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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 31.03.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

1C_208/2025: Entscheid über die Verweigerung eines politischen Debattenformats in einer Berufsschule

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Auszubildender des Centre Professionnel du Nord-vaudois (CPNV) beantragte die Organisation einer parteipolitisch ausgewogenen Debatte mit Vertretern verschiedener Parteien vor den eidgenössischen Wahlen 2023. Die Schulleitung des CPNV lehnte aufgrund einer kantonalen Richtlinie der Direction générale de l'enseignement obligatoire et de la pédagogie spécialisée (DGEO) und der Direction générale de l'enseignement postobligatoire (DGEP) vom 31. August 2023 ab. Diese untersagt explizit politische Debatten in Schulen innerhalb der zehn Wochen vor Wahlen. Die nachfolgenden Beschwerden des Antragstellers wurden vom Departement für Berufsbildung (DEF) und später von der Cour de droit administratif et public des Tribunal cantonal des Kantons Waadt (CDAP) abgewiesen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzulegen, auch wenn die Wahlen 2023 bereits stattgefunden haben, da sich solche Situationen in vergleichbaren Konstellationen wiederholen können und eine grundsätzliche Frage von öffentlichem Interesse besteht. Das Gericht weist darauf hin, dass die angemerkte Tatsache, ob der Beschwerdeführer die Debatte selbst oder mit Unterstützung organisieren wollte, keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung hat. Die Garantie der Neutralität des öffentlichen Unterrichts (Art. 54 Abs. 2 Cst/VD) und das Verbot politischer Propaganda dürfen nicht dazu führen, dass die Grundrechte auf Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK) unverhältnismässig eingeschränkt werden. Die vom Beschwerdeführer geplante Debatte stellt nach Ansicht des Bundesgerichts ein normales schulisches Ereignis dar und fällt unter die verfassungsmässige Verpflichtung zur staatsbürgerlichen Bildung gemäss Art. 85 Cst/VD. Das isolierte Argument, Debatten könnten in den Wahlkampf eingreifen und die Neutralität gefährden („Stimmenfang“), wird von den Vorinstanzen nicht hinreichend begründet und hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, da der Entscheid der Berufsschule gegen die Grundrechte verstößt. Der Kanton muss eine Entschädigung zahlen, und die Sache wird zur Neubeurteilung der Verfahrenskosten an die kantonale Instanz zurückgewiesen.


4F_1/2026: Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 29. Dezember 2025 (4D_249/2025), in welchem seine Beschwerde als rechtsmissbräuchlich eingestuft und darauf nicht eingetreten wurde. Er stützte sein Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. c und lit. d BGG und brachte diverse Mängel vor. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wurde ebenfalls gestellt.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Rückblick auf die bisherigen gerichtlichen Entscheide und Darstellung der Ablehnung des Gesuchs um Erlass von Gerichtskosten sowie der darauf folgenden abgewiesenen Beschwerde. - **E.2:** Hinweis auf die in zahlreichen früheren Verfahren bekannten Begründungsanforderungen für Revisionsgesuche beim Bundesgericht. - **E.3.1:** Der Gesuchsteller behauptet, diverse Anträge seien im vorherigen Verfahren unberücksichtigt geblieben. Die Prüfung ergab jedoch, dass diese Behauptungen offensichtlich unbelegt und unbegründet sind, zudem waren keine relevanten Beweisanträge rechtzeitig gestellt worden. - **E.3.2:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits im ursprünglichen Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig abgewiesen. - **E.3.3:** Es besteht kein Nachweis dafür, dass erhebliche Tatsachen unbeachtet geblieben seien (Art. 121 lit. d BGG). - **E.3.4:** Die querulatorische Prozessführung des Gesuchstellers wird erneut betont, ebenso wie die Inkohärenz der von ihm gestellten Anträge und seiner Eingaben. Es erfolgt kein Schriftenwechsel. - **E.4:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren wird abgewiesen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos erscheint. - **E.5:** Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, keine Parteientschädigung wird ausgesprochen. - **E.6:** Hinweis darauf, dass weitere Eingaben des Gesuchstellers im gleichen Stil künftig unbeantwortet bleiben und kein Revisionsverfahren mehr eingeleitet wird.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wurde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt.


4A_233/2025: Abweisung der Beschwerde gegen Urteil zum Provisionsanspruch und zur missbräuchlichen Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA fordert die Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz, wonach sie ihrem ehemaligen Arbeitnehmer B.________ eine Verkaufsprovision sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung schulde. B.________ hatte in seiner Funktion eine \"effektive Teilnahme\" am Verkaufsprozess von Stockwerkeigentumslosen gemäß Arbeitsvertrag gehabt. Zudem wurde ihm die Kündigung ausgesprochen, nachdem er Ansprüche auf Provisionszahlungen geltend gemacht hatte.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde ist gemäss Art. 72 ff. BGG form- und fristgerecht sowie in einer hinreichenden Streitsache erhoben und daher zulässig. - **E.2:** Das Bundesgericht legt dar, dass es den Sachverhalt grundsätzlich nach Art. 105 Abs. 1 BGG auslegt, es sei denn, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder rechtsmissbräuchlich erfasst wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG), was hier nicht zutrifft. - **E.3:** Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird aus formellen Gründen verworfen, da sie nicht ausreichend begründet wurde. - **E.4:** Die strittige Klausel zur Provision im Arbeitsvertrag wird unter Berücksichtigung des Art. 18 OR sowie des Art. 322b OR interpretiert. Es wird ein kausaler Zusammenhang zwischen B.________s Tätigkeit und der Verkaufsförderung der Immobilien festgestellt. Weder der Vertragsinhalt noch das Gesetz verlangen, dass der Beitrag wesentlich sein muss. - **E.5:** Die Kündigung wurde als missbräuchlich gewertet, da ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der Provision durch den Beschwerdegegner und der Kündigung besteht. Ein wirtschaftlicher Kündigungsgrund wurde durch die Vorinstanz mangels konkreter Beweise zu Recht ausgeschlossen. - **E.6:** Die Vorinstanz hat schlüssig begründet, dass sowohl die Verkaufsprovision als auch die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geschuldet sind.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


8C_758/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) vom 19. März 2025. Die Cour de justice der République und des Kantons Genf, Chambre des assurances sociales, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab. A.________ reichte danach am 12. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht ein.


4A_41/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen hinsichtlich einer Mieterausweisung. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was er innerhalb der Frist nicht fristgerecht erfüllte. Stattdessen stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches unzureichend begründet und unbelegt blieb.


6B_303/2025: Urteil über sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. wurde vor der Vorinstanz wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Drohung verurteilt, jedoch von der Anklage der Beschimpfung freigesprochen. Das kantonale Gericht anerkannte, dass A.A. wiederholt seine Ehefrau B.A. in einem Kontext von Dominanz, Drohungen und psychischem Druck zu sexuellen Handlungen zwang. Die Taten ereigneten sich während medizinisch und psychisch verletzlichen Phasen der Ehefrau, namentlich nach Geburten und während einer Schwangerschaft. A.A. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die aufgehobene Strafe anzufechten, bestritt die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten und machte eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend.


2C_248/2025: Urteil zur Auferlegung einer Gebühr für die Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, an der bei einer Kontrolle im Jahr 2017 Mängel an den elektrischen Installationen festgestellt wurden. Nach mehrfacher Fristerstreckung durch die Netzbetreiberin übernahm im Jahr 2022 das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) die Durchsetzung der Mängelbehebung. Der Beschwerdeführer beantragte Fristaufschub, da seine Mutter (Nutzniesserin) die Liegenschaft bewohnte. Nach deren Tod erliess das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung (Fr. 732.--). Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen ab.


8C_187/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

– Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Einstellung von Taggeldern und der Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Suva. – Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, da die Suva weitere Abklärungen vorgenommen und einen Sachentscheid in Aussicht gestellt hatte.


9C_35/2026: Urteil betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1973, meldete sich 2019 aufgrund eines Verkehrsunfalls von 2018 bei der Invalidenversicherung an. Nach mehreren Untersuchungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich zuletzt mit Verfügung vom 3. März 2025 einen Rentenanspruch, unter Berufung auf einen abgeleiteten Invaliditätsgrad von unter 40 %. Dagegen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht.


2C_159/2026: Urteil zur Beschwerde betreffend Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Amts für Veterinärwesen des Kantons Bern, welche die Hündin von A.________ beschlagnahmte und unter Quarantäne stellte. Das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wurde von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Abweisung, soweit es darauf eintrat. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, ohne jedoch eine sachbezogene Begründung vorzubringen.


2C_118/2026: Urteil betreffend Staatshaftung und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) machte mit einer Staatshaftungsklage Schadenersatzansprüche in Höhe von CHF 30'000 geltend, die sie auf Pflichtverletzungen des Sozialamts Küssnacht stützte, welche eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung bei ihr verursacht haben sollen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz leitete dazu ein Staatshaftungsverfahren ein, lehnte jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Klage ab.


6B_1014/2025: Einsprache gegen einen Strafbefehl und Nichteintreten infolge ungenügender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob eine Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und Hausfriedensbruchs. Da er unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschien, erklärte das Bezirksgericht Frauenfeld die Einsprache als zurückgezogen. Auf eine Beschwerde dagegen trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. November 2025 wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht.


9C_63/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, beantragte bei der Cassa di compensazione imprenditori Basilea einen leichten Hilflosenentschädigungsanspruch der AHV, welcher mit Verfügung vom 24.04.2025 abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde mit Entscheid auf Einsprache vom 24.07.2025 bestätigt. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15.12.2025 ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


7B_1166/2025: Urteil betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden verschiedener Wirtschaftsstraftaten verdächtigt. Nach einer Untersuchungshaft wurde diese durch mehrere Ersatzmassnahmen ersetzt, darunter ein Ausreiseverbot, die Meldepflicht bei der Polizei und die Beschlagnahme von Reisedokumenten. Der Beschwerdeführer focht diese Massnahmen bis vor Bundesgericht an, wo er insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahmen bestritt.


4A_532/2025: Urteil zur Beschwerde gegen einen Schiedsspruch im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 24. August 2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger (A.________) und der Lenker eines E-Fahrrads (C.________) involviert waren. C.________ wurde dabei schwer verletzt. In der strafrechtlichen Aufarbeitung wurde der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Kläger wollte gegen diese Verurteilung Berufung einlegen. Seine Rechtsschutzversicherung (B.________ SA) verweigerte die Versicherungsdeckung, da sie den Erfolg der Berufung als aussichtslos einstufte. Der Kläger zog daraufhin vor ein Schiedsgericht, welches seine Klage auf Feststellung der Nicht-Aussichtslosigkeit abwies. Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde gegen diesen Schiedsspruch zu entscheiden.


8C_606/2024: Entscheid über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV während Freiheitsentzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, seit 1986 Bezüger einer vollen Invalidenrente und seit 2003 von Ergänzungsleistungen, wurde 2006 inhaftiert. Seine Rente wurde gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG ausgesetzt. Die zuständige Ausgleichskasse lehnte 2022 ein Gesuch seines Vormunds ab, die seit 1. August 2021 angefallenen medizinischen Kosten zu erstatten, da nur Bezüger einer Basisleistung der IV/AK Anspruch hätten. Das kantonale Gericht hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurück. Die Ausgleichskasse erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.


2C_77/2025: Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses in Osteopathie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin, beantragte die Anerkennung ihres deutschen Masterabschlusses in Osteopathie (M.Sc. D.________) als gleichwertig mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) trat auf das Gesuch nicht ein, da keine Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch in der Hauptsache ab. Vor Bundesgericht rügte A.________ u.a. die fehlende Berücksichtigung internationaler Abkommen und führte aus, ihr Ausbildungsabschluss sei zumindest teilweise gleichwertig.


7B_536/2025: Entscheid betreffend Entsiegelung eines sichergestellten Briefumschlags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Kantonspolizei St. Gallen stellte im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 28. Februar 2025 einen Briefumschlag aus dem Fahrzeug von A.________ sicher, der auf dessen Antrag hin versiegelt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte die Entsiegelung des Umschlags, was das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 13. Mai 2025 bewilligte. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft.


7B_60/2026: Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ führten am 14. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2025, welcher die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________ bestätigte. Fokus des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid.


8C_510/2025: Verweigerung von Ergänzungsleistungen für eine ausländische Person ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief 2020 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers (deutscher Staatsbürger, Jahrgang 1960) und wies ihn aus der Schweiz aus. Diese Entscheide wurden rechtskräftig durch frühere Bundesgerichtsurteile bestätigt. Die zuständige Behörde verweigerte ihm mit Verfügung vom 9. September 2024 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und Beihilfen, was auch in einem Einspracheentscheid vom 4. November 2024 bestätigt wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 15. April 2025 die dagegen erhobene Beschwerde ab.


4F_54/2025: Abweisung eines Revisionsgesuchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit einem Revisionsgesuch des Gesuchstellers betreffend ein früheres Urteil (4D_160/2025 vom 15. Oktober 2025). In jenem Urteil war das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Der Gesuchsteller beantragte die Revision unter Berufung auf behauptete Übergehung erheblicher Tatsachen bezüglich seiner Bedürftigkeit und irreparabler Nachteile. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.


2C_84/2025: Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses in Osteopathie

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, beantragte beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Anerkennung ihres in Deutschland erworbenen B.Sc.-Abschlusses in Osteopathie als gleichwertig mit dem schweizerischen Masterabschluss in Osteopathie (FH). Das SRK trat auf das Gesuch nicht ein und verwehrte eventualiter die Anerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Abweisung des Anerkennungsgesuchs und prüfte die materielle Gleichwertigkeit nicht vertieft. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht die vollumfängliche Anerkennung ihres Abschlusses oder eine Rückweisung zur Prüfung durch die Vorinstanzen.


4F_3/2026: Nichtzulassung eines Revisionsgesuchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2025 (4D_250/2025) ein. Zusätzlich beantragte er den Erlass der Gerichtskosten im vorhergehenden Verfahren. Das Urteil 4D_250/2025 betraf eine querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerde des Gesuchstellers.


4A_631/2025: Schutz der Firmenbezeichnung \"Spassion\"

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Spassion SA und die Einzelfirma Christophe Legat – Piscines Spas’Sion stritten um den Schutz der Firmenbezeichnung „Spassion“. Beide Unternehmen bieten u.a. Spas zum Verkauf an und sind im Wallis tätig. Spassion SA machte geltend, dass die Firmabezeichnung von Christophe Legat Verwechslungsgefahr hinsichtlich ihrer eigenen Marke „Spassion“ schaffe. Die Vorinstanz untersagte Christophe Legat die Nutzung der Bezeichnung „Spas’Sion“ wegen Verwechslungsgefahr.


4D_10/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2025. Das Bundesgericht forderte ihn am 20. Januar 2026 auf, bis zum 4. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde weder in der gesetzten Frist noch in der am 12. Februar 2026 gewährten Nachfrist bis zum 27. Februar 2026 bezahlt, was zur Androhung des Nichteintretens führte. Ferner würden die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt.


5A_617/2025: Abweisung des Arrestes auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates wegen fehlendem Bezug zur Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (eine internationale Vereinigung) beantragte gegenüber B.________, einem Staat, den Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz, um ausstehende Forderungen aus mehreren Darlehensverträgen durchzusetzen. Die Darlehen beruhten auf fremden Rechtsordnungen (u.a. englischem Recht) und sahen keine explizite Verbindung zur Schweiz vor. Der Arrest wurde zunächst angeordnet, aber die Vorinstanzen (das erstinstanzliche Gericht und die Cour de justice des Kantons Genf) widerriefen ihn wegen fehlenden hinreichenden Bezugs zur Schweiz.


7B_148/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund mangelnder Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Dieses wies die Beschwerde am 14. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


6B_208/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen fehlender Entscheidbegründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2026 ein. Das angefochtene Urteil lag zum Zeitpunkt der Einreichung lediglich im Dispositiv vor, ohne eine vollständige Begründung.


6B_481/2025: Bevorzugung eines Gläubigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Bülach sprach A.A.________ und B.A.________ 2022 von verschiedenen Vorwürfen frei, darunter der Bevorzugung eines Gläubigers. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich die beiden Personen 2025 schuldig, Art. 167 StGB verletzt zu haben, und verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen (90 Tagessätze à CHF 80.–). A.A.________ und B.A.________ beantragten vor dem Bundesgericht, vom Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers freigesprochen zu werden.


7B_487/2024: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien hatten eine frühere persönliche und berufliche Beziehung, in deren Verlauf es laut der Beschwerdeführerin zu sexuellen Übergriffen und psychischer Gewalt durch den Beschwerdegegner B.________ gekommen sein soll. Vorausgegangen waren mehrere Anzeigen der Beschwerdeführerin und ein Verfahren, aus dem die Nicht-Eintretensverfügung des Staatsanwalts resultierte. Dieses führte sie bis vor Bundesgericht weiter.