Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_761/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Strafgericht des Bezirks Lausanne am 20. November 2024 unter anderem wegen schwerer körperlicher Verletzung, versuchter sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet. Die Beschwerdeinstanz, das Waadtländer Kantonsgericht, erhöhte die Strafe auf sieben Jahre Freiheitsentzug und sprach der Nebenklägerin B.________ 10'000 Franken Schadenersatz für immateriellen Schaden zu. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Anklageprinzip verletzt wurde. Die Anklage muss gemäss Art. 9 StPO genau genug sein, um dem Beschuldigten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Das Gericht stellte fest, dass die zeitlichen Angaben der Anklage – auch für Sexualdelikte innerhalb eines längeren Zeitraums – hinreichend präzise sind. Es wurde keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt. Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Beweise nicht adäquat gewürdigt und keine eigene Fakten- und Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen habe. Daher wurde das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgehoben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss insbesondere die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Parteien umfassend analysieren. Da das Urteil aufgehoben wurde, waren die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, etwa zur Strafzumessung und der Landesverweisung, nicht mehr entscheidungserheblich. Das Bundesgericht legte der Vorinstanz nahe, bei neuerlichem Entscheid eine detaillierte Begründung zur Landesverweisung vorzulegen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und Gerichtskosten wurden auferlegt.
7B_1407/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen wegen Nichtanhandnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, um die Abweisung seiner Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Aargau gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden anzufechten. Das Obergericht hatte am 13. November 2025 entschieden.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Obergericht wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden ab. - **E.2:** Die Beschwerde an das Bundesgericht erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer substanzierte die Voraussetzungen für einen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ausreichend. - **E.3:** Es wurden keine formellen Rügen erhoben, die unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache hätten geprüft werden können (\"Star-Praxis\"). Auf die Beschwerde werde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht eingetreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, und die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6B_882/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision eines Urteils der Cour d'assises des Kantons Genf vom 9. Dezember 1992, in welchem er wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf erklärte diesen Revisionsantrag am 26. September 2025 als unzulässig, da keine neuen Beweismittel vorlagen, welche die Tatsachengrundlage des ursprünglichen Urteils ernsthaft in Frage gestellt hätten. A.________ erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass A.________ die Revision ohne substantielle neue und relevante Beweismittel beantragt hatte. Seine Argumente betrafen überwiegend bereits in früheren Verfahren geprüfte Punkte. Der Beschwerdeführer legte mittels eines ergänzenden Schreibens vom 20. November 2025 Beweismittel vor, jedoch erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG. Dieses Schreiben wurde daher als verspätet und unzulässig beurteilt. Die Beschwerde entsprach nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, da die Begründung lediglich appellatorische Kritik an den Entscheidungen der Vorinstanz enthielt und keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit deren rechtlichen Erwägungen vorlag. Insbesondere wurden keine hinreichend klaren und rechtlich relevanten Verletzungen des Bundesrechts dargelegt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde die Anforderungen der Darlegung einer Topik nicht erfülle und daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich unzulässig sei.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
9C_700/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund unzureichender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ schloss 2001 bei der Assura-Basis SA (nachfolgend Assura) eine Versicherung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Im Jahr 2023 kündigte er seine Police per 31. Dezember 2023, ohne der Assura die notwendige Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorzulegen. In der Folge setzte die Assura die Versicherung befristet fort, stellte Prämienrechnungen sowie Mahn- und Verzugskosten aus und hob mehrmals vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschläge gegen Betreibungen auf. Die darauf gegen die Bestätigungsentscheide erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Neuenburg ab. Das Bundesgericht prüfte den Fall basierend auf einer unzureichend begründeten Beschwerde des Beschwerdeführers, die vom Kantonsgericht weitergeleitet wurde.
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9C_688/2025: Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, der Versicherte, focht eine Entscheidung von Helsana Assurances SA über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit an und beantragte vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsgericht (Entscheid vom 5. November 2025), wies dieses Gesuch ab. Gegen diese Entscheidung erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, unter anderem mit dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Verfahren.
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7B_362/2025: Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt. Er beantragte beim Bezirksgericht Weinfelden die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, was abgelehnt wurde. Auch auf Beschwerde hin wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch ab. Es bewilligte allerdings die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. A.________ gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
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6B_655/2025: Urteil zur Verletzung von Verkehrsregeln und Parteientschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer A.________ wurde vorgeworfen, beim Rückwärtsfahren auf einer vereisten Fahrbahn einen Selbstunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Das Bezirksgericht Gersau sprach eine Busse von Fr. 200.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln aus. Das Kantonsgericht Schwyz sprach den Beschwerdeführer frei und setzte die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 2'000.-- fest. Mit Beschwerde vor Bundesgericht beantragte A.________ eine Erhöhung der Parteientschädigung auf Fr. 10'489.60 und rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
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1C_302/2025: Baubewilligung für den Neubau von Mehrfamilienhäusern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Baubehörde der Gemeinde Zernez bewilligte am 30. Mai 2023 den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser. Die Nachbarin, A.________, erhob dagegen Einsprache und gelangte nach Abweisung der Einsprache durch die Baubehörde an das Obergericht des Kantons Graubünden, das ihre Beschwerde am 10. April 2025 abwies. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_330/2025: Unzulässigkeit der Einsprache und Beweisführung für fristgerechte Einreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, legte gegen eine am 20. August 2024 ergangene Verfügung des Genfer Polizeigerichts Einsprache ein, die vom Gericht als verspätet und daher unzulässig erklärt wurde. Eine kantonale Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls als verspätet verworfen. Strittig ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hinreichend nachgewiesen hat, da der Stempel der Post den 8. September 2024 trägt, während der letzte Tag der Frist der 6. September 2024 war.
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5A_120/2026: Urteil zum Thema Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die verheirateten Eltern A.________ (Mutter) und E.________ (Vater) zogen ihre Kinder B.________, C.________ und D.________ gemeinsam in der Türkei auf. Nach einer Reise nach Albanien kehrte die Mutter nicht in die Türkei zurück, sondern reiste mit den Kindern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Der Vater beantragte die Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). Das Obergericht des Kantons Zürich befand, dass die Kinder zurückgeführt werden müssen, wogegen die Mutter und eine Kindesvertreterin beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
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6B_1189/2023: Unzulässigkeit der Beschwerde der Versicherung A.________ AG und teilweise Gutheissung der Beschwerde von B.________
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________, als Kassierin der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ und der Partei Basel-Landschaft tätig, hat Geldbeträge unrechtmässig auf ihre privaten Konten überwiesen. Sie verwendete die Gelder für private Zwecke sowie den Umbau eines Restaurants. Rückforderungen und Falschbuchungen führten zu erhöhter Überprüfung der Buchhaltungen. Zudem fälschte B.________ Protokolle und Belege, um die Veruntreuungen zu verschleiern. Im Verfahren entstand ferner der Vorwurf der falschen Anschuldigung gegenüber der Kirchgemeindepräsidentin.
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6B_1383/2023: Urteil betreffend gewerbsmässigen Betrug, versuchten gewerbsmässigen Betrug und versuchten Betrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, versuchten gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Schuldspruch 2023, erhöhte die Freiheitsstrafe und ordnete zusätzlich eine Geldstrafe an. A.________ beantrage vor Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und Freispruch, eventualiter mildere Strafen und die Feststellung, dass der IV-Stelle keine Parteistellung zukomme.
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6B_139/2024: Urteil zur groben Verkehrsregelverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer, der mit einem Lieferwagen samt Anhänger unterwegs war, wird vorgeworfen, bei winterlichen Strassenverhältnissen (Schneefall, schneebedeckte Fahrbahn) eine Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren zu sein, die nicht an die Gegebenheiten angepasst war. Zudem missachtete er das Vortrittsrecht einer Fussgängerin, die auf einem Fussgängerstreifen stand und begann, diesen zu überqueren. Trotz eines Vollbrems- und Ausweichmanövers kam es zur Kollision, bei welcher die Fussgängerin erhebliche Verletzungen erlitt.
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7B_23/2024: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG reichte im April 2020 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen des Vorwurfs der Betrugs bei einem Aktienverkauf ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg stellte das Verfahren im September 2023 ein. Der Rekurs der A.________ AG gegen diesen Einstellungsentscheid wurde im November 2023 durch die kantonale Beschwerdeinstanz abgewiesen. Die A.________ AG erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Fortsetzung des Strafverfahrens oder die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung.
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8C_88/2026: Nicht-Eintreten auf eine Beschwerde betreffend Familienzulagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, welches auf ihr Gesuch um Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht eingetreten war. Es ging um verweigerte Familienzulagen für bestimmte Zeiträume. Sie machte letztinstanzlich einen Anspruch auf diese Zulagen geltend.
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7F_48/2025: Urteil zum Revisionsgesuch gegen frühere Nichteintretensentscheide
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller erstattete mehrmals Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus einer Mietwohnung im Jahr 2019, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug jeweils nicht an die Hand nahm. Daraufhin focht er diese Entscheide durch Beschwerden und nachfolgende Revisionsgesuche vor verschiedenen Gerichten an. Entsprechende Beschwerden und Revisionsgesuche wurden durch das Obergericht des Kantons Zug sowie das Bundesgericht aufgrund fehlender Legitimation bzw. unzureichender Begründung abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. November 2025 beantragte der Gesuchsteller erneut die Revision der Urteile des Bundesgerichts vom 29. August 2025 und 24. September 2025.
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6B_387/2024: Urteil zum Vorwurf des vorsätzlichen Brandes und des Versuchs eines Versicherungsbetrugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Aktionär und Verwaltungsratspräsident einer inzwischen liquidierten Gesellschaft, wurde vorgeworfen, absichtlich ein Feuer in einer Boutique gelegt zu haben, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. In der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2021 brach ein Brand in der Boutique aus, bei dem die Schuldfrage später Gegenstand des Verfahrens war. A.________ hatte im Vorfeld auch eine Erhöhung der Versicherungssumme beantragt. Im Strafverfahren wurden mehrere Beschuldigte wegen vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Betrugs verurteilt.
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6B_933/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, wobei es um diverse strafrechtliche Fragen (u. a. Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes, Landesverweisung, Willkür, Unschuldsvermutung) ging. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Nichtleistung des Vorschusses führte zur Behandlung des Rechtsmittels nach den Verfahrensregeln.
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7B_123/2026: Untersuchungshaft und Ausführungsgefahr
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Untersuchungsamt Gossau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Hintergrund des Verfahrens sind Missstände auf dem Hof des Beschwerdeführers, die bei einer Kontrolle des Veterinäramts festgestellt wurden. In der Folge äusserte A.________ Todesdrohungen gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin, welche zu seiner vorläufigen Festnahme am 12. Dezember 2025 führten. Das Zwangsmassnahmengericht wies ihn wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft ein, und auch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte diese Massnahme in zweiter Instanz.
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6B_229/2025: Urteil zum Anklagegrundsatz, der Unschuldsvermutung und der Strafzumessung bei einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, in zwei möglichen Zeiträumen (Sommer/Herbst 2019 oder 2020) die Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts massiv überschritten und zahlreiche andere Verkehrsregeln verletzt zu haben. Dabei soll er ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach ihn der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte diese Strafe in zweiter Instanz auf 18 Monate. A.________ zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und beantragte Freispruch oder die Rückweisung an die Vorinstanz.
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8C_7/2026: Prozessvoraussetzungen in der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch gegen frühere kantonale Urteile beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht. Das kantonale Gericht trat teilweise auf das Gesuch ein, wies es ansonsten ab und bot dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Neueingabe, falls sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert hätte. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_578/2025: Unzulässigkeit des Berichts der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats des Kantons Thurgau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission (GFK) des Grossen Rats des Kantons Thurgau führte eine ausserordentliche Prüfung des Amts für Denkmalpflege durch und erstellte einen Bericht vom 27.08.2025. Der Beschwerdeführer, welcher Leiter des betreffenden Amts war, beantragte beim Grossen Rat die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Berichts. Ohne die Antwort des Grossen Rats abzuwarten, erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesgericht. Er verlangte im Wesentlichen die Aufhebung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Berichts sowie weitere prozessuale Massnahmen.
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2C_44/2026: Urteil betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Ausreisefrist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) reiste 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Nach widerrufener Niederlassungsbewilligung wurde ihm 2021 eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr gewährt. Im Jahr 2023 lehnte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen nicht erfüllt worden waren. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen (Regierungsrat und Obergericht des Kantons Schaffhausen) wiesen die Beschwerden ab. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, insbesondere gegen die Schreiben des Migrationsamts vom Januar 2026, die ihm die Ausreise bis zum 28. Februar 2026 anordneten.
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7B_92/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Der Antrag wurde vom Genfer Zwangsmassnahmengericht am 1. Dezember 2025 abgelehnt, welches zugleich die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2026 anordnete. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Genfer Kantonsgerichts am 7. Januar 2026 ab. A.________ legte daraufhin am 17. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
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7B_954/2025: Ablehnung der Ermittlungsfortführung und zur Frage der Befangenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein minderjähriger unbegleiteter Asylsuchender, machte strafrechtliche Vorwürfe gegenüber drei Sicherheitsangestellten eines Bundesasylzentrums geltend. Gleichzeitig erstatteten die Sicherheitsangestellten Anzeige gegen A.________. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte A.________ die Ablehnung des zuständigen Staatsanwalts Christian Maire wegen vermeintlicher Befangenheit. Dieser Antrag wurde von der kantonalen Beschwerdekammer abgewiesen, wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
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9C_434/2025: Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Verfügung über die nachträgliche Abgabenerhebung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA mit Sitz in B.________ (TI) ist im Bereich Handel, Verkauf und Vermietung von Fahrzeugen tätig. Zwischen 2014 und 2016 vermietete die Gesellschaft 49 Fahrzeuge, wovon 35 im Ausland immatrikuliert waren. Die Fahrzeuge wurden von A.________ SA im Ausland gemietet und an Kunden in der Schweiz unter Verstoß gegen die Zollvorschriften weitervermietet, ohne dass die entsprechenden Formalitäten für Einfuhrabgaben (Zölle, Mehrwertsteuer, Automobilsteuer) erfüllt wurden. Die Eidgenössische Zollverwaltung eröffnete ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die A.________ SA und ihre Verantwortlichen und verfügte die nachträgliche Erhebung der Einfuhrabgaben in Höhe von CHF 295'573.70. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
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6B_194/2025: Landesverweisung eines wegen Sozialhilfe-Betrugs und Urkundenfälschung verurteilten Ausländers
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein 54-jähriger deutscher Staatsangehöriger, wurde wegen Sozialhilfe-Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Er hatte falsche Angaben zu seiner Wohnsituation gemacht und gefälschte Unterlagen erstellt, um Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 39’661.80 zu erhalten. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und sprach eine fünfjährige Landesverweisung aus. Auf Berufung beschränkt auf die Landesverweisung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich diese Massnahme.
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7F_57/2025: Urteil betreffend ein Revisionsgesuch gegen das Urteil
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin A.________ ersuchte mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 2. Oktober 2025 (Urteil 7B_898/2025). Der ursprüngliche Entscheid des Bundesgerichts bezog sich auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2025, auf welche das Bundesgericht nicht eingetreten war.
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6B_731/2025: Urteil zum Vorwurf des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ zweitinstanzlich wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und verlangte seinen Freispruch.
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6B_659/2024: Unzulässigkeit der Berufung bei Verjährung der Strafverfolgung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein ehemaliger Treuhänder wurde angeklagt, bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (B.________ SA) eine falsche Bestätigung erwirkt zu haben, welche die vollständige Liberierung des Aktienkapitals trotz dessen vorgesehenen Rückführung an ihn selbst nach der Gründung ausweist. Dies geschah im Zeitraum April 2008 und wurde im Rahmen eines anderen Strafverfahrens hervorgebracht. In der ersten Instanz wurde der Beschuldigte freigesprochen, während die kantonale Berufungsinstanz ihn teilschuldig sprach und eine bedingte Geldstrafe aussprach.
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6B_334/2024: Anklagegrundsatz und Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde in erster Instanz wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und eines Verstosses gegen das AIG verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn vom Verstoss gegen das AIG frei, bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Hinblick auf die Gehilfenschaft rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und die mangelnde Abgrenzung gegenüber seiner Verurteilung als Haupttäter.
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