Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
4A_128/2025: Urteil zum Immobilienkaufvertrag und zur Garantiehaftung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Verkäuferin A.________ veräusserte ein Gebäude in U.________, bei dem später erhebliche Baumängel festgestellt wurden, insbesondere ein defekter Wassersammelkanal unter dem Gebäude. Die Käuferinnen B.________ SA und C.________ SA verlangen Schadenersatz für die Kosten der Mängelbehebung und eine Entschädigung für die durch den Mangel entstandene Vermögenseinbusse. Der Kaufvertrag enthielt eine Klausel zur Ausschluss der Garantiehaftung. Die kantonalen Instanzen urteilten zugunsten der Käuferinnen und argumentierten, die Garantiehaftung sei trotz der Ausschlussklausel wirksam, da der Mangel von der Verkäuferin absichtlich verschwiegen wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG sind erfüllt. Das Bundesgericht prüft Verletzungen des Bundesrechts (Art. 95 BGG) von Amtes wegen, jedoch nur auf Grundlage der vorinstanzlich festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung von Tatsachen ist nur bei Willkür oder Gesetzesverletzungen möglich. Zur Haftung aus Art. 197 OR wurde festgestellt, dass das Gebäude zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einem wesentlichen Mangel behaftet war. Die Käuferinnen konnten erwarten, dass der Wassersammelkanal funktionstüchtig war. Dass der Kanal in schlechtem Zustand war und der Verkäuferin bekannt war, begründet den Mangel. Die Verkäuferin argumentierte, dass die Gemeinde für die Reparatur des Kanals verantwortlich sei. Das Bundesgericht wies dies zurück, da weder nachgewiesen noch plausibel sei, dass die Gemeinde diese Verpflichtung eindeutig übernommen habe. Der Mangel bleibt in Bezug auf den Zustand des Gebäudes relevant. Gemäss Art. 199 OR ist eine Garantieausschlussklausel unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel absichtlich verschwiegen hat. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Verkäuferin den schlechten Zustand des Kanals bewusst und relevant für die Käuferinnen verschwiegen hatte. Das Bundesgericht lehnt die Beschwerden der Verkäuferin ab und bestätigt, dass die Garantieausschlussklausel aufgrund der Täuschung nicht wirksam ist.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv besagt, dass die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden.
7B_644/2025: Unzulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Abweisung der Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betraf die Strafuntersuchung gegen B.________ bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung an seiner Ex-Partnerin A.________ am 12. Mai 2022. Das Verhalten des Beschuldigten sowie die Glaubwürdigkeit der Geschädigten waren strittig. Das Verfahren wurde eingestellt, da keine ausreichenden Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht vorlagen. Die Vorinstanz bestätigte die Einstellungsverfügung.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Eingaben (Art. 29 Abs. 1 und Art. 78 ff. BGG) und trat auf die Beschwerde ein. Zur Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro duriore\" führte das Gericht aus, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung nur zulässig sei, wenn klar sei, dass die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht vorlägen. Im Fall liege jedoch keine eindeutige Beweislage zugunsten der Geschädigten vor, die eine Verurteilung wahrscheinlicher als einen Freispruch mache. Hinsichtlich der Strafbarkeit des Vorfalls wurde keine ausreichende Überzeugung von einem klaren Verbotstatbestand (z. B. Gewalt oder psychischer Druck gemäss Art. 190 a.F. StGB) festgestellt. Die vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe konnten durch objektive Beweise oder Zeugenaussagen nicht belegt werden. Das Verhalten der Geschädigten während und nach dem Vorfall wurde auch durch die Vorinstanz gewürdigt und hinterliess Zweifel an der Beweislage. Es wurde festgestellt, dass keine weiteren wesentlichen Ermittlungsschritte erforderlich seien, da der psychiatrische Bericht der Geschädigten lediglich Ergebnisse basierend auf deren Aussagen enthielt und keine neuen Tatsachen belegen konnte. Der behauptete Verstoss gegen das Recht auf eine wirksame Untersuchung (Art. 3 und 8 EMRK) wurde als unbegründet angesehen, da die Behörden angemessene und erhebliche Ermittlungen durchgeführt hatten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Beschwerde in Strafsachen abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
1C_339/2025: Führerausweisentzug aufgrund schwerer Widerhandlungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ überschritt in Deutschland die zulässige Autobahngeschwindigkeit um 44 km/h und wurde dort mit einer Busse und einem Fahrverbot belegt. Aufgrund früherer Führerausweisentzüge wegen schweren Widerhandlungen entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug seinen Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate (Sicherungsentzug). Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht, wobei er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Führerausweisentzug vorliegt und die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht prüft Verletzungen von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gemäss den allgemeinen Begründungsanforderungen. Es legt dabei den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder rechtlich fehlerhaft erhoben wurde. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Begründung, der vorliegende Fall betreffe einen Warnungs- und nicht einen Sicherungsentzug. Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation als Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, da die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden charakterlichen Fahreignung greift. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen. Die dem Beschwerdeführer gewährte aufschiebende Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren war widersprüchlich, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Hauptsache im bundesgerichtlichen Verfahren.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6B_667/2025: Urteil zur Anfechtung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Strafverfahren wegen Vermögensdelikten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Tribunal de Police des Kantons Genf wegen Missbrauchs des Vertrauens und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz an B.________ in Höhe von 332'976 Franken und 84'246.44 Euro sowie weiteren Beträgen verpflichtet. Durch Berufung wurde vor der Vorinstanz die Höhe des Schadenersatzes auf insgesamt 1'065'975 Franken mit Zinsen angepasst. A.________ legte gegen das Berufungsurteil Beschwerde beim Bundesgericht ein, um dieses Urteil abzuändern und zu reduzieren, sowie weitere Anträge wie eine Unterstützung durch die unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
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6B_83/2025: Urteil zu Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Freispruch und Verfahrenseinstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Beschwerdeverfahren betrifft eine Streitigkeit aus Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Strafverfahrens, das zuerst vor dem Bezirksgericht Kulm und später vor dem Obergericht des Kantons Aargau geführt wurde. Die Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch wurden eingestellt bzw. endeten mit einem Freispruch. Das Obergericht auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Entschädigung des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diesen Entscheid, indem sie geltend macht, dass die Kosten dem Staat obliegen und sie nicht zur Entschädigung des Beschwerdegegners verpflichtet werden kann.
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7B_735/2023: Urteil über Ehrverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ und der Beschwerdeführer B.________ wurden vom erstinstanzlichen Gericht wegen Ehrverletzung (Diffamierung) bzw. B.________ zusätzlich wegen Verleumdung (Calomnie) verurteilt. Die Urteile basieren auf diffamierenden Aussagen und Veröffentlichungen in sozialen Medien sowie in einem E-Mail an Dritte, die ehrverletzend gegenüber den Privatklägern C.________ und D.________ waren. Die Vorinstanz wies die Berufungen der Beschwerdeführenden ab.
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2C_519/2025: Unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren betreffend Zuchtverbot und Massnahmen gegen Hundevermehrung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, welcher zahlreiche Hunde hielt und gegen den tierschutzrechtliche Massnahmen ergriffen wurden, verlangte die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern. Die Vorinstanz verweigerte diese unter anderem mit der Begründung, die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nicht gegeben. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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5A_1082/2025: Urteil betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verlangte vor den kantonalen Instanzen die Feststellung der Nichtigkeit zweier Testamente aufgrund Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners sowie ergänzende erbschafts- und auskunftsrechtliche Ansprüche. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2025 wurde auf viele Rechtsbegehren nicht eingetreten und die anderen abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. November 2025 auf die Berufung des Beschwerdeführers sowie Ausstandsbegehren mangels sachbezogener Begründung ebenfalls nicht ein. Mit Eingaben an das Bundesgericht versuchte der Beschwerdeführer, diese Entscheide anzufechten.
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7B_1249/2024: Urteil zur Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall wurden die Strafverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ aufgrund enger sachlicher Zusammenhänge durch das Bezirksgericht Horgen ursprünglich verbunden. A.A.________ stellte vor der Hauptverhandlung diverse Gesuche, die abgelehnt wurden, woraufhin sie nicht zur Hauptverhandlung erschien. Das Verfahren gegen A.A.________ wurde daraufhin abgetrennt und separat unter einer neuen Geschäftsnummer fortgeführt. Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen erhob A.A.________ Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich jedoch nicht behandelt wurde, da sie kein aktuelles Rechtsschutzinteresse aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens bezüglich des bereits erlassenen erstinstanzlichen Urteils gegen B.A.________ habe.
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5A_1083/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend erbrechtliche Feststellungsklage und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt eine Beschwerde von A.________, die sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich richtet. Das Obergericht war auf eine kantonale Beschwerde mangels ausreichender Begründung und Anträgen nicht eingetreten. Im bundesgerichtlichen Verfahren wird ebenfalls festgestellt, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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7B_1202/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Massnahmenvollzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2025 für zwei Jahre in den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zurückversetzt, die bereits zuvor angeordnet und verlängert worden war. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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7B_821/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost-Waadt vom 2. April 2025 ein. Das Strafgericht des Kantons Waadt, Kammer der Strafrechtlichen Beschwerden, wies die Beschwerde (soweit darauf eingetreten wurde) am 4. Juni 2025 ab. A.________ reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.
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6B_623/2025: Urteil zur Einziehung und Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht beurteilt eine Beschwerde von A.A.________ gegen die Einziehung und Verwertung einer Liegenschaft, die hälftig im Eigentum von ihr und ihrem Ehemann B.A.________ steht. Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die Liegenschaft wirtschaftlich vollständig im Vermögen von B.A.________ stehe und aus deliktisch erlangtem Vermögen finanziert wurde. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, die fiskalische Motivation der Massnahmen und die angebliche Existenzvernichtung durch die Einziehung.
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6B_690/2025: Urteil zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung und grober Verletzung der Verkehrsregeln innerorts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 15. April 2023 innerorts mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h (nach Abzug der Toleranz) statt der erlaubten 50 km/h erfasst. Die Staatsanwaltschaft Glarus verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 840.-- und einer Busse von Fr. 6'300.--. Das Kantonsgericht Glarus sprach eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 1'000.-- aus. Das Obergericht des Kantons Glarus reduzierte diese auf 24 Tagessätze à Fr. 750.--. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde ans Bundesgericht eine Reduktion auf eine Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie eine Neuverlegung der Verfahrenskosten.
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5A_1103/2025: Urteil betreffend Information des früheren Rechtsvertreters über den Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hatte beim Bezirksgericht Weinfelden ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse abgewiesen wurde. Der ehemalige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________, ersuchte später um Kopie der Entscheide zur unentgeltlichen Rechtspflege, was ihm nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gewährt wurde. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, welches auf diese teilweise nicht eintrat und sie im Übrigen abwies. Der Beschwerdeführer rief das Bundesgericht an und erhob unter anderem Anträge, welche inhaltlich den Positionen der sog. Staatsverweigererbewegung zugeordnet werden konnten.
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7B_1078/2025: Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Unzulässigkeit einer Beschwerde in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne vom 19. September 2025, welche die Durchführung einer neuen psychiatrischen Expertise ablehnte, Beschwerde ein. Die kantonale Beschwerdeinstanz, die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt, erklärte die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2025 wegen ungenügender Begründung für unzulässig. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.
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6B_525/2025: Entscheid des Bundesgerichts zur Parteistellung der Geschädigten und der Qualität für Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Geschädigte A.________ legte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, welches den Angeklagten B.________ in einem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie freisprach und sie auf den Zivilweg verwies. Ursprünglich wurde B.________ vom Polizeigericht der Veveyse verurteilt. Die Geschädigte verlangte die Anerkennung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, darunter ein symbolisches Schmerzensgeld von einem Franken. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Parteistellung und die Qualität für Beschwerde und entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten.
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6B_839/2024: Entscheidung im Beschwerdeverfahren betreffend Strafzumessung und Ausschaffung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige des Kosovo mit Aufenthaltsbewilligung C, wurde von der CARP– zuletzt nach Berufung im Juni 2024 – wegen qualifizierter Übertretung des BetmG und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Zudem wurde ihre Ausschaffung aus der Schweiz für die Dauer von 9 Jahren dispone und diese im SIS vermerkt. Gegen dieses Urteil erhebt sie Beschwerde, insbesondere gegen die Strafhöhe und die Ausschaffung.
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8C_78/2025: Urteil betreffend Unfallversicherung und Unfallkausalität
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Dachdecker A.________ meldete zwei Unfallereignisse, die zu Beschwerden und Behandlungen seiner linken Schulter führten. Die Suva anerkannte zunächst die Leistungspflicht, stellte den Fall jedoch später ein und verneinte einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den gemeldeten Unfällen. Die Vorinstanz bestätigte dies und stützte sich auf medizinische Beurteilungen, die degenerative Ursachen für die Beschwerden an der Schulter überwiegend wahrscheinlich machen.
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7B_1235/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte am 18. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 16. Dezember 2024 betreffend den Ausstand erhoben. Im Verlauf des Verfahrens leistete er trotz einer Nachfrist den vorgeschriebenen Kostenvorschuss nicht. Zudem war die Beschwerde nicht direkt vor Bundesgericht anfechtbar und zusätzlich verspätet.
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7B_1369/2025: Urteil betreffend die Nichteintretensverfügung und die Qualität zur Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vom 13. November 2025, welcher die Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung des Genfer Staatsanwalts vom 10. Juni 2025 ablehnte. Die Beschwerdeführerin rügte keine zivilrechtlichen Ansprüche und beantragte zudem unzulässig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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8C_104/2025: Entscheidung zur Berechnung des Valideneinkommens und Anspruch auf Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin meldete sich 2019 aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Keilbeinmeningeom) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte ihren Rentenanspruch. Die kantonale Vorinstanz erkannte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 56 % ab August 2023. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente sowie deren frühere Auszahlung.
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6B_911/2025: Entscheidung betreffend Revision und Verfahrenskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde von der Strafkammer des Bezirksgerichts Veveyse am 3. Oktober 2022 unter anderem wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und unbefugtem Zugang zu einem Informatiksystem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Nach einem darauf folgenden Berufungsverfahren vor der Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg wurde die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre mit fünfjährigem bedingtem Vollzug reduziert. In einem weiteren Verfahren vor dem Bundesgericht wurde die Sache bezüglich Strafhöhe zurückgewiesen. Nach der Neufestsetzung der Strafe durch die Strafappellationskammer Freiburg (33 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt), stellte der Beschwerdeführer zwei Revisionseingaben, von denen er eine für gegenstandslos erklärte. Die zweite Revisionseingabe führte zu einer Ablehnung durch die kantonale Instanz mit Auferlegung von Verfahrenskosten.
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7B_1389/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde zur rückwirkenden Randdatenerhebung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) vom 11. November 2025 ein. Gegenstand war die rückwirkende Erhebung von Randdaten. Das Bundesgericht prüfte die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde.
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7B_1205/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt ein. Diese hatte am 7. Oktober 2025 den Rekurs von A.________ gegen eine Einstellungsverfügung des Bezirksstatthalters La Côte abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ sah sich durch den angefochtenen Entscheid in zivilrechtlichen Ansprüchen betroffen. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass A.________ seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht hinreichend substantiiert hatte.
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4A_61/2025: Urteil betreffend Vertragserfüllung und Mängelrüge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitigkeit betrifft einen Werkvertrag zwischen A.________ (Bestellerin) und B.________ SA (Unternehmerin), hinsichtlich eines Bauvorhabens zur Aufstockung eines Gebäudes. Die Bestellerin wirft der Unternehmerin vor, das Werk sei mangelhaft, insbesondere nicht feuerbeständig gemäss den geltenden Vorschriften. Die Unternehmerin bestreitet dies und verweist auf die Pläne und Anweisungen des Architekten. Streitig ist insbesondere, ob die Bestellerin innerhalb der Frist des Art. 172 SIA 118 eine ordnungsgemässe Mängelrüge erhoben hat.
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5A_924/2025: Entscheid betreffend die Folgen des Scheidungsurteils und dessen Anfechtbarkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien, A.________ und B.________, sind seit 1999 verheiratet und seit 2015 getrennt. Das erstinstanzliche Gericht sprach die Scheidung aus und genehmigte eine Vereinbarung zu den Nebenfolgen. Das kantonale Gericht entschied jedoch, dass die Vereinbarung von der Beschwerdeführerin unter fehlender reiflicher Überlegung (Art. 279 Abs. 1 ZPO) abgeschlossen wurde und hob die Genehmigung auf. Der Streit um die Nebenfolgen wurde zurück an das erstinstanzliche Gericht überwiesen.
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7B_1366/2025: Urteil betreffend Sicherheitshaft und Verletzung des Beschleunigungsgebots
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, der sich wegen verschiedener Delikte (u.a. gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl und Brandstiftung) in Sicherheitshaft befindet, beantragte seine Haftentlassung unter Berufung auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht des Kantons Aargau wiesen dieses Gesuch ab. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
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7B_1171/2025: Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland: Prozessrechtliche Anforderungen an Zivilansprüche im Beschwerdeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Mehrere Beschwerdeführer rügen in Beschwerden gegen separate Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie die daraufhin ergangenen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, dass sie Rückforderungsansprüche gegenüber der H.________ AG und deren verantwortlichen Organen hätten. Sie machen geltend, dass diese Ansprüche als Zivilansprüche gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu qualifizieren seien und daher die Beschwerde legitimieren würden.
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7B_1257/2025: Urteil betreffend Nichtanhandnahme und Nichteintreten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2025, welche die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrafen.
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5A_966/2025: Entscheidung bezüglich behauptetem Rechtsverzögerung bei elterlichen Rechten und Unterhaltsregelungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft einen behaupteten Rechtsverzögerung (sogenannten Déni de justice) im Zusammenhang mit Verfahren zur Festsetzung elterlicher Rechte sowie der Unterhaltsregelung für ein Kind. Der Beschwerdeführer A.________ klagt gegen die Verzögerung von Entscheiden durch die Juge der ersten Instanz sowie den Entscheid des kantonalen Gerichts des Kantons Waadt vom 30. Oktober 2025, welches einen Rechtsverzögerung verneinte. Die vorliegenden Prozesse betreffen sowohl provisorische Maßnahmen als auch das Hauptverfahren. Dabei wurden diverse förmliche Schritte vollzogen, darunter provisorische Vereinbarungen zwischen den Parteien, der Austausch von Schriftstücken sowie richterliche Anordnungen.
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8C_268/2025: Urteil zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, wohnhaft in der Schweiz seit 2008, meldete sich aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden (Schlaflosigkeit, Schwindel, mentale Probleme, epileptische Anfälle) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern ermittelte einen Invaliditätsgrad von 30% ab September 2021 und 37% ab Januar 2024 und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40% vorlag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
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8C_511/2025: Urteil zum Unterstützungswohnsitz im Rahmen der Sozialhilfe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitigkeit betrifft die finanzielle Zuständigkeit für die wirtschaftliche Sozialhilfe einer verstorbenen Frau (A.________ sel.). Nach dem Tod ihres Lebenspartners und einem Umzug vom Kanton Bern zum Kanton Zürich setzte diese ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Tochter in Zürich und zog später in ein Altersheim im Kanton Zürich. Die Stadt V.________ unterstützte sie mit Sozialhilfe, während die kantonalen Behörden von Zürich und Bern uneinig über die Kostenpflicht waren. Der Kanton Bern übernahm eine Einsprache gegen die Unterstützungsanzeige des Kantons Zürich, was letztlich zur Klärung vor Bundesgericht führte.
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6B_444/2025: Urteil zur antizipierten Beweiswürdigung und Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms verurteilte A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Das Kantonsgericht Wallis sprach ihn jedoch frei, wobei es Zweifel an seiner Täterschaft aufgrund des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" zugrunde legte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis legte daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht ein. Streitgegenstand ist die Abweisung eines Beweisantrags zur Einvernahme des Cousins von A.________ durch die Vorinstanz.
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1C_410/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsrats Zürich betreffend die Volksinitiative 'Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich'
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Initiativkomitee 'Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich', Jacqueline Badran und Ulrich Keller reichten am 30. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Beschluss des Kantonsrats Zürich vom 30. Juni 2025 ein, der die kantonale Volksinitiative 'Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich' betraf. Am 18. Dezember 2025 zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde schriftlich zurück.
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5A_615/2024: Beitragspflicht zur Unterhaltszahlung unter geschiedenen Ehegatten – Methode der Unterhaltsbestimmung und Dauer der Zahlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien, verheiratet seit 1988, leben seit 2018 getrennt und sind seit 2024 geschieden. Der Ehemann, der ein hohes Einkommen erzielte, wurde verpflichtet, der ehemaligen Ehefrau bis zu seinem AHV-Ruhestandsalter (65 Jahre) einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'500 zu zahlen. Die Ehefrau legte Berufung ein, um eine höhere und längere Unterhaltszahlung zu erwirken. Die kantonale Vorinstanz bestätigte jedoch den Entscheid der ersten Instanz, woraufhin die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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9C_637/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, die Beschwerdeführerin, reichte am 11. November 2025 eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgericht, vom 8. Oktober 2025 ein. Das kantonale Gericht hatte diese Beschwerde wegen Verspätung für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Anliegen bei verschiedenen Behörden nicht berücksichtigt worden seien, machte finanzielle Schwierigkeiten geltend und forderte die Durchführung einer nähergelegenen Expertise.
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5A_856/2024: Entscheid zur Frage der Ausnahme von der obligatorischen vorangehenden Vermittlung bei Unterhaltsklagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ sind unverheiratete Eltern einer minderjährigen Tochter. Der Vater beantragte 2019 die Aussetzung der Unterhaltsbeiträge, was im Rahmen einer durch die Invalidenversicherung anhängigen Verfahren zeitweise einvernehmlich verlängert wurde. Im Januar 2021 stellte die Mutter einen neuen Antrag, der zu anhaltenden Prozessen bezüglich der Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen führte.
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5F_39/2025: Entscheid zur Revision und Fristwiederherstellung gemäß Art. 121 ff. und Art. 50 BGG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Antragsteller A.________ ersuchte um Revision eines Entscheids des Bundesgerichts vom 20. November 2024 (5A_194/2024) sowie um Wiederherstellung der Frist gemäß Art. 50 BGG. Der ursprüngliche Entscheid betraf zivilrechtliche Ansprüche, darunter Streitigkeiten über angebliche Gesellschaftsbildungen, Verantwortlichkeiten und Vertragsansprüche zwischen A.________ und den Antragsgegnern B.________ und C.________. Das Bundesgericht wies die ursprüngliche Beschwerde ab, ebenso die vorliegende Revision und die Fristwiederherstellung.
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