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Bundesgericht neue Urteile vom 29.01.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_349/2025: Urteil betreffend Steuerdomizil und Einkommensausscheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, wohnhaft in U.________/ZH, deklarierte für die Steuerperiode 2019 selbstständiges Erwerbseinkommen und machte den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit in V.________/SZ geltend, wo lediglich minimale Infrastruktur für eine Geschäftsniederlassung unterhalten wurde. Die Vorinstanzen verweigerten die Ausscheidung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach V.________ und veranlagten es vollständig in Zürich.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Der rechtliche Rahmen für die Prüfung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie der Kognitionsumfang des Bundesgerichts wird dargelegt. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellungen korrekt getroffen und nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich vorgegangen ist. E.2.1: Auf den Antrag zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens entsprechend den Werten der Vorinstanzen wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. E.2.3: Lediglich die Ausscheidung des Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach V.________ wird materiell geprüft. E.3: Der rechtliche Rahmen zur interkantonalen Steuerpflicht und Steuerausscheidung wird ausgelegt. Es wird hervorgehoben, dass eine Geschäftsniederlassung in einem ausserkantonalen Geschäftsort ständige Einrichtungen erfordert, die den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit bilden. E.4: Die bisherige Praxis zur Ausscheidung in den Kanton Schwyz in Bezug auf V.________ wird dargestellt, wobei diese von der Steuerverwaltung Schwyz bereits früher als Scheindomizil bezeichnet wurde. E.5: Grundsätzliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Neuüberprüfung des Geschäftsortes durch die Vorinstanz werden juristisch entkräftet. Es wird festgestellt, dass keine Vertrauensschutzregelung oder andere Hindernisse einer Neubeurteilung entgegenstehen. E.6: Die Vorinstanz begründet ausführlich, dass die Einrichtungen in V.________ nicht für einen Geschäftsort ausreichend sind und der Mittelpunkt der Tätigkeit vielmehr am Wohnort des Beschwerdeführers liegt. Die Erwägungen stützen sich wesentlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich Nutzung und Infrastruktur. E.7: Die Beschwerde wird mangels rechtlicher Grundlage für die Ausscheidung des selbständigen Einkommens nach V.________ vollständig abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden ihm auferlegt. Das Urteil wird den betroffenen Parteien und Institutionen mitgeteilt.


2D_23/2025: Urteil zur Zuständigkeit im Zusammenhang mit einem Kulturfördergesuch aus dem Swisslos-Fonds

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, nachdem der Regierungsrat des Kantons Solothurn ihr Kulturfördergesuch aus dem Swisslos-Fonds abgelehnt hatte. Sie beantragte unter anderem, die Verletzung der Rechtsweggarantie festzustellen und den Fall an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu überweisen. Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und stellte fest, dass der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Es überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerdeführerin reichte ein Gesuch um Kulturförderung beim Swisslos-Fonds des Kantons Solothurn ein, das zunächst abgelehnt und nach einem Rechtsmittel erneut abgewiesen wurde. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies das Gesuch ab und informierte über die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, was die Beschwerdeführerin in Frage stellte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht zielte auf die Klärung der Rechtsweggarantie und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde und stellte fest, dass der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft war. Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts bestätigte, dass die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrats korrekt war und das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde als zuständig angesehen werden muss. Eine direkte Sprungbeschwerde ans Bundesgericht ist nicht vorgesehen. Aufgrund der fehlenden Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, überwies jedoch die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Solothurn.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und es gab keine Parteientschädigungen.


2F_30/2025: Urteil über ein Revisionsgesuch betreffend Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Drei Gesuchstellerinnen (A.________ AG, B.________ GmbH und C.________ SA) beantragten beim Bundesgericht die Revision eines Bundesgerichtsurteils vom 25. November 2025 (2C_330/2025). Sie machten geltend, das Gericht habe durch eine angebliche Praxisänderung ohne gesetzlich vorgeschriebene Fünferbesetzung einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG gesetzt. Gegenstand der ursprünglichen Verfahren war eine Rechtsverweigerung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Fall \"Gulnara Karimova et al.\".

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E. 1**: Über die Umstände und das Anliegen der Gesuchstellerinnen sowie das Vorverfahren wurde ausführlich berichtet. Das Bundesgericht hatte im ursprünglichen Urteil teilweise auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Rechtsmittelfrist für einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29. November 2023) abgelaufen war. - **E. 2.1**: Das Bundesgericht erläutert die Voraussetzungen für die Revision nach Art. 121-123 BGG und betont, dass ein Revisionsgrund konkret und rechtsgenüglich darzulegen ist. - **E. 2.2**: Die Gesuchstellerinnen berufen sich auf Art. 121 lit. a BGG und behaupten eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts durch eine angebliche Praxisänderung. - **E. 2.3**: Die Gesuchstellerinnen setzen sich nicht mit der Ablehnung ihrer Feststellungsanträge im ursprünglichen Urteil auseinander und vernachlässigen die rechtliche Begründung der behaupteten Revisionsgründe. - **E. 2.4**: Da die Gesuchstellerinnen die spezifische Nichteintretensbegründung des Urteils 2C_330/2025 nicht hinreichend angegriffen haben, ist ihr Revisionsgesuch unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Revisionsgesuch wird als unzulässig erachtet. Den Gesuchstellerinnen werden Gerichtskosten auferlegt, ohne Parteienentschädigung.


8C_650/2025: Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2025, welches auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 23. Juni 2025 nicht eingetreten war. Streitgegenstand waren Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.


2C_488/2023: Entscheid zu Parteientschädigungen im Zusammenhang mit Betriebsbewilligungen für FV-Dosto-Züge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Inclusion Handicap erhob Beschwerde gegen befristete Betriebsbewilligungen für Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) der SBB, da sie deren behindertengerechte Ausgestaltung bemängelte. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es teilweise zu einer aussergerichtlichen Einigung. Der Streit bezüglich der Rampenneigung wurde vom Bundesgericht später zugunsten von Inclusion Handicap entschieden, wobei das Bundesgericht eine Rückweisung zur Neuregelung der Parteientschädigungen an das Bundesverwaltungsgericht vornahm. Im erneuten Entscheid reduzierte das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Parteientschädigungen für die SBB und die Beigeladene Alstom neu. Diese Neuregelung wurde vor dem Bundesgericht angefochten.


1C_153/2025: Baubewilligung einer Photovoltaikanlage im ISOS-Gebiet

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Genossenschaft A.________ plant die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, das sich in der Kernzone der Stadt Winterthur sowie im Perimeter des ISOS mit Erhaltungsziel A befindet. Nach einer Baurekursbeschwerde des Zürcher Heimatschutzes ZVH wurde die Baubewilligung durch das Baurekursgericht teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung, insbesondere zur Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Fachstelle über die Notwendigkeit eines Gutachtens der EKD oder ENHK, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Die Stadt Winterthur reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_36/2026: Urteil zu einer Beschwerde betreffend Massnahmen im Scheidungsprozess

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Ehemann) und B.________ (Ehefrau) sind seit 2010 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Die Eheleute trennten sich 2017 und es wurden mehrfach Entscheidungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft getroffen. Nach der Einreichung eines Scheidungsantrags durch den Ehemann beantragte dieser im Februar 2025 Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO, insbesondere eine alternierende Obhut der Kinder und die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau. Der Antrag wurde vom Zivilgericht abgelehnt, und die Unterhaltsbeiträge wurden angepasst. Die Berufung des Ehemanns wurde von der Berufungskammer des Kantonsgerichts Neuenburg im November 2025 abgewiesen.


7B_797/2024: Entscheid zur Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Rückversetzung in den vorzeitigen Strafvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ befand sich seit dem 2. November 2020 in Untersuchungshaft, später im vorzeitigen Strafvollzug und letztlich im vorzeitigen Massnahmenvollzug in einem stationären Suchtbehandlungszentrum. Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte eine Freiheitsstrafe sowie eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB angeordnet. Nach einer Berufung durch die Staatsanwaltschaft wurde der vorzeitige Massnahmenvollzug durch das Obergericht des Kantons Aargau aufgehoben, da die Höchstdauer der stationären Maßnahme überschritten sein könnte. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen diese Verfügung.


5A_1104/2025: Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend betreibungsrechtliche Aufsicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin rügt eine angebliche Rechtsverweigerung des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Sie bemängelt speziell die Weiterleitung ihrer Eingaben an die untere Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Lenzburg) und erhebt Vorwürfe institutioneller Befangenheit sowie mangelnder Aufsicht durch Oberrichter Holliger. Zudem beanstandet sie die Unterschrift des Präsidenten auf einem Schreiben der II. zivilrechtlichen Abteilung. Das Verfahren betrifft im Kern die Frage, ob das Obergericht es unterlassen hat, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen.


1C_107/2024: Streit um Geburtsdatumseintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sierra Leone, beantragte Asyl und gab ihr Geburtsdatum als 15. Oktober 2006 an, um sich als minderjährig auszuweisen. Ein Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern bestätigte ihre Volljährigkeit, schätzte ihr Mindestalter auf 26,7 Jahre und wies auf ein durchschnittliches Alter von 21,4–33,1 Jahren hin. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) änderte daraufhin ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 1997 und fügte einen Bestreitungsvermerk hinzu. Gegen diese Änderung erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und zog den Fall weiter vor das Bundesgericht.


7B_1278/2025: Abschreibung von Verfahren nach bedingungslosem Rückzug der Beschwerden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerden in verschiedenen Verfahren gegen Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 zog der Beschwerdeführer sämtliche noch pendenten Verfahren bedingungslos zurück.


7F_43/2025: Urteil betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 7B_491/2025 vom 21. Juli 2025 ein. Dieses Urteil war ein Nichteintretensentscheid betreffend eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Der Gesuchsteller beantragte im Rahmen seines Revisionsgesuchs die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an eine aus seiner Sicht unbefangene Kammer sowie die unentgeltliche Rechtspflege.


1C_17/2026: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Beschwerde betreffend Herausgabe von Beweismitteln

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Rechtshilfe an die Ukraine, welche die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit Konten der A.________ AB bei der Bank C.________ AG fordert. Das Bundesstrafgericht hatte die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens oder eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz, wobei das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig erklärt hat.


5A_227/2025: Entscheid betreffend Arresteinsprache

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________, C.________ und D.________, die gesetzlichen Erben von E.________, beantragten einen Arrest auf Vermögenswerte des ehemaligen Ehemannes der Erblasserin, A.________, bei der Bank G.________ in Zürich. Sie beriefen sich auf ausstehende Unterhaltszahlungen und güterrechtliche Ausgleichsforderungen, die gemäss Scheidungskonvention in die Erbmasse gefallen seien. Der Arrest wurde erstinstanzlich bewilligt, die von A.________ erhobene Arresteinsprache und die anschliessende Beschwerde wurden abgewiesen. A.________ reichte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.


5A_838/2024: Eheschutz- und Vermögensfragen nach Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft eine Scheidungsstreitigkeit zwischen A.________ und B.________, die nach der Adoption des Güterstands der Gütertrennung im Jahr 2001 und der Trennung im Dezember 2016 ihre Ehesituation regelten. Es geht unter anderem um die Festlegung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verteilung von Vermögenswerten, dem Unterhalt und dem Ausgleich nach Scheidung. Zwei Beschwerden wurden vorgebracht, einerseits von A.________ und andererseits von B.________, mit gegensätzlichen Anträgen zu den Vermögensfragen und den Prozesskosten.


7B_1322/2025: Verfügung betreffend Ausstand und Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ führte Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2025 betreffend Ausstand. Die Rechtsvertretung von A.________ erklärte am 6. Januar 2026 den Rückzug der Beschwerde, wodurch das Verfahren gegenstandslos wurde.


1C_647/2025: Abschreibung eines Verfahrens infolge Beschwerderückzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH legte gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Die Verfügung betraf ein Nichteintreten auf eine Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Wasserverordnung des Regierungsrats Zürich. Am 13. Januar 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.


9C_102/2025: Streit um Ersatzabgabepflicht für Notfalldienst in St. Gallen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen verpflichtet Medizinalpersonen, die nicht am Notfalldienst teilnehmen, zur Zahlung einer Ersatzabgabe. Dr. med. A.________, der als Pathologe in einem Institut tätig ist, beantragte für das Jahr 2020 eine Befreiung von der Ersatzabgabepflicht. Sein Gesuch wurde von den zuständigen Ärztekreisen abgewiesen. Nach einem Verfahren beim kantonalen Gesundheitsdepartement wurde die Ersatzabgabepflicht aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen akzeptierte daraufhin eine Beschwerde von Dr. med. A.________ und urteilte, dass die gesetzliche Grundlage für die Ersatzabgabepflicht nicht hinreichend definiert sei. Die Ärztegesellschaft erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


4A_420/2025: Entscheid bezüglich Rückzug der Beschwerde in einer zivilrechtlichen Angelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ hatten am 3. September 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 30. Juni 2025 erhoben. Im Verlauf des Verfahrens teilten sie jedoch mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 mit, dass sie sich mit der Gegenpartei, C.________, auf eine aussergerichtliche Einigung verständigt haben und ihren Rechtsbehelf zurückziehen.


1C_106/2024: Überprüfung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, A.________, beantragte in der Schweiz Asyl und gab dabei an, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte eine Altersschätzung durch, die seine Volljährigkeit bestätigte. Die Behörde änderte daraufhin sein Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002. A.________ focht diese Verfügung an, wurde jedoch sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen.


4A_549/2025: Nichtzulassung der Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025, welches die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 33'000.-- nebst Zins bestätigte.


1C_727/2025: Entscheid betreffend unvollständige Zustellung eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beschwerte sich über eine angeblich fehlerhafte Zustellung durch die Chambre vaudoise immobilière. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte lehnte die Eröffnung einer formellen Untersuchung ab. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (TAF) verlangte der Beschwerdeführer eine Entscheidung zu diesem Thema und argumentierte, dass der Entscheid des TAF vom 11. November 2025 unvollständig sowie fehlerhaft zugestellt wurde, was zu einem Rechtsverzögerungsvorwurf führte. Das TAF hatte in der Entscheidung vom 11. November 2025 eine Vorschusszahlung von 1’000 Schweizer Franken gefordert, jedoch stellte sich heraus, dass die Zustellung fehlerhaft und die zweite Seite der Entscheidung fehlte.


5A_585/2025: Urteil betreffend Arresteinsprache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) wendet sich gegen den arrestrechtlichen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, der aus einer Steuerrückforderung und einem erbrechtlichen Herabsetzungsanspruch resultiert. Streitpunkt sind die Fälligkeit der Arrestforderung sowie die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner.


7B_1113/2025: Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend freiwillige deliktorientierte Therapie

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner A.________ wurde wegen schwerer Straftaten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und Verwahrung verurteilt. 2024 beantragte er beim Amt für Justizvollzug die Bewilligung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie. Nach der Ablehnung durch das Amt für Justizvollzug und das Departement Volkswirtschaft und Inneres gab das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau dem Gesuch teilweise statt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


4A_657/2025: Urteil zur definitiven Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Abweisung seiner Beschwerde betreffend einen Rechtsöffnungsentscheid. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte eine frühere Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht Rheintal vom 14. August 2025 abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.


7B_814/2025: Genehmigung eines Zufallsfundes im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ein Zufallsfund aus einer Überwachung, die ursprünglich von waadtländischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wurde, wurde durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Entscheid erst im Jahr 2025, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde als verspätet abwies. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.


2C_346/2025: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der serbische Staatsangehörige A.A.________ erhielt aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen E.________ eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Während dieser Ehe unterhielt A.A.________ eine dauerhafte Beziehung zu seiner ersten Ehefrau B.A.________ und zeugte mit ihr zwei Kinder. Nach der Trennung von E.________ beantragte er erfolglos Familiennachzug für B.A.________ und den gemeinsamen Sohn G.A.________ und heiratete B.A.________ erneut. Nach diversen Verfehlungen, darunter Straffälligkeit, Schulden und zeitweilige Sozialhilfeabhängigkeit, widerrief das Migrationsamt Solothurn 2024 seine Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an.


2C_722/2025: Entscheid betreffend den Widerruf von Bewilligungen und Nichteintretensentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, nordmazedonischer Staatsangehöriger, lebte seit 2013 in der Schweiz und besass eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2021 wurde der Familiennachzug seiner Söhne C.A.________ und D.A.________ bewilligt, wobei D.A.________ eine Niederlassungsbewilligung und C.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach polizeilichen Ermittlungen und einem anonymen Hinweis auf Verstösse gegen das Ausländerrecht wurde die frühere Ehefrau von A.A.________ und jetzige Beschwerdeführerin B.A.________ (früher B.B.________) weggewiesen. Trotz einer erneuten Eheschliessung zwischen A.A.________ und B.A.________ im August 2023 widerrief das Migrationsamt die Bewilligungen der Familie. Eine verspätet eingereichte Rekursschrift wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich nicht entgegengenommen, und das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid.


2C_746/2025: Entscheid betreffend Transport professioneller Personen und Zuständigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, ein Unternehmen für den professionellen Personenverkehr (VTC und Taxi) mit Sitz in Genf, legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine angebliche Verwaltungspraxis des Kantons Genf ein. Die Beschwerde fokussierte darauf, dass die Gesellschaft nicht der Bundesgesetzgebung über den Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihdienst (LSE) unterstellt sei und forderte diverse Feststellungen seitens des Bundesgerichts. Eine konkrete angefochtene Entscheidung einer letzten kantonalen Instanz wurde nicht vorgelegt.


2C_732/2025: Nichtverlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, ein italienischer Staatsangehöriger und Ehemann einer Schweizer Bürgerin mit drei gemeinsamen Kindern, zog 2015 in die Schweiz und bezog Sozialhilfeleistungen von über 500'000 Franken. Er war nie erwerbstätig, und seine Gesuche um IV-Leistungen wurden aufgrund fehlender Anerkennung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Nach einem Wohnsitzwechsel wurde ihm vom Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigert, und die Wegweisung wurde angeordnet. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen.


8C_348/2025: Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bei traumatischem Gehirn- und Halswirbelsäulentrauma

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte hat bei zwei Unfällen in den Jahren 2016 ein traumatisches Gehirn- und Halswirbelsäulentrauma sowie weitere Symptome wie Gleichgewichtsstörungen und kognitive Beeinträchtigungen erlitten. Die CNA stellte die Leistungen per 28. Februar 2022 ein, da ihrer Ansicht nach kein kausaler Zusammenhang bestand. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und ordnete weitere Abklärungen an.


2C_13/2026: Entscheid zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und zum Wiedererwägungsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo und langjährig ansässig in der Schweiz, hatten ihre Niederlassungsbewilligungen aufgrund Sozialhilfebezugs verloren und in der Folge Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Nachdem diese nicht verlängert wurden, beantragten sie erneut deren Erteilung, unter Hinweis auf rückwirkend zugesprochene IV-Renten. Der Regierungsrat und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen ihre Rechtsmittel ab.


9C_94/2025: Nichteintreten auf eine per Fax eingereichte Beschwerde gemäß den formellen Anforderungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob am 5. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. November 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Diese Eingabe erfolgte per Fax, was nach der Rechtsprechung keine fristwahrende Wirkung entfaltet, da die eigenhändige Unterschrift fehlt. Trotz einer Aufforderung zur Nachbesserung durch die Vorinstanz reichte A.________ erneut per Fax eine Eingabe ein. Die Vorinstanz trat am 14. Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde vor dem Bundesgericht.


1C_708/2025: Revision des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege im Kanton Thurgau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 25. November 2025 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Änderung des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) des Kantons Thurgau ein, da diese das Wahlrecht des Volkes für Friedens- und Bezirksrichter einschränke.


4A_620/2025: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zum Haftpflichtrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin machte in einem Haftpflichtfall Schadenersatz geltend, der im Zusammenhang mit der Räumung einer von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft stehen soll. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf diese Klage nicht ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine Berufung gegen diesen Entscheid am 25. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat, und trat auch auf eine sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Zivilgericht nicht ein. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht, welche jedoch als offensichtlich unzulässig eingestuft wurde.


2C_718/2025: Nichtbearbeitung einer Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde widerrufen. Sie erhob dagegen erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses war aufgrund formeller Mängel auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


7B_1380/2025: Entscheid zur Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein unter Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft stehender Schweizer, befindet sich seit dem 10. Juli 2025 aufgrund zahlreicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe in Untersuchungshaft. Ihm werden unter anderem Drohungen, Diffamierungen, Sachbeschädigungen und Diebstahl vorgeworfen, wobei er einige Taten teilweise eingeräumt hat. Die Haft wurde durch kantonale Instanzen mehrfach verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht unter anderem seine sofortige Freilassung und eine finanzielle Entschädigung für seinen körperlichen und seelischen Schaden.


7B_1426/2025: Urteil betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft und amtliche Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ befindet sich auf Grundlage einer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern in Untersuchungshaft. Dessen Verlängerung bis zum 27. Februar 2026 wurde angeordnet. Gegen die entsprechende Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Kantonsgericht Luzern, welches nicht auf die Beschwerde eintrat bzw. diese abwies. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und rügte u.a. die Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die amtliche Verteidigung.


4A_662/2025: Entscheidung zur Sicherstellung von Parteikosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Richterin der kantonalen Vermögenskammer des Kantons Waadt verpflichtet, eine Sicherheit von CHF 30'000 zugunsten von B.________ S.A. zur Deckung der Parteikosten zu leisten. Grund war die glaubhaft gemachte Insolvenz von A.________ und die Anwendung von Art. 99 ZPO, welches nur der beklagten Partei das Recht einräumt, solche Sicherstellung zu beantragen. Die kantonale Rechtsmittelinstanz erklärte den von A.________ gegen diese Entscheidung erhobenen kantonalen Rekurs wegen unzureichender Begründung als unzulässig.