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Bundesgericht neue Urteile vom 23.02.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_72/2026: Entscheid zur Aufenthaltsbewilligung eines pakistanischen Staatsangehörigen im Familiennachzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, erhielt nach seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau. Im November 2024 informierte die Ehefrau die Behörden über die Trennung, und die kantonalen Behörden lehnten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Juni 2025 ab. Sowohl die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer verlangte vor dem Bundesgericht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und berief sich auf persönliche Gründe, insbesondere eheliche Gewalt und seine Integration.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Bereich des Ausländerrechts nur zulässig, wenn ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung glaubhaft gemacht wird. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe. Diese Bewilligung ist im Januar 2025 abgelaufen; ein Anspruch auf Verlängerung setzt das Bestehen einer Ehegemeinschaft oder wichtige persönliche Gründe voraus. Laut Vorinstanz besteht keine Ehegemeinschaft mehr, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt leben und der Ehewille der Ehefrau erloschen ist. Ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt, da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte. Wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG wurden nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere konnten die Behauptungen des Beschwerdeführers zu ehelicher Gewalt nicht mit Beweisen untermauert werden. Eine erfolgreiche Integration allein begründet keinen Härtefall. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK wird verneint, da weder eine Kernfamilie noch hinreichende Anhaltspunkte für eine besonders ausgeprägte Integration bei kurzer Aufenthaltsdauer vorliegen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheitert mangels Rügen einer formellen Rechtsverweigerung. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.


4A_315/2025: Entscheidung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Fussballunion A.________ (Beschwerdeführerin) löste den Arbeitsvertrag eines Fussballtrainers, B.________ (Beschwerdegegner), vorzeitig auf und zahlte ihm den Lohn für Oktober 2023 nicht aus. Nach Klage des Beschwerdegegners sprach die FIFA Players' Status Chamber (FIFA PSC) dem Beschwerdegegner ausstehenden Lohn und Schadenersatz zu. A.________ focht dies vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an, welches die Entscheidung der FIFA PSC bestätigte. Die Beschwerdeführerin zog den Fall letztlich vor das Bundesgericht und bestritt die Zuständigkeit der FIFA PSC und des TAS.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1-2**: Formelle Prozessvoraussetzungen wurden geprüft; Sprache des Verfahrens und Beizug der Akten klargestellt. - **E.3**: Die Beschwerde in Zivilsachen ist als kassatorisches Rechtsmittel zulässig. Die Zuständigkeitsfrage ist zentral; die Begründungserfordernisse wurden eingehalten. - **E.4**: Die Beschwerdeführerin rügte die Zuständigkeit der FIFA PSC und des TAS gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG. - **E.4.1**: Die Auslegung der Zuständigkeitsregelung erfolgt frei, aber restriktiv. Nach Vertrauensprinzip ist die Klausel Ziff. 16 des Arbeitsvertrags zu bewerten. - **E.4.2-4.5**: Die Klausel verweist auf \"competent court\", was nach objektiver Auslegung die staatlichen Gerichte und nicht die FIFA PSC oder das TAS umfasst. Ein klarer Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit wurde nicht festgestellt. - **E.4.6-4.7**: Art. 22 Abs. 1 RSTP der FIFA sieht nur eine subsidiäre Zuständigkeit für vertragsarbeitsrechtliche Streitigkeiten vor, wenn keine Zuständigkeit staatlicher Gerichte vertraglich vereinbart wurde. Diese wurde hier vereinbart, sodass die FIFA PSC unzuständig ist. - **E.5**: Das Bundesgericht hebt den TAS-Entscheid auf und weist die Sache an das TAS zurück, mit der Vorgabe, die Unzuständigkeit der FIFA festzustellen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Schiedsentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung zurück. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und dieser wurde zur Entschädigung der Beschwerdeführerin verpflichtet.


2C_600/2024: Urteil zum Familiennachzug im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A. beantragte mit seinem ausserehelichen Sohn B.A. den Familiennachzug in die Schweiz. Der Antrag wurde aufgrund abgelaufener Nachzugsfristen und der fehlenden Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA) abschlägig beschieden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheide.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen und erklärte die Beschwerde für zulässig. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer 2 (B.A.) nie gemeinsam mit dem EU-bürgerlichen Ehepartner seines Vaters in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat und daher kein grenzüberschreitender Bezug besteht, wie es für die Anwendbarkeit des FZA erforderlich wäre. Aus den freizügigkeitsrechtlichen Rückkehrkonstellationen, wie sie vom EuGH entwickelt und vom Bundesgericht in früheren Urteilen berücksichtigt wurden, lässt sich im vorliegenden Fall kein Nachzugsanspruch ableiten. Im innerstaatlichen Recht argumentierte die Vorinstanz überzeugend, dass der Nachzug aufgrund abgelaufener Fristen nicht mehr zulässig sei. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht infrage gestellt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 wurden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung gewährt.


7B_1404/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Kantons Neuenburg Beschwerde beim Tribunal cantonal. Diese wurde am 28. November 2025 von der Autorität für Beschwerden in Strafsachen des Tribunals abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Am 22. Dezember 2025 reichte A.________ eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.


9F_27/2025: Revision des Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 9D_12/2024 vom 12. Juni 2025. Im Ausgangsfall wurde A.________ als geschäftsführender Gesellschafter einer in Konkurs geratenen Gesellschaft zur Zahlung von Schadenersatz an die AHV-Kasse aufgrund nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge verurteilt. Er begründet das Revisionsgesuch mit neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, welche insbesondere seine Verantwortlichkeit infrage stellen sollen.


4A_252/2025: Krankentaggeld bei Arbeitslosigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine arbeitslose Versicherte, schloss eine Krankenzusatzversicherung ab. Nach einer krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit beantragte sie Taggeldleistungen über den Zeitpunkt ihrer Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung hinaus. Die Krankentaggeldversicherung verweigerte diese Leistungen mit der Begründung, dass wegen fehlender Erwerbstätigkeit und Aussteuerung kein Erwerbsausfall mehr vorliege. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Klage ab.


7B_1302/2025: Entscheid betreffend Stundung einer Geldstrafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Stundung einer Geldstrafe von CHF 3'300.--, die abgelehnt wurde. Ein zusätzliches Gesuch, die durch die Gerichtskasse veranlasste Betreibung aufzuheben, wurde ebenfalls nicht behandelt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde dagegen mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht.


1C_42/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit Entscheid vom 9. März 2021 verpflichtete die Kommission für Entschädigungsfragen im Bereich Enteignung des Kantons Wallis den Staat Wallis zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 861'697 Franken an A.________ wegen materieller Enteignung, ausgelöst durch die Unterschutzstellung einer Villa im Jahr 2008. Diese Entscheidung wurde nach verschiedenen Verfahren wiederholt überprüft. Mit Urteil vom 29. November 2025 bestätigte das Kantonsgericht die Ablehnung eines Falls materieller Enteignung, verwies jedoch den Aspekt der Projektkosten zur weiteren Klärung an die Kommission zurück. Das Bundesgericht prüfte schliesslich, ob gegen das Urteil des Kantonsgerichts ein unmittelbarer Beschwerdegrund vorlag.


7F_5/2026: Urteil betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil befasst sich mit einem Revisionsgesuch von A.________ gegen ein vorangegangenes Urteil des Bundesgerichts (7B_969/2025) vom 17. November 2025. In jenem Verfahren war das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Einstellung nicht eingetreten. A.________ beantragte die Revision des Urteils und machte verschiedene Revisionsgründe geltend, konnte diese jedoch nicht hinreichend darlegen.


1C_721/2025: Abweisung der Beschwerde gegen die Unzulässigkeit der Revision

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, dessen erleichterte Einbürgerung vom Staatssekretariat für Migration widerrufen wurde, beantragte eine Revision eines früheren Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts (TAF), mit welchem seine Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für unzulässig erklärt wurde. Das TAF wies die Revisionsgesuch wegen fehlenden relevanten neuen Tatsachen zurück. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_668/2025: Urteil über Vergewaltigungsdelikt und Haftbedingungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde von A.________, welcher von der Vorinstanz unter anderem des Vergewaltigungsdelikts schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie der Landesverweisung für fünf Jahre mit Eintragung in das Informationssystem Schengen (SIS) verurteilt worden war. Die Vorinstanz würdigte Beweise, die die Aussage der Geschädigten unterstützten, und verwarf die Version des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht überprüfte die Einwände des Beschwerdeführers zu Fragen der Beweiswürdigung, der Strafhöhe, der Haftbedingungen sowie der Landesverweisung.


1C_576/2025: Urteil betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug und Kostenverlegung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ am 31. Mai 2024 vorsorglich und auf unbestimmte Zeit den Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe, da er sich der fälligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hatte. Nach mehreren Instanzen stützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. August 2025 zwar die Gegenstandslosigkeit des vorgängigen Entzugs, auferlegte jedoch A.________ die Gerichtsgebühren und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. A.________ focht dies beim Bundesgericht an und beantragte unter anderem eine neue Kosten- und Entschädigungsregelung.


7B_1232/2025: Urteil betreffend Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Haftentlassungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ befand sich seit August 2021 in Haft und wurde im Mai 2022 vom Bezirksgericht Zürich verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich im September 2023 die Strafe auf 7 ½ Jahre. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht dieses Urteil im Dezember 2024 auf und wies die Sache zurück. A.________ stellte im Juni 2025 ein Gesuch um Haftentlassung, das jedoch vom Obergericht übersehen wurde. Erst im November 2025 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. A.________ erhob daraufhin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung.


9D_1/2026: Urteil bezüglich Erlass von Verfahrenskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer A.________ den Erlass oder die Stundung von Gerichtskosten, welche in zwei kantonalen Verfahren auferlegt wurden. Dabei rügte er die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau wies das Gesuch um Kostenerlass ab, was im anschliessenden Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigt wurde.


4A_311/2025: Urteil zur Zuständigkeit bei internationalen Arbeitsstreitigkeiten in der Schiedsgerichtsbarkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Fussballunion A.________ (Beschwerdeführerin) kündigte den Arbeitsvertrag mit B.________ (Beschwerdegegner), einem professionellen Fussballtrainer, vorzeitig. Dieser reichte daraufhin Klage bei der Players' Status Chamber der FIFA (FIFA PSC) ein. Nach Zuständigkeitserklärungen durch die FIFA PSC und das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) als Berufungsinstanz, beanstandete die Fussballunion die Zuständigkeit dieser Institutionen und reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, um diesen Zuständigkeiten entgegenzutreten.


5A_88/2026: Pfändungsankündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Landschaft. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein, ergänzte diese jedoch verspätet.


7B_87/2026: Rückzug der Beschwerde und Verfahrensabschreibung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte eine Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin der Strafkammer der Cour de justice des Kantons Genf vom 4. Dezember 2025 erhoben. Am 9. Februar 2026 zog er seine Beschwerde zurück.


8C_759/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde im Invalidenversicherungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Sie reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, die formelle und inhaltliche Mängel aufwies.


1C_457/2025: Verwaltungsbusse im Bereich des öffentlichen Baurechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhielt wiederholt behördliche Anordnungen, den nicht fertiggestellten landwirtschaftlichen Hangar auf der ihr gehörenden Parzelle zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nach mehrfacher Nichtbefolgung solcher Anordnungen wurde ihr im November 2023 eine dritte, erhöhte Verwaltungsbusse von CHF 19'000 auferlegt. Die Beschwerdeführerin focht diese Busse bis vor Bundesgericht an, machte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und strebte deren Aufhebung oder Herabsetzung an.


5A_126/2026: Aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Mutter eines 2024 geborenen Kindes beantragt im Zusammenhang mit einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vorsorglicher Massnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) die aufschiebende Wirkung. Nachdem das Obergericht Zürich mangels geänderter Verhältnisse ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hatte, erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht.


9F_1/2026: Urteil über ein Revisionsgesuch betreffend Steuerverfahren, Steuerperioden 2012-2020

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ begehrt die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils vom 24. September 2025 (9C_288/2025), mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten war. Diese Nichtzulassung resultierte aus der rechtsungenügenden Auseinandersetzung mit einem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Der Gesuchsteller stützt das Revisionsgesuch auf seine Behauptung, Opfer einer Verleumdung zu sein, sowie auf die Einstellung eines Bussenverfahrens im Jahr 2025.


7B_108/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich an das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen die Abweisung seiner kantonalen Eingabe bezüglich zweier gegen ihn verhängter disziplinarischer Sanktionen. Diese Sanktionen (vorübergehender Ausschluss von Freizeitaktivitäten) wurden wegen der Weigerung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, angeordnet und galten als verhältnismässig. In der Vorinstanz war sein Rechtsmittel abgewiesen worden.


1C_343/2025: Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer Erbschaft – Datenschutzbestimmungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.A.________ und A.A.________ verlangten Zugriff auf Testamentsdokumente und Originaldokumente betreffend die Erbschaft einer 1996 verstorbenen Person. Nach Ablehnungen durch die Kommission de gestion du Pouvoir judiciaire (CGPJ) und die Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf beriefen sie sich vor dem Bundesgericht auf ein Interesse an früherem Zugang. Die kantonalen Behörden lehnten ihren Antrag unter Hinweis auf den kantonalen Datenschutz und die gesetzliche Sperrfrist ab.


5A_86/2026: Urteil zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Betreibungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben. Nachdem ein erster Zahlungsbefehl am 17. Juni 2025 aufgehoben wurde, stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 14. August 2025 einen rektifizierten Zahlungsbefehl aus. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Vorgang Beschwerde, auf die die Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft am 13. Januar 2026 nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob er am 27. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht, ergänzte diese aber ausserhalb der zulässigen Frist.


9C_511/2025: Anspruch auf Witwerrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte bei der Cassa svizzera di compensazione (CSC) eine Hinterlassenenrente für Witwer nach dem Tod seines schweizerischen Ehepartners, mit dem er zunächst eine eingetragene Partnerschaft geführt und diese später in eine Ehe umgewandelt hatte. Die CSC wies das Gesuch ab, da die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


4A_313/2025: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Fussballunion A.________ (Beschwerdeführerin) kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Fussballtrainer B.________ (Beschwerdegegner) vorzeitig aufgrund unzureichender Sportresultate. B.________ reichte Klage bei der FIFA Players' Status Chamber (FIFA PSC) ein, welche ihm teilweise Recht gab. Die Fussballunion A.________ focht diesen Entscheid vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an, unter anderem mit der Rüge der mangelnden Zuständigkeit. Das TAS bestätigte jedoch die Zuständigkeit der FIFA PSC und wies die Berufung ab. Gegen diesen Schiedsentscheid erhob die Arbeitgeberin Beschwerde vor dem Bundesgericht.


8C_16/2026: Überprüfung der Prozessvoraussetzungen im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde. Die Ablehnung erfolgte mangels Nachweises der Mittellosigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten.


9C_524/2025: Urteil betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte Leistungen der Invalidenversicherung (IV) basierend auf einem seit 2012 diagnostizierten Krebsleiden. Nach mehreren medizinischen und haushaltsbezogenen Abklärungen verweigerte die IV-Stelle des Kantons Aargau zuletzt jegliche Rentenleistungen ab 1. Juli 2013. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, weshalb die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob. Ziel war die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente für die Periode 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2017.


5A_91/2026: Urteil betreffend Ausstand eines Richters (Obhut und Unterhalt)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (Vater) reichte gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, mit der sein Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, Beschwerde ein. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, das Gesuch sei aussichtslos. Der Beschwerdeführer beanstandete im Wesentlichen die Bewertung des Gesuchs als aussichtslos und machte keinen Anfechtungsgrund im Zusammenhang mit dem Dispositiv geltend.


7B_1/2026: Entscheid zur Haftentlassung und Verfahrensgegenstandslosigkeit im Strafverfahren gegen A.________

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde verdächtigt, zusammen mit B.________ gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen ihn, und er wurde im Juli 2025 in Untersuchungshaft gesetzt. Ein Haftentlassungsgesuch von A.________ wurde in den Vorinstanzen abgelehnt, jedoch stellte das Obergericht des Kantons Thurgau eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. A.________ beantragte vor Bundesgericht seine Haftentlassung und die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Vor Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde er jedoch freigelassen, wodurch das Verfahren gegenstandslos wurde.


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