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Bundesgericht neue Urteile vom 14.01.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

1C_766/2025: Stimmrechtsbeschwerde gegen die Bezeichnung \"Bilaterale III\"

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Boris Etter, erhob Stimmrechtsbeschwerde gegen eine eidgenössische Abstimmungsvorlage für das Jahr 2027 (\"Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU\"), insbesondere gegen die offizielle Bezeichnung dieser Vorlage durch Bund und Behörden als \"Bilaterale III\". Er verlangte ein Verbot der Verwendung dieses Begriffs sowie dessen Entfernung aus amtlichen Dokumenten und digitalen Medien. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat nicht auf die Eingabe ein, da die gerügten Punkte ausserhalb seiner Zuständigkeit lagen.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1:** Der Bundesrat und andere Bundesbehörden verwendeten den Begriff \"Bilaterale III\" in einem Zwischenbericht, einer Medienmitteilung sowie an einer Medienkonferenz, was der Beschwerdeführer als Realakt anfechtet. **E.3.1:** Akte des Bundesrats und der Bundesversammlung können gemäss Art. 189 Abs. 4 BV grundsätzlich nicht angefochten werden. Die Verwendung des Begriffs \"Bilaterale III\" durch den Bundesrat ist als solcher Akt einzustufen und daher nicht justiziabel. **E.3.2:** Der Beschwerdeführer verweist auf eine Ausnahme in der Rechtsprechung (BGE 147 I 194), wonach die Informationslage bei Volksabstimmungen in Einzelfällen überprüft werden könne. Das Bundesgericht erklärt jedoch, dass ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben sei. **E.3.3:** Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird darauf ohne weitere Prüfung der Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


8C_72/2025: Entscheid betreffend Anspruch auf Rente der Unfallversicherung sowie Entschädigung für Integritätsschaden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft A.________, welcher bei einem Arbeitsunfall am 24. November 2017 schwere Verletzungen an beiden Fersen erlitten hat. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) erkannte letztlich eine Entschädigung für Integritätsschaden von 40 %, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse vorlag. Vor dem Tribunal cantonal du Valais wurde die Entscheidung angefochten, das Gericht folgte jedoch weitgehend den Einschätzungen der CNA.

Zusammenfassung der Erwägungen

Der Beschwerdeführer greift ein Endentscheid einer kantonalen letzten Instanz im Bereich des öffentlichen Rechts an. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht und ist zulässig. Die Streitfragen betreffen die Höhe der Entschädigung für den Integritätsschaden und den Anspruch auf eine Invalidenrente LAA. Die relevanten rechtlichen Grundlagen und die einschlägige Rechtsprechung zu den Ansprüchen aus der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 und Art. 24 LAA) sowie zur Kausalität von psychischen Folgeschäden wurden korrekt dargestellt. Das Tribunal cantonal folgte der Einschätzung der CNA hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit sowie bei der Feststellung, dass die psychischen Beeinträchtigungen keinen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall aufweisen. Die medizinalen Berichte von Dr. F.________ wurden aufgrund methodischer Mängel als weniger überzeugend eingestuft. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein somatischer Zustand eine schwere Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit darstelle. Das Bundesgericht folgt jedoch dem Tribunal cantonal und den Beurteilungen der Ärzte der CNA, wonach eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich ist. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen verneint das Bundesgericht eine adäquate Kausalität. Die Fallkriterien (Schwere der Verletzungen, Dauer des Heilungsprozesses, Arbeitsausfälle etc.) erfüllen gemäss Rechtsprechung nicht die erforderliche Schwelle. Die Einschätzung der Integritätsentschädigung von 40 % wurde durch medizinische Berichte der CNA gestützt und als überzeugender eingestuft als die überhöhte Bewertung durch Dr. F.________.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und entscheidet, dass die Kosten von 800 CHF vom Beschwerdeführer getragen werden müssen.


8C_399/2025: Entscheid zur Anpassung der Rente und Rückforderung von Leistungen in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft eine Unfallversicherung, konkret die Anpassung der Invalidenrente und die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Rentenleistungen aufgrund einer Haftstrafe des Versicherten, A.________. Die Helsana Accidents SA hatte die Invalidenrente während der Untersuchungshaft teilweise ausgesetzt und eine Rückerstattung gefordert. Die kantonale Vorinstanz setzte die Rückforderungsbeträge herab, was durch Helsana vor dem Bundesgericht angefochten wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der zulässige Charakter des Rechtsmittels wird geprüft. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass das angefochtene Urteil teilweise endgültig ist, wird bestätigt. Es handelt sich um eine Entscheidung, die die Rückerstattung der Rente betrifft und somit mit Beschwerde angefochten werden kann. - **E.2:** Der Beschwerdegrund wird konkretisiert. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 und 96 BGG eingereicht werden. - **E.3:** Die zentrale Streitfrage betrifft die Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG zur teilweisen Aussetzung einer Invalidenrente aufgrund einer Untersuchungshaft. Laut Bundesgericht war eine Reduktion der Rente bereits ab Januar 2023 gerechtfertigt, wenn die Untersuchungshaft länger als drei Monate dauert. Die kantonale Behauptung, dass die Reduktion erst ab April 2023 eintreten sollte, wird verworfen. - **E.4:** Es wird festgestellt, dass die Rückforderung der zu viel ausgezahlten Rentenbeträge korrekt im Umfang von 5'016 Franken ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Rückforderungsbetrag sowie die Kostenverteilung bestätigt. Die Entscheidung wird zur weiteren Festsetzung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.


9C_489/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonale Steueramt St. Gallen entzog den Beschwerdegegnern ab 2020 die Quellensteuer und veranlagte sie im ordentlichen Verfahren. Nach erfolgloser Einreichung der geforderten Steuererklärungen und nach einer amtlichen Streichung aus dem Einwohnerregister erliess das Steueramt Ermessenstaxationen für die Steuerperioden 2020 bis 2022. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mangels Fristeinhaltung nicht behandelt. In der Folge hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerden gut und wies die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprachen an das Steueramt zurück. Das Steueramt legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.


6B_379/2024: Urteil zur Strafzumessung bei qualifizierter Betäubungsmittelgesetz-Widerhandlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte A.________ wegen qualifizierter und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Fahrens ohne Berechtigung, sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Schuldsprüche und nahm Anpassungen bei der Ersatzforderung vor. A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht, rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" sowie eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung und Beweiswürdigung.


9C_455/2025: Urteil betreffend Steuerveranlagung einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde betrifft die Steuerveranlagung der A.________ AG in Liquidation für die Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012. Streitgegenstand sind Ermessensveranlagungen durch das kantonale Steueramt Zürich auf Basis einer Buchprüfung wegen angeblicher fehlender ordnungsgemässer Finanzbuchhaltung und Nichtnachweisbarkeit des von der Steuerpflichtigen behaupteten Modells „Kommission“. Insbesondere wird die Berücksichtigung angeblicher verdeckter Gewinnausschüttungen und nicht geschäftsmässigen Aufwands beanstandet.


5A_204/2025: Urteil zu sachenrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________, Stockwerkeigentümer mit Sonderrecht am Obergeschoss einer Liegenschaft, beantragten vor Bezirksgericht, mehrere Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft und diverse bauliche und pflanzliche Veränderungen im Gartenbereich eines anderen Eigentümers rückgängig zu machen. Ihre Klage wurde vom Bezirksgericht Horgen abgewiesen. Die Berufung gegen diesen Entscheid blieb vor dem Obergericht des Kantons Zürich erfolglos. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde ans Bundesgericht.


1C_459/2025: Entscheid betreffend die kantonale Abstimmung und Fragen der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde von David Gold, die sich gegen die kantonale Abstimmung vom 18. Mai 2025 und insbesondere gegen eine angebliche Verletzung der Neutralität der Abstimmungsunterlagen richtet. Die Vorinstanz, die Chambre constitutionnelle der Cour de justice des Kantons Genf, wies die Beschwerde als verspätet zurück, da der Beschwerdeführer den sechstägigen Fristbeginn gemäss kantonalem Recht nicht eingehalten hatte.


9C_472/2025: Urteil betreffend Steuerperioden 2009-2011 (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht prüft die Beschwerden der Erbinnen des verstorbenen Alleinaktionärs bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011. Der Streit betrifft insbesondere die geldwerten Leistungen aus der Beteiligung an der mittlerweile liquidierten E.________ AG. Die Vorinstanz hatte die Steuerforderung für die Periode 2009 wegen Veranlagungsverjährung als untergegangen erklärt, deren Begründung für die Perioden 2010 und 2011 aber aufrecht erhalten.


5A_682/2023: Urteil zur Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Vollstreckungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) besteht ein Streit betreffend Persönlichkeitsverletzung. Das Kantonsgericht Zug auferlegte der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein Verbot bestimmter Aussagen und drohte für Verstösse eine Ordnungsbusse von CHF 5'000.– an. Nach mehrfachen Verstössen gegen das Verbot beantragte der Beschwerdegegner im Vollstreckungsverfahren die Verhängung von insgesamt CHF 40'000.– als Ordnungsbusse. Das Einzelrichtergericht des Kantons Zug reduzierte diesen Betrag auf CHF 20'000.–. Das Obergericht bestätigte die Höhe der Ordnungsbusse. Vor Bundesgericht begehrt die Beschwerdeführerin die Reduktion auf CHF 5'000.–.


5A_532/2025: Urteil zum Vereinsausschluss (Streichung als Vereinsmitglied)

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Verein B.________, ein dem Dachverband C.________ angeschlossener Verein, hat in seinen Statuten zwei Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft geregelt: Streichung und Ausschluss. A.________ wurde durch Vorstandsbeschluss wegen störenden Verhaltens gestrichen, und die Vereinsversammlung bestätigte dies. A.________ klagte gegen die Nichtigkeit des Beschlusses, was vom Bezirksgericht Zurzach wie auch vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. Mit Beschwerde ohne Vernehmlassungen gelangte A.________ an das Bundesgericht.


5A_1118/2025: Genehmigung des Schlussberichts der KESB

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es geht um die Anfechtung eines Entscheids der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024, in welchem der Schlussbericht eines Beistands genehmigt wurde. Der Vater des betroffenen Kindes machte geltend, der Entscheid sei ihm nicht rechtsgültig eröffnet worden, und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Vorinstanzen traten aufgrund verspäteter Beschwerdeführung nicht auf die Beschwerde ein.


8C_737/2025: Entscheid zur Prozessvoraussetzung in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Gegenstand ist eine Prozessvoraussetzung im Bereich der Unfallversicherung. Die Beschwerde erfüllt weder die Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, noch wurde ein formaler Mangel rechtzeitig behoben.


4A_81/2025: Urteil betreffend die Ausführung eines Rechnungslegungsbeschlusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht überprüft die Ausführung einer rechtskräftigen Anordnung bezüglich der Rechnungslegung durch eine Bank. Nach einer Vertragsanordnung zur Offenlegung von Dokumenten und Zahlungsbewegungen beklagen die Antragssteller unvollständige Informationen, was zu einer Disziplinarstrafe führte. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei und die Strafe unverhältnismäßig sei.


9C_631/2025: Urteil zu den Anforderungen einer Beschwerdeschrift und den Gültigkeitserfordernissen im Verfahren der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2025 ein. Dieses hatte sowohl seine Anfechtung der Einsprachentscheide vom 18. März 2025 abgewiesen als auch die Rechtsvorschläge in zwei gegen ihn eingeleiteten Betreibungen aufgehoben. Die Betreibungen betrafen ausstehende Prämienforderungen, Kostenbeteiligungen sowie Mahn- und Betreibungsgebühren der Beschwerdegegnerin.


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