Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_721/2025: Entscheid betreffend Unzulässigkeit einer Beschwerde im Asylrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine 1968 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte am 17. September 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2025 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung ab (Urteil vom 28. November 2025). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht mit der Bitte um Aufhebung des Urteils, Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung verschiedener Verfassungsverletzungen. Ferner beantragte sie unentgeltliche Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe in englischer Sprache ein. Englisch ist keine Amtssprache (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BGG). Dennoch wurde auf eine Rückweisung verzichtet, da der Verfahrensausgang keine zusätzliche Massnahme erforderte. - **E.3.1:** Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei Asylentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig, ausser in spezifischen Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen. - **E.3.2:** Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Wegweisung im Zusammenhang mit einem erfolglosen Asylgesuch, womit Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG voll zur Anwendung kommt. - **E.3.3:** Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 113 BGG ebenfalls ausgeschlossen. - **E.4:** Die Präsidentin der Abteilung entschied im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, auf die Beschwerde nicht einzutreten. - **E.5:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Gerichtskosten wurden jedoch nicht erhoben aufgrund besonderer Umstände (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es fielen keine Gerichtskosten an und keine Parteientschädigungen wurden verfügt.
9C_642/2024: Urteil zur Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2022
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, im Jahr 2017 eingebürgert und altersbedingt nach damaligem Recht nicht mehr wehrpflichtig, wurde für die Wehrpflichtersatzabgabe für die Jahre 2018 bis 2021 veranlagt, nachdem die Altershöchstgrenze per 1. Januar 2019 auf 37 Jahre erhöht wurde. Die Verfügung für das Jahr 2022 wurde angefochten, ebenso wie die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen gefordert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Die Eingabe erfüllt sämtliche formellen Anforderungen und das Bundesgericht tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein. (E.2) Das Bundesgericht prüft die Rügen beschränkt auf die geltend gemachten und begründeten Einwände; die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist grundsätzlich verbindlich. (E.3) Die Wehrpflichtersatzabgabe für die Jahre 2018 bis 2021 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind. Geprüft wird ausschliesslich das Jahr 2022. (E.4) Gemäss aktueller Gesetzgebung ist der Beschwerdeführer trotz seiner Einbürgerung im Alter von 31 Jahren aufgrund der neuen Altersgrenze von 37 Jahren ersatzpflichtig. Das Bundesgericht erklärt, dass keine unzulässige Rückwirkung vorliegt, da die Wehrpflichtersatzabgabe nicht als Dauersachverhalt gilt. Die weiteren Rügen, insbesondere Verletzung des Rückwirkungsverbots, Treu und Glauben sowie Diskriminierung, werden als unbegründet zurückgewiesen. (E.5) Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden ihm auferlegt. Den Parteien wird das Urteil schriftlich mitgeteilt.
5A_902/2025: Nichtoffenlegung einer Betreibung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Nichtoffenlegung einer gegen ihn eingeleiteten Betreibung, da diese ihm bei der Suche nach einer Wohnung Nachteile verursache. Das kantonale Betreibungsamt verweigerte die verlangte Annotation unter Verweis auf die einschlägige Regelung der OForm. Die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Nichtoffenlegung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht gegeben seien.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Der Beschwerdeführer legte fristgemäss eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde ein. Das Bundesgericht prüft die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung und verweist auf den Grundsatz, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es stellt zudem klar, dass die Beschwerde hinreichend begründet werden muss und dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht bindend sind, sofern keine willkürliche Feststellung vorliegt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
- **E.2**: Die kantonale Aufsichtsbehörde stellte korrekt fest, dass gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG allein das Verhalten des betreibenden Gläubigers bezüglich der Geltendmachung der Forderung entscheidend ist. Der Gläubiger hatte die provisorische Rechtsöffnung erwirkt und keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen, jedoch hindert dies nicht die Offenlegung der Betreibung. Zudem sei aus dem Urteil vom 22. August 2023, in dem die Verjährung des Zahlungsbefehls festgestellt wurde, nicht ersichtlich, dass die zugrunde liegende Forderung nichtig oder gar rechtsmissbräuchlich sei.
- **E.3**: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die gegenwärtige gesetzliche Regelung anzuwenden ist. Die ab 1. Januar 2026 geltende Revision des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welche eine erweiterte Möglichkeit der Nichtoffenlegung vorsieht, wurde korrekt nicht vorgezogen.
- **E.4**: Die Motivation des Beschwerdeführers war unzureichend, da er sich nicht inhaltlich mit den zentralen Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde auseinandersetzte. Entsprechend erklärt das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
8C_224/2025: Urteil betreffend Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, angestellt als Maler, meldete ein angebliches Unfallereignis vom 11. Oktober 2022, bei dem er auf einer Leiter Material entgegennahm und darauf Beschwerden verspürte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneinte eine Leistungspflicht, da der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG sowie die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
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5A_435/2025: Urteil zur Haftung eines Willensvollstreckers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Erblasser A.A.________ verstarb im Jahr 2001 und setzte in seinem Testament H.E.________ als Willensvollstrecker ein. Dieser trat das Mandat an, legte es jedoch auf Aufforderung der Erben 2006 nieder. Die Erben warfen ihm eine pflichtwidrige Mandatsführung vor und verlangten Schadenersatz. Nach der Ablehnung ihrer Forderungen auf erster und zweiter kantonaler Instanz gelangten die Erben an das Bundesgericht. Im vorliegenden Verfahren ging es insbesondere um Schadenersatzforderungen gegen den Willensvollstrecker sowie um Fragen der Verjährung und der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede.
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5A_1092/2025: Erbenvertretung mit beschränkter Befugnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, gesetzlicher Erbe seines 2012 verstorbenen Vaters, verlangte in einer Eingabe vom Bezirksgericht Zürich unter anderem die Ermächtigung zu Nachlassgeschäften. Nach einem Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts erhob er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese abwies. Schliesslich wandte er sich ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde wegen Verspätung und insoweit offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.
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5A_1080/2025: Kostenpflicht im Verfahren zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vor dem Bezirksgericht Baden wurde der Beschwerdeführerin A.________ die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Im Rechtsmittelverfahren forderte das Obergericht des Kantons Aargau sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500 auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.
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7B_262/2025: Akteneinsicht im Strafverfahren: Einschränkungen und deren Verhältnismässigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Strafanzeige gegen die Gutachterin B.________ wegen Erstellens eines falschen Gutachtens, Verleumdung und eventualiter übler Nachrede. Im Zuge des Strafverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in bestimmte Gesprächsaufzeichnungen, welche jedoch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn unter Einschränkungen gewährt wurde, insbesondere durch Einsichtnahme nur vor Ort und ohne Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien. Dies wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bestätigt. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit einer Beschwerde vor Bundesgericht an.
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9C_570/2025: Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht der Stiftung A.________ und zur Kostenregelung des Bundesverwaltungsgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stiftung A.________, tätig für gemeinnützige Zwecke, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) rückwirkend ab 2014 als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen und erhielt eine Steuerforderung von Fr. 473'457.-. Nach einem Einspracheentscheid wurde diese auf Fr. 456'037.- reduziert. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Stiftung teilweise gut und wies die Steuerforderung für einige Streitpunkte zurück. In der Frage der Kostenregelung obsiegte die ESTV teilweise.
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5A_1000/2025: Nichtzulassung einer Beschwerde betreffend Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH in Liquidation erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, welches den Konkurs über sie am 11. November 2025 bestätigte. Zuvor war der Konkurs bereits vom Bezirksgericht Kriens eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin argumentierte, das rechtliche Gehör sei durch eine fehlerhafte Zustellung verletzt worden, und zudem sei das Willkürverbot verletzt.
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