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Bundesgericht neue Urteile vom 09.10.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_616/2024: Beschwerde gegen die Öffnung von Geschäften am Sonntag des 22. Dezember 2024 gemäß Arbeitsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Streit betrifft die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Beschäftigung von Personal am Sonntag, 22. Dezember 2024, ohne vorherige Bewilligung. Die Behörden des Kantons Genf genehmigten zunächst die Öffnung der Geschäfte an diesem Tag. Gewerkschaften forderten jedoch eine Erklärung, dass für die Beschäftigung des Personals eine Bewilligung erforderlich sei, da die Voraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes (LTr) nicht erfüllt seien. Das kantonale Amt für Arbeitsinspektion entschied, dass keine Bewilligung erforderlich sei, was von der Vorinstanz revidiert wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1** Prüfung der Zulässigkeit des Beschwerdewegs: Das Bundesgericht erkennt die Qualität der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde an und erkennt ein Interesse an der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage, trotz fehlendem aktuellem Interesse, da der 22. Dezember 2024 bereits verstrichen ist. - **E.2** Die Anwendung des Rechts erfolgt von Amts wegen. Das Bundesgericht prüft die sachliche Grundlage der Beschwerde gemäß den rechtlichen Vorgaben. - **E.3** Rechtliche Analyse der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschäftigung von Personal ohne Bewilligung an einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gekoppelt sei, was sie für rechtens hielt. Das Bundesgericht widerspricht jedoch, indem es feststellt, dass die Einbindung des GAV gegen das Bundesrecht (Art. 49 BV) verstößt, da die LTr abschließend die Regelungen zum Arbeitsschutz regelt und die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 6 LTr hier erfüllt sind. - **E.4** Das Bundesgericht erklärt, dass die kantonale Regelung zur Bindung des Arbeitsrechts an die Existenz eines GAV mit dem Bundesrecht unvereinbar ist und somit keinen Bestand hat.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Entscheidung des kantonalen Amts bestätigt.