Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_1061/2024: Beschwerde und Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Zürich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Verein A.________ sowie dessen Vorstandsmitglieder B.________, C.________ und D.________ reichten eine Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede ein. Nach einer Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und einer anschliessenden Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich machten sie vor dem Bundesgericht geltend, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. In der Zwischenzeit erging der Entscheid des Obergerichts, weshalb Teile der Beschwerde gegenstandslos wurden.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (1.1) Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG. (1.2) Das Rechtsbegehren zur Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft wird wegen nicht vollständig ausgeschöpfter kantonaler Instanzen abgewiesen. (1.3) Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde teilweise begründet; indes fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Ergehen des Entscheids des Obergerichts. (1.4) Die Beschwerde wird dennoch geprüft, da die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gemäss EMRK substantiiert geltend gemacht wurde. (1.5) Das Rechtsbegehren zur Anweisung des Obergerichts, das Verfahren abzuschliessen, ist gegenstandslos.
2. (2.1) Das Bundesgericht erläutert die Grundsätze des Beschleunigungsgebots und prüft die Verfahrensdauer des Obergerichts. Das Untätigbleiben der Vorinstanz von rund 17 Monaten wird als unnötig lang und bundesrechtswidrig beurteilt. (2.2) Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird angesichts der drohenden Verjährung der angezeigten Straftaten und des berechtigten Interesses der Beschwerdeführer als besonders gravierend eingestuft.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird festgestellt, dass das Obergericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat, und die Beschwerdeführer müssen Gerichtskosten tragen.
6B_137/2025: Entscheid zur formellen Unzulässigkeit einer Strafsache (Violation einer Unterhaltspflicht)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt den Rekurs von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, das ihn wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn für schuldig befand. A.________ versäumte es, vom 1. März bis 31. Dezember 2023 monatlich 2100 CHF zu zahlen, obwohl ihm diese Pflicht durch ein rechtskräftiges Urteil auferlegt wurde. Er hatte seine Erwerbstätigkeit aufgegeben, um seinem Studium nachzugehen, obwohl er aufgrund seiner Qualifikationen und Berufserfahrung in der Lage gewesen wäre, eine Arbeit aufzunehmen.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Das Bundesgericht verweist auf den Sachverhalt des kantonalen Urteils und die von A.________ gegen dieses eingelegte Beschwerde. 2. Es fehlte eine kohärente und nachvollziehbare Argumentation seitens des Rekurrenten sowie eine hinreichende rechtliche Grundlage für sein Vorgehen. 3. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da der Rekurs keine Erfolgsaussichten hatte. 4. Formal muss ein Rekurs hinreichend begründet sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was hier nicht der Fall war. 5. Das Bundesgericht hält sich an die im kantonalen Urteil festgestellten Tatsachen und überprüft keine neuen Beweise, es sei denn, eine ermessensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung wird geltend gemacht. 6. Es weist darauf hin, dass die Verletzung von kantonalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann, was jedoch voraussetzt, dass die geltend gemachten Einwände ausreichend begründet sind. 7. Der Rekurs wurde aufgrund seines irreführenden, unangemessenen und unzusammenhängenden Inhalts als unzulässig eingestuft. 8. Der Rekurs enthielt keine konkreten Anträge, was zusätzlich zur Unzulässigkeit führte. 9. Vorgetragene Fakten, die nicht im ursprünglichen Urteil enthalten sind, wurden abgewiesen und nicht berücksichtigt. 10. Der Rekurs genügte den rechtlichen Anforderungen nicht; es wurde kein Einwand gegen die Verbindlichkeit der Unterhaltsregelung in der Zivilrechtssache vorgebracht. 11. Die Argumentation des Rekurrenten zur staatlichen Handlung und deren Opportunität fiel nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts. 12.-13. Normen der Freiburger Verfassung, auf die sich der Rekurrent berief, wurden nicht hinreichend als direkt anwendbar begründet. 14. Das Bundesgericht erklärte den Rekurs als offensichtlich aussichtslos und lehnte die unentgeltliche Rechtspflege ab.
Zusammenfassung des Dispositivs
Der Rekurs wird als unzulässig erklärt und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, die Verfahrenskosten trägt der Rekurrent.
4A_462/2024: Beurteilung einer Forderung im Zusammenhang mit strukturierten Finanzprodukten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Bank A.________ und die B.________ AG hatten eine langjährige Geschäftsbeziehung hinsichtlich strukturierter Finanzprodukte. Die B.________ AG erhob Klage, da sie die Zahlungsabwicklung bezüglich eines im Zusammenhang mit Mini-Futures stehenden Geschäfts fordert, das die Bank A.________ verweigert hatte. Die Bank argumentierte unter anderem, dass der involvierte Kundenberater (C.________) keine Vertretungsmacht gehabt habe und dass strafbare Handlungen vorlagen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die Bank zur Zahlung verpflichtet, worauf diese eine Beschwerde ans Bundesgericht einreichte.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Es liegt eine Zivilsache vor, die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid eines obersten kantonalen Gerichts, die Beschwerdefrist ist eingehalten (E. 1). 2. Rechtsanwendung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur die vorgetragenen Rügen, wenn die Rechtsmängel nicht offensichtlich sind. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist verbindlich, ausser diese ist offensichtlich unrichtig oder willkürlich (E. 2.1–2.2). 3. Bestehen einer ausreichenden Bestreitung durch die Beschwerdeführerin Die Bank hatte die Gesprächstranskripte zwischen C.________ und D.________ nicht substanziiert bestritten, obwohl dies möglich gewesen wäre. Eine Bestreitung mit Nichtwissen wurde als nicht statthaft betrachtet. Die Gesprächsinhalte und die damit verknüpften Order Instructions galten daher als unbestritten (E. 3.1–3.3). 4. Validität und Vertretungsmacht der Order Instruction durch C.________ Die Vorinstanz erkannte eine gültige Order Instruction von C.________ bezüglich zwei Mini-Futures (ISIN CH0501202847 und CH0501203092). Obwohl C.________ intern keine umfassende Vollmacht hatte, durfte die B.________ AG auf eine Vertretungsmacht vertrauen, basierend auf einer Anscheinsvollmacht. Die Validität der entsprechenden Order Instructions wurde ebenso bestätigt (E. 4.2.1–4.2.3). 5. Ersatz der Verluste aus einer Anweisung bezüglich Absicherungspositionen Die Vorinstanz bejahte eine Verpflichtung der Bank A.________ zur Schadenersatzleistung aufgrund einer Instruktion von C.________, wertete deren Berechnung des Schadens als nachvollziehbar und wies die Beschwerde hiergegen ab (E. 4.2.4–4.3.4). 6. Prüfung der Widerklage Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdeführerin widerklageweise geltend gemachten Punkte bereits geprüft. Es wurde weder eine Nichtigkeit bezüglich des Vertrags erkannt noch ein kollusives Verhalten festgestellt (E. 5).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten und Entschädigungen müssen von der Beschwerdeführerin getragen werden.
6B_249/2025: Unzulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens wegen unzureichender Begründung im Strafrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil der Strafappellationskammer des Kantons Waadt vom 16. Dezember 2024 ein, das frühere Sanktionen und Strafzahlungen sowie Entschädigungen bestätigte. Er argumentierte, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör und die Gleichbehandlung verletzt worden seien, sowie die Verfahrenskosten und Anwaltshonorare der Gegenseite ungerechtfertigt seien. Das Bundesgericht befand die Beschwerde aufgrund unzureichender Begründung für nicht zulässig.
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9C_327/2023: Entscheidung betreffend Assistenzrecht in einer Verwaltungsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) beantragte bei der Invalidenversicherung des Kantons Waadt Leistungen, die ihm teilweise gewährt wurden. Die kantonale Instanz wies die Rentenfrage zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Im weiteren Verlauf der langen und komplexen Verwaltungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege, was jedoch vom kantonalen Gericht abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht, mit der Forderung nach unentgeltlicher Rechtspflege und der Anpassung der Entschädigung an seinen Rechtsanwalt.
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9C_6/2025: Entscheidungen zur Berücksichtigung des Maklerlohns bei der Grundstückgewinnsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ verkauften im Jahr 2021 zwei Liegenschaften und machten den Maklerlohn von Fr. 38'800.- in ihrer Steuererklärung als aufzuwendende Anlagekosten geltend. Das Kantonale Steueramt St. Gallen berücksichtigte den Maklerlohn beim steuerbaren Grundstückgewinn nicht, da die C.________ GmbH, welche als Maklerin agierte, von den Beschwerdeführern beherrscht wird. Vorinstanzlich wurde die Auffassung des Steueramts bestätigt.
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7B_1457/2024: Nichtanfechtbarkeit eines Zwischenentscheids
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Strafanzeige gegen B.________ ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Solothurn ein Verfahren eröffnete, dies aber sistierte. A.________ legte dagegen Beschwerde vor dem Obergericht Solothurn ein, welches die Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg abwies. A.________ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Ziel, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
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5F_17/2025: Urteil zu zwei Revisionsgesuchen einer Mutter im Zusammenhang mit einer Rückführungsentscheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Mutter des 2017 geborenen Kindes C.________, hatte eine Rückführungsentscheidung angefochten, die den Vater B.________ aufgrund der Konvention über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (CLaH80) berechtigt, das Kind nach Frankreich zurückzuführen. Die Vorinstanz und das Bundesgericht (Entscheid vom 6. März 2025) bestätigten die Rückführungsanordnung. Später beantragte die Mutter eine Revision des genannten Bundesgerichtsurteils sowie die Wiedereröffnung der Verfahren aufgrund von behaupteten Mängeln und neuen Tatsachen.
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9C_688/2024: Bundesgerichtsurteil zur Revision im Zusammenhang mit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________ beantragte Leistungen der Invalidenversicherung des Kantons Waadt. Nach einer teilweisen Gewährung der IV-Rente und einer vom kantonalen Gericht veranlassten Rückweisung zur Ergänzung der Akten durch die Verwaltung beantragte der Versicherte unentgeltliche Rechtspflege, die sowohl von der kantonalen als auch von der Bundesgerichtsbarkeit abgelehnt wurde. Nach einer Ablehnung seiner Revisionsgesuche erhob er erneut einen Rechtsmittelantrag an das Bundesgericht, um die Revision des kantonalen Entscheids vom 23. März 2023 zu erreichen.
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6B_223/2025: Entscheidung zur Nichteintretensfrage bei einer Beschwerde im Strafrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, sprach A.________ von sämtlichen Anklagevorwürfen frei und setzte eine Genugtuung in Höhe von Fr. 33'000.-- fest. Es wies dessen weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsgesuche ab. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht, in der er zusätzliche Beträge und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machte.
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6B_1246/2023: Urteil zur Beweiswürdigung und Schuldfähigkeit in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrerer Straftaten, darunter Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern und zur Schändung, verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Freiheitsstrafe und sah von einer ambulanten Behandlung ab, stützte sich dabei aber auf zwei widersprüchliche Gutachten bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie die Frage der Schuldfähigkeit.
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2C_412/2024: Entscheidung zu den Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis im öffentlichen Recht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ Sàrl legte gegen eine Entscheidung der Sicherheitsdirektion des Kantons Freiburg vom 22. April 2024 Beschwerde ein. Diese hatte einen Warnhinweis an den geschäftsführenden Gesellschafter B.________ aufgrund von Verstössen gegen das Konkordat über private Sicherheitsunternehmen erlassen. Die kantonale Instanz forderte eine Verfahrenskostenvorschusszahlung von 2'000 Franken, die nicht beglichen wurde. Der kantonale Entscheid erklärte die Beschwerde dadurch als unzulässig.
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6B_2/2025: Strafverfahren gegen A.________ wegen verschiedener Delikte
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht des Bezirks Broye und Nordwaadt am 13. Juni 2024 unter anderem wegen versuchter qualifizierter Erpressung, Verleumdung und Verstoss gegen ein Aufenthaltsverbot verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und lebenslange Landesverweisung. Die Berufung vor dem Kantonsgericht Waadt wurde abgewiesen. Der Fall betrifft diverse strafrechtliche Vorwürfe, darunter Bedrohungen und falsche Anschuldigungen gegenüber einem Mitinsassen sowie einen Verstoss gegen eine bestehende Landesverweisung.
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8C_651/2024: Entscheid zu einem Fall der Unfallversicherung betreffend Kausalität und Invaliditätsrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Angestellter als Gipser, erlitt am 6. Februar 2016 bei einem Angriff schwere Kopfverletzungen. Die Unfallversicherung (INSAI) erbrachte zunächst Leistungen, stellte diese jedoch zum 31. März 2020 ein, nachdem sie die auf psychogene Beschwerden zurückgehenden Folgeschäden nicht als adäquat kausal zum Unfall beurteilte. Die INSAI erkannte später eine Invaliditätsrente von 20 % ab 1. April 2020, lehnte jedoch psychogene Beschwerden als adäquat kausal ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Einschätzung in erster Instanz, worauf der Versicherte ans Bundesgericht gelangte.
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9C_362/2024: Urteil betreffend Steuerrecht (Liquidationsgewinn und Bewertung einer Unternehmung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer, A.A.________ und B.A.________, handelten gegen die Steuerveranlagung der steuerlichen Periode 2014, in der der Liquidationsgewinn einer von B.A.________ geführten Einzelunternehmung in eine neu gegründete Aktiengesellschaft strittig behandelt wurde. Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit der \"Methode der Praktiker\" (Circular Nr. 28) zur Bestimmung des Liquidationsgewinns.
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8C_620/2024: Streit um Invalidenrente und berufliche Eingliederung – Rückweisung zur weiteren Abklärung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter, der ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Lumboischialgie geltend gemacht hatte, forderte Leistungen aus der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Solothurn verneinte jeglichen Anspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gewährte eine Viertelsrente ab Dezember 2018. Beide Parteien erhoben dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.
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1F_1/2025: Urteil betreffend Revisionsgesuch gegen ein Urteil zur Gemeindeinitiative \"Hochdorf heizt erneuerbar\"
Zusammenfassung des Sachverhalts
Roman Bolliger reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2024 ein, welches sich mit seinen Beschwerden zur Gemeindeinitiative \"Hochdorf heizt erneuerbar\" befasste. Mit dem ursprünglichen Urteil wurden die Beschwerden von Bolliger abgewiesen. Im Revisionsverfahren bemängelte der Gesuchsteller diverse Punkte, die angeblich Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG darstellen sollten.
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1C_640/2023: Baubewilligung einer Mobilfunkanlage in Grenchen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte eine Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne in Grenchen. Der Bewilligung seitens kommunaler und kantonaler Behörden widersetzten sich A.________ und B.________ unter Berufung auf Einsprachen betreffend Strahlungsgrenzen und Umweltauflagen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen wiesen sämtliche Beschwerden ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_637/2024: Kostenübernahme medizinischer Transporte durch die Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________, Jahrgang 1947, beanspruchte in den Monaten Juni bis September 2022 einen Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für medizinische Konsultationen mit einer Gesamtkostenrechnung von Fr. 109.85. Atupri Gesundheitsversicherung verweigerte die Übernahme dieser Krankentransportkosten durch Verfügung und Einspracheentscheid. Die Beschwerde des Versicherten dagegen wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn abgewiesen. A.________ verlangte daraufhin vor Bundesgericht eine teilweise Kostenübernahme.
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2C_124/2025: Entscheid zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der portugiesische Staatsangehörige A.________, seit 2004 in der Schweiz ansässig, hat sich in den letzten Jahren hauptsächlich durch Sozialhilfe finanziert und ist nicht mehr erwerbstätig. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation wurde ihm mehrmals eine Warnung ausgesprochen, bevor 2023 entschieden wurde, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz auszuweisen. Gegen diesen Beschluss wehrte sich A.________ bis vor Bundesgericht.
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7B_1343/2024: Entscheidung über Nichteintreten bei fehlendem Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Dezember 2024 eine Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. November 2024, in der es um eine Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten und angebliche Rechtsverweigerung ging.
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9C_199/2024: Urteil zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton St. Gallen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer verkaufte ein Grundstück, das er zuvor unter Verkehrswert erworben hatte, an eine Gesellschaft, deren Mehrheitsaktionär er ist. Die kantonalen Steuerbehörden ermittelten einen steuerbaren Grundstückgewinn, indem sie vom später erzielten Verkehrswert des Grundstücks ausgingen und die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis zusätzlich als Gewinn berücksichtigten. Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen, indem er eine geringere Steuerbemessungsgrundlage und eine Neuschätzung des Verkehrswertes beantragte.
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4D_58/2025: Entscheid zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses bei ungenügender Beschwerdebegründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wollte einen Beschluss der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin B.________ AG anfechten. Ihre Klage wurde sowohl vom Kreisgericht Rheintal als auch vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen. Vor dem Bundesgericht beantragte sie eine Frist zur Begründung ihrer Eingabe durch einen Rechtsbeistand. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die fristgerecht eingereichte Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt.
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2C_128/2025: Entscheid bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, 80-jähriger Äquatorianer, beantragte eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, um seine Kinder zu besuchen, nachdem seine Ehefrau verstorben war. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte die Bewilligung, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer machte einen besonderen Abhängigkeitsbedarf geltend und zog vor das Bundesgericht.
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9C_475/2024: Entscheid bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Zusammenhang mit Verrechnungssteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Genf, hatte im Jahr 2014 nach einer Fusion ein Liquidationsüberschuss von 19'952'681 CHF deklariert und eine Genehmigung zur Erfüllung ihrer Verrechnungssteuerpflicht durch Deklaration beantragt, die von der AFC abgelehnt wurde. Nach mehreren erfolglosen Rechtsmitteln wurde ein neues Rechtsmittel eingereicht sowie eine subsidiäre Revisionsklage gegen die ursprüngliche Verfügung erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt wurden. Die Gesellschaft wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
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7B_29/2025: Entscheid zur Nichtanhandnahme und Nichteintreten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, wandte sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. November 2024. Das Kantonsgericht Freiburg wies die kantonale Beschwerde am 9. Dezember 2024 ab. Die Beschwerdeführerin rügte diese Abweisung vor dem Bundesgericht, erfüllte dabei jedoch nicht die gesetzlichen Rüge- und Begründungspflichten nach Bundesgerichtsgesetz (BGG).
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6B_55/2025: Urteil des Bundesgerichts zur Strafe wegen gewerbsmässigem Betrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein spanischer Staatsbürger, wurde vom Bezirksgericht La Côte wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, welche auch den Widerruf einer bedingten Entlassung beinhaltete. Er wurde angeklagt, Anzahlungen für teure Uhren unter falschen Versprechungen entgegengenommen und diese zweckentfremdet verwendet zu haben. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte unter anderem eine mildere rechtliche Würdigung der Taten und eine Reduktion der Strafe.
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2C_456/2024: Entscheid zum Aufenthaltstitel und Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A., ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, beantragte einen Aufenthaltstitel in der Schweiz durch Familiennachzug, um bei seiner Ehefrau zu leben, die seit 2016 zusammen mit ihren Kindern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die zuständigen kantonalen Behörden und das Kantonsgericht des Kantons Waadt lehnten die Gesuche und Beschwerden ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beziehungsweise eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
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2C_106/2025: Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, welche von den zuständigen kantonalen Behörden verweigert wurde. Sie legte dagegen Beschwerde ein und verlangte zudem unentgeltliche Rechtspflege. Beide Begehren wurden abgelehnt.
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4D_60/2025: Zuständigkeit und Anforderungen bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2025 ein, nachdem er zuvor bereits vor dem Bezirksgericht Frauenfeld unterlegen war. Beim Bundegericht machte er keine substantiierte Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.
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6B_222/2025: Entscheid zur formellen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice Genf vom 28. Januar 2025 ein. Der kantonale Entscheid hatte eine durch A.________ beantragte Revision des Urteils vom 24. September 2024 als unzulässig erklärt. Zusätzlich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
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6B_642/2024: Urteil zur Strafzumessung und Schuldfähigkeit in einem umfassenden Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht Münchwilen wegen einer Vielzahl von Straftaten, darunter qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 5 Monaten sowie weiteren Sanktionen wie einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde vom Obergericht Thurgau bestätigt. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte eine Abänderung der Strafen sowie eine Reduktion der Landesverweisung.
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8C_344/2024: Rente der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Versicherter (geboren 1996), der aufgrund eines Schlaganfalls und folgender gesundheitlicher Einschränkungen Leistungen der Invalidenversicherung beantragte, strebt vor Bundesgericht eine volle Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2020 an. Die bisherige medizinische Begutachtung und die Bewertung seiner Arbeitsfähigkeit führten zur Zusprache einer Dreiviertelsrente, die jedoch von ihm angefochten wurde.
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5A_288/2025: Entscheid zu superprovisorischen Kindesschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Präsidentin der APEA des Kantons Jura verfügte am 2. April 2025 superprovisorische Massnahmen zum Schutz eines Kindes, darunter die Entziehung des Rechts der Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, sowie dessen Platzierung bei einer Pflegefamilie. Zudem wurde eine erweiterte Curatella gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Vater wandte sich mit einem \"Signalement\" ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die \"Freilassung\" des Kindes.
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7B_75/2025: Nichteintreten auf Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Strafanzeige gegen B.________ ein, woraufhin das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Verfahren sistierte. Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2024 wurde die Grundlage für diese Sistierung hinfällig, weshalb das Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung als gegenstandslos abgeschrieben und kostenlos beendet wurde. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die Fortsetzung verschiedener anderer Anzeigen gegen Dritte.
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7B_1/2025: Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Adam A.________, reichte Strafanzeigen gegen Rechtsanwältin B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein. Die Staatsanwaltschaft Freiburg trat auf die Strafsache nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangte die Eröffnung eines Strafverfahrens vor dem Bundesgericht.
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