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Bundesgericht neue Urteile vom 11.02.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_984/2025: Vorsorgliche Massnahmen im Kontext von Art. 28b ZGB

Zusammenfassung des Sachverhalts

Wegen häuslicher Gewalt gegen A.________ ordnete die Kantonspolizei Graubünden eine temporäre Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein Rückkehrverbot an. Die Beschwerdegegnerin, B.________, beantragte vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 28b ZGB, um diese Verbote und weitere Schutzmassnahmen superprovisorisch zu verlängern und durchzusetzen. Das Regionalgericht Plessur bestätigte diese Massnahmen mittels vorsorglichem Massnahmeentscheid und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Klageerhebung. Das Obergericht wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da dem Beschwerdegegner eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde. Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt worden sind, wobei in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden kann. - **E.2:** Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nach Art. 98 BGG zulässig, wobei das strenge Rügeprinzip gilt. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, da sie keine klaren und detaillierten Verfassungsverletzungen aufzeigt. - **E.3:** Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht wurden vom Obergericht erfüllt. Der 32-seitige Entscheid enthält eine ausführliche Begründung, die den Mindestanforderungen gerecht wird. - **E.4:** Die Beschwerde an das Bundesgericht besteht teils aus nicht belegten Tatsachenvorbringen und teils aus neuen und unzulässigen Vorbringen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Es werden keine konkreten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte substanziiert. - **E.5:** Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden mitgeteilt.


7B_883/2025: Einstellungsverfügung im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hat mehrere Strafanzeigen gegen B.________ und unbekannte Personen erstattet im Zusammenhang mit einem Zwischenfall in einer Nachtklub. Das Verfahren gegen B.________ wurde durch den Staatsanwalt eingestellt mit der Begründung, dass die Gewaltanwendung durch den Sicherheitsdienst proportional gewesen sei und keine kausale Verbindung zwischen den Handlungen von B.________ und den Verletzungen von A.________ nachgewiesen werden könne. Die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung wurde durch die Vorinstanz abgewiesen. A.________ erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Beschwerdeführerin hatte keine hinreichend begründeten zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht, welche Auswirkungen auf die Einstellungsverfügung haben könnten. Sie legte weder konkrete Schadensersatzansprüche dar, noch konnte ein direkter Zusammenhang zwischen der Natur der behaupteten Straftat und möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen hergestellt werden. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG war nicht relevant, da der Beschwerdeführer keine spezifischen Rechte in Bezug auf sein Recht zur Anzeige geltend machte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht substantiiert nachgewiesen. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Rügen geprüft, etwa bezüglich der verweigerten Konfrontationsbefragung mit dem Beschuldigten, und festgestellt, dass die diesbezüglichen Beweisanträge nicht hinreichend begründet waren. Die weiteren Vorwürfe hinsichtlich der unterlassenen Beweismassnahmen und potentieller Verfahrensverletzungen, wie etwa das Fehlen bestimmter Videobeweise, wurden ebenfalls nicht den Anforderungen des BGG entsprechend ausgeführt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied zusätzlich, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen wird, wobei A.________ die Gerichtskosten auferlegt wurden.


5A_2/2026: Unzulässigkeit einer Beschwerde in einem Betreibungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob eine Beschwerde gegen eine Pfändung, die vom Betreibungsamt Dielsdorf-Nord vollzogen wurde. Das Bezirksgericht Dielsdorf wies ihre Anträge teilweise ab und trat teilweise nicht darauf ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts. Die Beschwerdeführerin wandte sich schliesslich an das Bundesgericht, wobei das Verfahren durch formelle Mängel der Beschwerdeschrift geprägt war.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde zwar formell fristgerecht ein, jedoch war die Unterschrift nicht korrekt angebracht. Das Bundesgericht forderte daher eine eigenhändige Unterzeichnung und setzte eine Frist, die mit entsprechender Androhung verbunden war. - **E.2:** Die zur Rücksendung der unterzeichneten Kopie der Beschwerde gesetzte Frist wurde nicht eingehalten. Stattdessen wurde lediglich eine Mitteilung eingereicht, die nicht den Formanforderungen genügt. Das Bundesgericht tritt deshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. - **E.3:** Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausserdem wird deren Vertreter B.________ darauf hingewiesen, dass ihm bei weiteren unzulässigen Vertretungen Kosten auferlegt werden könnten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen, und es wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 der Beschwerdeführerin auferlegt.


8C_751/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Bereich Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, welches ihre Beschwerde gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen abgewiesen hatte. Sie verlangte im Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente.


4F_48/2025: Urteil betreffend Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 3. Oktober 2025 (4D_139/2025), in welchem das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht eingetreten war, da die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Im Revisionsgesuch berief sich die Gesuchstellerin auf angeblich neu aufgefundene Beweismittel, die im kantonalen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien.


7B_1420/2025: Anordnung von Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ befand sich seit August 2024 durch zahlreiche Anordnungen und Verlängerungen des Zwangsmassnahmengerichts und des Obergerichts Schaffhausen in strafprozessualer Haft. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Entscheid, der die bis 6. Januar 2026 verlängerte Untersuchungshaft bestätigte.


9C_622/2024: Grundstückgewinnsteuer des Kantons St. Gallen im Zusammenhang mit Ersatzneubaute

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Streitfall geht es um die Anrechenbarkeit von Anlagekosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer für eine Liegenschaft, deren bestehenden Gebäude zwischenzeitlich abgebrochen und durch ein Ersatzneubau ersetzt wurden. Das Kantonale Steueramt St. Gallen hatte den steuerbaren Grundstücksgewinn und die entsprechende Steuer berechnet, wobei es nur einen Teil des ursprünglichen Erwerbspreises als Anlagekosten anerkannt hatte. Die kantonalen Beschwerdeinstanzen kamen zu abweichenden Berechnungen, weshalb die Angelegenheit vor das Bundesgericht gebracht wurde, das die Praxis betreffend Ersatzneubaukosten klärte und den Steuerfall zur Neuberechnung an die kantonale Behörde zurückwies.


8C_291/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin A.________ meldete sich aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, die nach einem Zeckenbiss auftraten, bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einem Gutachten der SMAB lehnte die IV-Stelle den Leistungsanspruch mit Verfügung ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Die IV-Stelle erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_1437/2024: Entscheid zur Frage der Fristwahrung und Schutz des guten Glaubens bei fehlender Rechtsmittelbelehrung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Polizeikommission der Gemeinde U.________ aufgrund mehrfacher Verstösse gegen Parkverbote auf privatem Eigentum mittels Strafbefehlen verurteilt, dabei wurden Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Nichtbezahlung festgelegt. Die Umwandlung der Geldstrafen in Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 19 Tagen wurde durch die Polizeikommission am 3. Mai 2023 entschieden, ohne dass A.________ Einsprache oder Zahlung leistete. Am 7. November 2023 erteilte das Office d'exécution des peines des Kantons Waadt einen Vollzugsauftrag zur Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe, jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung. A.________ contestierte das Vorgehen und stellte relevante verfassungsrechtliche und konventionsrechtliche Fragen.


5A_855/2025: Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Persönlichkeitsschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem beim Obergericht des Kantons Graubünden hängigen Berufungsverfahren ein. Parallel dazu beantragte er superprovisorische Massnahmen, welche jedoch durch eine Verfügung des Bundesgerichts abgewiesen wurden. Nach einem Entscheid des Obergerichts wurde das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos, da der Hauptsachentscheid vorlag.


5A_242/2025: Nichteintreten wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kostenvorschusses bei Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH hatte ein Bauhandwerkerpfandrecht vorsorglich eintragen lassen und darauf geklagt, dieses definitiv zu registrieren. Sie wurde vom Bezirksgericht Winterthur zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet, diesen jedoch erst nach angesetzter Nachfrist und in nicht vollständiger Höhe beglichen (Fr. 4'698.72 statt Fr. 4'755.--). In der Folge trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.


5D_49/2025: Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren eines Eheschutzverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, die Beschwerdeführerin, befand sich mit ihrem Ehegatten in einem Eheschutzverfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Neben der Regelung von Obhut und Betreuungsanteilen sowie der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen wies das Gericht auch ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege ab. Nach einer Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und einer erneuten Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren erhob sie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.


7B_1130/2024: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsentscheid des Obergerichts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hatte gegen A.________ Anklage wegen mehrfacher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erhoben. Das Bezirksgericht Zofingen stellte das Strafverfahren gegen A.________ ein. Das Obergericht des Kantons Aargau hob diesen Einstellungsbeschluss auf und wies die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens zurück. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragte die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


8C_401/2025: Entscheidung zur Invaliditätsrente bei einem Unfallfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erlitt am 16. Oktober 2014 einen Verkehrsunfall, der zu schwerwiegenden körperlichen Verletzungen und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Helsana Accidents SA, als Unfallversicherer, traf mehrere Entscheidungen zur medizinischen Behandlung und Invaliditätsrente, die von der Beschwerdeführerin angefochten wurden. Nach mehreren Gerichtsverfahren und medizinischen Gutachten, darunter auch eine interdisziplinäre Expertise, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invaliditätsrente letztlich abgelehnt, da der Invaliditätsgrad unter 10 % lag.


5A_905/2025: Maßnahmen betreffend persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Streitigkeit betrifft Sorgerechtsangelegenheiten und den persönlichen Verkehr zwischen den geschiedenen Eltern A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) mit ihrer 2015 geborenen Tochter C.________. Die Behörden trafen unterschiedliche superprovisorische und vorsorgliche Entscheidungen zur Betreuung der Tochter, wobei der Vater zeitweise die exklusive Obhut erhielt. Im Rahmen eines kantonalen Reklamationsverfahrens wurde das Besuchsrecht des Vaters durch den Präsidenten der kantonalen Schutzbehörde erweitert, was von der Mutter vor Bundesgericht angefochten wurde.


5A_1038/2025: Urteil zu einer Fristansetzung zur Räumung und zum Verlassen eines Grundstücks

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer beanstandeten eine Verfügung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, welche sie zur Räumung und zum Verlassen einer Liegenschaft aufforderte. Die Liegenschaft war ursprünglich von der Beschwerdeführerin 1 an eine Gesellschaft verkauft worden, wobei später eine Rückabwicklung vereinbart wurde. Aufgrund eines Grundpfandverwertungsbegehrens durch die Bank gegen den Käufer war die Verfügung des Betreibungsamtes ergangen. Die Beschwerdeführer rügten vor den kantonalen Instanzen Fehler im Betreibungsverfahren. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Verfügung teilweise auf, wies die übrigen Rügen jedoch ab. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht wollten die Beschwerdeführer weitere Punkte klären.


9C_440/2024: Urteil betreffend Steuerveranlagung und verdeckte Gewinnausschüttung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, ein Unternehmen im Bereich Versicherungen und Seminaren, deklarierte für die Steuerperiode 2017 einen Jahresgewinn von CHF 412'143.-. Im Rahmen einer Buchprüfung stellte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Unregelmässigkeiten fest, darunter nicht verbuchte Geschäftseinnahmen und verdeckte Gewinnaufschüttungen. Dadurch wurde eine Veranlagung nach teilweisem Ermessen vorgenommen und der steuerbare Gewinn auf CHF 4'896'100.- festgesetzt. Nach Einsprache erfolgte eine Reduktion des Gewinns auf CHF 4'069'500.-. Die Steuerpflichtige focht den Einspracheentscheid vor dem Kantonsgericht Luzern und anschliessend vor dem Bundesgericht an.


5A_909/2025: Ablehnungsgesuch in curatelrechtlicher Angelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wandte sich mit Schreiben vom 3. September 2025 an die Präsidentin der Chambre des curatelles des Kantonsgerichts des Kantons Waadt und beantragte die Ablehnung der zuständigen Friedensrichterin des Bezirks Ouest lausannois bezüglich seiner Vormundschaftsbeschwerde. Die Präsidentin der Chambre des curatelles erklärte am 8. September 2025, dass sie für die Behandlung des Ablehnungsgesuchs nicht zuständig sei und wies A.________ an, sich an die Friedensgerichtsbarkeit Westlausanne zu wenden. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_451/2025: Urteil zur vorsorglichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Erwachsenenschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mit superprovisorischer Verfügung der Zugriff auf mehrere Bankkonten und in bestimmten Bereichen seiner Handlungsfähigkeit entzogen. Die KESB errichtete anschliessend vorsorglich eine kombinierte Beistandschaft und bestimmte hierzu einen Beistand. A.________ forderte vor der Vorinstanz Anpassungen, insbesondere hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und Berufsausübung. Seine Anliegen wurden vom Kantonsgericht Basel-Landschaft abgewiesen.


7B_23/2026: Urteil zum Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Bestellung eines amtlichen Verteidigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wegen verschiedener Straftaten (üble Nachrede, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verurteilt. Zuvor war ein Antrag seines Rechtsanwalts auf Bestellung als amtlicher Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Diese Ablehnung wurde in der Folge durch das Obergericht des Kantons Obwalden bestätigt. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


9C_107/2025: Entscheidung zu Mehrwertsteuer und Steuerumgehung betreffend Steuerperioden 2018–2020

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, welche seit 2018 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen war, stellte eine Liegenschaft ihrem Alleinaktionär ausschliesslich zur Verfügung. Nach einer Kontrolle durch die ESTV wurde festgestellt, dass die Rechtsgestaltung eine Steuerumgehung darstellte und die Gesellschaft wurde rückwirkend aus dem Register gelöscht sowie zur Rückzahlung eines geltend gemachten Vorsteuerüberhangs verpflichtet. Die Beschwerde richtet sich gegen die Löschung und die Steuernachforderung.


5A_928/2025: Bestätigung einer Curatelle und Ablehnung eines Wechsels des Curators

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1979, Schweizer Staatsbürgerin, wurde Gegenstand einer Curatelle von Vertretung und Vermögensverwaltung. Die Massnahme wurde auf die Bereiche medizinische Betreuung und persönliche Unterstützung ausgeweitet. Hintergrund sind gesundheitliche Probleme sowie psychosoziale Konflikte, die ihre Lebenssituation und ihre Fähigkeit zur Selbstverwaltung erheblich beeinträchtigen. Die Rekurrentin beantragte vor Bundesgericht insbesondere die Ernennung eines privaten Curators anstelle der bisherigen offiziellen Curatoren des Amts für Erwachsenenschutz (OPAd), unter Berufung auf Kommunikationsprobleme und ihre Verschlechterung der Gesundheit unter der aktuellen Curatelle.


7B_40/2026: Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird die versuchte schwerer Körperverletzung oder versuchte Tötung vorgeworfen. Er soll am 8. Juni 2025 einem Geschädigten mit einem Klappmesser in den Unterbauch gestochen und ihn anschliessend geschlagen haben. Seit diesem Datum befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Nachdem sein Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich abgewiesen und die Haft verlängert wurde, reichte er Beschwerde ein, wobei das Obergericht des Kantons Zürich seine Beschwerde ebenfalls abwies. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht strebt A.________ die sofortige Haftentlassung oder die Anordnung von Ersatzmassnahmen an.


5A_71/2026: Urteil zur Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht Luzern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Eingaben und Gesuche um vorsorgliche Massnahmen ein, ohne sich auf einen anfechtbaren Entscheid zu beziehen. Daraufhin wies das Bundesgericht ihn darauf hin, dass solche Gesuche nur im Rahmen eines hängigen Beschwerdeverfahrens behandelt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatte, hatte das Kantonsgericht Luzern darauf hingewiesen, dass eine substantiiert begründete Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen sei.


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