Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_474/2024: Kostenverteilung im Rekursverfahren zur Grundstückgewinnsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin veräusserte zwei Liegenschaften und wurde mit einem Steuerbetrag für die Grundstückgewinnsteuer belastet. Dieser Betrag wurde im Laufe des kantonalen Rechtswegs mehrfach reduziert und teilweise auf Fr. 0.- festgesetzt, für eines der Liegenschaften wurde ein Steueraufschub gewährt. Streitpunkt im vorliegenden Verfahren beim Bundesgericht ist die Kostenauferlegung im unterinstanzlichen Rekursverfahren bezüglich der Grundstückgewinnsteuer.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (E. 1) – Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da sie gegen ein letztinstanzliches Urteil gerichtet ist und formgerecht erhoben wurde.
2. (E. 2) – Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte ausschliesslich bei qualifizierter Rüge. Kann dies nicht hinreichend begründet werden, ist die Beschwerde nicht weiter zu behandeln.
3. (E. 3) – Der Streitgegenstand ist die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlagen korrekt angewendet.
4. (E. 4)
4.1 – Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptantrag (vollständige Steuerbefreiung) nicht obsiegt habe, da nur ein Steueraufschub gewährt wurde. Der Steueraufschub sei nicht mit Steuerfreiheit gleichzusetzen, weswegen die Kostenauflage der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei.
4.2 – Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie obsiegt habe, ist nicht haltbar. Das Bundesgericht folgt der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Kostenauflage aus dem Gesamtergebnis des Prozesses berechtigt war.
5. (E. 5) – Die Beschwerde wird summarisch behandelt und abgewiesen.
6. (E. 6) – Die Gerichtskosten werden gemäss dem Unterliegerprinzip der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7B_138/2024: Beschwerde betreffend Entsiegelung und Durchsuchung eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern untersucht A.________ wegen Geldwäscherei und Betrugs. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch zur Entsiegelung und Durchsuchung ihres Mobiltelefons per Verfügung vom 28. Dezember 2023 gut. A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde und fordert die Ablehnung des Entsiegelungsgesuchs.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **(1.1)** Das Bundesgericht legt dar, dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entsiegelungsentscheid grundsätzlich zulässig ist, sofern die Beschwerdevoraussetzungen gemäss BGG erfüllt sind. - **(1.2)** Es wird klargestellt, dass der angefochtene Entscheid nur dann unmittelbar anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Die Offenbarung geschützter Geheimhaltungsrechte kann einen solchen Nachteil darstellen, muss jedoch ausreichend substanziiert geltend gemacht werden. - **(1.3)** Die Beschwerdeführerin weist nicht genügend nach, dass durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Trotz Hinweis auf Berufsgeheimnis und Persönlichkeitsrechte bleibt die Begründung ungenügend, sodass die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Gericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. - **(2)** Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt der Beschwerdeführerin Gerichtskosten.
9C_100/2025: Rückzug des Rechtsmittels betreffend Covid-19-Erwerbsersatzentschädigungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________, hatte am 12. Februar 2025 ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid des kantonalen Gerichts Neuenburg vom 15. Januar 2025 eingelegt. Dieser Entscheid betraf die Anspruchsbemessung im Bereich von Erwerbsersatzentschädigungen infolge von Covid-19. Mit Schreiben vom 15. April 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den eingelegten Rechtsbehelf zurückzieht.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 ZPO): Aufgrund des erklärten Rückzugs des Rechtsmittels wird die Angelegenheit aus dem Register gestrichen. 2. (Art. 66 Abs. 2 BGG): Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben, da der Rückzug erfolgt ist und die Kostenregelung dies entsprechend vorsieht.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Angelegenheit wird aus dem Register gestrichen und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9C_533/2023: Urteil zur Zulassungsverordnung für Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dr. med. A.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, erhob zwei Beschwerden gegen die von der Gesundheitsdirektion des Regierungsrats des Kantons Zug erlassene Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich sowie deren Anhang. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verordnung und die Schaffung einer Übergangsregelung. Gegenstand der Beschwerden waren insbesondere die Regelung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich und die Kriterien für die Zulassung neuer Leistungserbringer.
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6B_42/2024: Urteil betreffend Expulsion aufgrund schwerer Straftaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, eine kosovarische Staatsangehörige, wurde wegen schwerer Delikte wie Geldwäscherei, schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Anstiftung zu illegaler Einreise/illegalem Aufenthalt in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und für 8 Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Sie legte Berufung ein, die von der kantonalen Berufungsinstanz abgewiesen wurde.
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2C_564/2024: Entscheid zur Aufenthaltsbewilligung und zum Verfahren betreffend Gewaltvorwürfe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der venezolanische Staatsangehörige A.________ reiste 2022 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung durch Familiennachzug nach seiner Eheschliessung mit B.________, einer Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung. Nach nur zwei Monaten trennte sich das Paar unter Vorwürfen gegenseitiger Gewalt. B.________ stellte eine Strafanzeige und beantragte die Annullierung des Ehevertrags oder die Scheidung, die am 3. Juni 2024 ausgesprochen wurde. Im Zuge der Trennung widerrief das kantonale Amt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete dessen Ausreise aus der Schweiz an.
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5A_264/2025: Entscheid betreffend Beschwerde gegen den Entscheid zum Suspensiveffekt in einer familienrechtlichen Angelegenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und seine Ehefrau B.________ befinden sich in einem familienrechtlichen Verfahren zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Der erstinstanzliche Entscheid vom 13. Januar 2025 sprach das Sorgerecht für das gemeinsame Kind C.________ dem Vater zu und regelte ein minimales Besuchsrecht für die Mutter. Gegen diese Entscheidung legte B.________ Berufung ein und beantragte den Suspensiveffekt, welcher durch das kantonale Gericht mit Entscheid vom 5. März 2025 gewährt wurde. A.________ focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an und beantragte unter anderem den Entzug des Suspensiveffekts sowie unentgeltliche Rechtspflege.
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8C_526/2024: Urteil zur Rentenrevision und rückwirkenden Renteneinstellung im Bereich der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, der seit 1997 eine ganze Invalidenrente erhielt, stellte sich einer Rentenrevision, nachdem die zuständige IV-Stelle Luzern im Anschluss an eine Observation der Meinung war, dass keine weitere Beeinträchtigung vorliege. Der Rentenanspruch wurde rückwirkend auf den 30. Januar 2016 aufgehoben. Im Zuge der Revision wurden verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, einschliesslich eines psychiatrischen Gutachtens. Das vorinstanzliche Urteil bestätigte die Rentenaufhebung ab diesem Datum teilweise. Der Beschwerdeführer verlangte unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Renteneinstellung und eine weitere Abklärung des Sachverhalts.
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7B_213/2025: Urteil zur Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung und Prozesskaution
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Emmen stellte eine Strafuntersuchung durch Verfügung vom 29. November 2024 ein. Die Beschwerdeführerin gelangte an das Kantonsgericht Luzern, welches durch Verfügung vom 31. Januar 2025 auf ihre Beschwerde nicht eintrat, da die geforderte Prozesskaution gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO nicht fristgerecht geleistet wurde. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein, um diese Verfügung aufzuheben.
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7B_230/2025: Entscheid betreffend Massnahmen als Ersatz für Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird beschuldigt, Drohungen gemäss Art. 180 StGB sowie öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB begangen zu haben. Die Vorwürfe basieren auf mehreren schriftlichen und mündlichen Drohungen gegenüber öffentlichen Amtsträgern, Privatpersonen und der jüdischen Gemeinschaft sowie auf weiteren auffälligen Verhaltensweisen. Nach einer Expertise wurde A.________ als schwer psychisch krank eingestuft. Angesichts eines hohen Rückfallrisikos und der Schwere der Drohungen wurde er vorerst in Untersuchungshaft genommen. Später ordnete die kantonale Strafkammer dessen Freilassung unter strengen Ersatzmassnahmen an, die er mit einem Bundesgerichtsbeschwerde bestritt.
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1D_2/2024: Entscheid zur Archivierung einer Naturalisation infolge Unzulässigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der libanesische Staatsbürger A.________ beantragte 2008 die ordentliche Einbürgerung in der Schweiz. Nach einer positiven Stellungnahme wurde festgestellt, dass A.________ mehrere Schulden und Steuerzahlungen offen hatte. Zudem gab er wichtige Dokumente nicht ab, wurde irreperibel und verliess die Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung verfiel, und ein Einreiseverbot wurde erlassen. Der Kanton Tessin archivierte seine Einbürgerungsanfrage. A.________ verlangte später eine formelle Entscheidung, wonach die Naturalisation nicht verfallen sei. Sein Antrag wurde abgelehnt, weshalb er einen subsidiären Verfassungsrekurs an das Bundesgericht richtete.
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5A_803/2024: Entscheid zu Verwertungsart von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die einfache Gesellschaft bestehend aus den Ehegatten A.________ und B.________ hält gemeinsames Vermögen (Liegenschaft), das aufgrund Betreibungsforderungen gepfändet wurde. Um die Verwertungsart des Liquidationsanteils von B.________ zu bestimmen, führte das Betreibungsamt eine Einigungsverhandlung durch, zu der A.________ nicht formell eingeladen wurde. Nach dem Scheitern der Einigung beschloss der Regierungsrat die Auflösung der Gesellschaft. A.________ focht diesen Entscheid erfolglos vor der Aufsichtsbehörde an und gelangte ans Bundesgericht.
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9C_535/2023: Entscheidung zur Zulassungsregelung für Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zug im ambulanten Bereich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess eine Verordnung und einen Anhang, die Höchstzahlen für Fachärztinnen und Fachärzte im ambulanten Bereich festlegen. Diese Regelung basiert auf Art. 55a KVG und den entsprechenden bundesrechtlichen Verordnungen. Drei Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates reichten Beschwerden beim Bundesgericht ein. Sie beantragen u.a. die Aufhebung der Verordnung und des Anhangs sowie die Einführung einer Übergangsregelung. Es wird eine Verletzung diverser Grundrechte und Prinzipien wie der Wirtschaftsfreiheit, der Gewaltenteilung und Treu und Glauben geltend gemacht.
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1C_572/2024: Stimmrechtsbeschwerde zur Initiative \"Hochdorf ist bereit für emissionsfreie Fahrzeuge\"
Zusammenfassung des Sachverhalts
Roman Bolliger erhob Stimmrechtsbeschwerde gegen den Gemeinderat Hochdorf und das Kantonsgericht Luzern. Streitgegenstand war die Behandlung einer Volksinitiative, die den Ausbau der Infrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge fördern sollte. Der Gemeinderat stellte der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag entgegen, welcher Fördergelder bei Ablehnung der Initiative vorsah. Roman Bolliger beanstandete, dass diese Handlungsweise die freie Willensbildung und Chancengleichheit beeinträchtigt habe. Die Initiative wurde in der Volksabstimmung abgelehnt, was zu weiteren Beschwerden führte. Das Bundesgericht prüfte die Vorwürfe und wies die Beschwerde ab.
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7B_1296/2024: Entscheid zur Frage der Zulässigkeit einer erneuten Ablehnungsanfrage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, wurde wegen mehrfacher schwerer ungetreuer Geschäftsführung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Urteile der ersten Instanz wurden in der Berufung teilweise aufgehoben und die Angelegenheit wurde zur erneuten Beurteilung an das ursprüngliche Gericht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin eine Ablehnungsanfrage gegen den Präsidenten des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts, wollte jedoch erreichen, dass die Sache einem anderen Gericht übertragen wird. Der Beschwerdegrund war unter anderem, dass der Präsident des Gerichts in den bisherigen Verfahren angeblich parteiisch gewesen sei. Die Vorinstanz erklärte die Ablehnungsanfrage als verspätet und damit unzulässig.
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2C_61/2025: Verweigerung der Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung UE/EFTA
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine französische Staatsangehörige, erhielt 2016 eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie beendete ihre Tätigkeit Ende 2017, und ab 2021 bezog sie Sozialhilfe. Ihr Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt, da sie die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens (ALCP) und der einschlägigen Regelungen nicht erfüllte.
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7B_1396/2024: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ behauptete, Beweise für ein umfassendes Terrorismuskomplott mit der \"B.________-Gruppe\" zu haben, das internationale wirtschaftliche und politische Manipulationen umfasse. Die von ihm erhobene Strafanzeige wurde nicht weiterverfolgt.
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5A_416/2024: Entscheid zum Streit über die elterliche Obhut und das Kindeswohl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft die Bemühungen eines Vaters, eine alternierende Obhut für sein Kind C.________ durchzusetzen, nachdem die Vorinstanz der Mutter die alleinige Obhut zugesprochen hatte. Das Kind stammt aus einer außerehelichen Beziehung. Die Beziehung der Eltern endete infolge häuslicher Gewalt, für die der Vater strafrechtlich verurteilt wurde. Er strebte die alternierende Obhut an, während die Mutter die alleinige Obhut mit einem Besuchsrecht für den Vater und Alimenten verlangte.
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6B_8/2025: Urteil über die Zulässigkeit einer verspäteten Beschwerde gegen die Rechtskraftfeststellung eines Strafbefehls
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde durch die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus mittels Strafbefehl wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem A.________ trotz Belehrung unentschuldigt zu einer Einvernahme ferngeblieben war, erklärte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als rechtskräftig. Die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Rechtskraftfeststellung wurde vom Obergericht Glarus wegen verspäteter Fristwahrung nicht behandelt. A.________ beantragte vor Bundesgericht die Rückweisung zur Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO.
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4A_153/2025: Urteil zur Vertretungsbefugnis in Zivilsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Leasingvertrag, die vom Obergericht wegen verspäteter Einreichung abgewiesen wurde. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, wobei ihr Vertreter, B.________, nicht über die erforderliche Vertretungsbefugnis nach dem Anwaltsgesetz verfügte. Das Bundesgericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Behebung des Vertretungsmangels, die jedoch ungenutzt verstrich.
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5A_238/2025: Entscheid betreffend die Unzulässigkeit eines Beschwerderechts im Zwangsvollstreckungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde durch die Gemeinde X.________ und eine weitere Gläubigerin (B.________ SA) betrieben. Das Betreibungsamt Mendrisio ermittelte am 11. Juli 2024 die pfändbare Einkommensquote mit einem Betrag von CHF 1'890.--, basierend auf einem geschätzten monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'000.--. Der Beschwerdeführer stellte mehrfach Anträge, diesen Betrag auf CHF 2'400.-- zu reduzieren, wobei keine Beweise für seine tatsächlichen Einkünfte vorgelegt wurden. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid vom 14. März 2025 erklärte den erneuten Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig, da bereits ein rechtskräftiges Urteil zu den gleichen Sachverhalten existiert.
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9C_653/2024: Entscheid zum beitragspflichtigen Status einer Person ohne Erwerbstätigkeit unter der AHV/IV/IPG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte Ende 2022 eine Altersrente bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Tessin. Nach einer Prüfung ihres individuellen Kontos stellte die Kasse fest, dass für mehrere Jahre keine AHV/IV/IPG-Beiträge registriert worden waren und meldete die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 als nicht erwerbstätige Person an. Basierend auf ihrem Vermögen wurden vorläufige Beitragsrechnungen erstellt. A.________ bestritt ihren beitragspflichtigen Status und erhob Beschwerde gegen die Entscheide. Nach Abweisung der Beschwerde durch die kantonale Versicherungsgerichtsbarkeit wandte sie sich ans Bundesgericht.
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9C_529/2023: Urteil zur Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich im Kanton Zug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat eine Verordnung und deren Anhang zur Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich erlassen. Dies erfolgte gestützt auf Art. 55a KVG und die HZV des Bundes. Die Beschwerdeführerinnen, eine Fachärztin für Dermatologie und eine Gesellschaft, die im Bereich Dermatologie tätig ist, fechten die Verordnung und den Anhang an. Sie beanstanden unter anderem fehlende Übergangsregelungen, eine mangelnde Koordination zwischen den Kantonen und angebliche Rechtsverletzungen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsfreiheit, des Diskriminierungsverbots und der Eigentumsgarantie.
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2C_39/2025: Benutzung des öffentlichen Grundes – Streit über Genehmigungsanforderungen für Unternehmen im Bereich der Entleerung und der damit verbundenen Arbeiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. D.________ SA, A.________ SA, B.________ SA und C.________ SA, die im Bereich der Entleerung und verwandten Arbeiten tätig sind, wurden auf Anfrage der Stadt Genf über eine Plattform zur Reservierung öffentlichen Raums informiert. Die Unternehmen beanstandeten, dass sie eine Genehmigung für jeden Eingriff beantragen müssen, und forderten eine formelle Entscheidung zur Klärung, ob sie unter diese Regelung fallen. Die Stadt Genf lehnte ihre Anfrage mit einem Schriftstück ab und erklärte, dass ihre Arbeiten unter \"Baustellenanmeldungen\" abzuwickeln seien, was eine andere Verfahrensweise erfordert. Diese Regelung wurde in den kantonalen Instanzen als nicht anfechtbare Kommunikation qualifiziert, sodass die Unternehmen den Bundesgerichtshof anriefen.
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7B_1171/2024: Entscheid zur Zulässigkeit einer Räumlichkeitsablehnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Ablehnung der ehemaligen Staatsanwältin Karin Wirthner Zinggeler, die vor Jahren in seiner Strafsache tätig war. Er begründete dies mit neu erkannten Gesprächsnotizen, die er als Grund für eine Befangenheit ansah, und behauptete, auf dem vorgesehenen Zeitrahmen rechtzeitig gehandelt zu haben. Das Kantonsgericht wies den Antrag wegen verspäteter Einreichung ab.
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