Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_659/2025: Urteil zum Eintreten auf eine Beschwerde in Zusammenhang mit Amtshilfe im Steuerbereich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil betrifft ein Amtshilfeersuchen der Steuerbehörde der Ukraine vom 28. Mai 2021 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC). Gegenstand des Ersuchens ist eine Steuerprüfung bei zwei ukrainischen Gesellschaften, die Erdgas angeblich über eine Schweizer Gesellschaft (A.________ Ltd) importierten, wobei Verstösse gegen das \"at arm's length\"-Prinzip vermutet werden. Die ESTV entschied, Informationen zu übermitteln, mit denen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war, insbesondere zu bestimmten Bilanzen und Jahresrechnungen sowie Namen von Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, das die Beschwerde abwies. Vor dem Bundesgericht machte sie unter anderem geltend, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlägen und eine rechtmässige Durchführung der Amtshilfe bezweifelt werde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und kommt zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 84a BGG zulässig ist, insbesondere bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder besonders bedeutenden Fällen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsfragen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zur formellen Gestaltung der Schlussverfügung durch die ESTV wird ausgeführt, dass die Frage nach Art. 17 Abs. 1 StAhiG anhand allgemeiner verfahrensrechtlicher Garantien beantwortet werden kann und daraus keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Relevanz resultiert. Die Schlussverfügung ist ausreichend begründet, und die Beschwerdeführerin hatte alle relevanten Dokumente einsehen können. Die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit der Übermittlung von Informationen wird gemäss ständiger Rechtsprechung beantwortet. Eine Plausibilitätskontrolle durch die ESTV genügt, und die geäusserte Vermutung der ersuchenden Behörde wurde als plausibel beurteilt. Es liegt keine neue Rechtsfrage vor. Die Übermittlung von Namen von Drittpersonen in den Jahresrechnungen wird nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 3 StAhiG geprüft. Die Vorinstanz handelte konform zur Rechtsprechung, indem sie das Interesse an der Amtshilfe gegenüber der Verhältnismässigkeit der Offenlegung von Drittpersonenabwägte. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine der vorgebrachten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist und das Amtshilfeersuchen korrekt beurteilt wurde. Es tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000 und spricht keine Parteientschädigungen aus.
2C_681/2025: Entscheid zur Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der marokkanische Staatsangehörige A.________ erhielt nach Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung, die bis 21. August 2025 gültig war. Die Ehe wurde im Januar 2025 geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Bewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Dagegen erhob dieser erfolglos Rechtsmittel bis zum Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 24. November 2025 reichte A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, um den Widerruf aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt einen potenziellen Bewilligungsanspruch voraus. Die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung entfaltet keine Rechtswirkungen, und A.________ hat keinen Anspruch auf deren Verlängerung. E.2: Die Voraussetzungen aus Art. 42 und Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG sind nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich beruflicher und sozialer Integration begründen keinen nachehelichen Härtefall. E.2.6: Ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) scheidet aus, da weder die Aufenthaltsdauer noch die Integration eine besonders intensive Beziehung zur Schweiz begründen, und der Beschwerdeführer keine Kernfamilie vorweist. E.3: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da keine Verletzung von Parteirechten geltend gemacht wurde, welche eine formelle Rechtsverweigerung darstellen könnten. E.4: Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG angewendet wird.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne dass eine Parteientschädigung erfolgt.
7B_1053/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Erstellung eines DNA-Profils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ unter anderem wegen Vergewaltigung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 ordnete sie die Erstellung eines DNA-Profils auf Grundlage eines bereits vorhandenen Wangenschleimhautabstrichs von A.________ sowie die Verlängerung der Löschfrist an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich am 3. September 2025 abwies. A.________ verlangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Untersagung der Erstellung bzw. Löschung eines allfälligen DNA-Profils.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht erklärt, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmassnahme um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht oder sofort ein Endentscheid herbeigeführt wird, der bedeutenden Aufwand ersparen würde. Der Beschwerdeführer konnte dies nicht darlegen, und es war auch für das Gericht nicht erkennbar. Demnach ist die Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid unzulässig. - **E.2:** Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, und die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Das Urteil wird an die Parteien und die Vorinstanz zugestellt.
4A_150/2025: Entscheid betreffend Mietzinsanpassung in Genf
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stadt Genf als Vermieterin und die Beschwerdeführer als Mieter eines fünf Zimmer umfassenden Apartments schlossen einen Mietvertrag, ursprünglich für fünf Jahre, der später stillschweigend jährlich verlängert wurde. Der Vertrag unterliegt einem kommunalen Reglement betreffend die Vermietung von Sozialwohnungen, wobei der Mietzins auf Basis des Familieneinkommens und der Wohnungsbelegung berechnet wird. Am 21. Dezember 2021 erhöhte die Vermieterin den Jahresmietzins von 15'540 CHF auf 24'900 CHF (exkl. Nebenkosten), gestützt auf die üblichen Mietzinse in der Region bzw. auf das kommunale Reglement. Die Beschwerdeführer beanstandeten die Erhöhung, was zu einem Verfahren führte, das letztlich beim Bundesgericht landete.
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5A_423/2025: Abweisung der Beschwerde gegen Arrest auf Vermögenswerte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Sachverhalt betrifft den rechtlichen Streit über Vermögenswerte, die bei einer Gesellschaft (B.________ Ltd) mittels eines im Rahmen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG angeordneten Arrestes sichergestellt wurden. Konkret geht es um die Frage, ob Vermögenswerte der juristisch unabhängigen, aber ökonomisch verbundenen A.________ SA als zum Vermögen der B.________ Ltd gehörend angesehen werden können. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf das Durchgriffsprinzip, bei dem eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Gesellschaften sowie ein Missbrauch der rechtlichen Selbständigkeit behauptet wurde.
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6B_847/2025: Anforderungen an die formgültige Unterzeichnung einer Einsprache im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Einsprache. Die Einsprache genügte jedoch nicht den Formerfordernissen gemäss Strafprozessordnung, da die eigenhändige Unterschrift fehlte. Sowohl die Amtsgerichtspräsidentin als auch die Vorinstanzen im Kanton traten auf die Eingabe nicht ein. Die Beschwerde an das Bundesgericht genügte ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen.
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4D_201/2025: Abschreibung wegen Rückzugs der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ legte am 14. Oktober 2025 eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2025 ein. Mit präsidialer Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde sie aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von 500 CHF zu leisten. Am 30. Oktober 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
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6B_1294/2023: Urteil zu vorsätzlicher Tötung, Raub und Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte den Beschwerdeführer A.________ am 29. November 2022 wegen vorsätzlicher Tötung, Raubes, Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe. Der Freispruch bezüglich Diebstahls und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz blieb bestehen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Urteile und Schuldsprüche am 26. September 2023. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, wobei er hauptsächlich einen Freispruch und eine erneute Strafzumessung verlangte.
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4A_178/2025: Urteil zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ AG verlangt von A.________ eine Zahlung von EUR 104'408.90 nebst Zins aus einem Kaufvertrag über Chemikalien. Die A.________ bestreitet die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich und beantragt dessen Nichteintreten sowie die Aufhebung der Klage. Das Handelsgericht Zürich wies die Einrede der Unzuständigkeit der A.________ ab und bestätigte seine Zuständigkeit.
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4A_13/2025: Cession de créance; Aktivlegitimation
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, vormals Inhaber eines Einzelunternehmens im Bausektor, führte Bauarbeiten für die Villa der Ehegatten B.B.________ und C.B.________ aus. Im Februar 2010 trat A.________ der Bank D.________ all seine Forderungen, einschliesslich derjenigen gegen die Ehegatten B.________, in einer umfassenden Forderungsabtretung ab. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit über die Eintragung einer definitiven Bauhandwerkerhypothek, wobei die Aktivlegitimation von A.________ aufgrund der Forderungsabtretung angezweifelt wurde.
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4F_36/2025: Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_110/2025 ein, mit welchem das Bundesgericht auf eine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war. Das Revisionsgesuch war darauf gerichtet, das ursprünglich gefällte Urteil zu überprüfen und neu zu beurteilen. Zudem beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.
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6B_695/2025: Urteil zur Beschwerde gegen Schuldspruch wegen Mordes
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.A.________, wird beschuldigt, am 16. Februar 2021 seine ehemalige Schwiegertochter im Rahmen einer Auseinandersetzung in deren Wohnung in der Schweiz vorsätzlich und besonders skrupellos durch sechs Schüsse aus einer verbotenen Waffe getötet zu haben. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, hatte ihn des Mordes, Betrugs sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt, eine Landesverweisung für 15 Jahre angeordnet sowie über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche entschieden. Vor dem Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer Freispruch vom Vorwurf des Mordes und die Reduktion der Sanktionen.
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4A_534/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit Entscheid der Einzelrichterin der Chambre patrimoniale cantonale des Kantons Waadt (Entscheid vom 10. Oktober 2025) verpflichtet, innert 30 Tagen eine Sicherheit in Höhe von CHF 30'000 zu leisten, andernfalls drohte die Abweisung seiner gegen die B.________ S.A. gerichteten Klage. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Beschwerde direkt beim Bundesgericht ein, obwohl die Möglichkeit einer kantonalen Beschwerde bestand.
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5A_389/2025: Entscheidung zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Abweisung eines Begehrens auf Aufhebung einer Curatelle
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein 1998 geborener Mann, unterliegt einer Massnahme der Curatelle zur Vertretung und Verwaltung, die unter anderem seine Einkommensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten und therapeutische Betreuung umfasst. Ebenso wurde ihm die Ausübung seiner zivilen Rechte in bestimmten Bereichen entzogen. Nachdem A.________ eine Verbesserung seiner Situation meldete, verlangte er die Aufhebung der Massnahme, die aber erstinstanzlich und kantonal abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hob 2024 die kantonale Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück. Diese wiederum bestätigte die Massnahme der Curatelle in ihrem Entscheid vom 31. März 2025.
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7B_1041/2025: Urteil zum Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Entsiegelung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 1. September 2025 betreffend Entsiegelung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine rechtsgenügende Vollmacht für das Verfahren vor Bundesgericht ein, obwohl ihm dazu mehrmals Fristverlängerungen gewährt wurden.
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4A_392/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 11. September 2025 gegen einen Entscheid der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 15. Mai 2025 eine Beschwerde in einer mietrechtlichen Angelegenheit (Pachtvertrag) ein. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 erklärte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter den Rückzug der Beschwerde.
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2C_651/2025: Urteil zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Kontext eines Aufsichtsverfahrens im Anwaltswesen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (A.________) hatte eine Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner (Rechtsanwalt B.________) bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen eingereicht, die jedoch keine Folge erhielt. Dagegen erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses lehnte das Gesuch ab und verlangte einen Kostenvorschuss, worauf A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
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7B_969/2025: Nichteintreten auf Beschwerde und Ausstandsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Drohung und wiederholter Tätlichkeiten belangt. Nach seiner Einsprache entschied der Präsident des Bezirksgerichts Muri am 17. Juni 2025, das Verfahren einzustellen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch, worauf das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. August 2025 auf beide Anträge nicht eintrat. A.________ führt daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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6B_605/2025: Urteil zu Betrug, versuchtem Betrug und mehrfacher Urkundenfälschung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird vorgeworfen, gegenüber Ärzten falsche Angaben zu Schmerzen gemacht zu haben, um unrichtige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erlangen. Diese nutzte er, um von der Suva unberechtigt Taggelder von mindestens CHF 47'576 zu erhalten. Zudem soll er bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden versucht haben, durch falsche Angaben eine nicht rechtmässige IV-Rente zu erwirken. Der Schaden bis zur nächsten Rentenrevision könnte bei CHF 75'948, bis zum AHV-Alter bei CHF 315'215 liegen. Verurteilung durch das Regionalgericht Plessur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Anordnung einer Landesverweisung für 5 Jahre. Die Zivilklage der SVA Graubünden wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das Obergericht Graubünden bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
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6B_818/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2025 ein. Gegenstand waren fahrlässige einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Hundegesetz sowie die geltend gemachte Verletzung von Willkür und des rechtlichen Gehörs. Der Kostenvorschuss, den der Beschwerdeführer leisten musste, wurde trotz mehrfacher Aufforderung und Nachfristsetzung nicht bezahlt.
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7B_809/2025: Urteil zum Nichteintreten auf Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ hatten mehrere Strafanzeigen gegen Mitglieder des Gemeindevorstands Zizers, die Bauamtsleiterin C.________ sowie einen Rechtsanwalt wegen verschiedener Delikte (u.a. Amtsmissbrauch und arglistige Vermögensschädigung) eingereicht. Diese Anzeigen betreffen unterschiedliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baugesuchsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm diese Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerden und ein Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
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2C_265/2025: Urteil betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste nach einer erneuten Heirat mit der Schweizer Staatsangehörigen B.________ im Jahr 2021 in die Schweiz ein. Die Ehe wurde in der Folge 2023 geschieden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was vom Migrationsamt des Kantons Zürich wegen fehlender Erfüllung der Bedingungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgelehnt wurde. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die dagegen erhobenen Rechtmittel ab.
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4A_495/2025: Urteil betreffend Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Regionalgericht Landquart erteilte der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 11'200.– nebst Zins. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden, welches die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und einen Prozesskostenvorschuss ablehnte. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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4D_188/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde und definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ (Beschwerdeführerin) hatte gegen einen Zahlungsbefehl des Kantons Waadt Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 ordnete die Friedensrichterin des Bezirks Lausanne die definitive Rechtsöffnung an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde von der Cour des poursuites et faillites des Tribunaux cantonaux des Kantons Waadt am 20. August 2025 mangels hinreichender Begründung als unzulässig erklärt. Am 28. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.
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7B_1198/2025: Nichteintreten wegen verspäteter Einreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, erhob beim Obergericht des Kantons Zürich drei identische Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Das Obergericht forderte ihn mit Verfügung vom 19. September 2025 zur Leistung einer Prozesskaution, unter der Androhung des Nichteintretens im Fall des Nichterfüllens dieser Auflage. Gegen dieses Vorgehen reichte A.________ am 5. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht ein.
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6F_21/2025: Nichtigerklärung eines Strafurteils aufgrund behaupteter Verteidigungsmängel
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein, um die Urteile des Bundesgerichts (15. Mai 2023) und des Kantonsgerichts St. Gallen (13. Juli 2020) wegen eines behaupteten Interessenkonflikts seines amtlichen Verteidigers für absolut nichtig erklären zu lassen. Er argumentierte, dass dieser Interessenkonflikt eine fehlende notwendige Verteidigung zur Folge gehabt habe. Neben der Nichtigerklärung beantragte er die Haftentlassung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
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7B_588/2025: Urteil betreffend Protokollierungsvorschriften und Wiederholung einer Berufungsverhandlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt und erhob Berufung. Nach einer Berufungsverhandlung fehlte die Tonspur des Audioprotokolls. Ein Schriftprotokoll wurde erstellt, dessen Berichtigung A.________ beantragte und später die Wiederholung der Berufungsverhandlung forderte. Das Appellationsgericht wies den Antrag auf Wiederholung der Verhandlung ab und hiess einige Protokolländerungen teilweise gut. A.________ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, um die Wiederholung der Verhandlung durchzusetzen oder sämtliche Berichtigungsanträge zu genehmigen.
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6B_904/2025: Nichteintreten auf eine Eingabe betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Bundesgericht und beantragte die Überprüfung eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, wobei sie insbesondere auf ihre finanzielle Notlage und die Mitverantwortung ihres Ehemannes hinwies. Der Strafbefehl war jedoch nicht letztinstanzlich, da eine Einsprache bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen.
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9C_589/2024: Urteil betreffend Prävoyance Professionnelle (Pilier 3a)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, der im Rahmen der Prévoyance Professionnelle (Pilier 3a) zwei Lebensversicherungspolicen mit AXA Vie SA abschloss, sieht sich mit der Beendigung dieser Policen durch AXA Vie wegen angeblicher falscher Angaben zu seinem Gesundheitszustand konfrontiert. Die kantonale Vorinstanz hatte die Kündigungen der Versicherungsverträge durch AXA Vie für ungültig erklärt, jedoch das Anliegen von A.________ auf Befreiung von der Prämienzahlungspflicht abgelehnt. Sowohl A.________ als auch AXA Vie erhoben Beschwerde vor Bundesgericht.
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6B_118/2024: Urteil zur Verwertbarkeit von Beweisen in einem strafrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit der aCovid-19-Verordnung besondere Lage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde beschuldigt, am 14. und 17. September 2021 als Verantwortlicher einer Bar in verschiedenen Formen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie und gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Thurgau verstossen zu haben, indem er Betriebskontrollen durch die Behörden hinderte und die Zertifikatsprüfung unterließ. Das Bezirksgericht Frauenfeld und das Obergericht des Kantons Thurgau sprachen ihn schuldig und verhängten eine bedingte Geldstrafe und eine Busse.
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