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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 20.04.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend geringfügigen Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. Dezember 2025, betreffend geringfügigen Betrug, willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2025 eingereicht. - **E.2:** Beschwerdeführer war gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG verpflichtet, einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten. - **E.3:** Nach Ablauf der ersten Frist wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. März 2026 gesetzt (Art. 62 Abs. 3 BGG). - **E.4:** Da der Beschwerdeführer mit Postzustellungen rechnen musste, galten die Verfügungen trotz Nichtabholung als zugestellt. - **E.5:** Der Kostenvorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht geleistet. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten (Art. 108 BGG). Die Beschwerde erfüllte zudem nicht die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. - **E.6:** Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten (CHF 500.–) auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Gericht entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.


2D_28/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einreiseverbot

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, italienischer Staatsangehöriger, erhob beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen ein Schreiben der Richterin der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 9. Dezember 2025. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass die verlangte Suspendierung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz nicht in die Zuständigkeit der Strafrichterin falle, sondern das Bundesverwaltungsgericht hierfür zuständig sei. Das Einreiseverbot war durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuletzt am 10. Februar 2025 verlängert worden. A.________ machte insbesondere einen formellen Justizverweigerungsvorwurf geltend.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1**: Sachverhaltsfeststellung und Vorgeschichte, insbesondere die historische Entwicklung des Einreiseverbots, das zuletzt durch das SEM bis zum 9. Februar 2028 verlängert wurde. **E.4.1**: Das angefochtene Schreiben der Strafrichterin reagierte auf A.________s Begehren zur Suspendierung des Einreiseverbots. Die Strafrichterin wies zutreffend darauf hin, dass sie für solche Fragen nicht zuständig sei. **E.4.2**: Das Bundesgericht lässt offen, ob das Schreiben als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren ist, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. **E.4.3**: A.________ hätte gegen die Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 das Bundesverwaltungsgericht anrufen müssen. Die Strafrichterin konnte daher keinen Justizverweigerungstatbestand begründen. **E.5**: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anträge auf superprovisorische Massnahmen erübrigen sich aufgrund des Verfahrensausgangs.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


6B_186/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafrechtliche Tätlichkeiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. Januar 2026 in teilweiser Rechtskraft das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2025. Der Beschwerdegegner 1 wurde zweitinstanzlich wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von CHF 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) bestraft. Ein Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers blieb unberücksichtigt, während diesem CHF 100.-- nebst Zins als Genugtuung zugesprochen wurden. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz oder hilfsweise eine vollständige Neubeurteilung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Frage nach der Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde bleibt offen, da aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG müssen Beschwerdebegründungen klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Qualifizierte Rügeanforderungen gelten insbesondere für Grundrechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz und den Ermittlungsbehörden eine Vielzahl von Verfahrensfehlern und Willkür vor, belegt diese Vorwürfe jedoch nicht in hinreichender Weise. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Da die Beschwerde mangelhaft begründet ist, tritt das Bundesgericht mangels tauglicher Begründung nicht darauf ein. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hat entschieden, dass es nicht auf die Beschwerde eintritt und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden.


6B_996/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision einer Nötigungssache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde mit einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Pornographie und mehrfacher sexueller Belästigung bestraft. Jahre später beantragte er die Revision des Strafbefehls, behauptete eine Verletzung seines Rechts auf Verteidigung und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein.


5A_280/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch im Kindesschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Vater einer 2019 geborenen Tochter, hatte im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens ein Ausstandsgesuch gegen einen Oberrichter des Kantons Bern gestellt, der über das Ausstandsverfahren gegen eine andere Oberrichterin präsidierte. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Anliegen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, einen anderen Richter einzusetzen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.


1C_693/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Carportanpassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Ursy, beantragte nachträglich eine Baubewilligung für die Anpassung eines im Bau befindlichen Carports, dessen Konstruktion von den ursprünglich bewilligten Plänen abwich. Die Gemeinde verweigerte die Bewilligung und die geforderte Ausnahme von der vorgeschriebenen Grundstücksausnützung (IOS) unter Verweis auf fehlende besondere Umstände. Dieser Entscheid wurde durch den Präfekten und das kantonale Verwaltungsgericht bestätigt.


5A_696/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ haben 1997 geheiratet und leben seit 2013 getrennt. Drei gemeinsame Kinder sind inzwischen volljährig, ein weiteres Kind wurde 2019 vom Ehemann mit einer neuen Partnerin gezeugt. Der Ehemann reichte 2018 die Scheidungsklage ein. Das erstinstanzliche Gericht in Genf sprach im November 2023 u.a. eine monatliche Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Ehefrau in Höhe von CHF 800.– zu. Auf Berufung der Ehefrau erhöhte die Genfer Cour de justice diese Zahlung im Juni 2025 auf CHF 2'500.– pro Monat. A.A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, forderte die Aufhebung der Unterhaltspflicht und beantragte subsidiär die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Verlauf des Verfahrens einigten sich die Parteien am 23. März 2026 auf eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts auf CHF 2'000.– pro Monat.


1D_16/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Gruppe von acht Mitarbeitenden (Brancardiers) eines öffentlichen Spitals organisierte am 14. und 15. März 2024 trotz Anweisung zur Meldung der Teilnahme einen „Débrayage“ (Arbeitsniederlegung). Dies führte zu Mitteilungen der Spitalleitung vom 4. April 2024, die als Verwarnungen ausgelegt wurden und in den persönlichen Dossiers der Betroffenen abgelegt wurden. Die Mitarbeitenden verlangten erfolglos, diese Schreiben aus ihren Dossiers zu entfernen. Die kantonale Instanz erklärte ihre Beschwerden teilweise als unzulässig (verfristet) und wies sie im Übrigen ab. Die Beschwerdeführenden erhoben daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_35/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache gegen Strafbefehl und Rückzugsfiktion

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zweimal für denselben Sachverhalt verurteilt worden zu sein. Er machte geltend, dass ihm ein Strafbefehl nicht zugestellt worden sei und er daher keine Einsprache oder Beschwerde habe erheben können. Hinsichtlich eines anderen Strafbefehls monierte er, dass sein Gesuch um Terminverschiebung abgelehnt worden sei, obwohl er keine realistische Möglichkeit hatte, rechtzeitig einen Anwalt zu finden.


1C_335/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Bauprojektgenehmigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die L.________ SA und die M.________ SA als Bauherrinnen hatten eine Bauweise auf einer Parzelle im Kanton Genf geplant. Das Departement des Territoriums genehmigte eine optimierte Version des Bauprojekts, was zu Einsprachen von Nachbarn führte. Diese rügten unter anderem Verstösse gegen die Genfer Baugesetzgebung (LCI/GE). Nach einer mehrstufigen Vorinstanzlichen Entscheidung gelangte die Sache ans Bundesgericht.


7B_1352/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Interessenkonflikt des gegnerischen Anwalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

C.________ reichte am 26. April 2023 eine Strafanzeige gegen A.________, F.________ sowie deren Gesellschaft E.________ SA ein wegen Verdachts auf Veruntreuung, Betrug und Hehlerei. A.________ beantragte in der Folge, die Fähigkeit des gegnerischen Anwalts Me B.________ aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts zu überprüfen. Dieser hatte A.________ in einem früheren zivilrechtlichen Verfahren vertreten. Das kantonale Gericht wies den Antrag ab, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.


7B_114/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend stationäre therapeutische Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur im Jahr 2019 wegen Drohungen, Verkehrsdelikten und weiteren Vergehen zu einer Freiheitsstrafe und einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB verurteilt. Nachdem die Suchtbehandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, beantragte die kantonale Behörde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht im Jahr 2022 gutgeheissen, und eine Beschwerde dagegen von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich im Jahr 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wandte sich hierauf an das Bundesgericht.


7B_1202/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Datenentnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird beschuldigt, in verschiedenen Gemeinden ehrverletzende Briefe gegen B.________ angebracht zu haben. Das zuständige Staatsministerium (Ministère public) entschied, im Rahmen einer Untersuchung personenbezogene Daten von A.________ zu erfassen, was diese unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand ablehnte. Das Verfahren wurde begleitet von mehreren medizinischen Einschätzungen, wonach die Datenentnahme unter spezifischen Bedingungen möglich sei. Mit einer Verfügung vom 24.04.2024 ordnete das Staatsministerium diese Maßnahme an. Ein dagegen gerichteter kantonaler Rekurs wurde abgewiesen. A.________ gelangte ans Bundesgericht und beantragte die Feststellung der Unrechtmäßigkeit sowie die Aufhebung der Datenentnahme.


9C_194/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend berufliche Vorsorge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Sammelstiftung Vita erhob gegen die A.________ GmbH (in Liquidation) vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage bezüglich beruflicher Vorsorge. Nach Eröffnung des Konkurses und der rechtskräftigen Anerkennung der Forderung durch das Konkursamt wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die A.________ GmbH legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem eine Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht.


5A_307/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Konkurseröffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eröffnete am 6. Januar 2026 über die A.________ AG in Liquidation den Konkurs. Das Obergericht wies später ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab, da die Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen war. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Abschreibungsverfügung, Feststellung der materiellen Behandelbarkeit ihres Gesuchs, eventualiter die Wiederherstellung der Frist sowie die aufschiebende Wirkung.


5A_629/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A., Eigentümer des Grundstücks Nr. sss in der Landwirtschaftszone ohne Zugang zur öffentlichen Strasse, beantragten gerichtlich die Einräumung eines Notwegrechts zulasten angrenzender Grundstücke. Nachdem ihre Klage und anschliessenden Rechtsmittel abgelehnt worden waren, gelangten sie an das Bundesgericht. Die Vorinstanzen hatten die Prüfung eines Notwegrechts gemäss kantonalem Recht als vorrangig beurteilt und einen zivilrechtlichen Anspruch gemäss Art. 694 ZGB deshalb abgelehnt.


5A_302/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Scheidungsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht die Revision des Scheidungsurteils bezüglich des Vorsorgeausgleichs aufgrund neu entdeckter Tatsachen und verlangte eine Neuberechnung der Teilung der Austrittsleistung. Das Bezirksgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte diesen Entscheid und trat ebenfalls auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung.


6B_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend tätlichkeiten und sachentziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, betreffend mehrfache Tätlichkeiten und Sachentziehung. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kostenvorschuss geleistet und die Verfügungen zur Zahlung nicht persönlich entgegengenommen. Ausserdem erfüllte seine Eingabe die Begründungsanforderungen nicht.


9C_193/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Klage gegen die A.________ GmbH

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG) erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen die A.________ GmbH. Im Verlauf des Verfahrens wurde über die A.________ GmbH der Konkurs eröffnet, und das Verfahren wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans ausgesetzt. Nach Mitteilung des Konkursamts, dass die Forderung rechtskräftig anerkannt wurde und das Verfahren gegenstandslos sei, schrieb das Verwaltungsgerichtspräsidium die Klage ab. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung.


1C_179/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Auslieferung an Rumänien

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der rumänischen Justiz wegen Straftaten (Körperverletzung, Gewalttaten, Freiheitsberaubung und sexueller Übergriff) gesucht, die am 28. Juli 2025 begangen worden sein sollen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) genehmigte am 16. Dezember 2025 die Auslieferung an Rumänien, unter der Bedingung, dass Garantien, unter anderem zu den Haftbedingungen, eingehalten werden. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 18. März 2026 abgewiesen. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.


1C_221/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorzeitige Pensionierung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Angestellte des Bundesamts für Kommunikation (OFCOM), beantragte im Rahmen einer Restrukturierung eine vorzeitige Pensionierung. Das OFCOM lehnte den Antrag ab, da es alternative Arbeitsstellen angeboten hatte, die von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht (TAF) hielt das Vorgehen des OFCOM für rechtmässig und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, gewährte jedoch ihrer Rüge des Rechtsverweigerungsanspruchs statt.


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