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Bundesgericht neue Urteile vom 28.01.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_128/2025: Entscheid betreffend die Abweisung eines Gesuchs auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1948, wurde wegen gewerbemässiger Wucherei und verschiedenen Verstössen gegen das Ausländergesetz durch das Strafgericht Genf in einem Verfahren nach ihrem Fernbleiben für schuldig befunden. Ihre Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurden sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesgericht zurückgewiesen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Es erkennt, dass keine Verfahrenshindernisse vorliegen und die Beschwerde somit materiell zu behandeln ist. - **E.2:** Die Beschwerdeführerin rügt eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Sammlung einiger Daten über die Beschwerdeführerin durch das Strafgericht als prozessual unproblematisch eingestuft hat und darauf hingewiesen hat, dass diese Daten keinen Einfluss auf die Entscheidung hatten. Es weist den Einwand zurück. - **E.3:** Die Beschwerdeführerin beanstandet die Durchführung und Planung der Verhandlungen, insbesondere die kurzfristig angesetzte zweite Anhörung. Das Bundesgericht verweist darauf, dass solche Beanstandungen Teil eines Berufungsverfahrens sein sollten, nicht eines Wiederaufnahmegesuchs. - **E.4:** Die Beschwerdeführerin macht geltend, gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, am 25. Januar 2024 zu erscheinen. Das Bundesgericht bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz, wonach keine ausreichenden medizinischen Gründe vorgelegt wurden, die ein Fernbleiben rechtfertigen könnten. Es erklärt die vorgebrachten Gründe und Belege als widersprüchlich und unzureichend. Eine medizinische Expertise wird nicht als notwendig erachtet. - **E.5:** Die Vorinstanz konnte sich auf Indizien stützen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführerin absichtlich nicht zu Verhandlungen erschienen ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten übernehmen.


5A_433/2025: Verantwortlichkeit der Organe einer kulturellen Vereinigung – Ansprüche der Masse-Gläubigerin nach Vereinsinsolvenz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sàrl, eine Gesellschaft, die mit technischen Dienstleistungen im Kulturbereich beauftragt war, sah sich nach der Insolvenz des Vereins G.________ mit unbezahlten Rechnungen konfrontiert. Die A.________ Sàrl trat ihre Forderungen in der Insolvenzmasse bei und verlangte im Rahmen einer Klage Schadenersatz von den Organmitgliedern des Vereins sowie dessen Revisionsstelle. Hauptstreitpunkt war die Frage, ob und inwieweit die Mitglieder des Ausschusses sowie die Revisionsstelle aufgrund von Überwachungspflichten und mangelnder Meldung des Vereinsüberschuldung haftbar gemacht werden können.

Zusammenfassung der Erwägungen

Der Beschwerde wurde formell stattgegeben, da sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art. 100, 42, 75, 90 und 76 Abs. 1 BGG). Die rechtlichen Grundlagen klären das Recht auf Haftungsklage entsprechend Art. 260 SchKG. Für eine Verantwortung der Organmitglieder müssen eine Pflichtverletzung, ein Schaden, Verschulden und Kausalität gegeben sein. Die Beurteilung umfasst auch, ob unter dem alten Vereinsrecht eine Pflicht zur Meldung des Überschuldens bestand. Die Beschwerdeführerin konnte keine ausreichende Pflichtverletzung aus den Organverträgen oder Statuten ableiten. Das frühere Vereinsrecht sah keine gesetzliche Pflicht vor, den Richter bei Überschuldung zu informieren. Es bestand ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, das den Gläubigerschutz bewusst unberücksichtigt ließ. Damit war eine Haftung analog zur Gesellschaftsrechtlichen Regelung des Art. 725 Abs. 2 aOR ausgeschlossen. Die Kausalität wurde nicht nachgewiesen. Selbst in einem hypothetischen Szenario, in dem der Ausschuss die Mitgliederversammlung über den finanziellen Zustand informiert hätte, war nicht offensichtlich, dass diese die Insolvenz des Vereins unmittelbar beschlossen hätte. Der Schaden konnte nicht als direkte Folge einer Unterlassung der Organe begründet werden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die entsprechenden Forderungen der Beschwerdeführerin auch abgelehnt, selbst die Gerichtskosten trägt die Beschwerdeführerin.


8C_436/2025: Entscheid zur Frage der Sanktionierung durch die Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ war bis Oktober 2023 bei B.________ SA angestellt und wurde aufgrund der Missachtung interner Rabattregeln entlassen. Anschliessend bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die später wegen Verschuldung als \"mittelschwer\" eingestuft wurden und sanktioniert wurden. Streitpunkt war insbesondere die Länge der Suspendierung sowie die Angemessenheit der Rückforderung.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig gemäss Art. 90 ff. BGG und wurde form- und fristgerecht eingereicht. Streitgegenstand ist die Rechtmässigkeit der Suspendierung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Das Bundesgericht überprüft rechtliche Beurteilungen und greift nur bei willkürlicher Tatsachenfeststellung oder Rechtsverletzungen ein. Die Vorinstanz hat korrekt die rechtlichen Grundlagen betreffend einer Suspendierung wegen Eigenverschuldens dargestellt. Die Festsetzung einer Sanktion, insbesondere deren Dauer, beruht auf einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls (unter Berücksichtigung von Art. 44 AVIV und Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Arbeitslosenkasse und Vorinstanz haben eine mittlere Verschuldung festgestellt, begründet durch das bewusste Abweichen von internen Richtlinien der ehemaligen Arbeitgeberin. Die Vorinstanz hat keine materiellen Rechts- oder Willkürverletzungen festgestellt. Die Einwände des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Befolgung von Anweisungen und der üblichen Praxis in anderen Filialen wurden als unbelegt und nicht überzeugend zurückgewiesen. Die Vorinstanz berücksichtigte mildernde Umstände wie fehlende Vorwarnungen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Parteien sowie die Vorinstanz und das SECO erhielten den Entscheid mitgeteilt.


7B_1300/2025: Entscheid zur formellen und sachlichen Unzulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts der Region Lausanne ein. Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt erklärte die Beschwerde jedoch wegen formeller und inhaltlicher Unzulänglichkeiten für unzulässig. Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde an das Bundesgericht, verbunden mit einem Antrag auf Massnahmen und auf die Ablehnung des zuständigen Präsidenten der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.


7F_38/2025: Revisionsgesuch betreffend Nichteintretensentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, A.________, reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2025 (Verfahren 7B_321/2025) ein, in welchem das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten war. Ziel des Revisionsgesuchs war die Aufhebung dieses Urteils und die Rückweisung entweder an das Bundesgericht oder an die Vorinstanz, das Kantonsgericht Luzern. Eventualiter sollte die Rechtswidrigkeit der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens festgestellt werden. Zudem stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.


5A_1010/2025: Entscheid zum Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte im Rahmen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege den Wechsel seines Rechtsbeistands von Me B.________ zu Me C.________. Die Vizepräsidentin des Zivilgerichts des Kantons Genf lehnte diesen Antrag am 9. Mai 2025 ab, da die Voraussetzungen von Art. 14 des Reglements über die unentgeltliche Rechtspflege und die Entschädigung von Rechtsbeiständen und amtlichen Verteidigern vom 28. Juli 2010 (RAJ) nicht erfüllt waren. Der daraufhin ergriffene Rekurs vor der Vizepräsidentin der Cour de justice des Kantons Genf wurde am 2. Oktober 2025 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.


1C_716/2024: Aufhebung einer Fahreignungsuntersuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Kantonspolizei Aargau angehalten, wobei geringe Mengen Marihuana, Haschisch und mutmasslich eine Ecstasy-Pille sichergestellt wurden. Ein Speicheltest war negativ, der Urintest wies positive Ergebnisse auf, die allerdings bei der Blutanalyse nicht bestätigt wurden. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben wurde.


5A_876/2025: Urteil über Rechtsverzögerung und -verweigerung im Zusammenhang mit einer vorläufigen Eintragung eines Grundpfandrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts zulasten des Stockwerkeigentumsanteils der Beschwerdeführerin infolge nicht beglichener Stockwerkeigentümerbeiträge. Die Beschwerdeführerin stellte eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Bezirksrichterin. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die aufschiebende Wirkung und trat auf die Beschwerden mangels Kostenvorschuss sowie auf die Ausstandsgesuche wegen fehlender Ausstandsgründe nicht ein.


5A_877/2025: Nichteintretensentscheidung und Sanktionierung der mutwilligen Prozessführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin ist eine notorische Querulantin, die wiederholt sämtliche Verfügungen und Urteile anficht, insbesondere durch Nichtigkeitsbegehren. Im vorliegenden Fall geht es um die vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts aufgrund nicht bezahlter Stockwerkeigentümerbeiträge. Nachdem sie mehrfach verfahrensrechtliche Gesuche wie Ausstand und Sistierung vor kantonalen Instanzen gestellt hatte, ohne Erfolg, wendet sie sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich an das Bundesgericht. Das Verfahren scheitert an der Nichtbezahlung des verlangten Kostenvorschusses.


7B_1378/2025: Haftentlassung von A.________

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Dietikon 2024 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Parallel dazu führt die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen weiterer schwerer Delikte, darunter versuchte Tötung und Raub. A.________ beantragte die Haftentlassung, die sowohl vom Zwangsmassnahmengericht als auch vom Obergericht Zürich abgelehnt wurde. Nachdem das Obergericht die Beschwerde abgewiesen hatte, reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.


5A_749/2025: Urteil betreffend Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin hat eine langjährige Streitigkeit mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft und ficht regelmässig Entscheidungen an, indem sie deren Nichtigkeit verlangt. Im vorliegenden Fall begehrte sie die Nichtigerklärung der Beschlüsse einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021, mit der Begründung, die Versammlung sei nicht statutengemäss einberufen worden. Vorinstanzlich wurden ihre Klage sowie die Berufung abgewiesen. Dagegen wandte sie sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und stellte umfassende Rechtsbegehren.


6B_819/2025: Fixierung der Strafe und Entschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Tribunal correctionnel in Genf am 26. November 2024 wegen Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a LStup) sowie wegen illegaler Ein- und Aufenthalte (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b LEI) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Ausschaffung für fünf Jahre mit Eintrag ins Schengen-Informationssystem (SIS) verfügt. Das Gericht lehnte eine Schadenersatzforderung ab. In der Berufung wurde er von der Chambre pénale d'appel et de révision, Cour de justice Genf, am 16. April 2025 vom Vorwurf des Betäubungsmittelhandels freigesprochen, jedoch wegen illegaler Ein- und Aufenthalte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde ihm eine Entschädigung von 42'300 CHF für ungerechtfertigte Haft (Art. 429 Abs. 1 lit. c und 431 Abs. 2 StPO) zugesprochen.


7B_831/2024: Feststellung zur Notifikation und Fristwahrung im Zusammenhang mit der Einzahlung einer Kaution

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ein, die das Verfahren gegen B.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB eingestellt hatte. Der Präsident der zweiten Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden verlangte eine Kaution, die bis zu einem bestimmten Datum zu zahlen war. Die Zustellung der Aufforderung zur Einzahlung erfolgte per eingeschriebener Post. Da die Kaution nicht rechtzeitig bezahlt wurde, erklärte das Kantonsgericht die Beschwerde für unzulässig.


1C_755/2025: Entscheid zum Zwischenentscheid im Planungs- und Baurecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG beantragte den Abbruch bestehender Mehrfamilienhäuser sowie den Neubau von Mehrfamilienhäusern mit Gewerbe und Tiefgarage in Lachen SZ. Die Nachbarin A.________ AG legte gegen die Baubewilligung Einsprache ein. Der Gemeinderat genehmigte die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen, wobei der kantonale Gesamtentscheid integriert wurde. Nach teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch den Regierungsrat wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der A.________ AG ab.


5A_750/2025: Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangt seit Jahren in ihren Streitigkeiten mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Feststellung der Nichtigkeit von Versammlungen und Beschlüssen. Im vorliegenden Fall betrifft dies die 15. ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021. Ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse dieser Versammlung sowie anderer Nebenbegehren wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragt sie die Nichtigerklärung der vorinstanzlichen Urteile und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.


7B_1100/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund unterlassener Zahlung des Kostenvorschusses und mangelnder Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ zu befinden, der gegen die Erklärung der Unzulässigkeit seines Rekurses durch den Präsidenten der Beschwerdekammer am Strafappellationsgericht des Kantons Tessin vom 24. September 2025 Beschwerde führte. Die ursprüngliche Entscheidung betraf einen Nichteintretensentscheid hinsichtlich eines Dekrets des Nichtvorliegens von Anhaltspunkten für ein Strafverfahren.


9C_707/2025: Entscheidung betreffend Verrechnungssteuer für die Steuerperiode 2021

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG hat eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 8'255.95 für die Steuerperiode 2021 erhoben. Aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat der Gesellschaft die Verfahrenskosten auferlegt. Vor Bundesgericht beantragte die A.________ AG unter anderem die Umwandlung dieses Urteils in einen Abschreibungsbeschluss und den Verzicht auf die Kostenauflage.


7B_1229/2025: Verfahren über Rückzug der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen den Entscheid der Strafbeschwerdekammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 10. Oktober 2025 ein, die den Rückzug des Strafverfahrens gegen B.________ wegen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede bestätigte. Am 27. Dezember 2025 zog A.________ die Beschwerde vor dem Bundesgericht zurück.


1D_15/2025: Urteil zur ordentlichen Einbürgerung und der Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, französische Staatsangehörige, ersuchte im Dezember 2023 um ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich. Das Gesuch wurde wegen des Fehlens einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt. Nach einem erfolglosen Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, gelangte A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.


7B_1298/2025: Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung, Einstellungsverfügung und Ablehnungsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte gegen eine Einstellungsverfügung und eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts Stephan Johner sowie gegen dessen Verhalten ein Ablehnungsbegehren gestellt. Die Beschwerden wurden von der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt abgelehnt bzw. als unzulässig erklärt. Im Weiteren erhob A.________ eine Beschwerde ans Bundesgericht, in der er auch die Ablehnung des Präsidenten der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verlangte.


1C_502/2024: Urteil zur Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Mobilfunkanbieter reichte ein Baugesuch für den Umbau einer Mobilfunkanlage in der Juraschutzzone ein. Das Kantonale Bau- und Justizdepartement sowie die Baukommission bewilligten das Vorhaben unter Auflagen. Zwei Anwohner erhoben Beschwerde gegen die Vorinstanzen, unter anderem mit der Begründung, die Standortauswahl und die Interessenabwägung seien unzureichend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid gelangten die Anwohner ans Bundesgericht.


7B_1405/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 17. Dezember 2025 eine als \"Beschwerde superprovisorisch\" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein und beantragte superprovisorische Massnahmen. Das Bundesgericht wies ihn am 18. Dezember 2025 darauf hin, dass es darüber nicht materiell entscheiden könne, da keine Beschwerde gegen eine kantonal letztinstanzliche Entscheidung oder ein Urteil des Bundesstrafgerichts vorlag. In der Folge legte A.________ am 22. Dezember 2025 eine Beschwerde \"wegen verweigerter Rechtsgewährung\" beim Bundesgericht ein und wiederholte seinen Antrag auf superprovisorische Massnahmen am 8. Januar 2026.


5A_720/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen behaupteter Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 1. September 2025 eine Beschwerde ein, in welcher er der Genfer Justiz seit 2012 Rechtsverweigerung vorwirft. Zudem beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener kantonaler sowie bundesgerichtlicher Entscheidungen, die Rückgabe seiner Immobilie in Genf sowie Schadenersatz wegen vermeintlich schwerer Verfahrensmängel.


7B_1431/2024: Urteil zur Frage des Strafvollzugsaufschubs zugunsten einer ambulanten Behandlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen verschiedener Straftaten, darunter versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, verurteilt. Er beantragte vor Bundesgericht den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB, was die Vorinstanz ablehnte. Das Obergericht des Kantons Aargau erachtete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung als möglich und sah keinen Grund für einen Strafvollzugsaufschub, insbesondere da die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gefestigt angesehen wurde.


8C_166/2025: Anspruch auf Ausbildungszulage während eines Sprachkurses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ bezog Ausbildungszulagen für seine Tochter B.A.________. Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 verweigerte die Familienausgleichskasse Zug die Zulage, da die Tochter sich nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht mehr in einer rechtlich oder faktisch anerkannten Ausbildung befand. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Vorinstanz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, abgewiesen.


8C_202/2025: Entscheid zur Einstellung der Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdegegnerin A.________ hat sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Nachdem sie an zwei Beratungsterminen nicht teilnahm, entschied das Amt für Arbeit mit zwei Einstellungsverfügungen, welche von der Vorinstanz aufgehoben wurden. Das Amt für Arbeit erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_970/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ zu befinden, die sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2025 richtete. Das Obergericht war auf die als mangelhaft begründet erachtete Beschwerde von A.________ gegen eine Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen nicht eingetreten.


6B_892/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2025. Diese betraf eine Nichteintretensverfügung aufgrund verspäteter Einreichung der Einsprache gegen einen Strafbefehl. Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Entscheide im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen und Verfahrensvorschriften.


5A_692/2025: Entscheid zum effektiven Suspensiveffekt bei Massnahmen des Güter- und Unterhaltsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, hatte gegen eine Verfügung zu Schutzmassnahmen der Ehe geklagt. Diese verpflichtete ihn, Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau zu zahlen, darunter auch rückständige Zahlungen. Der Appell gegen die Verfügung wurde von der kantonalen Vorinstanz nicht mit suspensivem Effekt versehen, woraufhin A.________ Beschwerde erhob und die Reform des Entscheids dahingehend beanspruchte, dass der suspensive Effekt gewährt werde.


7B_116/2025: Verhandlungskapazität und Voraussetzungen für ein neues Strafverfahren im Verfahren gegen eine abwesende Partei

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf am 21. Juni 2024 in einem Abwesenheitsverfahren wegen gewerbsmässiger Wucher und diverser Verletzungen des Ausländergesetzes (LEI) verurteilt. Vorhergehende Gesundheitsschreiben begründeten, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei. Am 28. Juni 2024 beantragte er ein neues Verfahren, das abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 6. Februar 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_717/2025: Urteil betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Schwyz vom 26. September 2025 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 13. November 2025 auf seine Beschwerde nicht ein, da diese verspätet erhoben wurde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.