Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_1112/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung der KESB
Zusammenfassung des Sachverhalts
Es ging um die Genehmigung des moralischen Berichts mit finanziellem Rechnungsabschluss für das Jahr 2024 sowie die Vergütung eines für A.________ bestellten Vertretungskurators. A.________ erhob gegen die Entscheidung der Autorität für Kindesschutz und Erwachsenenschutz (KESB) vom 6. November 2025 Beschwerde, welche vom Präsidenten der zuständigen Kammer des kantonalen Gerichts mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 wegen unzureichender Begründung als unzulässig erklärt wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Vorinstanz erklärte die Beschwerde für unzulässig, da A.________ die angefochtene Entscheidung inhaltlich nicht beanstandet und keine zureichende Begründung vorgebracht hatte. Das Bundesgericht qualifizierte die Eingabe von A.________ als Beschwerde in Zivilsachen und stellte fest, dass die Eingabe keine gültigen Anträge enthält und die Begründung den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Insbesondere fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig; das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG. Angesichts der Umstände des Falls wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig und erhob keine Gerichtskosten.
1C_45/2026: Herausgabe von Beweismitteln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG und B.________ wehren sich gegen die vom Bundesstrafgericht bestätigte Herausgabe von Bankunterlagen durch die Bundesanwaltschaft an die lettischen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerer Geldwäscherei. Sie beantragen vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheides.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, was hier zu prüfen ist. Art. 84 BGG bezweckt eine restriktive Zulassung dieser Verfahren. Die Beschwerdeführenden rügten, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe im Bereich Geldwäscherei sei in der Lehre stark kritisiert. Das Bundesgericht hält fest, dass die bestehende Rechtsprechung mehrfach bestätigt wurde und für das vorliegende Verfahren keine Veranlassung besteht, darauf zurückzukommen. Der Vorwurf, die Bundesanwaltschaft habe im Rechtshilfeersuchen unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen, wurde bereits von der Vorinstanz abgewiesen. Ein besonders bedeutender Fall ergibt sich auch hieraus nicht. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden durch das Bundesgericht oder die Bundesanwaltschaft konnte ebenfalls nicht als besonders bedeutend gewertet werden, da die relevanten Unterlagen berücksichtigt wurden. Insgesamt liege kein besonders bedeutender Fall vor.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung zugesprochen wird.
7B_550/2024: Entscheidung zur Entsiegelung von sichergestellten Mobiltelefonen im Jugendstrafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Jugendanwaltschaft Winterthur führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz. Zwei Mobiltelefone wurden am 3. März 2024 sichergestellt; A.________ beantragte am 4. März 2024 deren Siegelung. Die Jugendanwaltschaft stellte ein Entsiegelungsgesuch; das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich hiess dieses am 18. April 2024 gut. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen ein, beantragte die Aufhebung des Entsiegelungsentscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung, eventuell spezifische Vorabsonderung von Anwaltskorrespondenz und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht. Die Zuständigkeit der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) wurde geprüft: Obwohl die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf eine unzutreffende Grundlage stützte (Art. 32 StPO statt Art. 10 JStPO), war der Gerichtsstand im Ergebnis korrekt. Das ursprüngliche Entsiegelungsgesuch der Jugendanwaltschaft war formell fehlerhaft, wurde jedoch nachträglich korrekt bereinigt. Die Vorinstanz durfte den Nachfristansatz akzeptieren. Der hinreichende Tatverdacht war zu bejahen, insbesondere aufgrund von konkreten Anhaltspunkten (z.B. Waffenschmuggelverdacht, frühere Straftaten des Beschwerdeführers, mutmasslich terroristischer Hintergrund). Der Bundesgerichtsentscheid BGE 148 IV 221 zur Datenspiegelung war in Teilen überholt. Angesichts technischer Entwicklungen und des Risikos eines irreversiblen Datenverlusts durfte vorgängig eine Datenspiegelung vorgenommen werden, solange gewisse Anforderungen erfüllt sind (z.B. Auftrag an eine sachverständige Person, ohne Einblicknahme der Strafverfolgungsbehörde). Die Vorgehensweise der Jugendanwaltschaft wurde als bundesrechtskonform beurteilt. Hinsichtlich der Anwaltskorrespondenz erfüllte der Beschwerdeführer seine Substanziierungspflichten (Angabe des Namens der Anwältin, Kommunikation in E-Mail und SMS), sodass die Vorinstanz zur Aussonderung verpflichtet gewesen wäre. Die Nichtprüfung der Anwaltskorrespondenz verletzte Bundesrecht.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der ursprüngliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton hatte die Anwaltskosten zu übernehmen.
5D_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde in einem Räumungsstreit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien befinden sich seit Jahren in einem erb- und liegenschaftsrechtlichen Streit um die Verteilung der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters. Der Beschwerdegegner beantragte beim Bezirksgericht Hinwil Rechtsschutz in klaren Fällen, woraufhin die Beschwerdeführerin u.a. zur Räumung bestimmter Grundstücke und Übergabe von Schlüsseln verpflichtet wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Begründung nicht ein.
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2C_611/2025: Einstufung des Aufenthaltsrechts im Sinne des Art. 8 EMRK
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, eine bolivianische Staatsangehörige, reiste 2023 mit ihren zwei Kindern (ebenfalls bolivianische Staatsangehörige) mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre Mutter und ihren Schweizer Stiefvater zu besuchen. Aufgrund einer schweren Erkrankung (rheumatoide Arthritis), die sie im Rollstuhl abhängig machte, beantragte sie und ihre Kinder eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle. Dieser Antrag wurde vom zuständigen kantonalen Amt, anschließend vom Tribunal administratif de première instance und schließlich von der Cour de justice abgelehnt. Der Fall wurde dem Bundesgericht vorgelegt, um die Ablehnung zu überprüfen.
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5A_797/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ ersuchte nach dem Tod seiner Mutter D.________ um die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung, basierend auf einer handschriftlichen Testamentspassage. Das Erbschaftsamt Basel-Stadt wies dieses Begehren ab, ebenso die kantonalen Instanzen. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangte A.________ vor Bundesgericht die Ausstellung der Bescheinigung oder die Rückweisung an das Erbschaftsamt zur Neubeurteilung.
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8C_750/2025: Nichteintreten bei mangelnder Rechtsgenüglichkeit der Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen einen Entscheid des Gemeinderates Obersiggenthal ein, welche letztlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mangels rechtsgenüglicher Begründung abgewiesen wurde. Die kantonale Beschwerdestelle sowie zuvor die kommunalen Behörden waren auf die Eingaben jeweils nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüft, ob das Nichteintreten des kantonalen Gerichts rechtens war.
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5A_1093/2025: Urteil betreffend Grundpfandverwertung und Lastenverzeichnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin verkaufte eine Liegenschaft, die später Gegenstand einer Rückabwicklungsvereinbarung wurde, die jedoch nicht vollzogen wurde. Die neue Eigentümerin, eine AG, nahm ein Hypothekardarlehen auf, welches durch einen Schuldbrief gesichert war. Nach Antrag auf Grundpfandverwertung meldete die Beschwerdeführerin weitere Namenschuldbriefe zur Aufnahme in das Lastenverzeichnis an, was das zuständige Betreibungsamt ablehnte. Die kantonalen Instanzen hiessen die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut, lehnten jedoch Zusatzanträge ab.
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8C_55/2026: Urteil betreffend Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung; Beitragszeit)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall wurde ein freischaffender Pilot, der für die B.________ GmbH tätig war, von der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen als nicht beitragszeitpflichtig eingestuft, weshalb ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verweigert wurde. Der Beschwerdeführer rief ein Urteil des Bundessozialgerichts Deutschlands an, gemäss dem ein freischaffender Pilot unter bestimmten Umständen als Arbeitnehmer und nicht als selbständig Erwerbender einzustufen sei. Das kantonale Gericht wies jedoch darauf hin, dass dieses Urteil im vorliegenden Fall keine Relevanz habe.
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2C_583/2025: Nichteintreten auf Beschwerde wegen fehlender Bezahlung des Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, wohnhaft in Italien, beantragte die Anerkennung eines ausländischen Diploms als Skilehrer. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das SEFRI, machte die Anerkennung von der erfolgreichen Absolvierung mehrerer Eignungsprüfungen abhängig. Gegen den ablehnenden Entscheid des SEFRI wandte sich A.________ an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2025 abwies. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die bedingungslose Anerkennung des Diploms.
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8C_162/2025: Urteil zur Invaliditätsbemessung bei nicht versicherter selbstständiger Tätigkeit im Rahmen der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin A.________ war zu 60 % als Psychologin im Spital B.________ unselbstständig erwerbstätig und zusätzlich in einem 40 %-Pensum selbstständig tätig, ohne dass diese Tätigkeit freiwillig nach Art. 4 UVG versichert war. Sie rutschte 2018 auf einer Treppe des Spitals aus und erlitt eine Kreuzbeinfraktur. Die obligatorische Unfallversicherung (Visana Versicherungen AG) anerkannte keine Invalidenrente und stellte die Leistungen 2021 ein. Auf Beschwerde sprach die Vorinstanz A.________ eine Invalidenrente von 30 % ab Juni 2021 zu.
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8C_127/2025: Urteil zur Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ meldete sich im September 2020 aufgrund chronischer Rücken- und Nackenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Nach einer medizinischen Begutachtung sowie einer arbeitsbezogenen Abklärung wurde für die Zeit vom 1. März bis 30. September 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Für die Zeit danach wurde kein Rentenanspruch anerkannt, da eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangte der Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2021, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz oder IV-Stelle.
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5A_99/2025: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Kostenfolgen bei Kindesschutzmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind Eltern von C.________, geboren 2006. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental entzieht im Juli 2023 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnet die Unterbringung der Tochter sowie eine Beistandschaft an. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigt den Entscheid, der später teilweise ans Obergericht zurückgewiesen wird, um eine neue Entscheidung zu fällen. Mit Volljährigkeit der Tochter (November 2024) erklärt das Obergericht die Kindesschutzmassnahmen als gegenstandslos und regelt die Kostenfrage neu.
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2C_26/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein ehemaliger griechischer Rechtsanwalt, der seit 2017 in der Schweiz wohnhaft ist, wurde von der griechischen Steuerbehörde beschuldigt, nicht alle weltweiten Einkünfte für die Steuerjahre 2016 und 2017 deklariert zu haben. Die griechischen Behörden beantragten bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtshilfe zur Übermittlung fiskalbezogener Informationen, darunter Kontoauszüge und Steuererklärungen von A.________. Nach Einholung der angeforderten Dokumente durch die Schweizer Behörden erhob A.________ dagegen Einsprache, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde.
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2C_424/2023: Entscheidung betreffend den Aufenthaltstitel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein brasilianischer Staatsangehöriger, kam im Jahr 2009 im Alter von 10 Jahren in die Schweiz, um mit seiner Mutter zu leben, die mit einem EU-Staatsangehörigen verheiratet war. Er erhielt 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche nach der Scheidung der Mutter vom EU-Staatsangehörigen im Jahr 2015 nicht weiter verlängert wurde. Trotz ausstehender Bewilligungen blieb er in der Schweiz, schloss die Schule und eine Ausbildung ab und fand 2023 eine unbefristete Anstellung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK aufgrund seiner Integration und sozialen Verwurzelung in der Schweiz zustehe.
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8C_86/2025: Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, geboren 1973, leidet seit Geburt an einer vollständigen Blindheit und beantragte im Jahr 2023 Leistungen der Invalidenversicherung (IV), konkret die Zusprache einer Rente und einer Assistenzbeitragsleistung. Die IV-Stelle des Kantons Neuenburg wies die Gesuche ab, da keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
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5A_84/2026: Verfahren über aufschiebende Wirkung (Besuchskontakte) infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im zugrundeliegenden Verfahren entzog das Appellationsgericht Basel-Stadt der Beschwerde der Mutter (A.________) gegen die Entscheidung der KESB Basel-Stadt, die die aufschiebende Wirkung betraf, weiterhin die aufschiebende Wirkung, sodass zunächst zwei begleitete Besuchskontakte zwischen dem Vater (B.________) und dem Kind durchgeführt werden sollten. Hierüber sollte die besuchsbegleitende Person Bericht erstatten. Im weiteren Verlauf hat die Mutter ihre Beschwerde vor Bundesgericht vollständig zurückgezogen.
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2C_427/2023: Gutheissung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund erfolgreicher Integration
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine brasilianische Staatsangehörige (C.________) beantragte die Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, nachdem diese aufgrund der Scheidung ihrer Mutter von einem EU-/EFTA-Bürger nicht verlängert wurde. Die Vorinstanzen wiesen ihren Antrag und die daraufhin erhobenen Rechtsmittel ab. Sie berief sich auf die Artikel 30 und 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), Artikel 8 EMRK sowie Artikel 9 der Bundesverfassung (BV).
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5A_1046/2025: Urteil betreffend Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die erstinstanzliche Konkurseröffnung durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und deren Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Solothurn. Er rügte diverse Verletzungen verfassungsmässiger Rechte und machte ebenfalls Eingriffe in seine wirtschaftliche Existenz geltend. Das Bundesgericht prüft die Vorbringen im Lichte der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
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8F_20/2025: Urteil zum Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (8C_475/2025) ein. Er beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege, die jedoch abgelehnt wurde. Der Kostenvorschuss wurde nicht fristgerecht geleistet, was zur Abweisung seines Rechtsmittels führte.
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9C_33/2026: Nichtanhandnahme wegen Formmängeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ richtete eine \"Einsprache gegen das Urteil vom 1. Oktober 2025\" an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das ihre Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht setzte ihr eine Frist zur Behebung von Formmängeln (u.a. zur Einreichung des angefochtenen Entscheids) sowie zur korrekten Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
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8C_184/2024: Entscheid des Bundesgerichts 8C_184/2024
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Mann, wurde strafrechtlich verurteilt und seine strafrechtliche Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB angeordnet. Trotz Ausweisung blieb er in der Schweiz. Die kantonale Sozialhilfe stellte ihre Unterstützung ein, da ihm vorgeworfen wurde, nicht mit den Ausweisungsbehörden zu kooperieren. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin Sozialhilfe oder zumindest Nothilfe. Das kantonale Gericht entschied, dass ihm Nothilfe zusteht, sofern eine Notlage bestehe, nicht aber umfassende Sozialhilfe.
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2C_426/2023: Entscheidung betreffend Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung UE/AELS
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die brasilianische Beschwerdeführerin reiste 2005 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit einem Bürger der EU/EFTA eine Aufenthaltsbewilligung UE/AELS. Nach der Trennung 2008 traten verschiedene rechtliche und soziale Umstände ein, wie eine Verurteilung im Jahr 2007, vorübergehende Aufenthalte in Brasilien und Arbeitslosigkeit. Nach der Scheidung im Jahr 2015 sowie wiederholten Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnten die zuständigen Behörden die Verlängerung ab.
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8C_191/2025: Ablehnung einer Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemals bei der B.________ Transporte als Chauffeur tätig, forderte eine Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Diese lehnte die Entschädigung ab, da A.________ nach Ansicht der Kasse seine Schadenminderungspflicht nicht hinreichend wahrgenommen hatte. Seine Vorbringen wurden in zwei Phasen geprüft, u. a. rechtliche Schritte und die Einreichung des Schlichtungsgesuchs nach deutlicher Verzögerung.
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5A_99/2026: Urteil zum Gesuch um aufschiebende Wirkung in eheschutzrechtlichen Unterhaltssachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau ein, mit welcher sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde. Das Verfahren betrifft eheschutzrechtliche Regelungen, insbesondere Unterhaltszahlungen und Besuchsrechte.
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7B_879/2025: Entscheidung zu einem Beschwerdeverfahren betreffend Aufrechterhaltung eines strafprozessualen Arrestes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft den strafprozessualen Arrest einer Stockwerkeigentumseinheit, die A.________ gehört und aufgrund eines Verdachts auf strafbare Handlungen (u.a. Verminderung des Aktivvermögens zum Nachteil der Gläubiger, qualifizierte ungetreue Geschäftsführung und Geldwäscherei) im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt wurde. Die Vorinstanzen, einschließlich der Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt, hatten die Aufrechterhaltung des Arrests gestützt auf hinreichende Verdachtsmomente und das Fehlen einer ersatzweise geeigneten Massnahme bestätigt. Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung des Arrests und machte im Wesentlichen geltend, dass keine ausreichenden Verdachtsmomente sowie ein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (im Hinblick auf die Dauer des Arrests) vorlägen.
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