Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
8C_483/2025: Entscheidung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte nach seiner Erwerbslosigkeit Arbeitslosenentschädigung. Wegen unzureichender persönlicher Arbeitsbemühungen stellte das Amt für Arbeit (AfA) ihn für jeweils sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte die Einstellungsdauer für die relevanten Kontrollperioden auf fünf Tage, da die verspätet eingereichten Nachweise seiner Arbeitsbemühungen in ihrer Qualität und Quantität genügten. Das AfA gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die bestätigende Aufhebung des Urteils der Vorinstanz.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an, folgt aber grundsätzlich den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Reduktion der Einstellungsdauer von je sieben auf fünf Tage bundesrechtskonform ist. Unbestritten ist die verspätete Einreichung der Nachweise ohne entschuldbaren Grund. Die Vorinstanz berücksichtigte die verspätet eingereichten Nachweise inhaltlich, was gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV unzulässig ist. Nachweise, die verspätet und ohne entschuldbaren Grund eingereicht werden, dürfen nicht geprüft werden. Die Argumentation der Vorinstanz, eine gesetzliche Lücke bestehe, greift nicht. Der klare Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV schliesst eine Berücksichtigung aus. Eine Anwendung anderer Bestimmungen wie Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nicht einschlägig. Die Vorinstanz hat unzulässigerweise in die Ermessensausübung der Verwaltung eingegriffen und ihr eigenes Ermessen ohne gerechtfertigten Grund an die Stelle gesetzt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigt die Einspracheentscheide des Amts für Arbeit. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8C_666/2025: Rückforderung von Zusatzleistungen zur AHV
Zusammenfassung des Sachverhalts
Streitgegenstand ist die Rückforderung von Zusatzleistungen zur AHV in Höhe von CHF 34'589.- durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin rügte die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt bestätigt hatte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Nach Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG kann die Beschwerde nur bei spezifischen Rechtsverletzungen oder offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung erhoben werden. Die Beschwerdebegründung muss detailliert aufzeigen, welche Vorschriften verletzt wurden. Allgemeine Kritik oder Wiederholungen reichen nicht aus. Das kantonale Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführerin bei minimaler Aufmerksamkeit die Meldepflicht bei Änderungen des Zivilstands hätte bewusst sein müssen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht wurde als grobe Nachlässigkeit beurteilt, was den guten Glauben ausschliesst. Die Beschwerde enthielt unzulässige appellatorische Kritik und Wiederholungen früherer Argumente. Die Beschwerdeführerin zeigte weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch Rechtsverletzungen auf, weshalb die Voraussetzungen der Beschwerde nicht erfüllt sind. Offensichtliche Mängel führen zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise nicht erhoben.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
7B_1120/2024: Entscheid zur Nichteintretensfrage bei einer Beschwerde betreffend Hausdurchsuchung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte aufgrund eines deutschen Rechtshilfeersuchens eine Hausdurchsuchung bei B.________ durchgeführt, wobei A.________, der Lebenspartner von B.________, anwesend war. A.________ führte daraufhin Beschwerde gegen die Durchsuchung sowie den entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl. Er beantragte Genugtuung und Entschädigung sowie die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, worauf A.________ die Angelegenheit dem Bundesgericht meldete.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass A.________ formell berechtigt ist, eine Rechtsverweigerung zu rügen, und die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Es hält indes fest, dass der Streitgegenstand auf die Frage des Nichteintretens durch das Obergericht begrenzt ist und dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär sind. Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers seien daher unzulässig. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Beschwerden hinreichend zu begründen sind. In Bezug auf die Feststellungsbegehren zeigt A.________ keine substanzielle Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen doppelten Begründung auf, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Hinsichtlich der materiellen Ansprüche des Beschwerdeführers (Genugtuung und Entschädigung) verweist das Bundesgericht darauf, dass er als Drittperson solche Ansprüche vor Abschluss des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geltend machen müsse. Er habe dies bislang nicht getan, sei aber nicht im Rechtsverlust, da das Rechtshilfeverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der vorinstanzliche Entscheid sei korrekt, und es liege keine Rechtsverweigerung vor. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sei mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4A_634/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Arbeitsvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Forderungsprozesses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Reduktion des Kostenvorschusses. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies dieses Gesuch am 23. Oktober 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 11. November 2025 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmitteleingabe unzureichend begründet war. Vor dem Bundesgericht focht der Beschwerdeführer die Verfügung des Obergerichts an.
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7B_1061/2025: Urteil betreffend Straf- und Massnahmenvollzug (Halbgefangenschaft)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juli 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (18 Monate aufgeschoben, Probezeit: 2 Jahre). Die Beschwerde ans Bundesgericht (6B_1079/2023) gegen dieses Urteil wurde am 30. Januar 2025 abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ordnete den Strafantritt im Normalvollzug an. Ein Rekurs wurde abgewiesen. Der neu festgelegte Strafantritt am 9. September 2025 wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt, wobei schliesslich der 28. Oktober 2025 als Vollzugsbeginn festgelegt wurde. A.________ beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Halbgefangenschaft.
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8C_428/2025: Urteil betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde in einem Fall der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ein, welches sich mit Fragen der Arbeitslosenversicherung befasste. Obwohl ihm nach der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Kostenvorschuss auferlegt wurde, unterblieb die Bezahlung sowohl innerhalb der ursprünglichen Frist als auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist. Stattdessen ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügungen, was gemäss ständiger Rechtsprechung neue Tatsachen oder veränderte Verhältnisse voraussetzt. Dies war hier nicht der Fall.
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5A_1122/2025: none
Zusammenfassung des Sachverhalts
none
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8C_665/2025: Urteil zur Ergänzungsleistung zur AHV/IV im Zusammenhang mit Prozessvoraussetzungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.A.________, wandte sich gegen ein Urteil des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino, welches den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern bestätigte. Dieser verpflichtete A.A.________ in seiner Eigenschaft als Erbe dazu, die Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'111.– zurückzuerstatten, die seine verstorbene Mutter rechtmässig zu Lebzeiten bezogen hatte. Die Berechnung erfolgte gestützt auf Art. 16a ELG, wonach Beträge zurückzuerstatten sind, die einen Nachlass von CHF 40'000.– überschreiten.
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4D_176/2025: Entscheid betreffend Nichteintreten auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich ein, mit welcher ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde. Das Bundesgericht behandelte die Eingabe gemäss Art. 108 BGG.
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7B_1255/2025: Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschwerde im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ erhoben gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2025 Beschwerde vor dem Bundesgericht. Die Verfügung betraf das Nichteintreten auf Beweisanträge in einem Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes. Die Beschwerdeführer übermittelten dem Bundesgericht ihre Eingaben teilweise formwidrig per ungesicherter E-Mail, welche gemäss den gesetzlichen Vorgaben unbeachtlich sind.
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9C_45/2025: Überprüfung der Rentenreduktion wegen Anpassung der Invaliditätsbemessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin, A.________, ehemals zu 80 % als Floristin tätig, erhielt aufgrund einer psychischen Erkrankung (u.a. paranoide Schizophrenie) ab dem 1. September 2011 eine halbe Invalidenrente. Nach Aufnahme einer Tätigkeit als Peerspezialistin (50 %) führte die IV-Stelle des Kantons Genf eine Revision durch und hob die halbe Rente per 1. Januar 2024 auf, da der Invaliditätsgrad auf 36 % gesunken sei. Die Vorinstanz entschied, dass die Rente weiterhin auszuzahlen sei, da bei der Bemessung des Invaliditätsgrades das hypothetische Einkommen als Peerspezialistin und nicht als Floristin herangezogen werden müsse.
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9C_642/2025: Urteil zur Alters- und Hinterlassenenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht, nachdem das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 1. Oktober 2025 auf eine Beschwerde nicht eingetreten war. Es handelt sich um einen Streitfall im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
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7B_1207/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, in welcher dieses aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe nicht ausreichend und kritisierte lediglich in allgemeiner und appellatorischer Weise die kantonalen Behörden.
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2C_706/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Eigentümer eines Gebäudes in der Gemeinde B.________, wurde 2013 zur Entfernung von Schimmelspuren und zur Anbringung eines fungiziden Schutzanstrichs in einem seiner vermieteten Wohnungen verpflichtet. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Später machte er eine Steuerabzugsfähigkeit geltend, die abgelehnt wurde, und leitete eine Klage wegen immateriellen Schadens (Tort moral) ein. Die kantonalen Instanzen wiesen die Ansprüche ab, da keine Verletzung staatlicher Pflichten vorliege und die zugrundeliegenden Entscheidungen rechtskräftig seien. Der Beschwerdeführer rief das Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung der kantonalen Entscheidung und die Zahlung von 120'000 CHF.
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2C_201/2025: Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.A.________ und A.A.________, Staatsangehörige Sri Lankas, wurden 2000 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sie beantragten mehrfach eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt am 2. November 2023. Dieses Gesuch wurde vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz sowie durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgelehnt. Sie erhoben Beschwerde vor Bundesgericht.
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7B_1222/2025: Nichtanhandnahme und Nichteintreten auf Beschwerden; Vereinfachtes Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte Beschwerden in Strafsachen gegen vier Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern ein, die jeweils ein Nichteintreten auf die Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen von Jugendanwaltschaft und Staatsanwaltschaft betrafen.
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2F_29/2025: Urteil zur Nichtbehandlung eines Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen seine im Scheidungsverfahren tätige Rechtsanwältin, die von der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen nicht weiterverfolgt wurde. Nach mehreren erfolglosen Beschwerden reichte er ein Revisionsgesuch gegen das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts (2C_563/2025) ein, wobei er erneut die Berücksichtigung von angeblich entscheidrelevanten Unterlagen verlangte.
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8C_275/2025: Leistungseinstellung der Suva
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (geb. 1991) verdrehte sich am 7. November 2023 beim Absteigen von einem Stuhl den linken Fuss, was zu einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG) sowie einer Kontusion der Lendenwirbelsäule führte. Die Suva erbrachte zunächst Versicherungsleistungen, stellte aber am 10. April 2024 sämtliche Leistungen per 14. April 2024 ein, da keine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustands festgestellt wurde. Sowohl die Einsprache des Beschwerdeführers als auch dessen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos.
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4D_202/2025: Urteil zur Nichteintretensentscheidung in einem Rechtsöffnungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________, richtete eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, in der ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde. Das Bundesgericht hatte im Vorfeld die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und Sistierung abgewiesen.
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4D_204/2025: Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, welche ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte. Mit Beschwerde an das Bundesgericht griff sie diesen Entscheid an, das Bundesgericht wies jedoch ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab.
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2C_422/2025: Urteil zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer russischen Staatsbürgerin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, russische Staatsbürgerin, reiste 2011 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium. 2016 heiratete sie einen Schweizer Bürger, wodurch ihr jährliche Verlängerungen für den Familiennachzug gewährt wurden. Nach der Scheidung im Februar 2022 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich im März 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Verweis auf wirtschaftliche Abhängigkeit. Bis November 2023 bezog sie Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 157'000.
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5D_7/2025: negative Kollokationsklage
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Beschwerdeführer, war Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG und hielt eine indirekte Verbindung zur B.________ mbH, die im Insolvenzverfahren war. Im Konkursverfahren der D.________ AG kollozierte das Konkursamt des Kantons Thurgau eine Forderung der Tochtergesellschaft B.________ mbH über CHF 135'499'613.06. Gegen diese Kollokation erhob A.________ eine negative Kollokationsklage. Parallel behauptete er eine Gegenforderung gegen die B.________ mbH (über CHF 200 Mio.), basierend auf behauptetem Schaden durch Handlungen der B.________ mbH. Die Vorinstanzen wiesen die Kollokationsklage ab. A.________ wandte sich letztlich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
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2C_730/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der französische Staatsangehörige A.________ stellte im Jahr 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, das vom Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf abgelehnt wurde. Ebenso wurden seine späteren drei Gesuche um Wiedererwägung dieser Entscheidung nicht materiell behandelt. A.________ ersuchte daraufhin um unentgeltliche Rechtspflege für eine Beschwerde gegen eine dieser Entscheidungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Genf. Dieses Gesuch wurde am 3. Oktober 2025 abgelehnt, da die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde als gering eingestuft wurden. Eine gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde an die Cour de justice des Kantons Genf wurde am 28. November 2025 wegen formeller Mängel seiner Eingabe ebenfalls als unzulässig erklärt.
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9C_646/2025: Urteil zu Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die Steuerperiode 2022
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ zog Ende Oktober 2022 von Zürich nach U.________ (ZG), meldete sich jedoch in Zürich als Wochenaufenthalter. Das Kantonale Steueramt Zürich stellte fest, dass die Steuerhoheit für die Steuerperiode 2022 bei Zürich liege. Nachdem A.________ gegen die entsprechenden Entscheide des Steueramts und des Steuerrekursgerichts ohne Erfolg vorgegangen war, setzte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Nichteintretensentscheid mit einer verspäteten und mangelhaften Eingabe von A.________ auseinander. A.________ beantragte letztlich die Übertragung des Verfahrens an eine \"kantonsfremde neutrale Instanz\". Dieser Antrag wurde als Beschwerde angesehen und an das Bundesgericht weitergeleitet.
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7B_1109/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A. erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts des Arrondissements La Côte vom 18.03.2025. Ihre Beschwerde wurde am 04.07.2025 von der strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt abgewiesen. Daraufhin legten sie am 17.10.2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
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8C_656/2024: Urteil betreffend Unfallversicherung (Invalidenrente und Integritätsentschädigung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, zuletzt als Plattenleger bei der in Konkurs gegangenen B.________ GmbH tätig, erlitt bei einem Unfall im Jahr 2018 eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks. Die Suva sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und später Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches diese abwies. Im Anschluss legte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
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6B_716/2025: Entscheid betreffend Unzulässigkeit eines Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde durch Urteil der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis am 28. Juni 2023 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt und für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Am 18. August 2025 stellte A.________ ein Gesuch um Revision des oben genannten Urteils, welches von der gleichen Instanz am 25. August 2025 als unzulässig erklärt wurde. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch eine umfassende neue Instruktion sowie die vorläufige bzw. definitive Verlagerung der Verfahrenszuständigkeit ausserhalb des Kantons Wallis.
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2D_26/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in Asylangelegenheiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein slowakischer Staatsangehöriger, ersuchte um Asyl in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sein Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin sowohl ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch die Beschwerde von A.________ ab, da kein Kostenvorschuss geleistet wurde. A.________ gelangte sodann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
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8C_499/2025: Urteil zu Invalidenversicherung (Neuanmeldung und Revisionsgrund)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die IV-Stelle Zürich hatte das erste Rentengesuch der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abgelehnt. Das erneute Gesuch aus dem Jahr 2024 aufgrund behaupteter körperlicher und psychischer Verschlechterungen wurde wiederum negativ beurteilt.
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8C_400/2025: Anfrage um Leistungen der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde betrifft eine neue Anfrage um Leistungen der Invalidenversicherung durch A.________, die mit der Begründung abgelehnt wurde, dass keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes nach der letzten ablehnenden Entscheidung im Jahr 2019 plausibel gemacht wurden. Zuvor waren ihm verschiedene Maßnahmen wie medizinische Behandlungen und berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt, jedoch eine Invalidenrente verweigert worden.
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7B_1134/2025: Urteil betreffend Nichtanhandnahmen und Nichteintreten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerden in Strafsachen gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2025.
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7B_664/2024: Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG legte Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 18. April 2024 ein. Der Beschwerdegegenstand betrifft die Einstellung eines Verfahrens. Am 17. November 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
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5A_170/2025: Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld entzog den Eltern von C.________, einer im Jahr 2008 geborenen Minderjährigen, die Verwaltung des Kindesvermögens und übertrug sie der Beiständin gemäss Art. 325 ZGB. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, die letztlich vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der KESB-Entscheidung.
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