellt bei der B.________ GmbH, war bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Nach einem Motorradunfall am 28. März 2021 erlitt er diverse Verletzungen, welche zu medizinisch attestierten funktionellen Einschränkungen führten. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, Allianz Suisse, liess den Beschwerdeführer verdeckt observieren. Daraufhin stellte die Suva gestützt auf die Ergebnisse der Observation ihre bisherige Leistungsausrichtung ein und forderte Taggelder von insgesamt CHF 30'550.50 zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des Versicherten gegen diesen Entscheid ab.


6B_826/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schändung und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern u.a. wegen Schändung, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 50 und einer Landesverweisung für acht Jahre verurteilt. Mit seiner Beschwerde beantragte er, vom Vorwurf der Schändung freigesprochen zu werden, auf die Landesverweisung zu verzichten und die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.


5A_636/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Feststellung des Burger- und Bürgerrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wandte sich an das Bundesgericht, um die Feststellung ihres Burger- und Bürgerrechts der Burgergemeinde U.________ bzw. der Einwohnergemeinde U.________ zu erreichen. Ihre Grossmutter hatte dieses Burgerrecht nach einer Heirat 1947 verloren. In den Vorinstanzen (Sicherheitsdirektion und Obergericht des Kantons Bern) war ihr Begehren abgewiesen worden.


8C_129/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Einreichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 7. Januar 2026 Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des assurances sociales der Cour de justice de la République et canton de Genève vom 9. Dezember 2025 ein, ohne die angefochtene Entscheidung beizulegen. Das Bundesgericht forderte ihn am 8. Januar 2026 mit einer Frist bis zum 6. Februar 2026 auf, die fehlende Entscheidung einzureichen. Erst am 4. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer das angeforderte Dokument und beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


9C_629/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Restitution des Frists zur Bezahlung eines Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob das Tribunal cantonal des Kantons Waadt die Restitution des Frists zur Bezahlung eines Kostenvorschusses rechtskonform abgelehnt und den Rekurs für unzulässig erklärt hat. Die betroffene Verfahren betreffen Steuerforderungen (kantonale und kommunale Steuern sowie die direkte Bundessteuer) für die Steuerperioden 2014 bis 2022.


7B_200/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung im Ausstandsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem Ausstandsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Diese Beschwerde wurde später durch den Beschwerdeführer selbst am 24. März 2026 zurückgezogen.


6B_142/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Tätigkeitsverbot bei Pornographie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht der Broye und des Nordwaadtlandes am 27. Mai 2024 unter anderem wegen Pornographie verurteilt. Dabei wurde eine Geldstrafe (120 Tagessätze à 30 Franken, bedingt mit 3 Jahren Probezeit), eine Busse von 720 Franken und eine lebenslange Tätigkeitsverbotserklärung (beruflich und nicht beruflich gegenüber Minderjährigen) verhängt. Die kantonale Berufungsinstanz (10. Oktober 2024) reduzierte die Dauer des Tätigkeitsverbots auf fünf Jahre. Dies führte zu einer Beschwerde des waadtländischen Staatsanwaltes ans Bundesgericht.


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