Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_172/2026: Urteil zur Rückweisung eines Betreibungsbegehrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2025 ein Betreibungsbegehren gegen die Sozialen Dienste Wettingen ein, welches vom Betreibungsamt Wettingen abgewiesen wurde. Seine Beschwerden an das Bezirksgericht Baden und das Obergericht des Kantons Aargau blieben ohne Erfolg. Das Obergericht trat am 9. Februar 2026 mangels genügender Begründung nicht auf die Beschwerde ein. Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit der Begründung des Nichteintretensentscheids auseinandergesetzt, sondern lediglich die gegen die Sozialen Dienste geltend gemachte Forderung beschrieben. Die Beschwerde an das Bundesgericht enthalte keine hinreichende Begründung, weshalb der Abteilungspräsident auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrete.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
6B_1002/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in einer Strafsache (Erpressung, versuchte räuberische Erpressung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu 27 Monaten Freiheitsstrafe und sah von einer Landesverweisung ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte unter anderem die Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung sowie Verfahrensfairness.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Urteil des Obergerichts vom 10. November 2025 und die Präsidialverfügungen vom 9. September 2025 und 28. Januar 2025 bilden das Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Mitteilungen per gewöhnlicher E-Mail formungültig sind. Es wurde geprüft, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Dies ist nicht der Fall, da die Vorbringen appellatorischer Natur sind und keine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgt. Die Rügen betreffend ungenügende amtliche Verteidigung und mangelnde Verfahrensfairness wurden ebenfalls als unzureichend begründet bewertet. Auf die Beschwerde ist daher mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen. Reduzierte Gerichtskosten wurden angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers festgesetzt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Außerdem wurden Gerichtskosten von CHF 500 auferlegt.
2C_399/2024: Beurteilung der kurzfristigen Festhaltung gemäss Art. 73 AIG im Verhältnis zur Dublin-III-Verordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am Flughafen Zürich mit einem gefälschten afghanischen Pass verhaftet. Nach seiner Entlassung aus der strafrechtlichen Haft ordnete das Migrationsamt Zürich am selben Tag eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG an, um ihn dem Migrationsamt Thurgau zu überstellen, das für das Dublin-Verfahren und die Wegweisung zuständig war. Der Beschwerdegegner beantragte die richterliche Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erklärte die Festhaltung für widerrechtlich. Dagegen erhob das Staatssekretariat für Migration Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E. 1:** Die Beschwerde ist zulässig, da es um eine konkrete Rechtsfrage im Kontext der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG und die Vereinbarkeit mit der Dublin-III-Verordnung geht. - **E. 3:** Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass die Bestimmungen zur Dublin-Haft (Art. 76a und Art. 80a AIG) auch auf innerstaatliche Transfers an die zuständige kantonale Migrationsbehörde anwendbar seien. - **E. 4:** Die Dublin-III-Verordnung regelt ausschliesslich die grenzüberschreitende Rücküberstellung; innerstaatliche Überstellungen fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG war somit grundsätzlich anwendbar. - **E. 5:** Es bestand keine abschliessende Klarheit darüber, ob ein Dublin-Verfahren tatsächlich zur Anwendung kommen würde. Deshalb war die kurzfristige Haftanordnung nicht zwingend im Rahmen der Dublin-Haftregelungen vorzunehmen. - **E. 6:** Die Vorinstanz hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 AIG vorlagen. Das Verwaltungsgericht wird beauftragt, dies nachzuholen. - **E. 7:** Die Beschwerde des Staatssekretariats wird gutgeheissen; die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt zur Klärung der Rechtmässigkeit der Festhaltung.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls gutgeheissen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
6B_5/2026: Nichteintreten auf Beschwerde betreffend Nichteintreten auf Berufung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin meldete Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster an, unterliess es jedoch, eine Berufungserklärung einzureichen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat aus diesem Grund auf die Berufung nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_1/2026: Entscheid über den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ erhält seit September 2022 sporadisch Sozialhilfe in Form des Revenu d'insertion (RI). Im April 2024 wurde bekannt, dass sie mit ihrer volljährigen Tochter zusammenlebt. Der Sozialdienst passte daraufhin die Höhe des RI an, da die Tochter nicht als unterhaltsberechtigte Person gilt. Nachdem die kantonalen Behörden (CSR und DGCS) ihre Beschwerde abgelehnt hatten, erhob A.________ eine Beschwerde ans Bundesgericht, in der sie unter anderem vorbrachte, dass die Tochter sie als nahe Angehörige unterstütze und daher nicht verpflichtet sei, zu den Haushaltskosten beizutragen.
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5A_98/2026: Entscheid über die Konkurseröffnung und Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bezirksgericht Willisau eröffnete den Konkurs über die A.________ AG in Liquidation. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welche abgewiesen wurde. Darauf wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie wurde mehrfach zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.
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9C_11/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Kontext der Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, welches auf eine frühere Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, da diese verspätet eingereicht wurde. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
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5A_238/2026: Nichtanhandnahme einer Beschwerde betreffend Zwangsmedikation
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, seit mehreren Jahrzehnten aufgrund einer chronischen paranoiden Schizophrenie in psychiatrischen Institutionen untergebracht, reichte 2026 eine Beschwerde gegen eine angebliche Zwangsmedikation mit dem Präparat \"Xeplion\" ein. Die vorinstanzlichen Gerichte traten nicht auf die Beschwerde ein, weil es keine formell angeordnete oder faktisch vorliegende Zwangsbehandlung gab. Die Beschwerde an das Bundesgericht richtete sich gegen diesen Entscheid.
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9C_279/2025: Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH, Arbeitgeberin der pflegenden Mutter eines bei der Avenir obligatorisch krankenversicherten Minderjährigen, verlangt von der Avenir Krankenversicherung AG die Vergütung von Pflegeleistungen der Mutter für ihren Sohn, gestützt auf eine Abtretungserklärung des Versicherten. Das Kantonale Schiedsgericht trat auf die Klage der A.________ GmbH nicht ein.
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7B_1062/2025: Urteil zur mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 StGB und Fragen des Strafantragsrechts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. wurde durch das Kantonsgericht Luzern im Rahmen eines Rückweisungsverfahrens erneut wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter verurteilt. Die Anklage betraf Vermögensabflüsse aus den Konten der Mutter während ihrer Urteilsunfähigkeit, die durch eine Generalvollmacht ermöglicht wurden. Zentral war die Frage, ob und wann ein wirksamer Strafantrag durch die Beistände oder die Erwachsenenschutzbehörde gestellt wurde.
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2C_377/2025: Rückforderung von Direktzahlungen aufgrund von Verstössen gegen die Tierschutzvorgaben
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer bewirtschaftete bis Ende 2020 einen Landwirtschaftsbetrieb, der ab 2021 von seinem Sohn übernommen wurde. Nach einer Inspektion durch das Veterinäramt und die Kontrollstelle im Dezember 2020 wurden Tierschutzmängel festgestellt (u.a. fehlender Witterungsschutz, lahmende sowie verschmutzte und lungenkranke Tiere). Aufgrund der Verstösse gegen den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) verfügte das Landwirtschaftsamt die Rückforderung von Direktzahlungen im Betrag von CHF 120'370.15. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kürzungen und das Vorgehen seien fehlerhaft.
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5A_241/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Kostenvorschuss im Rahmen einer Erbteilung
Zusammenfassung des Sachverhalts
In einem Erbteilungsprozess vor dem Bezirksgericht Meilen wurde A.________ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 78'000 verpflichtet. A.________ erhob dagegen Beschwerde, beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens CHF 73'614'702 und eine Verpflichtung von B.________ zur Leistung eines höheren Kostenvorschusses. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 5. Februar 2026 mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit ähnlichen Begehren.
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2C_582/2025: Urteil zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, lebte seit 2006 aufgrund des Familiennachzugs in der Schweiz. Nach längerem Bezug von Sozialhilfe, erheblichen Schulden und mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auch die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde verlangte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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5A_24/2024: Gutheissung der Beschwerde zur Teilung der Vorsorgeguthaben
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ waren ab 2011 verheiratet. Während des gesamten Verfahrens bestand Streit über die Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche auf berufliche Vorsorge. Das Zivilgericht des Saanebezirks und die I. Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg lehnten die Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB ab, da die Ehedauer als sehr kurz und die getrennte Lebensführung als weit länger angesehen wurde. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_998/2025: Internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien, A.A.________ (Schweizer Staatsangehöriger, wohnhaft in Singapur) und B.A.________ (moldauische Staatsangehörige, mit Aufenthalten u.a. in der Ukraine und Moldawien), hatten 2016 ihre eheliche Gemeinschaft getrennt. 2018 reichte der Ehemann beim Tribunal d’arrondissement de Lausanne eine einseitige Scheidungsklage ein. Nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens und Zuständigkeitsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit aufgrund des fehlenden Wohnsitzes beider Parteien in der Schweiz erklärte das kantonale Gericht die Klage des Ehemanns letztlich für unzulässig. Der Ehemann erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_214/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Verfügung zur aufschiebenden Wirkung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung eines Steigerungszuschlags gemäss Art. 143 SchKG, wurde jedoch bereits vom Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen abgewiesen. Nach Abweisung auf Bezirksebene und der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, nicht auf die aufschiebende Wirkung einzutreten, gelangte er an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies vorsorgliche Massnahmen ab, prüfte die fristgerecht erhobene Beschwerde in Zivilsachen jedoch materiell nicht.
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1C_326/2025: Beschwerde gegen Straßenbauplan im Kanton Tessin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde gegen einen Straßenbauplan im Kanton Tessin, der eine Verbreiterung und die Anhebung eines Straßenabschnitts auf 197,30 m ü. M. vorsieht, um die Verkehrssicherheit und den Hochwasserschutz zu verbessern. Ein Grundeigentümer bestritt öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit und Umweltauswirkungen des Projekts.
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5A_244/2026: Ausweisung nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen einer Zwangsversteigerung wurde das Reiheneinfamilienhaus der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zugeschlagen, welche inzwischen als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Nachdem die Beschwerdeführer die Liegenschaft nicht freiwillig geräumt hatten, setzten die Beschwerdegegner ein Ausweisungsverfahren ein. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Beschwerdeführer zur Räumung an. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde gegen dieses obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht ein.
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1C_51/2026: Führerausweisentzug nach Selbstunfall auf der Autobahn A1
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 31. März 2023 verursachte A.________ einen Selbstunfall auf der Autobahn A1 aufgrund von Übermüdung (sekundäres Einnicken). In einem rechtskräftigen Strafbefehl wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Führerausweis für drei Monate. Nach erfolgloser Anfechtung des Entscheides beim Departement Inneres und Sicherheit wies auch das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde ab. Vor Bundesgericht beantragte A.________ die Aufhebung des Urteils oder eine Reduktion der Entzugsdauer.
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1C_356/2025: Entscheid zur Ausnahmebewilligung im Bau- und Planungsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gemeinde Blonay-Saint-Légier plant die Erweiterung und Sanierung von Schulgebäuden, um dem erhöhten Bedarf an Schülerplätzen gerecht zu werden. Eine Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der maximalen Bauhöhe und die Genehmigung von Flachdächern wurden durch die Gemeinde erteilt, ebenso eine Sonderbewilligung zum Fällen geschützter Bäume. Eine Beschwerde der Eigentümerin eines Nachbargrundstücks gegen diese Genehmigungen wurde vom Tribunal cantonal des Kantons Waadt (CDAP) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.
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5A_135/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte im Betreibungsverfahren gegen den Schuldner B.________ Fortsetzungsbegehren gestellt, welche vom Betreibungsamt abgewiesen wurden. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_203/2025: Urteil zur Veranlagung von Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkter Bundessteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG meldete für die Steuerjahre 2016 und 2017 deutlich niedrigere steuerbare Reingewinne im Vergleich zu den Verfügungen des Kantonalen Steueramtes St. Gallen. Im Einspracheverfahren wurden neue Jahresabschlüsse eingereicht, die insbesondere zusätzliche Personalkosten ausweisen sollten. Das Steueramt wies diese jedoch als unzulässige Bilanzänderungen zurück. Die Vorinstanzen, darunter zuletzt das Verwaltungsgericht St. Gallen, schützten diese Einschätzung.
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