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Bundesgericht neue Urteile vom 13.02.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_654/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerstreitigkeiten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trat nicht auf ein Wiederaufnahmegesuch der A.________ AG betreffend Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2017 bis 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-, der nicht fristgerecht geleistet wurde. Es trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Die A.________ AG wandte sich an das Bundesgericht und machte unter anderem geltend, die Anwendung der Zustellungsfiktion durch die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde kann nur bei Rechtsverletzungen gem. Art. 95 ff. BGG erhoben werden, wobei qualifizierte Rüge- und Begründungspflichten gelten. - **E.2:** Zu prüfen war die Anwendung der Zustellungsfiktion durch die Vorinstanz. - **E.3:** Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Zustellungsfiktion eingreift, wenn eine Mitteilung gegen Unterschrift innerhalb der Abholfrist nicht angenommen wird. Die Zwischenverfügung galt deshalb per 19. September 2025 als zugestellt. - **E.4:** Die Argumente der Beschwerdeführerin gegen die Zustellungsfiktion wurden als unbegründet zurückgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 29a BV vorlag. - **E.5:** Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin wurden summarisch geprüft und ebenfalls abgelehnt. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit oder unentgeltliche Prozessführung. - **E.6:** Die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-. Das Urteil wurde den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.


9C_59/2025: Urteil zur Invalidenrentenfrage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1959, meldete sich im April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden seit 2016 kaum mehr erwerbstätig war. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom Februar 2024. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung. Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Anwendbarkeit des bisherigen Rechts sowie die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geprüft.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Festlegung des Prüfungsumfangs und der rechtlichen Grundlagen nach Art. 95 f. BGG, insbesondere der intertemporalen Bestimmungen. Für die Versicherte, die vor 2022 den Rentenanspruch geltend machte und das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist das frühere Recht bis Ende 2021 anwendbar. - **E.2:** Überprüfung der Vorinstanz bezüglich der Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Anwendbarkeit der relevanten Rechtsgrundlagen (Art. 7 und 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 IVG). - **E.3:** Polydisziplinäres Gutachten vom Februar 2023 bestätigt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit ab dem Jahr 2019. Die Vorinstanz sah keine wesentlichen Einschränkungen für sitzende Tätigkeiten im Umfang von 70 %. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit als wirtschaftlich verwertbar wird jedoch von der Beschwerdeführerin angefochten. - **E.4:** Das Bundesgericht verneint die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Feinmotorik und ihrer Verwertbarkeit ist ausreichend. - **E.5:** Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der persönlichen und beruflichen Umstände (Alter, fehlende Ausbildung, Tätigkeit ausschliesslich in der Reinigung) sowie der kurzen verbleibenden Erwerbstätigkeitsdauer wird verneint. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ist nicht gegeben. - **E.5.2:** Aufgrund der aufgeführten Gründe wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 eine volle Invalidenrente zusteht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, und die vorherigen Entscheide wurden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. Januar 2019 eine volle Invalidenrente zugesprochen, und die Kosten wurden der IV-Stelle auferlegt.


4D_234/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in einer Angelegenheit der definitiven Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Greyerz vom 4. September 2025, mit der die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 1'100 sowie Kosten und Zinsen zugunsten des Staates Freiburg erteilt wurde, und legte dagegen Beschwerde bei der II. Zivilappelationskammer des Kantonsgerichts Freiburg ein. Diese erklärte die Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2025 als offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 28. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn eine angemessene Prozesskostenvorschusszahlung erfolgt. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit einer ersten Frist bis zum 5. Januar 2026 in Höhe von CHF 800 auferlegt. Der Beschwerdeführer leistete diese Zahlung nicht und argumentierte, eine Vorauszahlung sei erst gerechtfertigt, wenn die Prüfung des Streitgegenstandes garantiert sei. Eine zweite Frist bis zum 21. Januar 2026 wurde gesetzt, wobei der Antrag auf Verzicht auf die Vorauszahlung mangels besonderer Gründe abgelehnt wurde. Diese zweite Frist wurde ebenfalls nicht eingehalten. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Streitwert nicht die erforderliche Mindestgrenze von CHF 30'000 gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreichte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, sodass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig war. Zusätzlich berücksichtigte das Bundesgericht, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des kantonalen Entscheids stützte, sondern allgemeine und zu spät eingereichte Einwände erhob, die ebenfalls nicht berücksichtigt werden konnten. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 117 BGG wurde die Beschwerde somit für unzulässig erklärt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Urteil wird zugestellt.


2C_352/2025: Urteil betreffend Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit einem eingestellten Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, sah sich gegen eine Disziplinaruntersuchung der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Zug ausgesetzt, die ihm pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem Inspektionsverfahren vorwarf. Nach der Einstellung dieses Verfahrens verlangte er eine Entschädigung in Höhe von CHF 31'779.20, die das Obergericht des Kantons Zug ablehnte. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde vor Bundesgericht ein.


7B_1046/2025: Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen führte ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin A.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es beantragte beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ihrer Mobiltelefonnummer. Diese Massnahme wurde genehmigt und nach Abschluss des Vorverfahrens mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde gegen die Genehmigung, welche von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde. In der Beschwerde an das Bundesgericht rügte sie unter anderem die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und die mangelnde Begründung der Genehmigung.


7B_166/2024: Entsiegelung eines Mobiltelefons im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beschlagnahmte im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ dessen Mobiltelefon (iPhone 14) und beantragte die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies den Antrag wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht ab. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Entscheids und der Ermächtigung zur Durchsuchung des Mobiltelefons.


4A_6/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ wurden vom Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf am 13. Oktober 2025 aufgefordert, eine Wohnung samt zugehöriger Kellerräume unverzüglich zu räumen. Das Gericht ermächtigte die Vermieterin C.________, die Räumung durch die Polizei durchsetzen zu lassen, nach Ablauf einer Frist. Gegen dieses Urteil focht A.________ das Urteil erfolglos bei der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf an, welche den Rekurs am 9. Dezember 2025 mangels genügender Begründung gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO für unzulässig erklärte. Daraufhin reichten A.________ und B.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_149/2025: Urteil bezüglich Rückerstattung von Retrozessionen im Rahmen eines einfachen Bankdepotvertrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der vorliegende Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin A.________ AG, einem Unternehmen zur Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten, und der Beklagten B.________ AG, einer Privatbank, betreffend die Rückerstattung von Retrozessionen. Die Klägerin hatte 2020 eine Forderung aus einem einfachen Depotvertrag gegen die Beklagte von der ursprünglichen Kontoinhaberin C.________ abgetreten bekommen. Für den Zeitraum von 2010 bis 2017 wurden von der Bank erhaltene Retrozessionen in Höhe von CHF 31'477 eingefordert. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz wiesen die Forderung ab.


4A_115/2025: Unzulässigkeit der Eröffnung persönlicher Bankkonten für politisch exponierte Personen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Familie, bestehend aus politisch verfolgten Personen mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz, beantragte bei der G.________ SA die Eröffnung persönlicher Bankkonten. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Antragstellern um politisch exponierte Personen (PEP) handele und höhere Sorgfaltsanforderungen erforderlich seien. Ein früher eröffnetes Konto eines Familienmitglieds wurde ebenfalls geschlossen. Die Familie machte einen Anspruch auf Eröffnung solcher Konten geltend, scheiterte jedoch vor den Vorinstanzen aufgrund der örtlichen Zuständigkeit.


7B_157/2025: Entscheidung zur Nichtanhandnahme in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG erstattete Strafanzeige gegen ehemalige Funktionäre ihres Unternehmens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und später auch wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell nahm die Strafuntersuchung nicht anhand. Dagegen erhob die A.________ AG eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, welches diese abwies. Die A.________ AG legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, wobei sie die Eröffnung einer Untersuchung oder eine Rückweisung an das Obergericht beantragte.


7B_43/2026: Urteil zum Nichteintreten auf eine Beschwerde in einem Ausstandsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein 74-seitiges Ausstandsgesuch ein. Das Obergericht forderte mit Verfügung vom 9. Januar 2026, dass dieses auf 20 Seiten gekürzt wird. Gegen diese Kürzungsanordnung erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


9F_23/2025: Urteil zum Revisionsverfahren betreffend Mehrwertsteuern für die Jahre 2015–2019

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Revisionsgesuch wurde gestellt, um die Urteile des Bundesgerichts vom 20. August 2025 (9C_616/2024 und 9C_620/2024) zu revidieren. Die Gesuchstellerinnen, eine GmbH und deren Gesellschafterin A.B.________, verlangten die Aufhebung dieser Urteile mit der Begründung, der nebenamtliche Bundesrichter Markus Berger habe gegen die Ausstandsvorschriften verstossen, da er bereits in früheren Verfahren (steuerliche Qualifikation) tätig gewesen sei.


7B_670/2025: Entsiegelung von Asservaten in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Embargogesetz. Im Zuge von Hausdurchsuchungen wurden diverse physische und elektronische Asservate sichergestellt und teilweise gesiegelt. Die Bundesanwaltschaft beantragte beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern die Entsiegelung dieser Asservate. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wurde das Entsiegelungsgesuch überwiegend gutgeheissen. Hiergegen erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


8C_67/2025: Urteil zur Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem tödlichen Tauchgang

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es geht um einen tödlichen Taucherunfall eines Business Development Managers, der am 9. Juli 2022 während eines Tauchgangs in 98 Metern Tiefe verstarb. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG lehnte die Zahlung von Versicherungsleistungen an die Ehefrau des Verstorbenen ab, da die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne des Gesetzes nicht erfüllt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stützte diese Auffassung. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Rückweisung der Sache für erneute Sachverhaltsabklärungen.


8C_296/2025: Urteil zur Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, geboren 1976, meldete sich mehrmals bei der Invalidenversicherung an, zuletzt am 15. Juni 2023. Sämtliche Anmeldungen wurden von der IV-Stelle des Kantons Aargau abgelehnt bzw. es wurde nicht darauf eingetreten, da keine erheblichen Veränderungen der Verhältnisse glaubhaft gemacht wurden. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde der Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2024 ab, worauf sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht führte.


8C_231/2025: Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1978, war als Haushälterin und Reinigungskraft beruflich unfallversichert. Am 25. September 2018 erlitt sie Verletzungen durch einen tätlichen Angriff ihres damaligen Ehemannes, was Arbeitsunfähigkeit und eine stationäre Behandlung zur Folge hatte. Die AXA Versicherungen AG stellte per Verfügung vom 19. April 2022 die Leistungen ein, da keine Unfallkausalität für die Gesundheitsstörungen mehr gegeben sei. Die daraufhin eingereichte Einsprache wurde von der AXA mit Entscheid vom 27. August 2024 mangels hinreichender Begründung nicht behandelt. Eine Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde am 28. Februar 2025 abgewiesen.


2C_630/2024: Entzug der Berufsausübungsbewilligung eines Arztes

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ war Arzt und verfügte über eine bis 2030 befristete Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz. Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass ein Strafverfahren gegen ihn lief, u.a. wegen sexueller Nötigung. In einem rechtskräftigen Strafverfahren wurde er zu 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2023 entzog das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz seine ärztliche Bewilligung endgültig, was von den kantonalen Instanzen bestätigt wurde.


4A_603/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) legte am 26. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil der Zivilkammer des Genfer Justizgerichts (Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève) ein, das ihre Bitte um aufschiebende Wirkung für ein kantonales Rechtsmittel abgelehnt hatte. Das Ausgangsverfahren betraf die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung, die die B.________ AG gegen die Beschwerdeführerin geltend machte.


4A_656/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch Urteil des Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf vom 4. September 2025 verpflichtet, zusammen mit weiteren Personen ein Erdgeschosslokal in einem Gebäude in T.________ zu räumen. Die Berufung und der Rekurs gegen dieses Urteil wurden von der Chamber des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 als unzulässig erklärt.


4D_4/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch die Entscheidung des Regionalgerichts Jura bernois-Seeland vom 17.10.2025 dazu verpflichtet, ein von ihr belegtes Haus sowie die zugehörigen Räumlichkeiten bis spätestens 03.11.2025, 12 Uhr, zu räumen. Gegen diese Entscheidung legte A.________ am 30.10.2025 Beschwerde bei der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein, welche jedoch am 03.12.2025 nicht darauf eintrat. Begründet wurde dies mit der fehlenden Erfüllung der minimalen Begründungsanforderungen durch die Beschwerdeführerin. Am 10.01.2026 reichte A.________ eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_652/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Festlegung des Honorars eines gerichtlichen Experten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Honorarstreit über 37'000 Franken eines vom Gericht bestellten Experten führte dazu, dass das Bundesgericht angerufen wurde. Der Beschwerdeführer beanstandete die Festlegung des Honorars, die zuvor von der kantonalen Instanz als unangefochten betrachtet worden war.


2C_419/2025: Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines straffällig gewordenen Ausländers und Wegweisung aus der Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der nigerianische Staatsangehörige A.________, der seit 2002 in der Schweiz lebt, wurde 2019 wegen banden- und gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Straftaten wurden 2015, vor Inkrafttreten neuer migrationsrechtlicher Bestimmungen, begangen. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Die kantonalen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid blieben erfolglos.


8C_9/2025: Unfallversicherung: Leistungsanspruch bei unfallähnlicher Körperschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, geboren 1999, zog sich beim Training eine Verletzung des linken Kniegelenks zu. Die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG verweigerte Leistungen mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, und stützte sich dabei auf ärztliche Berichte, die eine überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Ursache feststellten. Einsprache und Beschwerde an die Vorinstanz blieben erfolglos.


8C_760/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 33 Tagen, die von der Unia Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt und vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt worden war. Die Arbeitslosigkeit resultierte aus einer einvernehmlichen, sofortigen Auflösung des Arbeitsvertrages, obwohl es der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Probleme zugemutet worden wäre, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu verbleiben.


6F_41/2025: Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ ersucht mit Eingabe vom 29. November 2025 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_358/2025 vom 5. November 2025. Er beantragt die Gutheissung des Gesuchs, die Aufhebung des Urteils, die Gewährung einer Genugtuung, seine Haftentlassung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.


7B_1218/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2025, der die Entsiegelung betraf. Er machte geltend, geschädigte Person der untersuchten Straftaten zu sein. Eine Beschwerdeergänzung wurde am 12. November 2025 eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.


8C_725/2024: Urteil zur Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung und zur Frage der revisionsrechtlichen Beurteilung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, zuletzt als Strassenmarkierer tätig, meldete sich 2007 wegen eines Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung an. Das Gesuch wurde 2009 abgelehnt, da kein relevanter Gesundheitsschaden festgestellt wurde. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. 2019 erfolgte eine Neuanmeldung mit Verweis auf das 2005 erlittene Schleudertrauma. Nach Abklärungen, darunter ein Gutachten der estimed AG, lehnte die IV-Stelle Luzern das Gesuch 2023 mit der Begründung ab, es liege kein Revisionsgrund vor. Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde im Jahr 2024 ab.


9C_716/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Cour des assurances sociales, vom 2. Dezember 2025 ein, in welchem ihre Beschwerde gegen die Abweisung einer neuen Anfrage auf Leistungen durch das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde ans Bundesgericht vom 23. Dezember 2025 wurde nachträglich am 14. Januar 2026 durch eine ergänzende Eingabe ergänzt.


4D_232/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Cour civile des Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel vom 24. November 2025 ein. Gegenstand der Ausgangsverfahren war die Rechtsöffnung einer Forderung von 833.95 CHF sowie die Befreiung von der Verpflichtung, Parteientschädigungen von 400 CHF zu leisten, wie vom Tribunal civil des Montagnes et du Val-de-Ruz entschieden. Im weiteren Verlauf des kantonalen Verfahrens zog A.________ den ursprünglich eingelegten Rechtsvorschlag zurück. Das Bundesgericht prüfte sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Beschwerde.


7B_1356/2025: Unzulässigkeit des Ausstandsgesuchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ausstandsgesuch ein, auf welches dieses jedoch mit Beschluss vom 24. November 2025 aufgrund verspäteter Einreichung nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.