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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 11.03.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_576/2025: Entscheid zur Verwertbarkeit von Beweisen bei einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde vom Bezirksgericht Zürich und danach vom Obergericht des Kantons Zürich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.-- bestraft. Sie erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen und verlangte ihren Freispruch mit der Begründung, die Beweise seien unter rechtswidrigen Bedingungen erhoben worden und daher nicht verwertbar. Sie beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Personenkontrolle auf sicherheitspolizeilicher Grundlage gemäss § 21 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich erfolgt sei. Diese Kontrolle sei nicht anlassfrei und auf objektiv nachvollziehbaren polizeilichen Erfahrungswerten basierend durchgeführt worden. Das Bundesgericht folgt der Beurteilung der Vorinstanz, dass objektive Gründe für die Kontrolle vorlagen, insbesondere das äusserst nervöse Verhalten der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie als Betäubungsmittelhändlerin bekannt war. Auch sei die Kontrolle verhältnismässig gewesen. Das Bundesgericht prüft keine kantonalen Rechtsfragen auf voller Ebene, sondern nur auf Bundesrechtsverletzung wie Willkür. Es stellt fest, dass die Anwendung von § 21 PolG/ZH durch die Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig war und folglich Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verletzt wurde. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Zudem wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


6B_779/2025: Abweisung der Beschwerde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde erstinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 112 StGB), Verletzung des Geheim-/Privatbereichs mittels Aufnahmegeräts, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Die Strafe hatte eine geringfügige Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt. Die Vorinstanz bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht, forderte einen Freispruch und machte diverse Rechtsverletzungen geltend.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere eine unzureichende Begründung der Vorinstanz. Das Bundesgericht weist diese Kritik ab und erachtet die Begründung der Vorinstanz als ausreichend. - **E.2:** Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung geltend. Das Bundesgericht bestätigt die Beweiserwägungen der Vorinstanz, insbesondere das vorsätzliche Abdrängen der Geschädigten mit einem Fahrzeug, und weist die Beschwerde ab. - **E.3:** Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation als versuchter Mord statt vorsätzliche Tötung. Das Bundesgericht bestätigt eine \"besondere Skrupellosigkeit\" des Handelns, insbesondere durch die Planung und die Ausführung der Tat, sowie die damit verbundene Schuld. - **E.4:** Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung, unter anderem die Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Das Bundesgericht erachtet die ausgesprochene Freiheitsstrafe als angemessen. - **E.5:** Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) und bezweifelt die Eignung dieser Massnahme. Das Bundesgericht hält die Massnahme für verhältnismässig und geeignet, den hohen Rückfallrisiken entgegenzuwirken.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen, mit festgesetzten Gerichtskosten von 1'200 CHF.


6B_829/2024: Urteil über Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft den Beschwerdeführer A.________, der wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Mitinhaberin hatten 2010 Baupläne bei der örtlichen Gemeinde eingereicht, die vom tatsächlichen Zustand des Bauwerks abwichen. Diese Pläne dienten als Grundlage für eine Baubewilligung. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, qualifizierte die Pläne als falsche Urkunden und verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe mit teilweiser Reduktion, bedingt aufgeschoben, sowie einer Geldbusse. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde erfüllt die formellen Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und ist daher zulässig. - **E.2:** Die Pläne wurden als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB qualifiziert. Die Vorinstanz urteilte, dass diese mindestens als \"Schriftstücke\" nach der Definition gelten, da sie eine absichtliche und materielle Täuschung hinsichtlich des tatsächlichen Zustands der Bauobjekte beinhalteten. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht bestätigt. - **E.3:** Der Beschwerdeführer rügte, dass den Plänen keine besondere Beweiskraft zukomme und sie daher nicht unter die Norm des Art. 251 StGB fielen. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument. Es bestätigte, dass die spezifischen Bauvorschriften und die Praxis der betreffenden Gemeinde ein Vertrauen in die Genauigkeit und Authentizität der eingereichten Pläne begründeten. Daher wurde von der Beweiskraft der Pläne ausgegangen. - **E.4:** Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die rechtlichen Bestimmungen zur Definition eines falschen Titels korrekt angewendet hat. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die rechtliche Grundlage zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung richtig ausgelegt und angewendet hat.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


8C_461/2025: Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH, ein Unternehmen im Bereich Patiententransport, bezog während der COVID-19-Pandemie Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von CHF 517'640.-. Nach einer Kontrolle durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wurde festgestellt, dass Leistungen im Umfang von CHF 141'488.70 unrechtmässig bezogen wurden. Das SECO ordnete die Rückerstattung dieses Betrages an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an, was durch den Einspracheentscheid vom 17. September 2024 bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.


7B_518/2025: Antrag auf Ausgänge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, seit Mai 1987 in Haft und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, stellte einen Antrag auf begleitete Ausgänge. Dieser wurde durch die kantonalen Behörden und das kantonale Gericht abgelehnt, unter anderem wegen eines hohen Rückfallrisikos gemäss psychiatrischer Expertise. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die kantonale Berufungsverhandlung verweigert. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht Verletzungen des Rechts auf menschenwürdigen Umgang und der Rechtsgleichheit.


8C_105/2025: Entscheid zur Frage einer Invalidenrente in der dritten Antragstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, die an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, verlangte nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2020 eine Invalidenrente auf Grundlage einer dritten Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Eine vom kantonalen Amt der Invalidenversicherung eingeholte medizinische Expertise stellte eine teilweise Arbeitsfähigkeit fest, sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit. Das kantonale Amt lehnte die Gewährung einer Invalidenrente ab. Die Vorinstanz, das Tribunal cantonal Neuchâtel, bestätigte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht unter anderem das Zusprechen einer dauerhaften ganzen Invalidenrente.


5A_844/2024: Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils – Zuständigkeit, Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien, A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin), haben 2004 geheiratet und sich 2015 getrennt. Das Amtsgericht Stralsund schied die Ehe 2018 und regelte die Anwartschaften des Vorsorgeausgleichs teilweise. In der Schweiz erkannte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen das deutsche Urteil an. Anschliessend kam es zu mehreren Verfahren, unter anderem zur Ergänzung des Scheidungsurteils mit nachehelichem Unterhalt, Kindesunterhalt und güterrechtlicher Auseinandersetzung. Das Kantonsgericht St. Gallen verpflichtete A.________ unter anderem zu Unterhaltszahlungen und einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung. A.________ focht diesen Entscheid vor Bundesgericht an.


5A_800/2025: Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch bezüglich einer Genehmigung eines Unterhaltsvertrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der Vater dreier Kinder, erwirkte ursprünglich eine Genehmigung der KESB für einen Unterhaltsvertrag. Jahre später stellte er ein Revisionsgesuch bei der KESB, um den Genehmigungsentscheid aufzuheben, was aber abgelehnt wurde. Nach erfolgloser Beschwerde an das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden wandte er sich ans Bundesgericht, um das Verfahren erneut überprüfen zu lassen.


4A_100/2026: Unzulässigkeit provisorischer Rechtsöffnung gegen eine Bank

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen eine nicht aufschiebend wirkende Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich, welche ein Gesuch um Vorschuss für Gerichtskosten verlangte. Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde.


7B_28/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Strafkammer) vom 9. Dezember 2025. Das Obergericht hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen (im Zusammenhang mit einem Vorwurf der Körperverletzung), im Übrigen aber abgewiesen und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Beschluss des Obergerichts teilweise aufzuheben sowie unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.


8C_310/2025: Urteil zur Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, ein minderjähriger Versicherter, leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, darunter dem Asperger-Syndrom. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm Leistungen für medizinische Massnahmen zu. Ein Gesuch um Hilflosenentschädigung wurde teilweise bewilligt: Hilflosigkeit leichten Grades für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 und mittleren Grades ab dem 1. März 2019. Ein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag wurde hingegen verneint. Der Versicherte beantragte im Beschwerdeverfahren stattdessen eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit sowie die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab.


6B_920/2025: Abweisung der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.A.), ein 2004 in der Schweiz geborener Äquatorianer, wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierter Fahruntüchtigkeit und Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Er hatte unter Alkoholeinfluss seinen gesundheitlich stark beeinträchtigten Vater mit körperlicher Gewalt angegriffen und bedroht. Das erstinstanzliche Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten, ordnete eine Landesverweisung für acht Jahre an und widerrief eine frühere bedingte Geldstrafe. Die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil. Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht ein.


8C_335/2025: Entscheid zur Invalidenrente und Arbeitsfähigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erlitt 2016 eine Schulterverletzung und beantragte Leistungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Nach mehrfachen beruflichen Abklärungen und medizinischen Gutachten, insbesondere durch die SMAB AG, wurde sein Rentenanspruch von der IV-Stelle zuletzt abgelehnt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2022 eine halbe Invalidenrente zu, was A.________ weiter bestritten hat.


1C_117/2026: Unzulässigkeit der Auslieferungsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die deutsche und italienische Doppelbürger A.________ wurde aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in der Schweiz verhaftet und die deutschen Behörden ersuchten seine Auslieferung wegen Betrugs sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Strafvollstreckung. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung. A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesstrafgericht an, welches die Beschwerde abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchte A.________ das Bundesgericht um die Aufhebung des Entscheids und die Ablehnung der Auslieferung.


8C_364/2025: Urteil betreffend Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, ehemals im Gartenbau tätig, erlitt 2014 durch einen Arbeitsunfall eine Verletzung (Kontusionstrauma der linken Schulter). Nach Abklärungen durch die IV-Stelle erhielt er ab März 2015 eine Viertelsrente, später ab April 2018 eine Dreiviertelsrente. Nach einem Vorderwandinfarkt im Juni 2021 wurde die Invalidenrente vorübergehend auf eine ganze Rente erhöht. Die IV-Stelle senkte die Rente ab Oktober 2022 wieder auf Dreiviertelsrente. Der Beschwerdeführer verlangte eine unbefristete ganze Rente und griff die Verfügung gerichtlich an.


7B_98/2026: Entscheid über die Zuständigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice de la Republik und des Kantons Genf vom 19. Dezember 2025 ein, welcher einen früheren Entscheid des Genfer Staatsanwalts bestätigte, nicht auf eine Strafanzeige wegen Calumnie, Diffamation und \"harcèlement moral au travail\" einzutreten. A.________ verlangte zusätzlich unentgeltliche Rechtspflege.


6B_994/2025: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ missachtete das Signal \"Einfahrt verboten\" und kollidierte aufgrund ungenügender Aufmerksamkeit mit einer Signalisationstafel, wodurch ein Sachschaden von ca. Fr. 1'200.-- entstand. Er entfernte sich pflichtwidrig von der Unfallstelle und konsumierte danach Alkohol an seinem Wohnort, wodurch die Feststellung seiner Fahrunfähigkeit vereitelt wurde. Der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte ihn am 12. September 2023, und das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil am 10. September 2025 mit Anpassung des Tagessatzes. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


9C_677/2025: Entscheid zum Anspruch auf Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1967, und berufstätig als Maurer, stellte aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2022 aufgrund von Herzleiden im März 2022 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die zuständige Behörde (UAI) lehnte den Antrag auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. April 2025 ab. Die medizinische Beurteilung ergab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2023 und eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in leichten, angepassten Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt. Der Invaliditätsgrad wurde als nicht ausreichend für Rentenleistungen beurteilt (22% ab Februar 2023 und 30% ab Januar 2024). A.________ focht diese Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht des Kantons Tessin an. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 ab. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 30. April 2024 oder die Rückweisung zur erneuten medizinischen Abklärung.


1C_516/2025: Unzulässigkeit der nachträglichen Baubewilligung für einen Abfall-Triturator

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die nachträgliche Baubewilligung eines Abfall-Triturators auf einem Grundstück in der Industriezone der Gemeinde Quinto (ehemals Prato Leventina). Die Zulässigkeit des Triturators wurde von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons Ticino infrage gestellt, da das Gerät als „Industrie schwerer Art“ eingestuft wurde und laut geltendem Zonenreglement (Art. 43 vNAPR) eigentlich nicht in dieser Zone zulässig ist.


4A_13/2026: Einstieg der Beschwerde betreffend Rechtsöffnung und aufschiebende Wirkung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen Entscheide des Bezirksgerichts Aarau, mit welchen der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht entschied über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege.


1C_488/2024: Verfahrensabschluss durch Rückzug der Beschwerde in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, B.________ und C.________ erhoben am 19. August 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Mai 2024, welches die Baubewilligung für eine Quartiererschliessungsstrasse bestätigte. Nach mehrfachen Verlängerungen der Sistierung aufgrund laufender Vergleichsgespräche erklärten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Februar 2026 den Rückzug der Beschwerde.


5A_447/2025: Unentgeltliche Rechtspflege im Kontaktrechtsverfahren des Kindsvaters

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft einen Vater, A.________, der Kontakt und Besuchsrecht für zwei seiner Kinder beansprucht. Aufgrund Berichten über häusliche Gewalt und Verstösse gegen Kontaktverbote wurde ihm das Besuchsrecht durch Entscheide auf kantonaler Ebene entzogen. Er beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren, die aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde letztlich vom Bundesgericht überprüft.


5A_141/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich bezüglich der Sistierung eines Scheidungsverfahrens. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sistierungsverfügung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen war und dem Beschwerdeführer auch kein schutzwürdiges Interesse vorlag. Zudem fehlte es an den Antragserfordernissen und einer Begründung, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unzulässig betrachtet wurde.


4D_241/2025: Nichteintreten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, ein, nachdem dieses die ursprüngliche Beschwerde wegen fehlender handschriftlicher Unterzeichnung abgeschrieben hatte. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses, welche nicht eingehalten wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.


5D_66/2024: Servitutenrecht: Klärung der Ausübung und der Assiette einer Servitud

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft eine Servitut des Durchgangs zugunsten mehrerer Parzellen, welche auf einer anderen Parzelle lastet. Die Parteien stritten über die genaue Assiette der Servitut sowie über die Entfernung von Hindernissen auf diese. Der Streit geht auf ein notarielles Akt von 1975 zurück, welcher die Servitut auf einer damaligen Karte festgelegt hatte. Verschiedene Entwicklungen und Nutzungen führten zu Uneinigkeit, besonders nachdem der heutige Eigentümer der belasteten Parzelle Änderungen an der Nutzung und dem Zugang vorgenommen hatte.


7B_119/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde zu Durchsuchungsbefehl und Akteneinsicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern ein, das auf ihre ursprüngliche Beschwerde betreffend Durchsuchungsbefehl und Akteneinsicht nicht eingetreten war. Anlass für das Nichteintreten war das Fehlen einer Originalunterschrift trotz mehrfacher Aufforderung.


7B_99/2026: Entscheid zur Nichtzulassung der Beschwerde im Bereich des Strafrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 23. Januar 2026 eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice de Genève vom 19. Dezember 2025 ein. Diese hatte die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts vom 29. September 2025 abgewiesen. A.________ machte geltend, Opfer von calomnie (Verleumdung), diffamation (Diffamierung) und \"harcèlement moral au travail\" (Mobbing) geworden zu sein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.


6B_731/2024: Urteil zur Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (Drohung, Tätlichkeiten)

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ wurde ursprünglich mit einem Strafbefehl wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Nach mehreren Instanzenverfahren und einer Rückweisung durch das Bundesgericht wurde er schliesslich vom Kantonsgericht Luzern erneut für schuldig befunden und zu einer reduzierten Geldstrafe und Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil legte A.A.________ erneut Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_74/2026: Erledigung eines Beschwerdeverfahrens durch Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Investmentfondsgesellschaft domiziliert auf den Kaimaninseln, stellte ein Arrestgesuch beim Bezirksgericht Zürich, welches teilweise stattgegeben wurde. Nach Einsprache durch die Beschwerdegegnerinnen wurde das Verfahren bis zum Obergericht des Kantons Zürich weitergeführt, wo die Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführerin strittig waren. Das Obergericht beschloss, bestimmte Eingaben und Mitteilungen nicht zu berücksichtigen und wies den Antrag zur Änderung der Vertretung ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht wurde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen, wodurch das Verfahren erledigt ist.


1C_152/2024: Urteil zum Abbruch eines Rohbaus durch Ersatzvornahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein seit 2013 stillstehender Rohbau in der Gemeinde Freienbach auf den Grundstücken KTN 5 und KTN 3666 wurde durch verschiedene behördliche Anordnungen (u.a. Fristen, Ordnungsbussen, Androhung und schliesslich Anordnung einer Ersatzvornahme) zur Fertigstellung oder zum Abbruch gebracht. Nach mehreren Ermahnungen und Ordnungsbussen verfügte der Gemeinderat am 15. Juni 2023 die Ersatzvornahme des Abbruchs bis auf die Bodenplatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diese Verfügung am 25. Januar 2024. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.


5A_152/2026: Verfahrenserledigung durch Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eltern der gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ stritten über die Vollstreckbarkeit des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Willisau, welcher das Getrenntleben regelte, insbesondere die Obhut, das Besuchsrecht und den Kindesunterhalt. Der Beschwerdeführer beantragte beim Kantonsgericht Luzern einen Aufschub der Vollstreckbarkeit, was anfänglich superprovisorisch gewährt, später jedoch abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhob sodann Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, zog diese jedoch später zurück.


8C_629/2025: Rücknahme einer Beschwerde im Bereich der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 27. Oktober 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg (Entscheid vom 17. September 2025) ein, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht wies am 2. Dezember 2025 das Gesuch ab, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, und verlangte eine Kostenvorschusszahlung von 800 Franken innerhalb von 14 Tagen. Am 2. Februar 2026 erklärte A.________ den Rückzug der Beschwerde.


8C_274/2025: Invalidenrentenanspruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1966, meldete sich im Januar 2020 aufgrund einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Ein medizinisches Gutachten attestierte eine leichte Beeinträchtigung, weshalb die IV-Stelle eine Viertelsrente gewährte. Spätere Abklärungen führten zu einer neuen Verfügung, die bei einem Invaliditätsgrad von 27 % das Rentenbegehren ablehnte. Die Vorinstanz bestätigte diese rentenablehnende Verfügung.