Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_542/2025: Entscheid zur Frage der Fristwahrung bei einer Beschwerde im Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob eine Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 30. Juli 2025, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigerte und eine Revisionsgesuch ablehnte. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde, die am 19. September 2025 eingereicht wurde, auf ihre Zulässigkeit. Die Fristwahrung war problematisch.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG (Bundesgerichtsgesetz) mit der Zustellung der Entscheidung begann. Das Datum der ersten gescheiterten Zustellung war der 31. Juli 2025, sodass der Fristbeginn auf den 7. August 2025 fiel. Mit Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August wurde die Beschwerdefrist bis zum 15. September 2025 verlängert. - **E.2:** Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG konnte eine Verlängerung der Zustellungsfrist nicht geltend gemacht werden, da das Einschreiben innerhalb der gesetzlichen Frist als zugestellt gilt, unabhängig von einer späteren tatsächlichen Abholung. Die Beschwerde war am 19. September 2025 eingegangen und daher klar verspätet. - **E.3:** Aufgrund der offensichtlichen Fristversäumnis erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig. Der Antrag auf Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und Kosten von CHF 200 auferlegt.
1C_426/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche Gebühren betraf, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Prozesskosten-Vorschusses, die er nicht einhielt. Das Verwaltungsgericht trat daraufhin auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht erläutert, dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Diese Anforderungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt.
- **E.2:** Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- **E.3:** Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig und es werden keine Parteientschädigungen gewährt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2C_447/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte fristgerecht die vorgeschriebene Kostenvorschusszahlung für ein vorheriges Verfahren nicht nachgewiesen, was zu einer Ablehnung der ursprünglichen Beschwerde führte. Versuche von A.________, das frühere Urteil durch ein Revisionsverfahren anzufechten, wurden vom Verwaltungsgericht sowie der Cour de justice zurückgewiesen.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit und Zulässigkeit gemäss LTF. - **E.4.1:** Anforderungen an die Beschwerde gemäss Art. 42 und 106 LTF. Die Beschwerde muss spezifisch darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid Rechte verletzt. - **E.4.2:** Die Beweise, die A.________ im Revisionsverfahren vorlegte, waren bereits zuvor verfügbar und hätten fristgerecht eingereicht werden können. Es fehlt ein nachvollziehbarer Grund für deren Nichtvorlage. - **E.4.3:** Die Beschwerde von A.________ enthält keine ausreichende Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein sollte. - **E.5:** Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und wird vereinfacht entschieden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und A.________ muss Gerichtskosten zahlen.
2C_468/2025: Entscheidung zur Beschwerde betreffend Haft zur Sicherung des Vollzugs einer Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte am 25. August 2025 eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 4. August 2025 ein, das seine administrative Haft zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs bestätigte. Er macht geltend, er könne aufgrund politischer Verfolgung nicht nach Guinea-Bissau zurückkehren und wünsche, seine Aufenthaltssituation zu regularisieren. Das Kantonsgericht hatte zuvor bestätigt, dass die Haft rechtmässig sei und der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine.
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7B_1352/2024: Entscheid zu Entsiegelung gesicherter Unterlagen und Daten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte eine Steueruntersuchung betreffend Steuerhinterziehung, Anstiftung und Gehilfenschaft in mehreren Steuerperioden durch. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Daten von A.A.________ und der B.________ AG sichergestellt und versiegelt. Die ESTV stellte ein Entsiegelungsgesuch, das teilweise abgewiesen wurde. Sowohl die ESTV als auch A.A.________ und die B.________ AG erhoben Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts.
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1C_469/2024: Urteil betreffend enteignungsrechtliche Entschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Politische Gemeinde St. Gallen rügte die Höhe der durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigten Enteignungsentschädigung für eine 109 m² grosse Randfläche eines Grundstücks, das der A.________ AG gehört. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, da der sogenannte Vorgartenabzug nicht korrekt berücksichtigt wurde. Es führte aus, dass eine volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV) nicht dazu führen dürfe, dass die Enteignete bereichert werde, und es wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
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1C_562/2025: Urteil zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen eidgenössische Volksabstimmungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Stephan Seiler erhob Beschwerde gegen die Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragte die Aufhebung der Abstimmung oder deren Wiederholung.
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2C_337/2025: Entscheid betreffend Tierhaltung und Tierschutzstandards
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ und B.________ wurden vom Veterinäramt des Kantons Waadt aufgefordert, die Bedingungen für die Tierhaltung ihrer Rinder zu verbessern, was im November 2024 entschieden wurde. Beide legten getrennt dagegen Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht Waadt ein, das die Beschwerden abwies und die ursprüngliche Verfügung bestätigte. A.________ wandte sich daraufhin am 17. Juni 2025 ans Bundesgericht, wobei er insbesondere die Vorschrift eines BDTA-Nummernsystems und seine Rolle in der Tierhaltung infrage stellte.
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7B_973/2024: Entsiegelung edierter Bankunterlagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte aufgrund des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegen A.A.________, die B.________ Inc und weitere Gesellschaften ein Verwaltungsstrafverfahren. Angeforderte Bankunterlagen wurden zunächst versiegelt, nachdem die Betroffenen Einsprache erhoben hatten. Im späteren Entsiegelungsverfahren beantragte die ESTV die Durchsuchung der Dokumente. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Die Bankunterlagen wurden teils herausgegeben und teils versiegelt und zurückerstattet. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.
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2C_352/2024: Entscheid zur internationalen Amtshilfe in Steuerfragen bezüglich israelischer Kontoinhaber
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die ITA (Israel Tax Authority) beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) internationale Amtshilfe gemäss der Konvention über Amtshilfe in Steuersachen (MAC). Betroffen ist u.a. A.________, die als wirtschaftlich Berechtigte israelische Bankkonten bei der Bank B.________ in der Schweiz in der Steuerperiode 2014–2018 nicht deklarierte. Die ESTV gewährte Amtshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Entscheidung ab und trat auf weitere Beschwerden nicht ein.
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2C_311/2025: Entscheid betreffend Tierhaltung und Fristenregelung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ hatten gemeinsam gegen eine Entscheidung des Veterinärs des Kantons Waadt Beschwerde beim Tribunal cantonal eingelegt, das die Beschwerde allerdings abwies und die ursprüngliche Verfügung bestätigte (inklusive Festsetzung eines neuen Fristenplans). A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter Berufung auf gesundheitliche Schwierigkeiten eine Fristenverlängerung für die Einreichung eines vollständigen Beschwerdebegriffs. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Einhaltung der Fristen.
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2C_500/2025: Entscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die thailändische Staatsbürgerin A.________, geboren im Jahr 1999, verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke, die am 11. Oktober 2024 endete. Sie beantragte am 24. September 2024 eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die am 30. Januar 2025 von der zuständigen kantonalen Behörde, der Direction générale de l'emploi et du marché du travail des Kantons Waadt, abgelehnt wurde. Der dagegen gerichtete Beschwerdeentscheid der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt, wies ihren Rechtsbehelf am 8. Juli 2025 ab.
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7B_949/2024: Urteil zur Entsiegelung von Bankunterlagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) leitete eine besondere Steueruntersuchung wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung und zugehörige Straftatbestände gegen mehrere Personen sowie zwei Gesellschaften ein und beantragte die Entsiegelung der von Finanzinstituten herausgegebenen Bankunterlagen. Die betroffenen Personen und Gesellschaften erhoben Einsprache und forderten die Herausgabe und Vernichtung der Daten beziehungsweise das Schwärzen bestimmter Inhalte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied teilweise zugunsten der ESTV und teilweise zugunsten der Einsprucherhebenden. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die ESTV als auch die betroffenen Personen und Gesellschaften Beschwerde.
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2C_406/2025: Entscheidung zur formellen Unzulässigkeit einer Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wendete sich am 21. Juli 2025 direkt an das Bundesgericht und machte geltend, dass er sich in administrativer Haft befinde und ein Richter entschieden habe, dass er die Schweiz verlassen müsse, um in sein Herkunftsland Burundi zurückzukehren. Er führte aus, dass im Falle einer Rückkehr ein Risiko von Folter bestehe, und bat um Unterstützung durch die Schweiz. Das Bundesgericht verlangte mit Verfügung vom 25. Juli 2025, dass A.________ bis zum 11. August 2025 die angefochtene Entscheidung einreiche. A.________ kam dieser Aufforderung nicht nach.
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2C_536/2025: Entscheid zum Rückzug der Betriebsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ ist Betreiber der Diskothek B.________ in Martigny. Die Gemeinde Martigny hatte ihm am 25. Juni 2024 die Betriebsbewilligung entzogen und die sofortige Schliessung der Diskothek angeordnet. Diese Entscheidung wurde vom Staatsrat des Kantons Wallis am 27. November 2024 bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis wies die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Staatsrats am 24. Juli 2025 ab, soweit sie zulässig war. A.________ reichte am 16. September 2025 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, welche jedoch nicht rechtzeitig erfolgte.
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2C_333/2025: Entscheid zur Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, eine junge Schweizer Staatsbürgerin, beantragte einen Waffenerwerbsschein, um Sportschiessen zu betreiben. Die kantonale Polizeibehörde von Waadt verlangte im Rahmen der Prüfung ihrer Zuverlässigkeit eine persönliche Anhörung und potenziell eine Besichtigung ihres Wohnraums. A.________ lehnte diese Massnahmen ab, da sie diese als unverhältnismässig und rechtswidrig betrachtete. Aufgrund fehlender Mitwirkung entzog die Polizei ihre Anfrage. Im Weiteren weigerte sich die kantonale Behörde, der Klägerin den gewünschten Waffenerwerbsschein unter den gegebenen Umständen und ohne ausreichende Beweismittel auszustellen. Der kantonale Entscheid wurde vom Kantonsgericht des Kantons Waadt bestätigt, woraufhin A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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1C_533/2024: Entscheid zum Gestaltungsplan \"Unterstrick\" und Baubewilligung in Gersau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden beantragten die Baubewilligung für ein Wohnhaus auf ihrem Grundstück in Gersau gemäss dem Gestaltungsplan \"Unterstrick\". Der Bezirksrat Gersau genehmigte das Bauvorhaben trotz Einsprache eines Nachbarn. Der Regierungsrat Schwyz hob die Baubewilligung mit der Begründung auf, das Bauprojekt sei nicht mit den Vorschriften des Gestaltungsplans vereinbar. Das Verwaltungsgericht Schwyz bestätigte diese Entscheidung, worauf die Beschwerdeführenden eine Beschwerde vor dem Bundesgericht einreichten.
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