Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_523/2025: Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, zusammen mit C.________ Miteigentümerin einer Parzelle in Lutry, hat sich gegen die Genehmigung eines Bauprojekts der benachbarten Parzelle durch die Gemeinde Lutry gewehrt. Die Vorinstanz, die Cour de droit administratif et public des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, hatte ihre Beschwerde als unzulässig erklärt, da sie mangels einer gemeinsamen Handlung mit C.________ nicht beschwerdeberechtigt war und ihres Wohnsitzes ausserhalb der Gemeinde Lutry keine direkte Betroffenheit bestand.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Der Beschwerdegegenstand ist ein Beschluss der Vorinstanz, die die Beschwerde von A.________ aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation abgewiesen hat. - **E.2**: A.________ reichte die Eingabe für die Beschwerde vor dem Bundesgericht am letzten Tag des 30-tägigen Fristendes ein. Ihre Eingabe entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen gemäss Art. 42 und 100 LTF, da weder konkrete Anträge noch Begründungen vorliegen. Die Frist ist nicht verlängerbar, eine nachträgliche Ergänzung unzulässig. - **E.3**: Der Antrag auf Fristverlängerung oder Wiederherstellung aufgrund eines behaupteten hindernden Umstands wurde als unzureichend begründet und mangels Beweismitteln ebenfalls abgewiesen. - **E.4**: Die Eingabe wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF als unzulässig erklärt. Das Verfahren erfolgt kostenfrei.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
7B_548/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde bei Nichtzahlung der Kosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Vorinstanz, die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, hatte die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Berner Staatsanwalts (Spezialaufgaben) vom 31. Januar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **(E.1)** Gemäss Art. 62 BGG ist die Partei verpflichtet, eine Vorschusszahlung für die Verfahrenskosten zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass die Nichtzahlung dieser Vorschusszahlung zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen kann. Trotz zweimaliger Fristsetzung und einer zusätzlichen nicht verlängerbaren Frist bis zum 25. August 2025, erfolgte keine Zahlung. Zudem wurde die Möglichkeit der Beantragung unentgeltlicher Rechtspflege nicht genutzt. Die Beschwerde war folglich offensichtlich unzulässig und wurde im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG behandelt. - **(E.2)** Aufgrund der Umstände wurde entschieden, dass ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv erklärt die Beschwerde für unzulässig und sieht keine Gerichtskosten vor.
6B_536/2025: Urteil zur Rückzugsfiktion einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Statthalteramt Bezirk Hinwil wegen vorsätzlichen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mittels Strafbefehl kostenfällig zu einer Busse verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er Einsprache, erschien jedoch trotz zweier Vorladungen nicht zu den Einvernahmeterminen, wobei er Arztzeugnisse vorlegte, um seine Verhinderung zu begründen. Das Statthalteramt sah die Einsprache aufgrund fehlender substanziierter Belege für eine Verhandlungsunfähigkeit als zurückgezogen an und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dies, und der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer seine Verhandlungsunfähigkeit genügend belegen konnte. Ein pauschal formuliertes Arztzeugnis, das eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, genügt nicht, um eine Verhandlungsunfähigkeit zu begründen. - **E.2:** Der Beschwerdeführer legte ein zusätzliches Arztzeugnis erst im Beschwerdeverfahren vor, welches in den Akten des Statthalteramts nicht enthalten war und daher nicht weiter berücksichtigt wurde. - **E.3:** Die Vorinstanz durfte korrekt annehmen, dass der Beschwerdeführer der zweiten Vorladung unentschuldigt ferngeblieben war. Die Rechtsfolgen des Art. 355 Abs. 2 StPO wurden rechtmässig angewendet. - **E.4:** Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung beschränkt sich auf die Wiederholung eigener Standpunkte, ohne hinreichende Begründung für eine Verletzung von Bundesrecht oder Willkür.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7B_801/2023: Einstellungsverfügung betreffend Sozialversicherungsbetrug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, als Direktorin der B.________ SA, beantragte zwischen März und September 2020 Entschädigungen für Kurzarbeit (RHT) in Verbindung mit der Coronavirus-Pandemie von der kantonalen Arbeitslosenkasse Genf. Nach einer Prüfung forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Betrag von rund CHF 88'600 zurück, da die beantragten Entschädigungen teilweise auf falschen Angaben basierten. Dieser Betrag wurde schliesslich zurückerstattet. Das SECO erstattete am 3. Februar 2022 Strafanzeige gegen A.________ wegen Betruges, widerrechtlichem Bezug von Sozialversicherungsleistungen, Titelmissbrauch und Verstössen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Das Genfer Staatsministerium stellte die Strafverfolgung ein, da A.________ neben der Rückerstattung der Gelder ihre Schuld eingeräumt hatte und die Bedingungen für einen Verzicht auf Strafverfolgung gemäss Art. 53 StGB erfüllt seien. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice Genf hob diese Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur weiteren Instruktion an das Staatsministerium zurück.
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7B_717/2025: Urteil zur Verweigerung des Eintretens auf eine Beschwerde in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg erklärte mit Entscheid vom 1. Juli 2025 die Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des kantonalen Staatsanwalts vom 5. Juni 2025 als unzulässig, da die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt wurden. A.________ erhob am 23. Juli 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid.
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7B_473/2025: Entscheidung zur Fortführung einer therapeutischen Massnahme und Ablehnung einer neuen psychiatrischen Expertise
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde in erster Instanz wegen mehrerer Straftaten, darunter Körperverletzung und Gewalt gegen Behörden, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Verschiedene psychiatrische Diagnosen wurden gestellt, zunächst eine einfache Schizophrenie, später ein Mischtyp der Persönlichkeitsstörung. Die kantonale Behörde hatte die Fortführung der Massnahme sowie die Ablehnung einer neuen psychiatrischen Expertise beschlossen. Der Beschwerdeführer begehrt vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung der Massnahme, eine neue externe psychiatrische Expertise sowie seinen Transfer in ein besser geeignetes psychiatrisches Zentrum ausserhalb des Kantons Freiburg.
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6B_511/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer und eine Beschwerdeführerin wurden durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen Führung bzw. Überlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs kostenfällig zu je einer Übertretungsbusse von CHF 200 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil und die Kostenregelung. Die Beschwerdeführenden verlangten vor Bundesgericht Freispruch.
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5A_792/2024: Beurteilung einer verspäteten Klage auf Anerkennung der Vaterschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, geboren 1965, behauptet, dass C.________ ihr Vater sei. Nach einer früheren Vaterschaftsklage in den 1960er Jahren, die in einem Vergleich mündete und von einer gerichtlichen Instanz im Jahr 1972 bestätigt wurde, beantragte A.________ 2022 eine erneute gerichtliche Feststellung der Vaterschaft von C.________, der mittlerweile verstorben war. Sie begründete die Verspätung mit angeblich rechtlichem Unverständnis und ihrer Annahme, dass nach dem Vergleich von 1972 keine weitere Klage möglich sei. Die Vorinstanzen lehnten ihre Klage wegen verspäteter Einreichung ab.
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1C_373/2025: Urteil zum öffentlichen Personalrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ arbeitete als administrative Studienbetreuerin an der Hochschule B.________. Nach einer mündlichen Abmahnung und der schriftlichen Definition von Aufgaben und Zielen wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per Ende März 2024 gekündigt. A.________ erhob Einwände, verlangte Kündigungsgründe und klagte vor dem Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Klage ab und erklärte einen Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses als erledigt.
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7B_596/2025: Zugang zu einem amtlichen Verteidiger und zur Zulässigkeit einer Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ begehrte vor dem Staatsanwalt des Bezirks La Côte die Ernennung eines amtlichen Verteidigers. Diese Anfrage wurde am 15. April 2025 abgelehnt, da seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt war. Diesen Entscheid focht A.________ vor der Strafrekurskammer des kantonalen Gerichts Waadt an, welche die Beschwerde am 1. Mai 2025 zurückwies. Anschliessend reichte A.________ am 1. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht ein, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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1C_701/2024: Urteil betreffend eine Baubewilligung in Gambarogno
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Eigentümer beantragte eine teilweise nachträgliche Baubewilligung für Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus in der historischen Kernzone von Gambarogno. Nach anfänglicher Bewilligung durch das zuständige Gemeindebehörde und teilweiser Abänderungen durch den Regierungsrat stritten die Nachbarn über verschiedene rechtliche und bauliche Aspekte des Projekts. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin, wies die Beschwerden der Nachbarn ab bzw. trat teilweise darauf nicht ein.
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6B_652/2024: Urteil betreffend gewerbsmässigen Betrug und Anklagegrundsatz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, zwischen Januar und Februar 2019 insgesamt 28 Mobiltelefone und eine Apple Watch im Wert von CHF 42'611.– durch rechtswidrige Vertragsabschlüsse über verschiedene Kanäle (Shops, Callcenter, E-Shop) zu erschleichen und diese weiterzuverkaufen. Im Fokus standen dabei die Nutzung von falschen Identitätsdaten (seines Bruders), die Umgehung der Bonitätsprüfung sowie die Verheimlichung seiner Tätigkeit. Das Verhalten wurde als gewerbsmässiger Betrug und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage qualifiziert.
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1C_586/2024: Entscheid betreffend nachträgliche Bewilligung für die Installation von Betonpollern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümerin A.________ beantragte nachträglich die baurechtliche Genehmigung für die Installation von vier Betonpollern auf ihrem Grundstück, das teilweise als Quartierstrasse im Verkehrszonenplan ausgewiesen ist. Die Poller sollten das Parkieren von Fremdfahrzeugen auf der privaten Fläche verhindern. Die Baubewilligung wurde vom Gemeinderat von Vezia und später vom Staatsrat des Kantons Tessin verweigert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hat den dagegen erhobenen Rekurs ebenfalls abgewiesen. Gegen diese Entscheidung reichte die Eigentümerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_381/2025: Urteil zum Vorwurf der versuchten Nötigung, Drohung, Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je 20 Franken (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von 1'100 Franken verurteilt. Zusätzlich wurden ihm die Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen angerechnet. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und machte eine Genugtuung und Entschädigung geltend.
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1F_17/2025: Entscheid über ein Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein ehemaliger Staatsangestellter im Kanton Tessin, forderte eine Revision eines Bundesgerichtsurteils (1C_56/2025 vom 12.06.2025). Dieses Urteil hatte ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin bestätigt, welches die Einstufung und Vergütung von A.________ infolge eines neuen Lohnsystems geregelt hatte. A.________ brachte vor, der Richter Athos Mecca hätte sich wegen politischer Konflikte in der Vergangenheit selber als befangen erklären müssen. Zudem zweifelte er die Kompetenz der Spruchkörper des Bundesgerichts für sein Rechtsthema an und behauptete, das Gericht habe wesentliche Argumente nicht berücksichtigt.
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1C_141/2025: Urteil zum Thema Kündigung im öffentlichen Arbeitsrecht unter Vorwurf von Mobbing
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, A.________, war seit 2008 beim Réseau hospitalier neuchâtelois (RHNe) angestellt, zuletzt als Vollzeit-Aushilfsleiterin. Nach Kritik an ihrer Arbeitsweise wurde eine Liste ihrer Arbeitsmängel erstellt, und ihr wurden Verbesserungsziele gesetzt. Im Oktober 2023 befand das RHNe, dass diese Ziele nicht erreicht wurden. Danach erhob sie Vorwürfe des psychologischen Mobbings gegen ihre direkte Vorgesetzte. Ab Februar 2024 war sie aufgrund eines diagnostizierten Angst- und depressiven Mischzustands arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich vom RHNe mit Wirkung per 31. Januar 2025 gekündigt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kündigung sei missbräuchlich (Art. 336 ff. OR).
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6B_315/2025: Urteil bezüglich Schändung und Verfahrensrechte
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und D.________ wird vorgeworfen, sexuelle Handlungen an E.________ vorgenommen zu haben, als diese aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum benommen war. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Massnahme an. D.________ erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Beide wurden zur Zahlung von Fr. 6'000.-- Genugtuung an E.________ verpflichtet. A.________ erhob Beschwerde gegen das Urteil, beantragte u.a. einen Freispruch und die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie die Abweisung der Zivilforderung von E.________.
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6B_368/2025: Urteil des Bundesgerichts zur Vergewaltigung und Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Am 24. August 2023 verurteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden A.________ wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten sowie mehrfacher strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 ff. StGB) zu 19 Monaten Freiheitsstrafe und 105 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, sowie zu Fr. 200.-- Busse. Auf eine Landesverweisung verzichtete es. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden schrieb am 10. Dezember 2024 das Berufungsverfahren bezüglich der Tätlichkeiten infolge Rückzugs ab. Es bestätigte die Schuldsprüche, soweit diese nicht in Rechtskraft erwachsen waren, und erhöhte die Probezeit von zwei auf drei Jahre. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren an. B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und die Freiheitsstrafe sei angemessen zu reduzieren. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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1C_63/2025: Entscheidung betreffend Kündigung des öffentlichen Arbeitsverhältnisses aufgrund von krankheitsbedingten Abwesenheiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, seit 1998 Mitarbeiter des Kantons Tessin, war ab Februar 2021 längerfristig krankheitsbedingt arbeitsunfähig und erreichte eine Abwesenheitsdauer von über 18 Monaten. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Kanton gemäss Art. 60 LORD auf den 30. November 2023 gekündigt, trotz teilweise erfolgtem Wiedereintritt in die Arbeit.
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7B_837/2025: Nichtzulassung einer Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis ein. Diese wies die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, am 23. Juli 2025 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. August 2025 Beschwerde, die am 26. August 2025 an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
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6B_590/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde aufgrund nicht bezahlter Kostenvorschüsse
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Mai 2025 ein und wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dem Beschwerdeführer wurde ausnahmsweise erlaubt, den Betrag in zwei Raten zu zahlen, wobei ihm klare Fristen gesetzt wurden. Er versäumte es jedoch, die erste Rate rechtzeitig zu begleichen, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt.
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6B_97/2025: Urteil betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer, A.________, am 6. Dezember 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,03 Gewichtspromille gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Die Sanktion bestand in einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.– sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 7'012.50. Der Beschwerdeführer bestritt, den Personenwagen vor der Polizeikontrolle gelenkt zu haben, und beantragte mit Beschwerde an das Bundesgericht einen Freispruch.
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6B_819/2023: Urteil bezüglich Fahrzeugüberlassung an eine Person ohne gültigen Führerschein
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ überliess seinem Angestellten B.________ mehrfach ein Fahrzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, obwohl dieser über keinen gültigen Führerschein verfügte. Der Führerschein war zum Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung bereits abgelaufen. B.________ wurde bei einer Verkehrsregelverletzung (Überfahren einer roten Ampel) kontrolliert, wodurch die fehlende Fahrerlaubnis festgestellt wurde.
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7B_560/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerinnen, A.A. sowie ihre Mutter B.A., haben gegen die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend sexueller Handlungen mit Kindern Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingelegt. Dieses trat auf ihre Beschwerden nicht ein, da weder eine ausreichende Vertretungsbefugnis vorlag noch Zivilansprüche glaubhaft gemacht worden waren. Das Bundesgericht trat ebenfalls nicht auf die Beschwerde in Strafsachen ein, da die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.
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7B_815/2025: Anordnung der Untersuchungshaft – Bundesgericht prüft Beschwerden
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung festgenommen. Auf eine erste Haftanordnung verzichtete die Staatsanwaltschaft zugunsten einer zivilrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung. Nach Feststellung der Einvernahme- und Hafterstehungsfähigkeit wurde A.________ erneut verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete Untersuchungshaft an, die von der Vorinstanz bestätigt wurde.
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