Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_109/2023: Teilweise Gutheissung von Beschwerden wegen Veruntreuung und Betrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt die Beschwerden von A.________ und B.________ gegen ein Urteil der strafrechtlichen Berufungskammer des Kantonsgerichts Freiburg, das eine teilweise Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils beinhaltete. A.________ wurde für qualifizierte Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsführung und Urkundenfälschung verurteilt. Umstritten sind insbesondere die Strafen, die Konfiskation und die Zuteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Höhe einer Ersatzforderung. Der Kontext betrifft komplexe Finanz- und Investitionsgeschäfte und beinhaltet auch die Beteiligung mehrerer geschädigter Parteien.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. **Prozessrechtliche Vorfragen (E.1)**: Die Beschwerden 7B_109/2023 und 7B_110/2023 wurden aufgrund wirtschaftlicher Prozessführung verbunden. Die Eingaben erfüllen die formellen Anforderungen der Bundesgerichtsgesetzgebung, und auf die Beschwerden wird eingetreten. 2. **Beschwerde von A.________ (7B_109/2023) (E.2–E.3)**: - A.________ wurde wegen ungetreuer Geschäftsführung in Bezug auf die Stiftung E.________ verurteilt. Das Bundesgericht verneint jedoch seine Stellung als Vermögensverwalter, da ihm kein eigenständiger Dispositionsspielraum anvertraut war. Die Verurteilung in diesem Punkt wird aufgehoben. - Aufgrund des Teilerfolgs ist die Strafe neu festzusetzen; die kantonalen Kosten- und Entschädigungsregelungen müssen entsprechend angepasst werden. 3. **Beschwerde von B.________ (7B_110/2023) (E.4–E.6)**: - Die Höhe der Ersatzforderung bleibt bei 206'000 Franken, da die finanzielle Situation von A.________ keine höheren Zahlungen erlaubt und keine Hinweise auf zusätzliche rekonstruierbare Vermögenswerte vorliegen. Ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz wird verneint. - In Bezug auf die Rückerstattung von 150'000 Franken an zwei weitere Geschädigte (D.C.________ und C.C.________) wird entschieden, dass eine direkte Rückerstattung nicht zulässig ist. Die Vorinstanz muss klären, ob stattdessen eine Konfiskation nach Art. 70 StGB vorzunehmen ist. 4. **Erwägungen zur Konfiskation und Ersatzforderung (E.6.4–E.6.5)**: - Das Bundesgericht betont die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Abgrenzung zwischen direkter Rückerstattung und der Durchführung des Konfiskationsverfahrens. Eine privilegierte Behandlung bestimmter Geschädigter ist grundsätzlich zu vermeiden. - Sämtliche weiteren Vorbringen, einschliesslich des Ersatzes von Verfahrenskosten, werden abgewiesen oder als unbegründet beurteilt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz werden teilweise gutgeheissen. Eine der Verurteilungen wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, während andere Punkte abgewiesen werden.
8C_239/2025: Abweisung der Beschwerde gegen die Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund gesundheitlicher Probleme und erhielt zwischen 2007 und 2009 berufliche Massnahmen sowie eine volle Invalidenrente. Nach einem Unfall im Jahr 2012 lehnte die IV-Stelle ihren erneuten Antrag ab, was gerichtlich angefochten wurde, jedoch 2024 endgültig abgelehnt wurde. Das kantonale Gericht wies ihre Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Teilrente beantragte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht sowie zulässig. Das Bundesgericht prüfte den Sachverhalt grundsätzlich auf Basis der Feststellungen der Vorinstanz, die das Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kundenberaterin nicht als ausreichend angepasst betrachtete, während andere kaufmännische Tätigkeiten als zumutbar eingestuft wurden. Ein Abzug von 25 % auf das Invalideneinkommen wurde nicht gerechtfertigt, und selbst bei alternativen Berechnungen übersteigt der Invaliditätsgrad nicht die erforderlichen 40 %.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Es wurde kein Anspruch auf eine Invalidenrente anerkannt.
8C_117/2026: Nichteintreten wegen nicht eingehaltenen Prozessvoraussetzungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerinnen A.________ und B.________, vertreten durch die als \"Gesellschaft\" auftretende Organisation, reichten eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ein, welches aufgrund von nicht eingehaltenen Prozessvoraussetzungen nicht auf die Eingabe eingetreten war.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde vom 9. Februar 2026 richtet sich gegen das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf einen Antrag der Beschwerdeführerinnen. - **E.2:** Die Rechtsform der \"Gesellschaft\", welche die Beschwerdeführerinnen vertritt, ist unklar. Falls es sich um eine nicht eingetragene Personengesellschaft handelt, wäre eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, was jedoch nicht hinreichend erfolgt ist. - **E.3:** Trotz Aufforderung des Bundesgerichts (Frist bis zum 18. Februar 2026) konnte die Vertretungsbefugnis nicht ordnungsgemäss belegt werden. Eine eingereichte Vollmacht wurde als ungenügend betrachtet, insbesondere wegen einer gegensätzlichen Mitteilung von B.________ in einem anderen Verfahren. - **E.4:** Die Beschwerdeschrift genügt auch inhaltlich den minimalen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, da keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgt. Dieses Gericht hatte argumentiert, dass der verwaltungsinterne Beschwerdeweg zunächst ausgeschöpft werden müsse, bevor eine gerichtliche Zuständigkeit entstehen könne. - **E.5:** Aufgrund des offensichtlich mangelhaften Vorbringens wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten. - **E.6:** Die Gerichtskosten werden F.________ als Unterzeichnenden der Rechtsschrift auferlegt, da die Beschwerdeführung unzureichend war.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht hat entschieden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und die Gerichtskosten dem Unterzeichnenden der Rechtsschrift auferlegt werden.
7B_206/2024: Urteil betreffend Entsiegelung von Bankunterlagen im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) und liess dazu Bankunterlagen sicherstellen. Nach vorherigen Verfahren bat A.________ S.A., die Kontoinhaberin eines der betroffenen Konten, um Siegelung der Unterlagen. Das Zwangsmassnahmengericht trat auf dieses Gesuch nicht ein, da es verspätet sei, und auferlegte der A.________ S.A. die Verfahrenskosten.
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8C_64/2026: Eintreten auf die Beschwerde wegen fehlendem Beschwerdewillen
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ erhob am 25. Januar 2026 im Namen von A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (B 2026/8) vom 20. Januar 2026. Am 27. Januar 2026 teilte A.________ dem Bundesgericht schriftlich mit, dass sie keine Beschwerde führen wolle und dass B.________ die Beschwerde ohne ihre Zustimmung eingereicht habe.
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8C_546/2025: Abweisung der Beschwerde zur Arbeitslosenentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener Mann, ab 1. März 2025 die Eröffnung eines zweiten Rahmenfrist zur Arbeitslosenentschädigung. Die zuständige kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons Waadt lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b Abs. 1 ALVV nicht erfüllt seien. Dagegen legte der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde beim kantonalen Gericht ein. Anschliessend erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
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7B_1084/2025: Urteil betreffend Verwahrungsvollzug und Vereinigung von Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ befindet sich im Verwahrungsvollzug im Kanton Bern. Im Jahr 2024 wurde er mehrmals zwischen verschiedenen Vollzugsanstalten verlegt, was zu mehreren Beschwerden führte. Diese wurden von der kantonalen Sicherheitsdirektion vereinigt, wogegen A.________ rekurrierte. Die Sicherheitsdirektion und später das Obergericht des Kantons Bern wiesen sämtliche Beschwerden ab. Vor Bundesgericht rügte A.________ unter anderem die Verfahrensvereinigung, die Haftbedingungen, den Mangel an Entlassungsperspektiven und die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
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2C_71/2026: Beschwerde gegen Bussen aufgrund von Verstössen gegen die kantonalen Vorschriften
Zusammenfassung des Sachverhalts
(1) Der Beschwerdeführer erhielt zwei Bussen durch die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde, da er Tätigkeiten als Bauleiter und Berater ohne Eintragung ins entsprechende Register vorgenommen hatte. (2) Eine krankheitsbedingte Krise (Hypoglykämie) soll ihn daran gehindert haben, die Beschwerde fristgerecht einzureichen.
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9C_627/2025: Urteil betreffend Krankenversicherungspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, der eine portugiesische Altersrente bezieht, war während seiner Tätigkeit beim Portugiesischen Generalkonsulat in Zürich von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Nach Beendigung seiner Tätigkeit sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ihm eine unbefristete Befreiung von der Versicherungspflicht zu. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) legte dagegen Beschwerde ein, verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellte fest, dass A.________ seit dem 18. Januar 2025 der Versicherungspflicht unterliege.
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5A_565/2025: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Anordnung im vereinfachten Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH reichte gegen die B.________ AG eine Klage auf Bezahlung eines Betrages von CHF 30'000.– aus Persönlichkeitsverletzungen ein. Das Bezirksgericht Hochdorf forderte die Klägerin auf, die Klage schriftlich zu begründen und Beweisanträge zu stellen. Gegen diese Aufforderung erhob die A.________ GmbH beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht trat mit unbegründetem Entscheid darauf nicht ein. Die Klägerin wandte sich hiergegen an das Bundesgericht und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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7F_1/2026: Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs gegen Nichteintretensentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz eingereicht, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 7B_554/2025 vom 4. September 2025 nicht eintrat, da der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet wurde. Mit Eingabe vom 3. Januar 2026 stellte A.________ ein Revisionsgesuch und beantragte die Wiederherstellung der Frist.
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5D_28/2025: Urteil betreffend subsidiäre Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache (ungerechtfertigte Bereicherung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________ GmbH) machte Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin (B.________ AG) wegen unrechtmässiger Verwendung von Bildern eines Fotomodells geltend. Nach mehreren Entscheidungen und einem Rückweisungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich blieb die Klage erfolglos.
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5D_46/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelhafter Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH, die im Bereich der Vermittlung von nichtprofessionellen Fotomodellen tätig ist, machte geltend, dass die B.________ AG Bilder über die vereinbarte Nutzungsdauer bzw. Nutzungszwecke hinaus verwendet habe, und forderte von dieser eine Zahlung von Fr. 9'275.55. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies die Klage ab, und das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die A.________ GmbH erhob daraufhin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
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4A_301/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erlitt 2015 Verletzungen bei einem Unfall, für die er später durch seinen damaligen Rechtsanwalt (B.________) rechtlich vertreten wurde. Im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis erhob A.________ 2024 Klage gegen B.________, da er diesen einer beruflichen Pflichtverletzung bezichtigte, die zu einem finanziellen Schaden führte. Dabei machte er insbesondere geltend, dass ihn der Anwalt nicht hinreichend über mögliche Konsequenzen einer bestimmten Meldung gegenüber der Invalidenversicherung (AI) informiert habe und ein Terminschreiben an eine gegnerische Versicherung verspätet übermittelt worden sei. Das Gesuch von A.________ um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde in der Vorinstanz mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
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2C_521/2025: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 2020 in die Schweiz ein, nachdem ihm aufgrund eines Familiennachzugsgesuches eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau gewährt wurde. Die Behörden verweigerten die Verlängerung dieser Bewilligung, nachdem Unstimmigkeiten über die tatsächliche Dauer der Ehegemeinschaft aufgetreten waren. Die kantonalen Instanzen wiesen die gegen diese Verfügung gerichteten Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen ans Bundesgericht.
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5A_751/2024: Ehescheidung (Kindesunterhalt, Güterrecht)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nach der Trennung der Parteien (A.________ und B.________) wurden Eheschutzmassnahmen getroffen, später jedoch im Scheidungsverfahren durch vorsorgliche Massnahmen abgelöst. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich wurden spezifische Regelungen zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung sowie zu Kinderunterhaltsbeiträgen getroffen. Vor dem Obergericht des Kantons Zürich wurde diese Entscheidung teilweise abgeändert.
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9C_314/2025: Urteil betreffend Wasser- und Abwassergebühren der Einwohnergemeinde Leuzigen für die Abgabeperioden 2017-2021
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Einwohnergemeinde Leuzigen verfügte am 25. Januar 2022, dass die Erbengemeinschaft des verstorbenen Eigentümers einer Liegenschaft die Wasser- und Abwassergebühren für die Abgabeperioden 2017 bis 2021 im Betrag von CHF 52'728.15 zu bezahlen habe. Die Erben stellten sich auf den Standpunkt, die Gebühren seien unverhältnismässig und teilweise verjährt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 31. März 2025 die Pflicht zur Gebührenzahlung.
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9D_3/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Steuerpflichtige A.________ ersuchte um Erlass von offenen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2011-2018 (Fr. 6'946.30). Nach einer Fristversäumnis bei der Beschwerdeerhebung wurde gegen seine Gesuche nicht eingetreten. Vor Bundesgericht argumentierte der Beschwerdeführer insbesondere mit seiner schwierigen persönlichen Lebenssituation.
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5D_17/2025: Über eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend Forderungen aus Persönlichkeitsverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ AG nutzte Bilder eines Modells, die nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer weiterverwendet wurden. Die A.________ GmbH machte finanzielle Ansprüche aus abgetretenen Rechten des Modells geltend.
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9C_721/2024: Abweisung der Forderung auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________, der seit 2013 für verschiedene Arbeitgeber tätig war, forderte von seiner Vorsorgeeinrichtung Previs Prévoyance die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung, die infolge seines Scheidungsverfahrens 2015 bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegt wurde. Nach seiner Anerkennung als Invalid bei der Alters- und Invalidenversicherung sowie bei der Vorsorgeeinrichtung ab Ende 2019 stellte Previs das Altersguthaben des Versicherten in ein passives Konto um. Previs verweigerte die Auszahlung der beantragten Freizügigkeitsleistung mit der Begründung, dass die Leistung bis zum ordentlichen Rentenalter gesichert bleiben müsse. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Forderung des Versicherten ab. Dieser legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_238/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf betreffend den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB). Die Vorinstanz, die Strafkammer des Kantons Genf, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2026 ab, soweit darauf einzutreten war. A.________ argumentiert, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt habe, namentlich bezüglich des Werts bestimmter Gesellschaftsanteile, und beantragte beim Bundesgericht die Überprüfung dieses Entscheids.
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2C_123/2026: Urteil betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ erhielt nach der Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2022 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Dezember 2023 informierte seine Ehefrau die Behörden über das faktische Ende der ehelichen Gemeinschaft sowie seinen Auszug. Im Mai 2024 wurde A.________ strafrechtlich verurteilt. Die Ehe wurde im November 2024 geschieden. 2025 verweigerten sowohl das Migrationsamt des Kantons Zürich als auch die Vorinstanzen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
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5D_34/2025: Entscheid zur Beschwerde gegen die Anordnung einer Klagebegründung im vereinfachten Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) reichte beim Bezirksgericht Hochdorf eine unbegründete Klage gemäss Art. 244 ZPO betreffend Forderungen aus Persönlichkeitsverletzung ein. Das Bezirksgericht forderte sie auf, die Klage schriftlich zu begründen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Aufforderung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches darauf nicht eintrat. Vor Bundesgericht beantragte sie die Aufhebung des kantonalen Entscheids und forderte eine mündliche Hauptverhandlung sowie den Verzicht auf eine neue Frist zur schriftlichen Klagebegründung.
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5F_3/2026: Urteil betreffend ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil zur Nachlassteilung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin beantragt die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_690/2025, in dem das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich nicht eingetreten ist. Es ging um die Teilung des Nachlasses eines Verstorbenen, insbesondere um den Anrechnungswert und die Zuteilung einer Kulturlandparzelle. Das Bezirksgericht Dielsdorf hatte die ursprüngliche Klage der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Erbteilung wegen abgeurteilter Sache abgewiesen, was die Gesuchstellerin letztlich nicht erfolgreich anfocht.
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5A_143/2026: Beschwerde gegen eine angeordnete fürsorgerische Unterbringung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde am 11. November 2025 ärztlich fürsorgerisch in die Klinik B.________ eingewiesen. Am 19. Dezember 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, eine fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden ab. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, verlangte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und forderte eine Entschädigung von CHF 200 pro Unterbringungstag. Vor dem Entscheid des Bundesgerichts wurde die fürsorgerische Unterbringung von der KESB am 26. Februar 2026 aufgehoben, und der Beschwerdeführer wurde entlassen.
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5D_35/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH reichte beim Bezirksgericht Hochdorf eine unbegründete Klage gemäss Art. 244 ZPO auf Zahlung von CHF 21'883.-- ein. Es ging dabei um abgetretene Forderungen aus Persönlichkeitsverletzungen. Auf Verlangen des Bezirksgerichts sollte die Klage begründet und notwendige Beweisanträge gestellt werden. Gegen diese Aufforderung erhob die A.________ GmbH Beschwerde, die vom Kantonsgericht Luzern mit Nichteintretensentscheid behandelt wurde. Die A.________ GmbH beanspruchte, die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen, insbesondere um eine mündliche Verhandlung durchzusetzen.
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1C_481/2025: Baubewilligung für die Aufstockung eines Einfamilienhauses
Zusammenfassung des Sachverhalts
D.________ und E.________ beantragten die Baubewilligung zur Aufstockung ihres Einfamilienhauses. Nachbarinnen und Nachbarn, darunter A.________ sowie B.B.________ und C.B.________, erhoben Einsprachen. Der Gemeinderat Wollerau bewilligte die Aufstockung mit Auflagen. Nach Beschwerden erklärte der Regierungsrat die Baubewilligung als aufschiebend bedingt mit weiteren Nebenbestimmungen. Die Beschwerden gegen diesen Entscheid wurden vor Verwaltungsgericht abgewiesen. Anschliessend reichten die Nachbarn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
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5A_196/2026: Urteil zur Sistierung eines Berufungsverfahrens im Eheschutz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt, welcher ihr Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens im Eheschutz abgewiesen hatte. Das Appellationsgericht hielt an der Durchführung der Berufungsverhandlung fest, liess der Beschwerdeführerin jedoch offen, ob sie daran teilnehmen wolle. Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 3. März 2026 nach Postaufgabe am 2. März 2026 eingereicht. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde bereits zuvor abgelehnt.
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8C_167/2026: Nichtanfechtbarkeit von Auflagen der Sozialhilfebehörden
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich an das Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Verwaltungsgericht hatte ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, da das schutzwürdige Interesse nachträglich entfallen war. Streitgegenstand waren Auflagen der Sozialregion Olten betreffend Sozialhilfeleistungen.
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1C_394/2025: Ablehnung der Baubewilligungen für die Lebensmittelgeschäfte der A.________ AG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG betreibt zwei Lebensmittelgeschäfte in Thun. Für beide Filialen wurden Baubewilligungen für die Anbauten eines Backvorbereitungsraums mit Tiefkühlzelle beantragt. Die Baubewilligungen wurden sowohl durch die Einwohnergemeinde Thun als auch durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verweigert, unter anderem wegen fehlender Überbauungsordnung und Unvereinbarkeit mit der aktuellen baurechtlichen Grundordnung des Kantons Bern. Die A.________ AG reichte gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5D_36/2025: Entscheid betreffend subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH, tätig im Bereich der Vermittlung von Fotomodellen, verlangte von der B.________ AG Schadenersatz wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Bildes. Die Klage über CHF 6'250.-- wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Beschwerde ans Kantonsgericht Wallis wurde ebenfalls abgewiesen, bzw. hinsichtlich eines Protokollberichtigungs-Gesuchs nicht behandelt. Die A.________ GmbH erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
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5A_740/2025: Gegenstandslosigkeit nach fehlerhafter Wahl der Betreibungsart
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA leitete am 5. April 2024 eine Betreibung gegen B.________ ein. Nachdem der Rechtsvorschlag von B.________ abgewiesen worden war, erliess das Betreibungsamt Lugano am 12. September 2024 einen Pfändungsbefehl. Da keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte festgestellt werden konnten, wurde am 28. März 2025 ein Pfändungsprotokoll als provisorische Verlustscheindokumentation erstellt. Mit Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Tessin vom 25. August 2025 wurden weitere Abklärungen zu pfändbaren Vermögenswerten angeordnet. Währenddessen stellte sich heraus, dass B.________ beim Fortsetzungsbegehren als Inhaber einer Einzelfirma hätte in die Konkursbetreibung fallen müssen. Am 14. Oktober 2025 erklärte das Betreibungsamt sämtliche in der Pfändung vorgenommenen Schritte als nichtig, worauf das Verfahren rückabgewickelt wurde.
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5A_73/2026: Bewertung zur Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend Wirkung eines aufschiebenden Effekts (Beitragsstreit in einer Eigentümergemeinschaft)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft (A.________) weigert sich, angeblich ausstehende Beitragszahlungen zu leisten, woraufhin die Gemeinschaft des Condominio B.________ eine Forderungsklage einreicht. A.________ reagiert mit einem Rekurs und verlangt die Gewährung eines aufschiebenden Effekts. Nachdem dies vor der Vorinstanz abgelehnt wird, gelangt er mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.
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5A_558/2025: Urteil über die Nichtanfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung im vereinfachten Verfahren nach ZPO
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführerin) klagte auf Bezahlung von CHF 30'000.-- zuzüglich Zins wegen kumulierter, an sie abgetretener Forderungen aus Persönlichkeitsverletzungen ihrer Fotomodelle vor dem Bezirksgericht Hochdorf. Nach Einreichung einer unbegründeten Klage wurde sie durch das Bezirksgericht zur Nachreichung der Begründung und der Beweisanträge aufgefordert. Die von ihr hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Luzern als unzulässig erklärt.
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9C_620/2025: Urteil betreffend Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub im Kanton Bern
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ verkaufte zusammen mit ihrem Ehemann Stockwerkeinheiten, wovon eine im Gesamteigentum stand. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern lehnte einen beantragten Steueraufschub vollständig ab. Dieser Entscheid wurde in der Einsprache und Verwaltungsrechtspflege teilweise korrigiert. Vor dem Bundesgericht war umstritten, wie der teilweise Steueraufschub zu berechnen ist.
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5A_552/2025: Ausreisebeschränkung für ein Kind im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (deutscher Staatsangehöriger) und die Beschwerdegegnerin (weissrussische Staatsangehörige) sind verheiratet und Eltern einer gemeinsamen Tochter. Im Rahmen eines hängigen Scheidungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich eine Ausreisebeschränkung für die Tochter und die Beschwerdegegnerin. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Schaffhausen wiesen die entsprechenden Begehren ab.
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