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Bundesgericht neue Urteile vom 17.12.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_671/2025: Urteil zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die ukrainische Steuerbehörde ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe gestützt auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine (DBA CH-UA). Es ging um Zins- und Dividendenerträge, die von ukrainischen Gesellschaften an eine zypriotische Gesellschaft (A.________) geflossen waren. Die Informationsinhaberin war eine Schweizer Gesellschaft (B.________ AG). Die ESTV ordnete die Amtshilfeleistung an. Die A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess und die ESTV anwies, Hinweise auf Geheimhaltung und begrenzte Verwendung der Informationen anzubringen. Die übrigen Beschwerdepunkte wurden abgewiesen. Die A.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Nach Art. 84a BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder der Fall besonders bedeutend ist. - **E.1.1:** Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird bejaht, wenn der Entscheid wegleitend für die Praxis sein kann. Die Beschwerdeführerin führt jedoch eine Rechtsfrage zu Art. 177 ZPO an, die nicht amtshilfespezifisch ist. - **E.1.3:** Die Vorinstanz prüfte das Erhältlichkeitsprinzip, Subsidiaritätsprinzip, Spezialitätsprinzip und die voraussichtliche Erheblichkeit ausführlich und sah keine Verletzung dieser Grundsätze. Die Beschwerde wirft keine neue Rechtsfragen auf. - **E.1.4:** Ein besonders bedeutender Fall setzt schwere Mängel im ausländischen Verfahren oder qualifizierte Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen voraus. Die Vorwürfe der politischen Motivation und des möglichen Missbrauchs der Informationen werden nicht ausreichend substanziiert, und eine qualifizierte Verletzung von Grundrechten wird nicht dargelegt. - **E.1.5:** Das Bundesgericht stellt fest, dass weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.


7B_171/2025: Urteil zur amtlichen Verteidigung und rechtlichem Gehör

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit einem Strafbefehl vom 3. August 2022 wegen Verweigerung der Namensangabe, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung sanktioniert. Rechtsanwalt Julian Burkhalter bemängelte die rechtsgültige Zustellung von Strafbefehlen und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland beantragte A.________ die Sistierung des Verfahrens PEN 24 301 sowie die Einsetzung von Rechtsanwalt Burkhalter als amtlichen Verteidiger, was abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Bern stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, wies jedoch die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Gegen den Beschluss des Obergerichts wurde Beschwerde in Strafsachen erhoben. Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerde ist zulässig. - **E.2**: Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht führt aus, dass eine nicht schwerwiegende Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz die Sach- und Rechtslage frei überprüft. Die Heilung wurde durch das Obergericht zu Recht vorgenommen. - **E.3**: Der Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO wird geprüft. Das Bundesgericht hält fest, dass der beschuldigte Straffall keinen Bagatellfall darstellt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten wäre. Im vorliegenden Fall liegt eine Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen vor, und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sind ersichtlich. Das Obergericht hat zurecht entschieden, dass keine amtliche Verteidigung erforderlich ist. - **E.4**: Der Beschwerdeführer bemängelt die teilweise Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass die Kostenregelung innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz liegt und die Heilung der Gehörsverletzung angemessen berücksichtigt wurde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


7B_1088/2025: Fragen der Formgültigkeit bei einer Strafrechtsbeschwerde: Unzulässigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die 2. Kammer des Strafgerichts des Berner Obergerichts trat am 9. September 2025 nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen eine Entscheidung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2025 ein. Am 10. Oktober 2025 legte A.________ durch seinen Vertreter namens \"Alter Ego\" eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen diesen Beschluss ein. Der Präsident des Bundesgerichts forderte den Beschwerdeführer mittels zweier separat versandter Ordnungen auf, eine unterschriebene Kopie der Beschwerde einzureichen, da ansonsten nicht darauf eingetreten werde, jedoch reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG (Bundesgerichtsgesetz) muss ein unterzeichneter Beschwerdeakt vorgelegt werden. Der Präsident kann eine Frist zur Behebung solcher formalen Mängel setzen und darauf hinweisen, dass bei Nichterfüllung das Rechtsmittel unbeachtet bleibt. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Zustellung durch die Post als erfolgt, wenn die Benachrichtigung über die Abholung des Schriftstücks während der siebentägigen Frist ignoriert wird. Hier wurden zwei solcher Zustellungen vorgenommen, ohne dass der Beschwerdeführer darauf reagierte. - **E.1.2:** Die Nichtvorlage einer unterschriebenen Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). - **E.2:** Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens, die auf CHF 500 festgelegt wurden, entsprechend den bisher durchgeführten Verfahrensmassnahmen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_469/2025: Entscheidung zu einer Beschwerde betreffend Baubewilligung mit Nebenbestimmungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Stiftung D.________ eine Baubewilligung für einen Ersatzneubau mit 56 Wohnungen, einem Kindergarten und drei Autoabstellplätzen. Die Bewilligung wurde durch Nebenbestimmungen ergänzt, die von betroffenen Nachbarn angefochten wurden. Nachfolgend wurden die Beschwerden von den kantonalen Instanzen teilweise gutgeheissen und weitere Nebenbestimmungen zur Bewilligung hinzugefügt. Die Beschwerdeführenden erhoben daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Nebenbestimmungen anfochten.


1C_512/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Baubewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Baubehörde Meilen erteilte einer Beschwerdegegnerin am 16. November 2021 die Baubewilligung für vier Mehrfamilienhäuser als Arealüberbauung samt Sammelgarage. Nach Beschwerden wurde diese durch das Baurekursgericht des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt, jedoch mit zusätzlichen Nebenbestimmungen ergänzt, die vor Baubeginn erfüllt sein müssen. Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht.


5F_69/2025: Urteil betreffend ein zweites Revisionsgesuch und Ausstandsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller beantragte die Revision des Bundesgerichtsentscheids (5F_47/2025) vom 7. Oktober 2025, welcher zuvor ein erneutes Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_566/2025 vom 18. Juli 2025 abgewiesen hatte. Zusätzlich stellte der Gesuchsteller diverse Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Spruchkörpers.


7B_819/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Haftanordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mittels einer Strafbefehl des Genfer Staatsanwalts vom 6. November 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, insbesondere wegen illegalen Aufenthalts. Nachdem der Strafvollzug durch die kantonalen Behörden initiiert wurde, wehrte sich A.________ gegen die Haftanordnung vom 26. Juni 2025 und den Vollzugsbefehl vom 30. Juni 2025, wobei sein kantonaler Rechtsbehelf von der Chambre pénale de recours für unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


7B_849/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ hatte 2018 eine administrative Untersuchung wegen eines Konflikts um Plagiat und wissenschaftliche Integrität mit einem Postdoktoranden initiiert, die ohne disziplinarische Folgen abgeschlossen wurde. Im Oktober 2024 erhob A.________ Strafanzeige gegen E.________, eine juristische Beraterin der Schule C.________, mit Vorwürfen wie Amtsgeheimnisverletzung, unwürdige Interessenvertretung und Verleumdung, betreffend die Weitergabe von Informationen aus der administrativen Untersuchung an F.________, einen ehemaligen Präsidenten einer Kommission, der in einem britischen Zivilprozess Aussagen dazu gemacht hat. Das kantonale Ministerium erklärte diese Anzeige als nicht eintrittsreif. Die kantonale Beschwerdekammer des Kantons Waadt wies den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ am 2. Juni 2025 wegen fehlender substantiiert vorgebrachter Argumente ab.


1C_65/2025: Beurteilung eines Erschliessungsplans unter Berücksichtigung des Biotopschutzes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Urteil liegt ein Streit über die Genehmigung eines Erschliessungsplans \"Tannenweg\" in der Gemeinde Obersiggenthal zugrunde, der eine Verbreiterung einer bestehenden Strasse vorsieht und durch ein potenziell schützenswertes Biotop führt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auswirkungen des Vorhabens auf dieses Biotop, insbesondere auf die Population der Geburtshelferkröte. Verschiedene kantonale und bundesrechtliche Bestimmungen zum Natur- und Heimatschutz und zur Erhaltung schützenswerter Lebensräume sind zentral. Die Vorinstanzen beurteilten die Auswirkungen als geringfügig und genehmigten das Projekt.


6B_600/2024: Ausweisung und Revision

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 1. Dezember 2022 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Verstössen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie 10 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ordnete zudem ambulante psychiatrische Betreuung an und verzichtete auf die Ausweisung. Die zweite Strafkammer des Berner Obergerichts entschied am 17. Juni 2024 auf Berufung der Staatsanwaltschaft, A.________ auszuweisen und diese Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) zu registrieren. A.________ reichte daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, die sich gegen die Ausweisung richtete. Parallel wurde eine Revisionsgesuch eingereicht, das die 2. Strafkammer des Berner Obergerichts am 20. November 2024 ablehnte.


7B_1107/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen unzureichender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wandte sich an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 25.08.2025, welcher ihre kantonale Beschwerde wegen mangelnder Begründung als unzulässig erklärte. Der Streitgegenstand betraf eine Verfügung des Generalstaatsanwalts Waadt, der eine Nichtanhandnahme ihrer Strafklage entschieden hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da sie die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht erfüllte.


9C_475/2025: Abweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen Nichtabgabe seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 vom kantonalen Steueramt Wallis zunächst gebüsst und anschliessend amtlich veranlagt. Die entsprechenden Rechtsmittel blieben sowohl auf kantonaler Ebene als auch vor dem Bundesgericht ohne Erfolg, da jeweils Unzulässigkeit oder fehlende Substantiierung festgestellt wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer eine Revisionsanfrage für kantonale und bundesgerichtliche Entscheide, die ebenfalls als unzulässig erklärt wurde, da keine revisionsrelevanten Tatsachen oder Beweise vorgebracht wurden.


5A_813/2025: Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien, seit 1999 verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben getrennt. Nach einem Antrag der Ehefrau auf Eheschutzmassnahmen im Jahr 2020 einigten sich die Parteien zunächst auf bestimmte Aspekte, wie die Obhut, das Besuchsrecht und monatliche Akontounterhaltszahlungen. Die Sistierung des Verfahrens wurde Ende 2022 aufgehoben, und das Kantonsgericht verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau. Der Ehemann erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden, welches dessen Einwände nicht anerkannte. Die Beschwerde wurde daraufhin ans Bundesgericht weitergezogen.


7B_1049/2025: Beschwerde gegen die Verweigerung des elektronischen Überwachungsregimes und deren Unzulässigkeit wegen ungenügender Begründung.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde betrifft die Verweigerung des elektronischen Überwachungsregimes im Rahmen der Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Die Vorinstanz lehnte das Überwachungsregime ab, da ein hohes Rückfallrisiko bestehe.


9C_622/2025: Entscheid zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich einer Streitigkeit aus dem Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ehemaliges Organ der Gesellschaft B.________ SA, wurde von der Caisse de compensation des entrepreneurs gemäss Art. 52 LAVS aufgefordert, einen Schadenersatz in Höhe von CHF 69'318.55 zu zahlen. Er machte geltend, lediglich ein \"Mann aus Stroh\" gewesen zu sein und keinen tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt zu haben. Nachdem seine Opposition (vom 23. Mai 2025) von der Kasse als verspätet angesehen wurde und keine Entscheidung über die Opposition getroffen wurde, erklärte das kantonale Gericht die Beschwerde als verfrüht und folglich als unzulässig. Die Angelegenheit wurde an die Kasse zurückverwiesen, damit diese über die Zulässigkeit der Opposition entscheidet. A.________ erhob gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Bundesgericht.


2C_670/2025: Urteil zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhielt ein Amtshilfeersuchen vom State Tax Service of Ukraine für Informationen über die zypriotische Gesellschaft A.________. Es geht darum, Zins- und Dividendenerträge von ukrainischen Gesellschaften an die A.________ zu klären und die Identität des wirtschaftlich berechtigten Eigentümers festzustellen. Die A.________ widersetzte sich der Amtshilfeleistung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess ihre Beschwerde teilweise gut, liess die Amtshilfe zu, jedoch mit Hinweisen zur Geheimhaltung und Einschränkungen für den Gebrauch der Informationen durch die ersuchende Behörde.


5A_983/2025: Urteil zur Ausgestaltung des Besuchsrechts und der Beistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Vater (A.________) und die Mutter (B.________) streiten um das Besuchsrecht der Mutter gegenüber ihrem zehnjährigen Sohn, C.________, der beim Vater lebt. In der Vergangenheit scheiterte die Durchführung begleiteter Besuchskontakte aufgrund des Gesundheitszustands der Mutter und anderer Hindernisse. Die KESB ordnete nach einem entsprechenden Antrag der Beiständin einen schrittweisen Kontaktaufbau zwischen Mutter und Sohn an. Die Vorinstanzen (Bezirksrat und Obergericht des Kantons Zürich) bestätigten diese Regelung und wiesen Beweisanträge des Vaters auf weitergehende Abklärungen ab. Der Vater verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des Besuchsrechts der Mutter, unveränderte Weiterführung der Beistandschaft sowie weitergehende Beweiserhebungen.


8F_16/2025: Urteil betreffend Fristwiederherstellungsgesuch im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist und damit um Wiederaufnahme eines mit Urteil vom 30. Juli 2025 abgeschlossenen Verfahrens. Das Gesuch wurde gestellt, nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb einer gewährten Nachfrist nicht geleistet wurde.


7F_50/2025: Urteil zum Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ersuchte das Bundesgericht um Revision seines Urteils 7B_875/2025 vom 21. Oktober 2025. Zuvor war das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden nicht eingetreten.


1C_700/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend eidgenössische Volksabstimmungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob gegen die eidgenössischen Volksabstimmungen vom 30. November 2025 über zwei Volksinitiativen (Service-citoyen-Initiative und Initiative für eine Zukunft) Beschwerde, die sich sowohl gegen die Ausstellung der Stimmrechtsausweise im Kanton Bern als auch gegen die Gestaltung der Stimmzettel richtete. Der Regierungsrat des Kantons Bern wies ihre Abstimmungsbeschwerde am 12. November 2025 ab, soweit er darauf eintrat. Mit Eingabe vom 24. November 2025 an das Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung der Ungültigkeit beider Abstimmungen.


7B_1340/2024: Urteil zur Landesverweisung und zu strafrechtlichen Verfahrensfragen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ wurden zunächst vom Bezirksgericht Hinwil unter anderem wegen Freiheitsberaubung, Entführung und Nötigung verurteilt. Gegen die Urteile dieses Gerichts erhoben sie Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche weitgehend, wies die Einwände zur örtlichen Zuständigkeit und zur Landesverweisung zurück und passte die Strafen leicht an. A.________ wurde zudem zu einer fünfjährigen Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt. Beide Beschwerdeführer reichten Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht ein.


7B_1068/2025: Amtliche Verteidigung; Nichteintreten auf Beschwerde wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 3. September 2025 eine Beschwerde der Beschwerdeführer betreffend amtliche Verteidigung ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführer erhoben am 8. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Nach Ablauf der gewährten Nachfrist gingen sie dieser Aufforderung nicht nach.


8C_139/2025: Urteil zur Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1976, beantragte am 9. November 2020 Leistungen der Invalidenversicherung wegen Folgen einer Meniskusläsion. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehrfach nach unterschiedlichen medizinischen Abklärungen, darunter ein Gutachten der SMAB AG. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und zuletzt vom Bundesgericht abgewiesen.


1C_696/2025: Vereinbarung und Nichteintreten auf Beschwerden bezüglich internationaler Rechtshilfe in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, C.________ Limited und D.________ Limited erhoben je separat Beschwerde gegen Teilschlussverfügungen der Bundesanwaltschaft, welche die Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonten an die Ukraine anordneten. Diese Rechtshilfemassnahmen wurden im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen B.________ in der Ukraine beantragt. Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerden ab. Die drei Firmen verlangten beim Bundesgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Verweigerung der Rechtshilfe.


1F_19/2025: Urteil betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts (1C_440/2025 vom 26. August 2025) ein. Er bemängelte eine fehlende Durchführung des Schriftenwechsels sowie den aktenwidrigen Umgang mit seiner damaligen Eingabe und den zurückgesandten Originalbeilagen. Darüber hinaus kritisierte er, dass im Urteil eine aufsichtsrechtliche Anzeige wegen strukturellem Behördenversagen ausgeblendet worden sei.


1C_590/2024: Urteil zur Bewilligung eines Garagenanbaus ausserhalb der Bauzone

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eigentümer eines Grundstücks ausserhalb der Bauzone in der Gemeinde Schiers beantragten den Bau eines Garagenanbaus an ihr bestehendes Wohnhaus als Ersatz für eine bereits bestehende Garage auf einem anderen Grundstück, welche nach einer Strassenverbreiterung den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. Gegen das Bauprojekt erhoben die Eigentümer eines benachbarten Grundstücks Einsprache. Das kantonale Amt für Raumentwicklung bewilligte das Bauvorhaben unter Auflagen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, und das Bundesgericht hatte über die Zulässigkeit des Garagenanbaus zu entscheiden.